Steuerberater

Normale Version: Akte anfordern?
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Guten Morgen,


als Rechtsanwältin bin ich es ja gewohnt, überall Akten anzufordern. Aber wie sieht es aus, mit Unterlagen vom Finanzamt? Gestern kam ein Mandant, der seiner Ansicht nach zu viel nachzahlen muss. Ich hab ihn dann gefragt, ob er sich mal eine Kopie der Unterlagen gemacht hat, die er beim FA eingereicht hat - natürlich nicht. Ich hab nur den Bescheid und weiß ansonsten nix. Daher die Frage: kann ich beim FA Akteneinsicht beantragen, wenn ich Einspruch einlege?

Danke
Quelle: HaufeIndex 2596506

Zusammenfassung

Ein umfassendes Recht des Bürgers auf Einsicht in die Steuerakten des Finanzamts besteht nicht. Er hat allerdings einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob ihm Akteneinsicht gewährt wird oder nicht. Auch im Rechtsbehelfsverfahren besteht nur ein Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Erst im finanzgerichtlichen Klageverfahren hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Finanzgerichts, die auch die Akten des Finanzamts umfassen, normiert. Auch für das Steuerstrafverfahren gibt es einen Anspruch auf Akteneinsicht .

Aus § 91 AO, der den Anspruch auf rechtliches Gehör normiert, wird ein Anspruch des Bürgers auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung dahingehend abgeleitet, ob ihm Akteneinsicht gewährt wird oder nicht. Für das Rechtsbehelfsverfahren besteht nach § 364 AO ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Erst für das finanzgerichtliche Klageverfahren ist in § 78 FGO ein umfassendes Akteneinsichtsrecht normiert. Für den Bereich des Steuerstrafrechts ist § 147 StPO die entscheidende Bestimmung. ....


HaufeIndex 2596568

1.3 Akteneinsicht im Rechtsbehelfsverfahren

Wie im Festsetzungsverfahren besteht auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach der AO kein allgemeines Recht auf Akteneinsicht. Allerdings ergibt sich aus § 364 AO die Verpflichtung der Finanzbehörde, den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag hin mitzuteilen. Auch hierbei handelt es sich um einen Ausfluss des Grundsatzes auf rechtliches Gehör.

Aus der Formulierung des Gesetzes in § 364 AO ist ersichtlich, dass kein Ermessen seitens der Finanzbehörden besteht. Vielmehr besteht sogar die Verpflichtung der Finanzbehörden, die Unterlagen auch ohne Antrag mitzuteilen, wenn dies für die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, insbesondere zur Begründung des Einspruchs, als erforderlich anzusehen ist...
Vielen Dank!!!
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