Hallo Ihr Lieben :-)
Das Finanzamt und ich sind wieder mal verschiedener Meinung und ich ben�tige Euern gesch�tzten Rat.
Mandant M ( selbstst�ndig ) befindet sich seit 2 Jahren in Privatinsolvenz und hat auch einen Insolvenzverwalter.
Das Finanzamt wusste davon aber irgendwie nix und hat gesch�tze Umsatz- und Einkommensteuerberscheide an M geschickt.
Als der Mandant zu mir kam waren diese nat�rlich bestandskr�ftig....
...keine der �blichen �nderungsnormen greift.
Mittlerweile habe ich herausgefunden, dass der Insolvenzverwalter den M schon vor Erlass der Bescheide Erm�chtigt hat, seine selbstst�ndige T�tigkeit weiter auszu�ben.
Der Umsatzsteuerbescheid ist m.E: damit richtigerweise an den M bekanntgegeben worden.
Nur mit dem Einkommensteuerbescheid habe ich Probleme.. h�tte der nicht an den Insolvenzverwalter bekannt gegeben werden m�ssen ???
Mangels Bekanntgabe an diesen w�r meines Erachtens zumindest der ESt-Bescheid noch zu �ndern ...
Das FA argumentiert dass die Steuer aus dem freigegebenen Betrieb gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen ist ...und diesem damit auch bekanntzugeben ist.
Aber unterschreiben muss die ESt-Erkl�rung doch der Insolvenzverwalter...
...bei Minderj�hrigen Kindern die einen BEtrieb aus�ben d�rfen diese doch auch zwar die Umsatz oder Gewerbesteuererkl�rung unterschreiben .. die ESt - Erkl�rung aber nicht ...
mit der Bekanntgabe verh�lt es sich meiner Meinung genauso ..
Was meint Ihr ??
lg, Jive
Zitat:Aber unterschreiben muss die ESt-Erkl�rung doch der Insolvenzverwalter...
Nein, der IV kann auch die Zustimmung geben, da� der M selbst, oder ein Dritter die Erkl�rung erstellen darf. Und damit muss der Bescheid nicht zwingend beim IV landen. Der ist meist auch "nur" RA und im Steuerrecht nicht so bewandert.
(Will aber keinem RA auf den Schlips treten.)
Hat der Insolvenzverwalter aber nicht ...
Das komische an diesem Fall ist dar�ber hinaus, dass er in Niedersachsen liegt.
Die Sachbearbeiterin wollte mich daher mit einem Urteil des Nieders�chsischen FG �berzeugen : Az.: 15 K 110/09 vom 01.10.2009.
Da war es genau andersrum .. BEscheid wurde an Insolvenzverwalter bekannt gegeben .. und der klagte, dass der an den Stpfl bekanntzugeben ist.
FA hat verloren ist aber in Revision gegangen BFH - VIII R 47/09.
Ich meine H� oder Hott .. das FA kann sich doch nicht je nach Aktenlage die f�r das FA bessere Argumentation rauspicken ...
lg, Jive
Jive schrieb:das FA kann sich doch nicht je nach Aktenlage die f�r das FA bessere Argumentation rauspicken ...
Hallo,
nicht das Finanzamt, sondern wenn �berhaupt "nur" der einzelne Bearbeiter.
Zitat:Mangels Bekanntgabe an diesen w�r meines Erachtens zumindest der ESt-Bescheid noch zu �ndern
Einen nicht bekanntgegebenen Bescheid kann man nicht �ndern, da dieser �berhaupt nicht existiert.
Es muss �berhaupt erstmal ein Bescheid in die Welt gesetzt werden, also bekanntgegeben werden.
Hallo,
Der Steuerbescheid ist bekannt zu geben an den/die Steuerpflichtige/n bzw. dessen Vertreter.
Der Inso-Verwalter ist aber nicht als Vertreter bestellt und auch nicht entsprechend mit Vollmacht ausgestattet, nur weil er als Verwalter bestellt ist.
Der Inso-Verwalter ist auch nicht verpflichtet Steuererkl�rungen zu erstellen, schon erst recht darf er diese nicht zeichnen. Er macht dies nur als Vertreter der Gesch�ftsf�hrung bei einer Kapitalgesellschaft. Dort tritt er auch in die Abgabepflicht ein, soweit diese noch besteht.
Das ist der gro�e Irrtum im Land, dass der Inso-Verwalter nun auch die pers�nlichen Rechtspflichten �bernimmt. Das tut er eben nicht. Insoweit ist der ESt-Bescheid auch an den Steuerpflichtigen bekannt zu geben.
Zusatz und Erg�nzung:
Geregelt ist das in den �� 21 und 22 InsO unter dem Begriff des Verf�gungsverbots
@ zaunk�nig
Mir scheint, Sie haben � 34 Abs. 3 AO nicht in Ihre Betrachtung einbezogen? Der Insolvenzverwalter ist ein Verm�gensverwalter im Sinn dieser Vorschrift in Bezug auf die Insolvenzmasse.
Der AEAO zu � 122 Nr. 2.9 l�sst sich denn auch relativ ausf�hrlich zur Bekanntgabe f�r Verwaltungsakte, die die Insolvenzmasse ber�hren, und Verwaltungsakten, f�r die der Insolvenzverwalter nicht Bekanntgabeadressat ist, aus.
