04.02.2011, 22:43
Mal wieder was nicht ganz Alltägliches. Mich würde interessieren, ob es dazu praktische Erfahrungen gibt. Ich stelle es mal unter AO, da es im Kern um eine Billigkeitsmaßnahme geht.
Folgender Fall:
Einzelunternehmer geht im Jahr 2004 wegen Zahlungsunfähigkeit in Insolvenz. Insolvenzverwalter macht in kürzester Zeit mit für ihn minimalem Aufwand alles platt. Außerdem wurde die Fibu direkt vor der Insolvenz nicht mehr vollständig erstellt. Sprich: Es sind allenfalls rudimentäre Informationen über den genauen Stand der betrieblichen Verbindlichkeiten, die in die Insolvenz reingelaufen sind, zu erhalten (höchstens näherungsweise anhand der angemeldeten Forderungen zu ermitteln).
Der frühere Einzelunternehmer baut sich jedoch in den Folgejahren ein neues Unternehmen, also eine neue Existenz auf. Sprich, er hat jemand gefunden, der ihm eine GmbH zur Verfügung stellt, in der er als Fremdgeschäftsführer weitgehend frei agieren kann, ohne dass der Gesellschafter ihm reinredet. Das ganze funktioniert auch erfolgreich.
Jetzt der Punkt: 2010 wird die Restschuldbefreiung erteilt, die auch die ehemaligen Betriebschulden, die nicht befriedigt wurden, betrifft.
Hierin liegt so etwas wie ein Sanierungsgewinn, der grundsätzlich steuerpflichtig ist, aber erst im Zeitpunkt der Restschuldbefreiung realisiert wird (siehe dazu BMF-Schreiben vom 22.12.2009 oder auch OFD Nidersachsen vom 29.09.2010).
Danach seien auf einen Gewinn aus einer Restschuldbefreiung die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 zu Billigkeitsmaßnahmen für Sanierungsgewinne entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme des dort formulierten Ausschlusses für eine so genannte unternehmerbezogene Sanierung.
Mir ist jetzt die konkrete Anwendung des BMF-Schreibens auf den Fall nicht klar, die da letztlich aussagt, dass vom Sanierungsgewinn negative Einkünfte runterzurechnen sind (auch ggf. ein Rücktrag aus dem Folgejahr) und nur auf den Rest im Ergebnis eine Billigkeitserlass erfolgen soll.
In meinem Fall gab es in der Tat einen Verlust, ich glaube im Jahr 2004, den das FA auch festgestellt hat (Größenordnung so um die 50 TEUR).
Abgesehen von der Frage, ob sich überhaupt irgendjemand um einen etwaigen Sanierungsgewinn kümmert und ob der halbwegs zutreffend ermittelt werden kann:
Wie sollte das hier behandelt werden? Da lt. BMF keine Rückwirkung durch die Restschuldbefreiung, würde der Gewinn in 2010 reingehören. Da hier nichts mehr mit Verlustverrechnung ist: Hieße das, die darauf entfallende Steuer wäre vollständig zu erlassen (bzw. aus Billigkeitsgründen hierauf nicht festzusetzen)?
Oder müssten die früheren Verlustverrechnungen für die Berechnung der zu erlassenden Steuer vom Gewinn heruntergerechnet werden, dass im Ergebnis nunmehr doch eine (ggf. anteilige) Besteuerung des Gewinns erfolgt?
Folgender Fall:
Einzelunternehmer geht im Jahr 2004 wegen Zahlungsunfähigkeit in Insolvenz. Insolvenzverwalter macht in kürzester Zeit mit für ihn minimalem Aufwand alles platt. Außerdem wurde die Fibu direkt vor der Insolvenz nicht mehr vollständig erstellt. Sprich: Es sind allenfalls rudimentäre Informationen über den genauen Stand der betrieblichen Verbindlichkeiten, die in die Insolvenz reingelaufen sind, zu erhalten (höchstens näherungsweise anhand der angemeldeten Forderungen zu ermitteln).
Der frühere Einzelunternehmer baut sich jedoch in den Folgejahren ein neues Unternehmen, also eine neue Existenz auf. Sprich, er hat jemand gefunden, der ihm eine GmbH zur Verfügung stellt, in der er als Fremdgeschäftsführer weitgehend frei agieren kann, ohne dass der Gesellschafter ihm reinredet. Das ganze funktioniert auch erfolgreich.
Jetzt der Punkt: 2010 wird die Restschuldbefreiung erteilt, die auch die ehemaligen Betriebschulden, die nicht befriedigt wurden, betrifft.
Hierin liegt so etwas wie ein Sanierungsgewinn, der grundsätzlich steuerpflichtig ist, aber erst im Zeitpunkt der Restschuldbefreiung realisiert wird (siehe dazu BMF-Schreiben vom 22.12.2009 oder auch OFD Nidersachsen vom 29.09.2010).
Danach seien auf einen Gewinn aus einer Restschuldbefreiung die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 zu Billigkeitsmaßnahmen für Sanierungsgewinne entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme des dort formulierten Ausschlusses für eine so genannte unternehmerbezogene Sanierung.
Mir ist jetzt die konkrete Anwendung des BMF-Schreibens auf den Fall nicht klar, die da letztlich aussagt, dass vom Sanierungsgewinn negative Einkünfte runterzurechnen sind (auch ggf. ein Rücktrag aus dem Folgejahr) und nur auf den Rest im Ergebnis eine Billigkeitserlass erfolgen soll.
In meinem Fall gab es in der Tat einen Verlust, ich glaube im Jahr 2004, den das FA auch festgestellt hat (Größenordnung so um die 50 TEUR).
Abgesehen von der Frage, ob sich überhaupt irgendjemand um einen etwaigen Sanierungsgewinn kümmert und ob der halbwegs zutreffend ermittelt werden kann:
Wie sollte das hier behandelt werden? Da lt. BMF keine Rückwirkung durch die Restschuldbefreiung, würde der Gewinn in 2010 reingehören. Da hier nichts mehr mit Verlustverrechnung ist: Hieße das, die darauf entfallende Steuer wäre vollständig zu erlassen (bzw. aus Billigkeitsgründen hierauf nicht festzusetzen)?
Oder müssten die früheren Verlustverrechnungen für die Berechnung der zu erlassenden Steuer vom Gewinn heruntergerechnet werden, dass im Ergebnis nunmehr doch eine (ggf. anteilige) Besteuerung des Gewinns erfolgt?