Steuerberater

Normale Version: Verlustzuweisung
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Hallo,

ich habe gerade einen Knoten im Gehirn und würde mich über Feedback freuen.

Ich habe eine kapitalistische KG, d.H. A-GmbH ist Kompl. ohne Beteiligung und B-GmbH ist einziger Komm. Nun sitze ich am JA 2010 der B-GmbH und habe eine Verlustzuweisung i.H.v. 50.000,- EUR aus der KG. Die Kommeinlage beträgt 200.000 die für 250.000 erworben worden ist. Der Wert der KG liegt jetzt bei ca. 1 Mio.

Meine Buchungsideen: in der HB buche ich die ./.50.000,- gar nicht, da der Wert der Beteiligung nicht gesunken ist. In der StB buche ich auf Kto. 7208 (SKR 04) gegen 0860. Wird in der GewSt/ KSt wieder hinzugerechnet. Ist das so Richtig, vor allem handelsrechtlich nach BilMoG?

T.D.
ja.
Handelsrechtlich ist die Beteiligung ein Vermögensgegenstand, Aktivierung mit AK. Abschreibung nur bei dauernder oder vorübergehender Wertminderung.

Steuerlich gilt Spiegelbildmethode, Ansatz in der Steuerbilanz muß dem Kapitalkonto in der KG entsprechen. Buchung würde ich auch so machen.

Aber wieso willst du den Verlust in der KSt wieder hinzurechnen ???
fliederus2 schrieb:ja.
Handelsrechtlich ist die Beteiligung ein Vermögensgegenstand, Aktivierung mit AK. Abschreibung nur bei dauernder oder vorübergehender Wertminderung.

Steuerlich gilt Spiegelbildmethode, Ansatz in der Steuerbilanz muß dem Kapitalkonto in der KG entsprechen. Buchung würde ich auch so machen.

Aber wieso willst du den Verlust in der KSt wieder hinzurechnen ???

Hallo,

danke das deckt sich mit meinem Empfinden. In der HB habe ich den Verlust nicht zu berücksichtigen, da der Wert der Beteiligung immer noch über den AHK abzgl. Verlust liegt. In der StB natürlich schon. Die Hinzurechnung bezieht sich nur auf die GewSt, in der Eile habe ich die KSt mit rangehangen, ist aber quatsch.

Danke
Um kein neues Thema aufzumachen schreibe ich hier... ich habe ja vor ein paar Monaten meine Ausbildung zum Steuerfachangestellten sehr erfolgreich abgeschlossen, aber irgendwie stellt mir der alltägliche Wahnsinn immer wieder Aufgaben die ich nicht so leicht lösen kann.

Da dies weit unter Euren Probleme liegt lege ich mal den Fall dar und wie ich es sehe... nur um dann verbessert zu werden Big Grin

GmbH & Co. KG

Die Komplementär GmbH ist aus dem Spiel... wir haben 1 Kommanditisten mit fürs Beispiel glatten Beträgen im Kapitalkonto:


-1.000.000,00 EUR Kapitalkonto 01.01.2010
+500.000,00 EUR Einlagen in 2010
-250.000,00 EUR Verlust in 2010
-750.000,00 EUR Kapitalkonto 31.12.2010

Sehe ich das richtig, dass ich in 2010 250.000,00 EUR beim Kommanditisten steuerlich ansetzen kann? Ich bin mir noch nicht so sicher mit den Begrifflichkeiten... aber wenn ich es verstanden habe entstehen hier keine lediglich verrechenbare Verluste, da durch den Verlust und die Einlage im gleichen Jahr kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

Die anderen 250.000,00 Einlage kann ich allerdings erst nutzen, insofern mein Kapitalkonto im Plus ist, da ich weder Verluste aus den vorangegangenen noch in den folgenden VZ geltend machen kann...

Ich hoffe ich blamiere mich hier nicht..
Dieser §15a ist irgendwie ein wenig heftig Smile

Vielen Dank auf jeden Fall mal

Sollte ich das richtig verstanden haben... welches Konto muss ich im SKR 04 hierfür nutzen und habe ich unterschiede in der Handels- und Steuerbilanz? ... Vielleicht kennt ja jemand Lektüre, mit der ich mir das aneignen kann...

