Steuerberater

Normale Version: IAB - Gründungsfälle
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Hallo,

Wer als Unternehmensgründer Investitionen plant, kann unter bestimmten Voraussetzungen den IAB in Anspruch nehmen, bevor er eine aktive Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.

Was lt. Einkommensteuergesetz möglich ist, wird bei der Gewerbesteuer versagt, da der IAB lediglich bei einem stehenden Gewerbebetrieb Berücksichtigung findet.

Folge: Gewerbesteuerlich wird der IAB wieder hinzugerechnet.


Die Länderfinanzminister haben nunmehr in einem gemeinsamen Erlass (26.01.2011) beschlossen, dass ausschließlich auf Antrag, im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme, der IAB bei der Gewerbesteuer außen vor bleiben kann, also nicht mehr hinzugerechnet wird.
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