Hallo Zusammen,
nach l�ngerer Abwesenheit mal wieder eine Frage von mir:
Mandant war im Insolvenzverfahren und hat 2010 rechtskr�ftig die Restschuldbefreiung erteilt bekommen. Nun kommt das Finanzamt f�r das Jahr 2002 mit einer Steuerforderung �ber ca. 200 T� um die Ecke, wg. Nichtabgabe der Steuererkl�rungen soll es sich um Hinterziehung handeln, strafrechtlich aber verj�hrt.
Ich verweise auf die erteilte Restschuldbefreiung. Das FA ist aber der Meinung, der Mandant m�sse zahlen, weil a) die Forderungen nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen h�tten und b) es sich ja schlie�lich um hinterzogene Steuern handeln w�rde.
Vollstreckungsma�nahmen wurden noch nicht durchgef�hrt, die Bescheide sind noch recht frisch.
Kann ich schon jetzt beim FG eine Feststellungsklage einreichen, mit dem Antrag, das FG m�ge feststellen, dass der Steueranspruch des FA wg. der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar ist, oder mu� ich abwarten, bis die wirklich vollstrecken und kann dann erst dagegen vorgehen?
Vielen Dank schonmal!
Ich sehe erst einmal die Notwendigkeit, gegen die Bescheide selbst vorzugehen, wenn sachliche Gr�nde vorliegen. Wenn diese Erstbescheide f�r 2002 sind, d�rfte das FA wohl Recht haben. Ggf. neue Insolvenz beantragen...
ph�nix schrieb:Ich sehe erst einmal die Notwendigkeit, gegen die Bescheide selbst vorzugehen, wenn sachliche Gr�nde vorliegen.
Selbst wenn man sich die (in diesem Fall erhebliche) M�he machen wollte: Wozu? Denn das
Zitat:...d�rfte das FA wohl Recht haben.
ist schlicht unzutreffend. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung ist f�r den Mandanten die Sache erledigt.
Ich halte das Verhalten des FA f�r falsch. M.E. h�tten sie sp�testens im Schlusstermin einen Antrag auf Versagung stellen m�ssen. Eine Sammlung zur ergangenen Rechtsprechung findest Du
hier
insbesondere das Urteil des OLG K�ln von 2001 k�nnte f�r deinen SV interessant sein.
Ich habe zur Restschuldbefreiung bisher es so verstanden, dass fehlende Steuererkl�rungen wie unvollst�ndige Angaben gelten.
Habe aber jetzt OLG K�ln gefunden:
http://www.f-sb.de/inso/insorechtsprechu...sb0003.htm
Damit k�nntest Du Recht haben. Zumal die Nichtabgabe der Steuererkl�rung als m�gliche Steuerhinterziehung keine unerlaubte Handlung nach 302 Inso ist (BFH Urteil vom 19.08.2008 - VII R 6/07)
tolledeu schrieb:Ich halte das Verhalten des FA f�r falsch.
Nat�rlich liegt das FA hier falsch. Da werden die auch noch draufkommen, sp�testens in der Vollstreckung. Da sitzen i.d.R. Leute, die sich mit Insolvenzen auskennen.
Darum geht es mir aber gar nicht. Die Frage ist, ob ich im jetzigen Stadium schon den Weg zum FG beschreiten kann. Bei dem Streitwert dr�ngt sich das f�rmlich auf...
ph�nix schrieb:Zumal die Nichtabgabe der Steuererkl�rung als m�gliche Steuerhinterziehung keine unerlaubte Handlung nach 302 Inso ist (BFH Urteil vom 19.08.2008 - VII R 6/07)
Selbst wenn sie es w�re. Mit der rechtskr�ftigen Erteilung der Restschuldbefreiung ist die Sache gelaufen. Damit sind alle Insolvenzforderungen (und dazu geh�ren alle Steuerforderungen, die vor Insolvenzer�ffnung
begr�ndet waren) - und nicht als solche aus unerlaubter Handlung festgestellt wurden - nicht mehr durchsetzbar.
Das Urteil des OLG K�ln ist auch nicht mehr relevant, weil es hier um die Versagung der RSB nach � 290 InsO ging. Und ein derartiger Versagungsantrag kann nur im Schlusstermin gestellt werden. Wenn der Gl�uiger den Versagungsgrund da noch gar nicht kennt, dann hat er Pech gehabt.
Aber wie gesagt, darum ging es mir hier gar nicht.
Ich nehme die Ausf�hrungen mal so hin und erlaube mir dann auf � 44 Abs. 1 FGO hinzuweisen.
Es gibt einen VA, der mit einem RB angefochten werden k�nnte. Damit ist erstmal das Vorverfahren (Rb-Verfahren) durchf�hren und erst danach ist der Weg zum FG frei. Anders sieht es nur aus, wenn eine Sprungklage in Erw�gung gezogen wird und das FA zustimmt.