Einerseits ist es ja toll von meiner Chefin, dass ich aufgrund meines Ausbildungsergebnisses an Themen herangeführt werde, die eigentlich erst Fachwirt/BiBu oder StB Themen sind.. aber es ist auch ganz schön hart ohne Backgroundknowledge und mit viel Querlesen der Literatur etwas hinzubringen, was am Ende nicht nur schön aussieht, sondern auch richtig ist.

Viele Grüße !!!
Oliver Thomas schrieb:-1.000.000,00 EUR Kapitalkonto 01.01.2010
+500.000,00 EUR Einlagen in 2010
-250.000,00 EUR Verlust in 2010
-750.000,00 EUR Kapitalkonto 31.12.2010

Sehe ich das richtig, dass ich in 2010 250.000,00 EUR beim Kommanditisten steuerlich ansetzen kann?
Die anderen 250.000,00 Einlage kann ich allerdings erst nutzen, insofern mein Kapitalkonto im Plus ist, da ich weder Verluste aus den vorangegangenen noch in den folgenden VZ geltend machen kann...

Ich hoffe ich blamiere mich hier nicht..

Hundert Punkte für den Kandidaten - spricht dafür, dass Du Dir echt Mühe beim Verstehen gegeben hast!

Und der 15a ist schon wirklich nicht einfach!

Hinweis 1: Nichtberücksichtigung von Einlagen für zukünftige Verlustverrechnung gilt erst für Einlagen ab 24.12.2008 - § 52 Abs. 33 S. 6 - besteht noch ein "Einlageüberhang" aus Vorjahren zur Verrechnung in 2010????

Hinweis 2: Für den Fall der späteren Aufgabe/Verkauf des Mitunternehmeranteils sind die Einlagen 2010 bei der Ermittlung des Kapitalkontos logischerweise zu berücksichtigen - da hat sich nichts geändert. Demzufolge erfolgt spätestens bei Verkauf/Aufgabe... die Nachberücksichtigung der Einlagen 2010.
Puh vielen Dank !!! Wink

Ich habe den Abschluss jetzt soweit fertig und finde nun eine leicht andere Situation vor.

Durch die Einlagen des Jahres 2010 wird der Bilanzverlust nicht 100% abgedeckt. D.h. wieder wie im Bsp.

-1.000.000,00 EUR Kapitalkonto 01.01.2010
+500.000,00 EUR Einlagen in 2010
-750.000,00 EUR Verlust in 2010
-1.250.000,00 EUR Kapitalkonto 31.12.2010

Den Verlust in Höhe von 500.000,00 kann ich steuerlich geltend machen. Die restlichen 250.000,00 sind lediglich verrechenbar. Alle Einlagen der Vorjahre sind m. E. nach verbraucht worden. Dies werde ich anhand der Vorbescheide und einem Anruf beim Vorberater erfragen. Vielen Dank für den Hinweis.

Buchungssatz für den Verlust aus 2010 (SKR04)

2060/9690 750.000,00

Ist das so korrekt?

Einziges Problem.. und mir unverständlich... Der Vorberater hat 3 Kapitalkonten verwendet... m. E. sind doch nur 2 Kapitalkonten üblich oder?

So sieht es aktuell aus:

Kapkonto I (Kommanditisteneinlage) Konto 2050 (z.B. 10.000,00 EUR)
Kapkonto II (Ergebnisvortrag) Konto 2060 (Hier liegt noch ein Verlustvortrag aus 2009 - 100.000,00 EUR drin)
Kapkonto III (Entnahmen/Einlagen) Konto ??? Vorberater hat noch SKR03 gehabt --> 882 ... ich denke, dieses Konto kann nicht korrekt sein, da dies nicht den Kommanditisten, sondern den persönlich haftenden Geser betrifft... Ich habe jetzt 2061 genommen.

Die Einlagen landen auf 2061 ... Ich würde jetzt den Verlust, den ich in 2010 direkt nutze (500.000,00 EUR) vom Ergebnisvortragkapkonto auf das Entnahmen-/Einlagenkonto umbuchen (welches dann natürlich keine Saldenänderung in 2010 hat) und die Verrechenbaren Verluste (250.000,00 EUR) zusammen mit den 100.000,00 EUR aus 2009 auf dem Ergebnisvortragskonto belassen damit ich diese in den Folgejahren bei eventuellen Gewinnen gleich verrechnen kann.

