Steuerberater

Normale Version: Photovoltaikanlagen mit Direktverbrauch
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Hallo,
nach der niedersächsischen OFD-Verfügung vom 17.09.2010 (Haufe Index 2590314) kommt in den Fällen, in denen der produzierte Strom teilweise selbst verbraucht wird, eine Sonder-AfA nach § 7g EStG nicht in Frage, da Privatnutzung in der Regel über 10%.
Wird das auch in anderen Bundesländern so gehandhabt?
Gibt es evtl. schon anhängige Verfahren deswegen?
Ganz einzusehen ist es ja nicht, da bei der USt 100% als eingespeist gelten.
Grüße
EV
hmm .. sehr schön zum theoretisieren geeignet diese Frage .-)

Wenn die Nutzung privat ist .. wie kann dann die einspeisevergütung, soweit sie auch für die private Nutzung gezahlt wird, steuerpflichtig sein ???

Selbst der § 22 Nr. 3 EstG dürfte mangels Leistung dann nicht greifen...

lg, Jive
Hallo,

Erst mal zur Frage Umsatzsteuer und ertragsteuerliche Behandlung.


Das gewerbliche Unternehmen heißt "Stromerzeugung". Im Rahmen dieser unternehmerischen Tätigkeit erfolgt in Höhe der privaten Verwendung, analog jeder anderen privaten Verwendung, ein Eigenverbrauch.
Insoweit unterliegt die private Entnahme eben sowohl den betrieblichen Erträgen als auch der Umsatzsteuer.


Zur Frage der Sonderabschreibung

Warum sollte hier eine Unterscheidung vorgenommen werden. Wird ein Wirtschaftsgut zu mehr als 10% für private Zwecke genutzt, dann ist der 7g EStG eben auch entsprechend auszulegen.



Die Frage einer andersartigen Regelung durch eine andere OFD stellt sich nicht. Niedersachsen ist das Bundesland mit der höchsten Dichte an erneuerbaren Energien und der größten Fachkompetenz im Gebiet der Bundesrepublik. Sofern die OFD Niedersachsen hier ein Schreiben veröffentlicht, wird sich der Rest der Republik daran halten.


Ich sehe da momentan keine Möglichkeit. Daher sollte der Strom grundsätzlich insgesamt an den örtlichen Energieversorger verkauft werden, und die Einheiten, die man für private Zwecke benötigt, eingekauft werden. Dadurch erhält man grundsätzlich die komplette Förderung durch das EEG und versaut sich nicht die Sonderabschreibung.
Allein die geringfügigen Mengen für Unterhalt und Betrieb der Anlage selbst blieben dann zu berücksichtigen, wobei das, je nach Art und Größe der Anlage, maximal 1% ausmachen dürfte.
Hallo,
zaunkönig schrieb:Im Rahmen dieser unternehmerischen Tätigkeit erfolgt in Höhe der privaten Verwendung, analog jeder anderen privaten Verwendung, ein Eigenverbrauch.
Insoweit unterliegt die private Entnahme eben sowohl den betrieblichen Erträgen als auch der Umsatzsteuer.
Nein, das ist genau falsch. Man fingiert hier für ust-liche Zwecke eine volle Einspeisung und gleichzeitig einen Rückkauf des selbstverbrauchten Stroms (UStAE 2.5 Abs. 4). Aber est-lich sollen nur die tatsächlich geflossenen Beträge Betriebseinnahmen sein und zusätzlich sollen die selbstverbrauchten Leistungen mit dem Teilwert (wie immer man diesen ermitteln will...) als Privatentnahme zu erfassen sein (dazu habe ich lediglich eine Vfg. der OFD Rheinland vom 02.03.2009 gfunden). Das ganze ist ziemlich daneben, zumal es auch nicht um große Beträge geht.
Die nächste Frage, die sich mir gestern stellte war, wie man die 10%-Grenze des § 7g ermittelt. Gehe ich von den produzierten kWh aus, bin ich in meinem Fall über 10%, gehe ich von dem Verhältnis der EUR-Beträge aus, bin ich über oder unter 10%, je nachdem, welchen Teilwert ich für den selbverbrauchten Strom ansetze.
Beim FA wissen sie selber nicht, wie das Ganze abzuhandeln ist.
zaunkönig schrieb:Daher sollte der Strom grundsätzlich insgesamt an den örtlichen Energieversorger verkauft werden, und die Einheiten, die man für private Zwecke benötigt, eingekauft werden.
Das glaube ich, ist wirtschaftlich nicht sinnvoll, da der Preis, der für den selbverbrauchten Strom in Rechnung gestellt wird, niedriger ist, als der Marktpreis, zu dem man den Strom bei Volleinspeisung zurück kauft.
Hallo,

Bei Deiner wirtschaftlichen Betrachtung vergisst Du die Sonderabschreibung einzubeziehen und übersiehst die Einschränkungen im Rahmen der Investitionsförderung.


