07.09.2007, 07:32
Hallo,
bin heute morgen in meiner Post über folgendes BFH-Urteil gestolpert:
Kosten einer nicht verheirateten Frau für künstliche Befruchtung als a.g.B. abziehbar
Und wenn ich mir die Urteilsbegründung so ansehe, dann komme ich zu folgendem Ergebnis.
Wenn der BFH sich hier an die Begriffsterminologie anderer Gerichte anhängt, wonach eine solche Maßnahme als Heilbehandlung zu betrachten ist, und die Begriffe Krankheit und Heilbehandlung dann noch insoweit auslegt, dass es hier letztlich nur darauf ankommt, das es zu einer Behandlung einer Störfunktion kommen muss, um die Abzugsfähigkeit im Rahmen der a.g.B. zu erlangen, ja dann "Freudenhaus, Swingerclub, Sextherapie, Beischlafverhältnis, was auch immer - auf Krankenschein von der Steuer abzugsfähig".
Und dies ließe sich ja noch weiter ausbauen. Man überlege einmal, was heutzutage alles alles Störfunktion beim Menschen anerkannt wird, folglich auch zu einer Krankheits- oder Heilbehandlung führt. Unter Berufung auf die hier vorliegende Begründung des BFH, ließe sich fast alles als a.g.B. berücksichtigen. Man braucht letztlich nur den Begründungsvortrag auf die Schiene "Krankheit / Heilbehandlung" zu bringen. Dabei ist sogar nicht einmal Voraussetzung, dass die sozialen Sicherungssysteme diese Therapien bzw. Maßnahmen anerkennen und bezahlen.
Da muss ich mir doch die Frage stellen, was dies noch mit dem Steuerrecht zu tun hat, und ob der ursprüngliche Gedanke "Anerkennung der a.g.B. in der ESt-Erklärung als Randprodukt "Erhaltung der Arbeitskraft = Erhaltung der Einnahmen"" hier überhaupt noch von Bedeutung ist.
Zumindest ansonsten wird doch regelmäßig darauf abgestellt, ob hier überhaupt noch ein Zusammenhang hinsichtlich der Einkunftserzielung vorhanden ist. Aber scheinbar stellt sich diese Frage lediglich noch im Zusammenhang mit WK/BA.
Sorry, aber dies geht mir eindeutig zu weit. Und in den mir bekannten ausländischen Steuerrechtssystemen werden solcherlei Aufwendungen nicht berücksichtigt, sofern es denn überhaupt eine ähnliche Begrifflichkeit wie a.g.B. gibt.
Man verzeihe mir meinen Gedanken, aber als richtiges Macho-Schwein kämen mir da ein paar Gedanken hoch, die mag sich jeder selber machen.....
bin heute morgen in meiner Post über folgendes BFH-Urteil gestolpert:
Kosten einer nicht verheirateten Frau für künstliche Befruchtung als a.g.B. abziehbar
Und wenn ich mir die Urteilsbegründung so ansehe, dann komme ich zu folgendem Ergebnis.
Wenn der BFH sich hier an die Begriffsterminologie anderer Gerichte anhängt, wonach eine solche Maßnahme als Heilbehandlung zu betrachten ist, und die Begriffe Krankheit und Heilbehandlung dann noch insoweit auslegt, dass es hier letztlich nur darauf ankommt, das es zu einer Behandlung einer Störfunktion kommen muss, um die Abzugsfähigkeit im Rahmen der a.g.B. zu erlangen, ja dann "Freudenhaus, Swingerclub, Sextherapie, Beischlafverhältnis, was auch immer - auf Krankenschein von der Steuer abzugsfähig".
Und dies ließe sich ja noch weiter ausbauen. Man überlege einmal, was heutzutage alles alles Störfunktion beim Menschen anerkannt wird, folglich auch zu einer Krankheits- oder Heilbehandlung führt. Unter Berufung auf die hier vorliegende Begründung des BFH, ließe sich fast alles als a.g.B. berücksichtigen. Man braucht letztlich nur den Begründungsvortrag auf die Schiene "Krankheit / Heilbehandlung" zu bringen. Dabei ist sogar nicht einmal Voraussetzung, dass die sozialen Sicherungssysteme diese Therapien bzw. Maßnahmen anerkennen und bezahlen.
Da muss ich mir doch die Frage stellen, was dies noch mit dem Steuerrecht zu tun hat, und ob der ursprüngliche Gedanke "Anerkennung der a.g.B. in der ESt-Erklärung als Randprodukt "Erhaltung der Arbeitskraft = Erhaltung der Einnahmen"" hier überhaupt noch von Bedeutung ist.
Zumindest ansonsten wird doch regelmäßig darauf abgestellt, ob hier überhaupt noch ein Zusammenhang hinsichtlich der Einkunftserzielung vorhanden ist. Aber scheinbar stellt sich diese Frage lediglich noch im Zusammenhang mit WK/BA.
Sorry, aber dies geht mir eindeutig zu weit. Und in den mir bekannten ausländischen Steuerrechtssystemen werden solcherlei Aufwendungen nicht berücksichtigt, sofern es denn überhaupt eine ähnliche Begrifflichkeit wie a.g.B. gibt.
Man verzeihe mir meinen Gedanken, aber als richtiges Macho-Schwein kämen mir da ein paar Gedanken hoch, die mag sich jeder selber machen.....