03.08.2007, 18:17
Hallo liebe Kollegen,
da platz´ich doch gleich mal mit einer Frage raus:
Fall:
X-GmbH, A und B als 50%-ige Geser/Gefter
Gegen die X-GmbH wird in einem Strafgerichtsverfahren die Einziehung des Wertverfalls angeordnet (d.h. das Gericht schöpft diejenigen (übrigens vollumfänglich versteuerten) Mehrumsätze ab, die nach Ansicht der Gerichtes auf der strafbaren Handlung beruhen) und die Geschäftsführer werden mit Tagessätzen bestraft.
Lösung?
Gedachter Ansatz der X-GmbH war (nach ausgiebiger Recherche und eingehender Korrespondenz mit dem FA): Betriebsausgabe in Höhe des eingezogenen Wertverfalls.
Jetzt kriegt die X-GmbH aber vom Veranlagungsbeamten (, der übrigens außerordentlich kooperativ ist, wenn man bedenkt, dass die X-GmbH gerade die Bilanzansätze seit 2002 ändern möchte...!) die Mitteilung, dass das mit dem Betriebsausgabenabzug wohl doch o.k. sei, aber es sei im Umkehrschluss eine Schadenersatz-Forderung in gleicher Höhe
gegenüber den, als Tätern schädigenden, Geschäftsführern zu aktivieren, da auf ihrem persönlichen Verhalten ja die Verurteilung beruhe und eine solche Schadenersatzforderung auch gegenüber einem fremden dritten Geschäftsführer geltend gemacht würde. Anderenfalls handele es sich um eine vGA (daher die Überschrift)...
Und jetzt mein Problem:
"Schadenersatzforderung!?
Nach meiner Ansicht gibt es keinen Schadenersatz ohne Schaden.
Und einen Schaden sehe ich nicht, denn die GmbH stünde ohne das schädigende Ereignis der Straftat genauso da, wie mit dem schädigenden Ereignis (=> das Gericht hat ja gerade das an Mehrerlös abgeschöpft, was auf dem schädigenend Ereignis beruhte).
Ohne Straftat hätte die GmbH keinen Mehrerlös gehabt und mit Straftat schöpft das Gericht den Mehrerlös ab => Nullsummenspiel
Auch bezüglich eines externen Geschäftsführers würde sich am nicht vorhandenen Schaden m.E. nichts ändern.
Alternative?
(Na ja, - vielleicht würde sich die GmbH noch dazu durchringen können, die auf den abgeschöpften Mehrerlös bereits bezahlten KSt, USt und GewSt als Gegenforderung ggü. den Geftern zu aktivieren..., - aber mehr denn dann auch nicht.)
Hab´ich jetzt ´nen Knoten im Gehirn und liege ganz falsch?
Bitte um kurze Hilfe ob meine Gedanken zum Schadenersatz gänzlich verquer sind.
Danke vorab von der Forumsanfängerin
Catja, mit vielleicht doch leicht verknotetem Hirn
da platz´ich doch gleich mal mit einer Frage raus:
Fall:
X-GmbH, A und B als 50%-ige Geser/Gefter
Gegen die X-GmbH wird in einem Strafgerichtsverfahren die Einziehung des Wertverfalls angeordnet (d.h. das Gericht schöpft diejenigen (übrigens vollumfänglich versteuerten) Mehrumsätze ab, die nach Ansicht der Gerichtes auf der strafbaren Handlung beruhen) und die Geschäftsführer werden mit Tagessätzen bestraft.
Lösung?
Gedachter Ansatz der X-GmbH war (nach ausgiebiger Recherche und eingehender Korrespondenz mit dem FA): Betriebsausgabe in Höhe des eingezogenen Wertverfalls.
Jetzt kriegt die X-GmbH aber vom Veranlagungsbeamten (, der übrigens außerordentlich kooperativ ist, wenn man bedenkt, dass die X-GmbH gerade die Bilanzansätze seit 2002 ändern möchte...!) die Mitteilung, dass das mit dem Betriebsausgabenabzug wohl doch o.k. sei, aber es sei im Umkehrschluss eine Schadenersatz-Forderung in gleicher Höhe
gegenüber den, als Tätern schädigenden, Geschäftsführern zu aktivieren, da auf ihrem persönlichen Verhalten ja die Verurteilung beruhe und eine solche Schadenersatzforderung auch gegenüber einem fremden dritten Geschäftsführer geltend gemacht würde. Anderenfalls handele es sich um eine vGA (daher die Überschrift)...
Und jetzt mein Problem:
"Schadenersatzforderung!?
Nach meiner Ansicht gibt es keinen Schadenersatz ohne Schaden.
Und einen Schaden sehe ich nicht, denn die GmbH stünde ohne das schädigende Ereignis der Straftat genauso da, wie mit dem schädigenden Ereignis (=> das Gericht hat ja gerade das an Mehrerlös abgeschöpft, was auf dem schädigenend Ereignis beruhte).
Ohne Straftat hätte die GmbH keinen Mehrerlös gehabt und mit Straftat schöpft das Gericht den Mehrerlös ab => Nullsummenspiel
Auch bezüglich eines externen Geschäftsführers würde sich am nicht vorhandenen Schaden m.E. nichts ändern.
Alternative?
(Na ja, - vielleicht würde sich die GmbH noch dazu durchringen können, die auf den abgeschöpften Mehrerlös bereits bezahlten KSt, USt und GewSt als Gegenforderung ggü. den Geftern zu aktivieren..., - aber mehr denn dann auch nicht.)
Hab´ich jetzt ´nen Knoten im Gehirn und liege ganz falsch?
Bitte um kurze Hilfe ob meine Gedanken zum Schadenersatz gänzlich verquer sind.
Danke vorab von der Forumsanfängerin
Catja, mit vielleicht doch leicht verknotetem Hirn