Hallo
Kleines Problem. AN kommt zu mir, hat Photovoltaik Anlage auf dem Dach, Option zur USt.
2005 wurde aus den AK die VSt geltend gemacht und 2006 nach der USt-Erklärung ausgezahlt. In der EÜR 2005 wurde der USt Betrag aber nicht als Ausgabe angegeben. ESt Bescheid 2005 ist bestandskräftig.
Im Bescheid 2006 wurde die erstattete USt aus den AK vom FA als Einnahme gewertet. Dies ist zwar eigentlich korrekt, aber damit wäre die USt hier doch nicht mehr ESt-neutral, oder kann dadurch der Bescheid 2005 nach 173 noch geändert werden?
Viele Grüße[/font]
Also Raum für den 173 sehe ich hier nicht, weil ja keine neue Tatsache vorliegt.
Wenn dann 129, da das FA ja bei der Erstellung der USt-Erkl von der Verausgabung der Beträge in 2005 gewusst haben muss....aber ob ich mich da drum streiten trauen würde...
Sicher ist, dass dieser Fehler nach 177 (3) mitberichtigt werden könnte...
Opa schrieb:Hallo
Kleines Problem. AN kommt zu mir, hat Photovoltaik Anlage auf dem Dach, Option zur USt.
2005 wurde aus den AK die VSt geltend gemacht und 2006 nach der USt-Erklärung ausgezahlt. In der EÜR 2005 wurde der USt Betrag aber nicht als Ausgabe angegeben. ESt Bescheid 2005 ist bestandskräftig.
Im Bescheid 2006 wurde die erstattete USt aus den AK vom FA als Einnahme gewertet. Dies ist zwar eigentlich korrekt, aber damit wäre die USt hier doch nicht mehr ESt-neutral, oder kann dadurch der Bescheid 2005 nach 173 noch geändert werden?
Viele Grüße[/font]
Hallo Opa,
Wie machst du das mit der Beratungsbefugnis?

Trick 17

Opa schrieb:Trick 17
Was kostet der Trick?

Opa schrieb:Was zahlst du?
Das Doppelte.

Hm, § 173 (1) Nr. 2:
Zitat:soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. 2Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
Selbst wenn es eine neue Tatsache ist, würde wahrscheinlich das Verschulden des Steuerpflichtigen dagegen sprechen.
Vielleicht hilft 174 Abs. 3?
Zitat:1Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. 2Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
Das Probelm am 174 (3) ist, dass da eigentlich stehen müsste:
Zitat:...in einem Steuerbescheid vom Finanzamt erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden...
Also das FA muss davon ausgegangen sein, dass die Tatsache woanders hätte berücksichtigt werden müssen.
Ich verschieb das Ganze mal in die AO, ist ja eher ein AO-Problem als ein USt-Problem!
Hallo
Danke schon erstmal. Vielleicht wird es ja auch aus der EÜR 2006 noch herausgenommen. Habe jetzt erstmal einen Einspruch geschrieben, in der Hoffnung daß die USt Erstattung von 2005 in 2006 herausgenommen wird.
Viele Grüße