Hallo,
die AO folgt auf die InsO.
Und die Feststellungen hinsichtlich der Verm�gensverwaltung widerspricht meiner Aussage nicht. Die ist nur etwas unpr�zise, was mir verziehen sein soll.
Vielleicht habe ich Ihre Aussage missverstanden.
Aus der InsO folgt die Verm�gensverwaltung, soweit sind wir uns offenbar einig.
Aus � 34 Abs. 3 AO folgt, dass der Insolvenzverwalter auch die steuerlichen Pflichten f�r den Schuldner zu erf�llen hat, soweit seine Verwaltung reicht. Und soweit dies der Fall ist, sind auch Verwaltungsakte dem Insolvenzverwalter als Verm�gensverwalter bekanntzugeben. Dies jedenfalls die eindeutigen Ausf�hren im AEAO zu � 122 Nr. 2.9.
Es mag da auch andere Auffassungen zu geben, zumindest ist mir kein BFH-Urteil bekannt, dass dies ganz eindeutig ausgeurteilt hat, aber die Verwaltungsmeinung ist die, dass die Bekanntgabe auch der ESt-Bescheide an den Insolvenzverwalter zu erfolgen hat. Dieser hat zumindest theoretisch demnach auch die Verpflichtung, die Einkommensteuererkl�rungen zu erstellen. Die Praxis sieht da wahrscheinlich durchaus erheblich anders aus ...
Die Abgabepflicht des InsoV richtet sich NUR auf die verwaltete Verm�gensmasse, also ist dies beschr�nkt auf die Eink�nfte bzw. USt/GewSt. Die ganze EStE muss der InsoV nicht machen, also bleibt nur die Gewinnermittlung und ggf. Anlage E�R / G / SE / LUF auszuf�llen, mehr nicht. Den Rest muss der Schuldner schon allein machen, weil ggf. andere Eink�nfte des Ehegatten, private Sonderausgaben und Kinderged�ns nicht in die verwaltete Masse f�llt. Lt. Pahlke/Koenig, � 34 AO Rn. 29 muss der InsoV bei einer PersG nicht mal die GuE erstellen!
Hier noch eine Fundstelle:
Depr�/Dobler, Praxis der Insolvenz, 2. Auflage 2010, � 35, Rn 4 schrieb:Rolle des Insolvenzverwalters
In der Praxis flie�en in die endg�ltige Veranlagung zwei Steuererkl�rungen ein. Die erste Erkl�rung wird vom Insolvenzschuldner abgegeben und umfasst allgemeine steuerlich relevante Angaben, beispielsweise zu Kindern, Sonderausgaben, au�ergew�hnlichen Belastungen sowie Angaben zu den vom Ehegatten realisierten Einkunftsarten und Angaben zu allen Eink�nften des Insolvenzschuldners, die an ihn freigegeben wurden (vgl. auch die Ausf�hrungen zum Neuerwerb).
Der zweite Teil der Erkl�rung wird vom Insolvenzverwalter abgegeben. Sie umfasst Angaben zu den Eink�nften, welche in der Insolvenzmasse begr�ndet sind, sowohl f�r die Zeitr�ume vor der Verfahrenser�ffnung, als auch nach der Verfahrenser�ffnung.
In der Regel ist es somit f�r diese beiden Parteien ohne Informationsaustausch nicht m�glich die resultierende Steuerlast zu ermitteln. Schuldner und Insolvenzverwalter brauchen allerdings nicht zusammenzuarbeiten. Es ist ausreichend, wenn beide Parteien ihre Informationen an das Finanzamt weiterleiten. Die Finanzbeh�rde muss diese Teilst�cke dann zusammensetzen. Eine explizite gesetzliche Regelung hierzu fehlt jedoch (vgl. jedoch OFD Magdeburg v. 26. 8. 2004).
Hallo,
das Ganze steht und f�llt mit dem Verf�gungsverbot.
Das ist bei Kapitalgesellschaften grunds�tzlich gegeben, bei Einzelunternehmen liegt es in der Hand des Gerichts bzw. des Verwalters (� 22 InsO).
Wenn nun besondere Sicherungsma�nahmen (�21 InsO) getroffen werden m�ssen, dann geht es nur �ber den InsO-Verwalter.
Der InsO-Verwalter will in aller Regel lediglich die Steuererkl�rungen sehen und freigeben. Die Pflichten �berl�sst er dem Steuerpflichtigen, auch bez�glich USt und GewSt.
Der betreffenden Verwaltungsbeh�rde wird vom InsO-Verwalter auch angezeigt (muss angezeigt werden), inwieweit seine Vollmacht geht. Das ist schon allein deshalb notwendig, weil in der Phase zwischen Antragstellung und Bestellung eines Verwalters, ansonsten die Bescheide im Niemandsland bekannt gegeben w�rden.
Zudem ist der Insolvente verpflichtet die Finanzverwaltung zu informieren, wie alle Gl�ubiger zu informieren sind. Die Verwaltung setzt sich dann in aller Regel mit den Verwalter in Verbindung und stimmt Umfang und Art der Vollmacht ab.
Ansonsten bin ich ja ganz bei Euch.