Steuerberater

Normale Version: Kostenerstattungsanspr�che nach erfolgreicher Sprungklage
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Ich bins mal wieder mit einem Spezialthema, zu dem ich gerne mal andere Meinungen h�ren w�rde.

Ich habe einen Fall der wohl in die Klage gehen wird (Ehegatten, streitig sind aber nur Eink�nfte der Ehefrau, getrennte VA ist (im niedrigen dreistelligen Bereich wegen h�herer abziehbarer Vorsorgeaufwendungen) bei allen denbaren Varianten (also sowohl bei Erfolg wie bei Misserfolg) g�nstiger.

Vorheriger Bearbeiter hatte das entweder �bersehen oder der Vorteil war ihm zu gering. Egal, wurde am Rande im Einspruchsverfahren auch mit eingebracht, d. h. neben dem eigentlich streitigen Punkt wurde getrennte Veranlagung begehrt.

FA beabsichtigt den Einspruch, was den Hauptpunkt angeht zur�ckzuweisen. Soweit ich sehe m�sste aber verfahrensrechtlich erstmal der ZV-Bescheid aufgehoben und stattdessen neue Bescheide je Ehegatte erteilt werden.
Es d�rfte doch wohl nicht m�glich sein, dass in dem Fall der Bescheid der Ehefrau Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird, da es ja zu einer Aufhebung des ZV-Bescheides kommt?

Dann m�sste also aufs Neue gegen den Bescheid der Ehefrau vorgegangen werden. Soweit w�re ich mir, ohne dazu intensiv geforscht zu haben, ziemlich sicher.

Nun w�rde sich in dem Fall, da die Argumente schon ausgetauscht sind, in Abstimmung mit dem FA eine Sprungklage betreffend den Bescheid f�r die Ehefrau anbieten.

Meine Hauptfrage ist: Wegen m�glicher Kostenerstattungsanspr�che d�rfte eine Sprungklage (w�re meine erste) doch suboptimal sein, da man der Erstattungsm�glichkeit der Kosten des Vorverfahrens verlustig gehen w�rde. Oder �bersehe ich da was?

Die interne Abrechnung gegen�ber dem Mandanten ist kein Problem, es geht nicht darum, insgesamt zus�tzliche Geb�hren f�r den Mandanten zu erzeugen, da das als Gesamtpaket gehandelt wird.
Zitat:Es d�rfte doch wohl nicht m�glich sein, dass in dem Fall der Bescheid der Ehefrau Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird, da es ja zu einer Aufhebung des ZV-Bescheides kommt?

Doch, genau das wird passieren. Ich hab zwar derzeit keine Kommentare zu Hand aber ich bin mir da ziemlich sicher. M.E. d�rfte man dazu in den einschl�gigen Kommentaren was finden. Ich versuchs aber mal anhand der AO zu erl�utern.

� 365 Abs. 3 AO besagt klar und deutlich:
Zitat:Wird der angefochtene Verwaltungsakt ge�ndert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Beim Wechsel der Veranlagungsart wird die Zusammenveranlagung aufgehoben (in der Regel nach � 172 AO) und durch die getrennte Veranlagung ersetzt. Da Ihr Einspruchsbegehren sich ja nicht nur auf die Veranlagungsart bezieht, wird Ihrem Einspruchsbegehren durch den Wechsel der Veranlagungsart nicht vollumf�nglich entsprochen. Um die Ef mit der Aufhebung der Zusammenveranlagung und Durchf�hrung der getrennten Veranlagung nicht aus dem Einspruchsverfahren zu dr�ngen, denn genaus das w�rde passieren, erfasst � 365 Abs. 3 AO auch die F�lle, in denen angefochtene Bescheide durch andere ersetzt werden.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass sich die einschl�gigen Kommentare dazu �ussern. Vor Jahren wurde genau dieses Problem mal im Kollegenkreis aus gegebenen Anlass diskutiert. Soweit ich das noch in Erinnerung habe, fand sich die L�sung mit obigen Ergebnis jedoch sehr schnell.

Sofern ich mit meinen Ausf�hrungen richtig liege, d�rfte sich damit Ihr Kostenproblem erledigt haben und f�r eine Sprungklage kein Raum bestehen.
Besten Dank f�r die (erhoffte) Antwort. Das ist auch ein Punkt, bei dem ich nicht ganz sicher bin. Daher ist auch das mit ein Anlass f�r den Beitrag gewesen.

Ich habe jetzt auch mal in drei Kommentierungen zu � 365 AO (Schwarz, Tipke/Kruse und H/H/S geschaut. In keinem wird aber dieser Fall konkret genannt, wenn ich auf die Schnelle nichts �bersehen habe.

Ich bin auch nach wie vor nicht sicher, dass es sich wirklich um einen Fall der Ersetzung handelt (aber auch nicht vom Gegenteil �berzeugt). Immerhin handelt es sich ja um ein komplett neues Veranlagungsverfahren.

