Steuerberater

Normale Version: Ort der Leistung
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Brauche mal Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

Wir schreiben das Jahr 2005. Unternehmer W mit Sitz in D organisiert ein Trainingslager in Spanien für einen Fussballverein. Organisation umfasst Unterkunft, Bereitstellung von Sportplätzen, Essen unter Absprache mit dem Teamkoch.

Wir gehen mal davon aus, dass der W für diese Leistung fast ausschließlich in Spanien tätig ist.

Fällt dieser Umsatz unter § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG a.F.?

Zitat:Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:

a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind,
Kiharu schrieb:Fällt dieser Umsatz unter § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG a.F.?
Ja, maßgeblich ist (gewesen), wo der einzelne Umsatz getätigt wurde.
In Deinem Fall in Spanien.
Die Frage, die ich mir stelle, ist die, ob der Fussballverein in Spanien überhaupt eine sportliche Leistung erbringt? Denn nur dann wäre der Ort der sonstigen Leistung des Veranstalters in Spanien.

Oder anders gefragt: Was ist mit sportlicher Leistung gemeint?

Variante 1) Leistung im Sinne des USt-Gesetzes? Ist dann ein Training eine Leistung im Sinne des UStG?

Variante 2) Leistung im Sinne von sportlicher Arbeit/Höchstleistung?

Da genau habe ich mein Verständnisproblem.
Hallo,

ich würde eher meinen, dass es sich um Reiseleistungen handelt bzw. um eine Fortbildungsveranstaltung ... Cool

Gruss
Uwe
Nach weiteren Wirren und Suchen sehe ich die Sache wie folgt:

Leistungen als Veranstalter - nein, da der Fussballverein keine sportliche Leistung im Sinne einer sonstigen Leistung im Sinne des UStG erbringt.

Bei genauerer Betrachtung werden lediglich Unterkunft und Essen sowie die Sportplätze gestellt.

Reiseleistungen nach § 25 UStG scheidet aus, da Abnehmer der Leistung ein Unternehmer für sein Unternehmen ist (Fussballverein ist Unternehmer in meinem Fall).

Genau genommen werden zwei Arten von Hauptleistungen erbracht: Unterkunft (mit Sportplätzen) und Essen.

Unterkunft und Sportplätze fallen unter § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG a.F.

Essen stellt nach Ansicht des BMF vom 04.05.2010 eine weitere Hauptleistung dar und würde somit unter § 3a Abs. 1 UStG a.F. fallen.

Ergebnis: Ich werde den Umsatz wohl aufteilen müssen. Das wird wohl nur im Wege einer Schätzung gehen, da die Kooperation mit dem Berater doch sehr zu wünschen übrig läßt.

Jemand anderer Meinung?
Das Training ist wohl als Nebenleistung zu sehen... ohne dies keine sportliche Leistung...

Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. ... Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen....

Spass beiseite.. klingt gut, aber kann man den Trainingsaufenthalt überhaupt als USt-Leistung sehen??? Ich sehe keinen Leistungsempfänger, kein Entgelt ... usw, usw ...

Daher denke ich, dass §3a (2) Nr. 3a a.F. nicht ziehen kann...

Edit: da hab ich wohl zu langsam geschrieben Wink

Edit#2: Anders wäre das natürlich wenn der Verein für die Trainingseinheiten dort Eintritt verlangt hätte ...
Das mit dem öffentlichen Training gegen Eintritt ging mir auch so durch den Kopf - liegt aber nicht vor.

Aber danke für die Rückendeckung, dass das Training keine sportlich Leistung im Sinne des UStG darstellt.
Hallo,

unser Junior hat auch schon in seinen Schulferien bei Trainingscamps von Sportvereinen mitgemacht - und wir haben dafür bezahlt.
Wenn Teilnehmer für das Trainingslager bezahlt haben oder auch nur Zuzahlungen geleistet haben, sehe ich durchaus eine Leistung des Sportvereins, welche die Anwendung von § 3a ... UStG begründet.
Ist wohl eine Frage des genauen Sachverhalts.

Gruß

tosch
Ok, jetzt wird deine Sichtweise klarer Big Grin

Hier gehts um einen Erstliga Fussballclub. Ich wage mal anzuzweifeln, dass die Fussballer fürs Trainingslager was bezahlt haben Big Grin

Also geht es wirklich um die Frage, ist das trainingsweise Herumgehopse auf dem Rasen ohne Zuschauer (die dafür Geld zahlen) eine (sportliche) Leistung im Sinne des UStG.
Wofür werden Profi-Fußballer eigentlich bezahlt?

Einzelne Spiele?
Spielminuten?
Siege?

Oder doch eher das Gesamtpaket "Ich bin so toll", welches dann das Mittrainieren mit einschließt?
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