Steuerberater

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Hallo,

@catja
Die Erhebung des Verspätungszuschlags war in der Tat auf die jeweilige Voranmeldung bezogen.


@all

Nach meinem Rechtsverständnis kann die Finanzverwaltung grundsätzlich keinen Verspätungszuschlag für einen fehlenden Antrag auf Dauerfristverlängerung erheben. Da mag man aufgrund der Ausführungen in § 48 (2) UStDV durchaus auf andere Gedanken kommen.

Allerdings steht in § 46 UStDV eindeutig drin, dass es ein Antragsverfahren ist, somit ein auszuübenden Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Wahlrechte können jedoch nicht sanktioniert werden.

Das sieht der BFH genauso (Urteil des BFH vom 26.04.2001, V R 9/01)



Wird allerdings ein Antrag gestellt, dann hat der Steuerpflichtige die Sondervorauszahlung zu berechnen, anzumelden und zu zahlen, soweit er zur monatlichen Abgabe verpflichtet ist (ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, wo lediglich die monatlichen Voranmeldungen erwähnt sind - somit Befreiung für Quartaler). Denn, soweit das Steueraufkommen nicht gefährdet ist, hat die Finanzverwaltung dem Antrag grundsätzlich zuzustimmen. Auf den Abgabezeitpunkt kommt es nicht an, da die Fristverlängerung eben immer ab dem Voranmeldezeitpunkt nach Antragstellung gilt.

So ist auch der § 48 (2) zu verstehen, was in der Verwaltung nicht immer ankommt.


Und wie man in diesem Fall sieht, ist die Erfindung des Herrn Bell eine durchaus erfolgversprechende Möglichkeit der unkomplizierten Sachklärung.



@tosch
Das war nicht als Vorwurf gedacht. Ich sehe nur keinen Grund für die vermeintliche Aufregung (auf beiden Seiten).
zaunkönig schrieb:Hallo,

und die Finanzverwaltung hat recht.


Was gerne übersehen wird, so besteht das Formular aus zwei separaten Anträgen:

- Antrag auf Fristverlängerung
- Berechnung und Anmeldung der Sondervorauszahlung



Selbst wenn sich ein negativer Betrag bei der Sondervorauszahlung ergibt, so ist der Antrag auf Fristverlängerung grundsätzlich zu stellen, wenn man denn nicht jeden Monat in Verzug geraten will (§ 48 UStDV)
Die Finanzverwaltung ist dann berechtigt für jede verspätete Abgabe einen Verspätungszuschlag zu erheben.

Wenn ich das UStG richtig verstehe, ist der Antrag auf Dauerfrist nur einmal zu stellen und gilt so lange bis er widerrufen wird, d.h. z.B. in 2005 Antrag gestellt und genehmigt, dann brauche ich keinen Antrag mehr für die Dauerfristverlängerung in 2010 stellen und wenn eine Null rauskommt auch keine Anmeldung der Sondervorauszahlung.

LG T.D.
tolledeu schrieb:Wenn ich das UStG richtig verstehe, ist der Antrag auf Dauerfrist nur einmal zu stellen und gilt so lange bis er widerrufen wird, d.h. z.B. in 2005 Antrag gestellt und genehmigt, dann brauche ich keinen Antrag mehr für die Dauerfristverlängerung in 2010 stellen und wenn eine Null rauskommt auch keine Anmeldung der Sondervorauszahlung.

Hi,

richtig, vgl.

Abschnitt 228 Abs. 3 UStR 2008 schrieb:Der Antrag auf Dauerfristverlängerung braucht nicht jährlich wiederholt zu werden, da die Dauerfristverlängerung so lange als gewährt gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich abzugeben haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Satz 2 spricht nur von Berechnung, Anmeldung und Entrichtung; bezüglich Antrag bleibt es bei der Auffassung nach Satz 1, braucht nicht jährlich wiederholt zu werden.
Danke, tolledeu und showbee,

dann lag ich ja doch richtig.

Ihr habt mein Wochende gerettet. Wink

Gruß

tosch
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