Praktisch werde ich ohnehin erstmal die RB-Sachbearbeiterin fragen, wie sie das sieht, bzw. auf welche Vorgehensweise man sich verst�ndigen kann.
Also HHS und TK brauch ich dann nicht mehr bem�hen, bliebe f�r mich noch der Klein.

Aber in meinen Augen ist das ein Paradebeispiel f�r eine Ersetzung. Gleicher Inhaltsadressaten, gleiche Besteuerungsgrundlagen nur anderer Tarif. Mir ist auch klar, dass es eine v�llig neues Veranlagungsverfahren darstellt, welches es aber nicht geben w�rde, wenn der ZV-Bescheid noch Bestand h�tte.

W�hl mich nun schon geraume Zeit durch die Rechtsprechung. Im Hinblick auf � 68 FGO (gleicher Gesetzestext) habe ich das hier gefunden:

Zitat:BFH 15.2.2006, XI B 78/05 (NV)

Geht zwar vordergr�ndung um etwas anderes, aber:
Zitat:Da die getrennte Veranlagung betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998 erst w�hrend des Beschwerdeverfahrens durchgef�hrt wurde und gem�� � 68 Satz 1 FGO n.F. zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, konnte die Kl�gerin gegen diese weder Einspruch einlegen, noch konnten die Bescheide durch das FG in tats�chlicher und rechtlicher Hinsicht �berpr�ft werden. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung zu den �nderungsbescheiden weist ausdr�cklich darauf hin, ein Einspruch sei bei laufendem (zul�ssigem) Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 566 = SIS 05 16 06).

Wenn selbst der BFH bei Wechsel der Veranlagunsart im Rahmen einer NZB ein Fall des � 68 FGO sieht, muss dies auch f�r das Einspruchsverfahren geltend.
Das Argument ist nicht von der Hand zu weisen. �brigens habe ich zu den Kommentierungen zu � 68 FGO noch nicht nachgelesen. Vielleicht gibt es da was.
Ich werde am Montag mal im B�ro schauen. Juris spuckt eventuell etwas mehr aus und dann will ich mal sehen, was die "internen" Arbeitsanweisungen noch so hergeben.

Das Ergebnis steht f�r mich jedenfalls fest. Jetzt muss ich es nur noch "meyerfest" machen.
Kiharu schrieb:Das Ergebnis steht f�r mich jedenfalls fest. Jetzt muss ich es nur noch "meyerfest" machen.
Das ist nat�rlich nicht einfach. Ich k�nnte ja au�erdem mal eine abweichende Rechtsauffassung vertreten ...

Die theoretische L�sung interessiert ich zwar, ich gehe aber erstmal als Praktiker ran und werde das mit der RB-SB vorab abstimmen. Schlie�lich k�nnte man die obige L�sung auch dadurch umgehen, dass man zun�chst das alte Verfahren einvernehmlich durch getrennte Veranlagung beendet und dann einen neuen Einspruch gegen den neuen Bescheid der Ehefrau, der ja dann gleichzeitig Abhilfebescheid w�re, einlegt.

W�rde mir etwas Zeitgewinn bringen und beim Amt w�re der neue Einspruch ein "Neufall". Es ist n�mlich hierzulande im Moment Mode, dass die RB-SB bei Altf�llen st�ndig Fortschritt dokumentieren m�ssen.

Ein neuer Einspruch nach Abhilfe kommt nat�rlich beim Amt wohl nur dann gut, wenn das von vornherein abgesprochen wird.
Zitat:Ich k�nnte ja au�erdem mal eine abweichende Rechtsauffassung vertreten ...

Das k�nnen Sie nat�rlich. Aber bitte sehen Sie es mir dann nach, dass ich keine weitere Zeit in die L�sung des Problems stecke. Denn ich brauch Ihnen kein "Futter an die Hand geben", wenn Sie gar keinen Hunger haben bzw. sich l�ngst f�r ein anderes "Menu" entschieden haben.

Zitat:Wegen m�glicher Kostenerstattungsanspr�che d�rfte eine Sprungklage (w�re meine erste) doch suboptimal sein, da man der Erstattungsm�glichkeit der Kosten des Vorverfahrens verlustig gehen w�rde.

Das ist dann so.

Zitat:W�rde mir etwas Zeitgewinn bringen und beim Amt w�re der neue Einspruch ein "Neufall".

Der dann in der Bearbeitung wieder hinten an steht, da die Bearbeitung nach FIFO erfolgt.
Kiharu schrieb:Das k�nnen Sie nat�rlich. Aber bitte sehen Sie es mir dann nach, dass ich keine weitere Zeit in die L�sung des Problems stecke. Denn ich brauch Ihnen kein "Futter an die Hand geben", wenn Sie gar keinen Hunger haben bzw. sich l�ngst f�r ein anderes "Menu" entschieden haben.
Ich bin im Moment noch in der Vorbereitungsphase (muss einen Fall fortf�hren, der eigentlich nicht meiner ist) und mache mir gern im Vorfeld Gedanken �ber den formell richtigen Weg. Ob der dann ausgereizt wird, h�ngt nat�rlich davon ab, was das FA dazu meint.

