kiharu schrieb:Ihnen ist Recht zu geben, dass dieser Fall dort nicht aufgeführt wird. Jedoch entspricht nach meinem Verständnis die Aufhebung der Zusammenveranlagung wegen Wechsels zur getrennten Veranlagung einer Ersetzung im Sinne des § 365 Abs. 3 AO.
Wenn das mal kein lupenreines Amtsdeutsch ist ...
Hier jetzt das vorläufige Ergebnis der telefonischen Abstimmung mit dem FA:
Ihre Kollegin will die getrennte Veranlagung durchführen und dann den Bescheid der Ehefrau "zum Gegenstand des Verfahrens machen". Abgesehen von der Wortwahl entspricht das Ihrer Version. Wobei Ihre Ausführungen, wonach der Bescheid automatisch Gegenstand des Verfahrens wird, natürlich exakter waren.
Da die Dame sehr überzeugt klang, scheint es so zu sein, als wäre das nicht ihr erster Fall.
Zitat:Wenn das mal kein lupenreines Amtsdeutsch ist ...
Ich nehm das jetzt mal als Kompliment
Auch wenn das Ergebnis vielleicht nicht ganz in Ihren "Plan" passt, so bestehen jetzt zumindest keine Zweifel mehr hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Behandlung zwischen Ihnen und dem FA - und das ist ja auch was wert! Ausserdem bleiben Sie dann von einer Sprungklage und der Kostenfrage verschont.
Sie sollten das positiv sehen.
Und was die Rechtsfrage bei der Ehefrau angeht - warum soll ich hier als Einzige für die Rechtsfortbildung sorgen? Nur Mut - klagen tut nicht weh

Kiharu schrieb:Und was die Rechtsfrage bei der Ehefrau angeht - warum soll ich hier als Einzige für die Rechtsfortbildung sorgen? Nur Mut - klagen tut nicht weh 
Ne, das bleibt dem Kostentenor vorbehalten... ;-)
showbee schrieb:Kiharu schrieb:Und was die Rechtsfrage bei der Ehefrau angeht - warum soll ich hier als Einzige für die Rechtsfortbildung sorgen? Nur Mut - klagen tut nicht weh 
Ne, das bleibt dem Kostentenor vorbehalten... ;-)
Eben deshalb kann klagen doch weh tun ...
Grundsätzlich machen mir solche Sachen durchaus Spaß.
Probleme sind bei solchen Sachen, dass die (zum Teil vom Umfang her nur schwer prognostizierbar) relativ viel Zeit binden und ich so schon überlastet bin.
Abgesehen davon sind ein Großteil der Rechtsbehelfssachen honorartechnisch nicht besonders attraktiv, es sei denn, es ist möglich, den Aufwand bei größeren Mandaten irgendwie anderweitig abzurechnen oder man trifft eine Honorarvereinbarung.
@ Kiharu
Kleines Update:
Die RB-SB rief heute bei meinem Kollegen an und sagte, wenn der Bescheid über die getrennte Veranlagung komme, sollten wir doch vorsichtshalber gegen diesen neu Einspruch einlegen, da Sie sich nicht sicher sei, ob dies erforderlich ist ...
Jetzt warte ich natürlich erstmal die Änderungsbescheide ab und sehe dann weiter.
Naja, für sie ist es ja egal, das FA frisiert ein wenig die Statistik auf und am Ende haben alle was sie wollen
Ich sehe das ja immer noch anders. Neulich lief mir auch wieder ein Urteil über den Weg, wo der Bescheid nach Aufhebung der Zusammenveranlagung zum Gegenstand des laufenden Klageverfahrens wurde.
Wenn ich es nochmal finde, poste ich hier mal das Aktenzeichen, aber eigentlich ist es ja auch egal für sie.
So, nun hab ichs gefunden:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum: 21.05.2008
Streitjahr: 1999
Aktenzeichen: 11 K 188/04
Zitat:Insbesondere ist der Bescheid über die getrennte Veranlagung der Klägerin vom 25.06.2004 gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, so dass es keines weiteren Einspruchsverfahrens bedurfte. Nach dieser Vorschrift wird, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird, der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Zwar stellen die Bescheide über die getrennte Veranlagung nach den vorstehenden Ausführungen gegenüber dem Zusammenveranlagungsbescheid keine Änderungsbescheide im Sinne von §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO) dar. Es entspricht jedoch dem Gesetzeszweck der Rechtsschutzgewährung, insbesondere der Prozessökonomie, die Tatbestandsmerkmale "geändert" oder "ersetzt" möglichst weit auszulegen (vgl. BFH, Urteil vom 08.09.1994 - IV R 20/93 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1995, 520, m.w.N.; BFH, Urteil vom 24.05.1991 - II R 105/89 -, BStBl II 1992, 123; von Groll, in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 68 Rn. 60 und 70). So soll die Möglichkeit, einen an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheides getretenen Steuerbescheid in das Klageverfahren einzuführen, dem Steuerpflichtigen weitere Rechtsbehelfsverfahren ersparen (BFH, Urteil vom 24.05.1991 - II R 105/89 -, a.a.O.). Unter diesem Gesichtspunkt kommt es daher nicht darauf an, dass der Bescheid vom 25.06.2004 entgegen seinem - insoweit missverständlichen - Wortlaut als Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheides und erstmaliger Erlass eines Bescheides über die getrennte Veranlagung auszulegen ist. Vielmehr stellt auch die Ersetzung des Zusammenveranlagungsbescheides durch Bescheide über die getrennte Veranlagung im Sinne von § 68 FGO eine Änderung oder Ersetzung dar (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.06.1996 - 6 K 3526/92 -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1996, 1075; vgl. auch BFH, Urteil vom 19.05.2004 - III R 18/02 -, a.a.O., dort II. 4. a.E., wo bis zur Entscheidung über den Antrag auf getrennte Veranlagung eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO befürwortet wird). Der Senat kann daher im Rahmen des an die Stelle des Zusammenveranlagungsbescheides getretenen Bescheides über die getrennte Veranlagung die zwischen den Beteiligten streitige materielle Rechtsfrage entscheiden.
Sie haben mich ja schon fast überzeugt ...
Ja, ein Risiko sehe ich keins, da die EE ja dann wohl erst nach dem "neuen" Einspruch kommen wird.
Und der ist dann ja in jedem Fall Verfahrensgegenstand. Entweder durch den neuen Einspruch oder weil der der vorher schon automatisch Verfahrensgegenstand wurde und dieses Verfahren noch nicht beendet war. Im zweiten Fall wäre zwar der zweite Einspruch unzulässig, aber das wäre egal, da dann der erste zählt.