Hinsichtlich der Bearbeitung w�rde ich nicht auf die VO vertrauen. Da es sich deiner Meinung nach um einen Steueranspruch handelt, welcher wegen Restschuldbefreiung nicht mehr durchgesetzt werden kann, d�rfte wohl die Festsetzung betroffen sein. Damit ist die VO raus, denn die ist nur f�r Verfahren im Bereich Erhebung zust�ndig.
Anders s�he es aus, wenn man die Auffassung vertritt, das FA h�tte noch festsetzen k�nnen, jedoch w�re die sich bei einer Festsetzung ergebende Steuernachforderung von der Restschuldbefreiung gedeckt.
Dann w�re zum einen die VO zust�ndig und zum anderen m�sste dann erstmal ein Abrechnungsbescheid unter Hinweis auf die Restschuldbefreiung beantragt werden. Wenn dieser vorliegt, ist dagegen Einspruch einzulegen und das Rb-Verfahren durchzuf�hren. Erst danach steht der Gang zum FG offen.
Also m�sste erstmal gekl�rt werden, ob eine Restschuldbefreiung die M�glichkeit einer Festsetzung als solche einschr�nkt oder ob die nur Auswirkungen auf den sich aus einer Festsetzung ergebenden Nachzahlungsbetrag hat.
Kiharu schrieb:Es gibt einen VA, der mit einem RB angefochten werden k�nnte. Damit ist erstmal das Vorverfahren (Rb-Verfahren) durchf�hren und erst danach ist der Weg zum FG frei.
Ja, aber hier geht es ja nicht darum, die festgesetzen Steuern der H�he nach anzufechten. Unterstellen wir mal, die Festsetzungen gehen materiell-rechtlich in Ordnung und es ist auch noch keine Festsetzungsverj�hrung eingetreten. Welchen Sinn h�tte ein Einspruch gegen die Steuerfestsetzung?
Zitat:Anders s�he es aus, wenn man die Auffassung vertritt, das FA h�tte noch festsetzen k�nnen, jedoch w�re die sich bei einer Festsetzung ergebende Steuernachforderung von der Restschuldbefreiung gedeckt
Genau so ist es. Unterstellt, das FA hat die Besteuerungsgrundlagen zutreffend ermittelt und es lag tats�chlich Hinterziehung vor, dann ist das FA auch nicht gehindert, die Steuern festzusetzen (ob das aus Gr�nden der Verfahrens�konomie sinnvoll ist, sei mal dahingestellt). Die Forderungen fallen durch die Restschuldbefreiung nicht weg, sie sind nur nicht mehr zwangsweise durchsetzbar, Stichwort "Naturalobligationen".
Zitat:zum anderen m�sste dann erstmal ein Abrechnungsbescheid unter Hinweis auf die Restschuldbefreiung beantragt werden.
Vielen Dank, das ist ein interessanter Gedanke.
Edit: Auch der � 218 AO scheint mir hier nicht einschl�gig zu sein. "Verwirklicht" sind die Steueranspr�che ja. Nur nicht mehr durchsetzbar. Kann das FA sowas im Rahmen eines Abrechnungsbescheides feststellen?
Im Zivilrecht wehrt man sich gegen Vollstreckungsversuche nach Erteilung der RSB mit Hilfe der Vollstreckungsabwehrklage. Im Steuerrecht geht das nicht, da bleibt nur der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsma�nahmen. Dann ist das Konto aber im Zweifel schon dicht oder das Gehalt gepf�ndet. Ggf. mit entsprechend fatalen Auswirkungen. Wenn ich es nicht soweit kommen lassen will, welche M�glichkeiten habe ich da? � 258 AO erscheint mir auch nicht einschl�gig. Bliebe noch ein Antrag nach � 114 FGO, wenn die Vollstreckung dann tats�chlich droht. Oder halt eine Feststellungsklage...
Nochmal Edit: Kann es sein, dass dieses Forum manchmal spinnt? Also die Software, nicht die user...
Hallo,
Vollzug der steuerrechtlichen Forderung wird untergehen. Der Hinweis auf diverse Urteile und die Tatsache der bereits erteilten Restschuldbefreiung wurde ja gegeben.
Allerdings ist tats�chlich zu �berlegen gegen die Bescheide vorzugehen, soweit es um die Steuerfestsetzung geht. Denn ungeachtet der steuerrechtlichen Seite muss der Steuerpflichtige mit einem Strafverfahren rechnen. Und da h�ngt das Strafma� auch von der H�he der hinterzogenen Steuern ab.
Und Nichtabgabe, vor allem fortgesetzte Nichtabgabe (Insolvenz hin oder her) erf�llt den Straftatbestand der Hinterziehung.