Was den Verbrauch und den Teilwert angeht.


Beim Verbrauch gibt es zwei unterschiedliche Typen.

Typ A ist derjenige Verbrauch, der unmittelbar in der Nähe der Anlage (sprich für die Anlage und alle damit verbundenen wirtschaftlichen Einheiten) selbst verbraucht wird. Dieser wird mit einem besonderen, reduzierten Tarif berechnet. Das macht der Energieversorger. Der Wert des Tarifs ist Betriebseinnahme.

Typ B ist derjenige Verbrauch, der für private Zwecke (z. B. Wohnhaus oder gemischte Immobilie) verwendet wird. Das ist eine Entnahme, die mit dem Teilwert anzusetzen ist. Teilwert ist gegebenenfalls eine andere Bezeichnung für Marktwert (Wiederbeschaffungskosten) und darf (soll) aus Vereinfachungsgründen dem Preis entsprechen, den ein Verbraucher bei Bezug aus dem öffentlichen Stromnetz bezahlen müsste.


Das mit der umsatzsteuerlichen Gesamtheit lässt sich ganz einfach erklären.
An die Energiegewinnungsanlage ist ein Mengenmesser angeschlossen, der die gewonnene Energiemenge feststellt. Der Energiemesser gehört dem örtlichen Energieversorger.
Wird nun Strom für die Versorgung der Anlage oder den privaten oder sonstigen Bedarf benötigt, dann wird dieser ab diesem Messgerät geliefert.
Da Strom nicht gespeichert werden kann, und in aller Regel auch die entsprechenden Transformationsanlagen nicht vorhanden sind, kommt es eben zu zwei getrennten Lieferungen - der Einspeisung und der Fremdlieferung. Es wird hier lediglich ein verkürzter Lieferweg für die Selbst- bzw. Eigennutzung unterstellt.
zaunkönig schrieb:Hallo,

Bei Deiner wirtschaftlichen Betrachtung vergisst Du die Sonderabschreibung einzubeziehen und übersiehst die Einschränkungen im Rahmen der Investitionsförderung.


Was den Verbrauch und den Teilwert angeht.


Beim Verbrauch gibt es zwei unterschiedliche Typen.

Typ A ist derjenige Verbrauch, der unmittelbar in der Nähe der Anlage (sprich für die Anlage und alle damit verbundenen wirtschaftlichen Einheiten) selbst verbraucht wird. Dieser wird mit einem besonderen, reduzierten Tarif berechnet. Das macht der Energieversorger. Der Wert des Tarifs ist Betriebseinnahme.

Typ B ist derjenige Verbrauch, der für private Zwecke (z. B. Wohnhaus oder gemischte Immobilie) verwendet wird. Das ist eine Entnahme, die mit dem Teilwert anzusetzen ist. Teilwert ist gegebenenfalls eine andere Bezeichnung für Marktwert (Wiederbeschaffungskosten) und darf (soll) aus Vereinfachungsgründen dem Preis entsprechen, den ein Verbraucher bei Bezug aus dem öffentlichen Stromnetz bezahlen müsste.

Hallo Zaunkönig,


habe gerade einen solchen Fall.

Habe ich es richtig verstanden dass:

a.) Selbstnutzung = Nutzung des Stroms für den Gewerbebetrieb PV-Anlage

b.) Privatnutzung = Nutzung für das angrenzende Privathaus

keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug aus dem Kauf der kompletten Anlage haben dürften ?
Hallo,

ja, so ist es vorgesehen.

Es bestehen mehrere Liefervereinbarungen

1. Abnahme der Gesamtstromproduktion durch den Energieversorger
2. Ankauf von Strom vom Energieversorger für
a) Betrieb der Anlage
b) privater Verbrauch


Das ist technisch kaum anders machbar, da produzierter Strom fließen muss. Er kann nicht gespeichert werden.

Was technisch machbar ist, dass der selbst produzierte Strom direkt verbraucht wird.
Das kann aber nur dann Auswirkung haben, wenn der Strom über zwei separate Kanäle fließt - der unmittelbare direkte Verbrauch und die Restmenge an den Energieversorger.
Ich würde aber gerne mal sehen in welchem Privathaushalt oder gewerblichen Betrieb entsprechende Generatoren stehen.

Die erneuerbaren Energien sind für die Finanzverwaltung problematisch, da sie größtenteils nicht verstanden werden.
Vielen Dank Zaunkönig.


Ich habe hier oft ebenfalls ein technisches Verständnisproblem :-)

Ich denke dass uns hier in der Zukunft diese Anlage noch weiter beschäftigen werden (aus steuerlicher Sicht)...

Ich danke dir für deine Mühe...
D. h. wenn privater Verbrauch vom Energieversorger zugekauft wird ist Sonder-Afa möglich?
passend dazu eine Pressemitteilung des BFH von Heute:

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage Nr. 90/11 vom 09.11.2011

hier klicken

LG T.D.
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