Steuerberater

Normale Version: Steuerschuldner §13b bei sonstiger Leistung
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Hallo,

bei den B2B-Leistungen gem. § 3a (2) UStG, ist Steuerschuldner der Leistungsempfänger, wenn die Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer ausgeführt wird. Die Fassung gibts im §13b erst ab 01.07.2010.

1.Nun wollte ich Fragen, ob die R. 42i (5) generell Anwendung findet, d.h. ob man auch schon ab dem 01.01.2010 genau so Verfahren kann, wie es im Gesetz ab dem 01.07.2010 drin steht????

2. Würde das auch für Unternehmer aus dem Drittland gelten, sofern sie eine Leistung im EU-Mitgliedstaat erbringen?

Grüße
1. Würde ich bejahen, da damit Art. 196 MwStSystRL umgesetzt wird, und da kenne ich keine neue Fassung. Die Neufassung von 13b erscheint verwirrend, so viel Neues verbirgt sich dahinter jedoch nicht.

2. Denke ich nicht, da R 42i nur das Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen regelt, somit nicht bei Drittländern als Leistungserbringer.
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