Schade dass er keinen Verlustvortrag geltend machen kann. Hat er keine agB oder sowas?
Dann hätte er die Beschwer. Ansonsten ist in solchen Fällen die AO manchmal etwas kurios, aber auch nur, um wirklich jeden Fall abzudecken.
Zitat:Hat er keine agB oder sowas?
Was bitte ändern agB an einer Nullfestsetzung? Woraus soll sich damit denn eine Beschwer ergeben?
Zitat:Schade dass er keinen Verlustvortrag geltend machen kann.
Und was sollte das bringen? Auch damit lässt sich keine Beschwer aus einer Nullfestsetzung herleiten. Der richtige Weg wäre, einen Antrag auf Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes zu stellen. Dies ist ein gesondertes Verfahren und führt nicht zu einer Beschwer.
Er hatte weder agB noch einen Verlust oder sonst irgendetwas. Hab jetzt erstmal einen bitterbösen Brief geschrieben, daß der Einspruch nicht zurück genommen wird, sondern gebeten das Kuriosum zu erklären. Wenn der geschätzte Bescheid schon auf 0 lautet und ich keine Beschwer hab, warum werd ich dann trotzdem aufgefordert eine Erklärung abzugeben? Wenn sie sich schon soviel sinnlose Arbeit machen, dann bitte auch noch eine Einspruchsentscheidung (auch wenn ich mich damit eventuell unbeliebt mache ;-).
Hallo,
bitte nicht die Einkommensermittlung (Ermittlung des zvE) mit der Steuerfestsetzung verwechseln. Das sind zwei gesonderte Bescheide innerhalb des Einkommensteuerbescheides.
Und eine Steuerfestsetzung von Null ist und bleibt eine Null, womit eben keine Beschwer gegeben ist.
Hallo Zaunkönig,
danke für die Info. Da hatte ich was falsches im Kopf.
In diesem Urteil (FG München Urteil vom 24.05.2006 - 9 K 4559/05) wird der Sachverhalt schön erläutert. Habe wieder was gelernt. Danke ;-)