Wobei m. E. 2 Kapitalkonten ausreichen... aber mei... belass mas so Smile

Zukünftige Gewinne (in den nächsten 5 Jahren) sind aktuell nicht zu erwarten... daher fallen latente Steuern weg... es gibt keine langfristigen Rückstellungen und keine Bewertungsunterschiede bei den Gebäuden... sprich... ich habe eigentlich eine Einheitsbilanz... ausser ich übersehe einen wichtigen Punkt.

Eine Anteilsveräusserung ist unwahrscheinlich. Danke aber für den Hinweis Smile
Oliver Thomas schrieb:Zukünftige Gewinne (in den nächsten 5 Jahren) sind aktuell nicht zu erwarten... daher fallen latente Steuern weg... es gibt keine langfristigen Rückstellungen und keine Bewertungsunterschiede bei den Gebäuden... sprich... ich habe eigentlich eine Einheitsbilanz... ausser ich übersehe einen wichtigen Punkt.

Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen
Handelsrechtlich: Bewertung mit dem nach kfm Beurteilung notw. Erfüllungsbetrag unter Berücksichtung zukünftiger Kostensteigerungen gem. § 253 I 2 HGB sowie Abzinsung gem. § 253 II HGB.

Steuerrechtlich: Keine Abzinsung gem. § 6 I Nr. 3e 2 EStG sowie keine Berücksichtigung von Kostensteigerungen, § 6 I Nr. 3f EStG

et voilà: da hast du deine latenz Wink
Wobei die ja ein Thema für sich sind... nach was bemisst man die RSt für Aufbewahrungsfristen im Normalfall ?

Die einzigen Kosten die dafür anfallen... 6 Ordner pro Jahr.

Andererseits habe ich kurz ein wenig im HGB geschmökert...

§264a HGB sagt mir, dass meine KG wie eine KapG zu behandlen ist.

§267 HGB ergibt bei mir die Einordnung in eine kleine Gesellschaft, da zwar die Bilanzsumme höher ist, aber weder Umsatz noch die Arbeitnehmer die Grenze überschreiten und wohl auch nie werden.

Demnach bin ich nach §274a HGB von der Bildung latenter Steuern befreit.

Stimmt das so?

Der Tag andem wir grössere Geschichten in unserer Kanzlei haben wird der sein an dem ich mich mal umfassend mit der Thematik auseinandersetzen muss... für mich sind das alles böhmische Dörfer Smile

Naja... in 12 Monaten beginne ich mit dem Kombikurs Fachwirt/BiBu ... dann gibts wieder viel neues und wohl auch die Einsicht, dass man viele Sachen nicht korrekt gemacht hat Smile
§ 274a HGB wird falsch verstanden. Kleine Kapitalgesellschaften bzw. denen gleichgestellte Personengesellschaften iSd § 264a HGB sind von der Abgrenzung der latenten Steuern, also aktivische und passivische, befreit, jedoch sind diese verpflichtet nach § 249 I HGB Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden und darunter fallen auch passive latente Steuern. Somit sind vorgenannte Gesellschaften nur augenscheinlich davon befreit. Vgl. hierzu auch die Regierungsbegründung zum BilMoG.

BT-Drucksache 16/10067 Seite 68
http://audit-committee-institute.de/pdf/...080521.pdf
Ich will ja nicht päpstlicher als der Papst sein aber ich bin vor einer Stunde von einer dreitägigen § 15a Fortbildung wieder heim gekommen.

Ich habe bei der Lösung Bauchweh!

Zitat:Kapkonto III (Entnahmen/Einlagen) Konto ??? Vorberater hat noch SKR03 gehabt --> 882 ... ich denke, dieses Konto kann nicht korrekt sein, da dies nicht den Kommanditisten, sondern den persönlich haftenden Geser betrifft... Ich habe jetzt 2061 genommen.

Das Konto riecht aber sehr stark nach einem Darlehenskonto und damit keinem Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG! Ergebnis: der Verlust wäre in voller höhe nur verrechenbar. Darüber hinaus wäre noch zu klären, was der Gesellschafterbeschluss über die Einnahme hergibt? Was ist dazu geregelt?

Wenn auf deinem Kapitalkonto III lediglich Entnahmen/Einlagen gebucht werden, kannst du darauf Einlagen buchen bis der Arzt kommt, es wird nie zu einer Erhöhung der ausgleichsfähigen Verluste kommen.
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