18.11.2010, 14:32
Hallo,
bei den B2B-Leistungen gem. § 3a (2) UStG, ist Steuerschuldner der Leistungsempfänger, wenn die Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer ausgeführt wird. Die Fassung gibts im §13b erst ab 01.07.2010.
1.Nun wollte ich Fragen, ob die R. 42i (5) generell Anwendung findet, d.h. ob man auch schon ab dem 01.01.2010 genau so Verfahren kann, wie es im Gesetz ab dem 01.07.2010 drin steht????
2. Würde das auch für Unternehmer aus dem Drittland gelten, sofern sie eine Leistung im EU-Mitgliedstaat erbringen?
Grüße
bei den B2B-Leistungen gem. § 3a (2) UStG, ist Steuerschuldner der Leistungsempfänger, wenn die Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer ausgeführt wird. Die Fassung gibts im §13b erst ab 01.07.2010.
1.Nun wollte ich Fragen, ob die R. 42i (5) generell Anwendung findet, d.h. ob man auch schon ab dem 01.01.2010 genau so Verfahren kann, wie es im Gesetz ab dem 01.07.2010 drin steht????
2. Würde das auch für Unternehmer aus dem Drittland gelten, sofern sie eine Leistung im EU-Mitgliedstaat erbringen?
Grüße