Steuerberater

Normale Version: Ort der Leistung
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Haufe in Form v. Prof. R.R. Radeisen meint" Sportliche Leistungen sind Leistungen , die im Wesentlichen auf eine körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen oder gleichgestellte Betätigungen gerichtet sind." Und das scheinen die Herren Profis wohl zu machen.
Ich habe 4 Kommentare rauf und runter gelesen. Auch mir ist dabei diese Formulierung über den Weg gelaufen, aber wenn ich das Gesetz beim Wort nehme steht dort:

Zitat:Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
sportliche oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind,

Wenn die Vorschrift beginnt mit "die folgenden sonstigen Leistungen" können damit nur sonstige Leistungen im Sinne des UStG gemeint sein. Natürlich können auch sportliche Leistungen "sonstige Leistungen" sein aber dann fehlt es bei einem Training wohl am Leistungsempfänger. Training dürfte wohl eher dem Selbstzweck des Vereins dienen.

Ich behaupte jetzt einfach mal, die Kommentierung beschreibt die 0815 Fälle. Sportler kommt, macht Sport und bekommt dafür Geld. Ort der dann auch im umsatzsteuerlichen Sinne sportlichen Leistung (=sonstige Leistung) ist dann der Ort des Geschehens. Erfolgt dies im Rahmen einer Veranstaltung (Tennistunier, Fussballtunier) dann ist der Ort der sonstigen Leistung des Veranstalters auch der Ort des Geschehens.

Mit ist kein Fall in der Kommentierung begegnet, der auch nur ansatzweise auf meinen Streitfall passen würde.

Mir ist aber ein BFH-Urteil untergekommen, welches meine Auffassung stützt: XI R 27/09
Hallo,

soweit ich in Erinnerung habe gibt es dazu vom BMF was, wenn es sich tatsächlich um einen Profi-Club handelt.

Ansonsten Anruf beim Würstchenkönig von München.
Wurstkönig bitte... das ist Bayern Wink
Vom BMF habe ich weder zu Fussball noch zu Profimanschaften was gefunden Sad

Ich habe das mit unserem USt-HSB durchgesprochen und auch er geht von einer Aufteilung zwischen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Beherbergung und Sportplätze) und der Verpflegung aus.
§ 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG a.F. scheitert daran, dass vom Verein keine umsatzsteuerlichen sportlichen Leistungen erbracht werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, was die Spieler bekommen, denn diese sind AN des Clubs. Der Veranstalter (hier mein Ef) schließt einen Vertrag mit dem Club und wenn der Club keine sportlichen Leistungen im Sinne des UStG in Spanien erbringt, dann ist m.E. nix mit § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG a.F.

Was sollte so ein Anruf bringen? Hören sie mal, wie ist das eigentlich, wenn sie in der BuLi-Pause ins Trainingslager fahren? Stellt Ihnen der Veranstalter deutsche USt in Rechnung, hat der Veranstalter überhaupt seinen Sitz in D oder hat er, wenn er ausländische USt ausweist, eine Niederlassung im Trainingsland?

Oder war mit Wurst/Würstchenkönig gar keine Fussballclub gemeint?
Also beim Wurstfabrikanten kann ich weiterhelfen: ist ein ehemaliger Spieler von einem großen Fußballverein (der heute nur zweiter geworden ist bei einem Turnier), und eine Wurstfabrik in Nürnberg mit aufgebaut hat ... Cool

Ansonsten tendiere ich auch zur Aufteilung der Leistungen ...[/b]

Gruss
Uwe
Hallo,

genau aus diesem Grund enden im Regelfall die Trainingslager mit einem Testspiel bzw. Freundschaftsspiel. In diesem Augenblick würde ich alles unter den § 3a (2) Nr. 3 a.F. UStG packen.
Dragon schrieb:Prof. R.R. Radeisen

Bei Rolf-Rüdiger Radeisen habe ich übrigens seinerzeit Unterricht in Umsatzsteuer und Erbschaftsteuer gehabt.
Hallo,

Die Profiabteilung eines Sportvereins ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und unterliegt damit den steuerlichen Gegebenheiten. Diese Abteilungen sind weg von Gemeinnützigkeit und allen anderen Kategorien im Sinne der Steuerbefreiung gem. AO - soweit es diese Abteilungen betrifft.

Grundsätzlich ist also der Verein zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hinsichtlich der Beurteilung, wie denn nun die sportliche Leistung zu beurteilen ist, ziehen wir doch einfach mal einen Vergleich zu einem ganz normalen wirtschaftlichen Unternehmen:

Die Firma mit dem Stern kommt auf den Gedanken eine Schulungsveranstaltung für seine Manager in Malaga durchzuführen. Die Durchführung übernimmt ein interner Manager, die Leistungen werden von einem Veranstalter angebucht.

Wie würdest Du nun da die Leistung des Veranstalters beurteilen?
Zitat:Wie würdest Du nun da die Leistung des Veranstalters beurteilen?

Wenn ich gemeint bin, dann so wie meine Lösung mit dem Fussballclub. Beherbung = § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG a.F. und Happi Happi nach § 3a Abs. 1 UStG a.F.

Begründung:

vom Unternehmen mit dem Stern werden im Rahmen dieser Veranstaltung keine umsatzsteuerlich relevanten sonstigen (kulturelle, unterrichtende bla bla blü) Leistungen in Malaga erbracht.
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