Hallo,
bitte Vorsicht mit dem Link. Die Sachverhalte sind etwas anders, als der normalübliche Fall, weil hier nicht die PV das alleinige Unternehmen darstellt, sondern auf die unternehmerische Nutzung der Gebäude abgestellt ist.
Wie waren Photovoltaik einfach, als noch alle Produktion verkauft wurde!
Ich habe jetzt nen ganzen Wust gelesen und USt-lich bin ich fit, doch ertragsteuerlich? Ich tendiere zu § 7 g, doch diese dämliche Niedersachenverfügung vom 17.9.2010! Ausgehend von der Umsatzsteuer und den technischen Gegebenheiten wird doch Strom geliefert von dem rechnerisch ein Teil zurückgekauft wird. Habt Ihr schon neuere Erfahrungen?
frankts
Hallo,
also das Landesamt für Steuern in Bayern veröffentlicht nach wie vor die Möglichkeit der Inanspruchnahme des § 7g EStG.
Erst kürzlich wurde zu den dachintegrierten Anlagen Stellung bezogen. Da wird ausdrücklich auf den 7g EStG hingewiesen.
Okay, diese Info habe ich auch gerade (für Bayern) erhalten. In einer Tagung der Haupt-SL ESt wurde besprochen, dass die umsatzsteuerliche Sicht (gesamte Stromerzeugung wird dem normalen Stromlieferanten geliefert) für die Ertragsteuer übernommen wird - somit bei Verbrauch im eigenen Haus keine Privatnutzung. § 7g ist ohne Einschränkung in diesen Fällen auch möglich. Es gibt keine Verfügung oder Anweisung, nur ein Besprechungsprotokoll.
Ob dies in anderen Bundesländern auch gilt, war nicht zu ergründen.
frankts
Hallo,
nochmals
bei einer normalen Photovoltaikanlage haben wir zwei Rechtsgeschäfte
- die Lieferung des erzeugten Stroms an den örtlichen Versorger
- die Lieferung von Strom zum Verbrauch vom örtlichen Versorger
Das dabei die Photovoltaikeinrichtung ein geringes Maß an Eigenstrom benötigt ist unrelevant.
Anders sieht dies aus, wenn mit der Photovoltaikanlage auch ein Generator vor Ort verbunden ist, weil die Eigenerzeugung Strom eben auch in den direkten Verbrauch geht.
Bei letzterem Fall käme es dann tatsächlich wieder auf die Eigennutzung an.
Das mit den zwei Rechtsgeschäften (Liefergeschäften) ist ohnehin schon höchstrichterlich entschieden und entspricht auch dem BMF-Schreiben.
(27.04.2012 08:29)frankts schrieb: [ -> ]Ob dies in anderen Bundesländern auch gilt, war nicht zu ergründen.
frankts
Unser Ministerium ist noch sehr ruhig. Diesbezüglich gibt es noch keinen Erlass.
(28.04.2012 12:32)zaunkönig schrieb: [ -> ]........
Das mit den zwei Rechtsgeschäften (Liefergeschäften) ist ohnehin schon höchstrichterlich entschieden und entspricht auch dem BMF-Schreiben.
Hast Du zufällig ein AZ? Mir ist da bisher keins übder den Weg gelaufen.
frankts
7g ist auch möglich, wenn Strom teilweise privat verbraucht wird.
OFD Koblenz, OFD Frankfurt, OFD Niedersachsen
Zitat:Anwendung des § 7g EStG auf Photovoltaikanlagen, deren Strom nicht vollständig in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird
Meine Rundverfügung vom 17. September 2010 (S 2240 - 160 - St 221/St 222 )
Nach Randnummer 46 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2009, BStBl I, S. 633 wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Dabei kommt es nach Auffassung der ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes an, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll.
Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts „Strom“ kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierenden Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage“ nicht an.
An meiner in der Bezugsverfügung vertretenen Rechtsauffassung halte ich daher nicht mehr fest und bitte, den letzten Absatz im Abschnitt Steuerliche Auswirkungen zu streichen.
Normgeber: Oberfinanzdirektion Niedersachsen
Aktenzeichen: S 2183b-42-St 226
Fassung vom: 26.03.2012
Gültig ab: 26.03.2012