Im vorliegenden Fall w�re eine Verz�gerung kein gro�es Problem, da es ein Fall ist, wo durchaus auch mal jemand anders klagen k�nnte und dann kann man sich da vielleicht dranh�ngen. Wir sind eigentlich nicht so scharf drauf selbst zu klagen, aber das FA macht jetzt Druck, so dass wir wahrscheinlich nicht drum rum kommen.

Ich bedanke mich f�r Ihr Engegement, das ich sehr sch�tze.

Nat�rlich kann ich nicht erwarten, dass Sie, abgesehen von eigenem Interesse, Ihre Zeit zur Fortbildung anderer Teilnehmer des Forums verwenden. Insofern habe ich volles Verst�ndnis, wenn Sie sich an dieser Stelle ausklinken.

(Das mit der anderen Rechtsauffassung sollte �brigens scherzhaft gemeint sein. Kam wohl nicht so ganz r�ber).
War wohl etwas zart besaitet und hatte die Ironie Ihres Beitrages nicht erkannt.

Sei es drum Wink

Nat�rlich ist es sinnvoller, vorher mal beim FA anzufragen und nachzufragen, was die dazu meinen. Nat�rlich kann man auch den von Ihnen beschriebenen Weg gehen - kommt halt drauf an, was man will und wo die Priorit�ten liegen. Da Sie eingangs von Sprungklage schrieben, klang es so, als ob Sie an einem schnellem Abschluss des Verfahrens beim FA interessiert sind. Wenn man sich mit dem FA handelseinig ist, dann ist es auch ok. Ihnen gehen ja keine Rechte verlustig bei dem von Ihnen angestrebten Vorgehen (mal abgesehen von Ihrer eigentlichen Fragen zur Kostenerstattung bei Sprungklage).

Habe heute Morgen auch nochmal den TK, den HHS und den Klein bem�ht. Ihnen ist Recht zu geben, dass dieser Fall dort nicht aufgef�hrt wird. Jedoch entspricht nach meinem Verst�ndnis die Aufhebung der Zusammenveranlagung wegen Wechsels zur getrennten Veranlagung einer Ersetzung im Sinne des � 365 Abs. 3 AO.

Ich glaube mein FG-Senat w�rde mich zur Schnecke machen, wenn ich Ef auf diese Art und Weise aus dem Verfahren dr�ngen w�rde. Gerade im Hinblick darauf, dass � 365 Abs. 3 AO einen gewissen Schutz vor Rechtschutzbeschneidung durch das FA darstellt, muss man in solchen F�llen von einer Ersetzung im Sinne des � 365 Abs. 3 AO ausgehen.

Die Kommentierung zu � 68 FGO ist sehr Stpfl-freundlich. Soll heissen, der Regelungsinhalt des � 68 FGO ist m�glichst weit auszulegen.

Gefunden hab ich nur eine alte Verf�gung mit allgemeinen Ausf�hrungen zu � 68 FGO

Zitat:Die Begriffe "�nderung" oder "Ersetzung" i.S.d. � 68 FGO sind weit auszulegen (BFH-Urteil vom 20.5.1994, BStBl II S. 836). Auch ein Aufhebungsbescheid ist als ein i.S.d. � 68 FGO ge�nderter Bescheid anzusehen (BFH-Urteil vom 24.5.1991, BStBl II 1992 S. 123). Die �nderung oder Ersetzung eines angefochtenen Verwaltungsakts w�hrend des gerichtlichen Verfahrens kommt z.B. gem�� �� 129, 130, 131, 164, 165, 172, 173, 175 AO oder � 35 b GewStG in Betracht. Entscheidend ist, da� hinsichtlich des urspr�nglichen und des neuen Verwaltungsaktes Identit�t der Beteiligten und des Besteuerungsgegens-tandes besteht. Der gegen den Kl�ger ergangene Zweitbescheid mu� den Regelungsge-halt des gegen ihn erlassenen rechtsh�ngigen Bescheides in sich aufgenommen und die Wirkung des angefochtenen Bescheides suspendiert haben (vgl. BFH-Beschlu� vom 25.10.1972, GrS 1/72, BStBl II 1973 S. 231). � 68 FGO ist auch dann anwendbar, wenn die �nderung nach Bekanntgabe der Entscheidung �ber den Einspruch gegen den ur-spr�nglichen Bescheid, aber vor Klageerhebung erfolgt (BFH vom 16.9.1986, BStBl 1987 II S. 435).
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