09.09.2010, 00:58
Hallo,
@catja
Die Erhebung des Verspätungszuschlags war in der Tat auf die jeweilige Voranmeldung bezogen.
@all
Nach meinem Rechtsverständnis kann die Finanzverwaltung grundsätzlich keinen Verspätungszuschlag für einen fehlenden Antrag auf Dauerfristverlängerung erheben. Da mag man aufgrund der Ausführungen in § 48 (2) UStDV durchaus auf andere Gedanken kommen.
Allerdings steht in § 46 UStDV eindeutig drin, dass es ein Antragsverfahren ist, somit ein auszuübenden Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Wahlrechte können jedoch nicht sanktioniert werden.
Das sieht der BFH genauso (Urteil des BFH vom 26.04.2001, V R 9/01)
Wird allerdings ein Antrag gestellt, dann hat der Steuerpflichtige die Sondervorauszahlung zu berechnen, anzumelden und zu zahlen, soweit er zur monatlichen Abgabe verpflichtet ist (ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, wo lediglich die monatlichen Voranmeldungen erwähnt sind - somit Befreiung für Quartaler). Denn, soweit das Steueraufkommen nicht gefährdet ist, hat die Finanzverwaltung dem Antrag grundsätzlich zuzustimmen. Auf den Abgabezeitpunkt kommt es nicht an, da die Fristverlängerung eben immer ab dem Voranmeldezeitpunkt nach Antragstellung gilt.
So ist auch der § 48 (2) zu verstehen, was in der Verwaltung nicht immer ankommt.
Und wie man in diesem Fall sieht, ist die Erfindung des Herrn Bell eine durchaus erfolgversprechende Möglichkeit der unkomplizierten Sachklärung.
@tosch
Das war nicht als Vorwurf gedacht. Ich sehe nur keinen Grund für die vermeintliche Aufregung (auf beiden Seiten).
@catja
Die Erhebung des Verspätungszuschlags war in der Tat auf die jeweilige Voranmeldung bezogen.
@all
Nach meinem Rechtsverständnis kann die Finanzverwaltung grundsätzlich keinen Verspätungszuschlag für einen fehlenden Antrag auf Dauerfristverlängerung erheben. Da mag man aufgrund der Ausführungen in § 48 (2) UStDV durchaus auf andere Gedanken kommen.
Allerdings steht in § 46 UStDV eindeutig drin, dass es ein Antragsverfahren ist, somit ein auszuübenden Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Wahlrechte können jedoch nicht sanktioniert werden.
Das sieht der BFH genauso (Urteil des BFH vom 26.04.2001, V R 9/01)
Wird allerdings ein Antrag gestellt, dann hat der Steuerpflichtige die Sondervorauszahlung zu berechnen, anzumelden und zu zahlen, soweit er zur monatlichen Abgabe verpflichtet ist (ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, wo lediglich die monatlichen Voranmeldungen erwähnt sind - somit Befreiung für Quartaler). Denn, soweit das Steueraufkommen nicht gefährdet ist, hat die Finanzverwaltung dem Antrag grundsätzlich zuzustimmen. Auf den Abgabezeitpunkt kommt es nicht an, da die Fristverlängerung eben immer ab dem Voranmeldezeitpunkt nach Antragstellung gilt.
So ist auch der § 48 (2) zu verstehen, was in der Verwaltung nicht immer ankommt.
Und wie man in diesem Fall sieht, ist die Erfindung des Herrn Bell eine durchaus erfolgversprechende Möglichkeit der unkomplizierten Sachklärung.
@tosch
Das war nicht als Vorwurf gedacht. Ich sehe nur keinen Grund für die vermeintliche Aufregung (auf beiden Seiten).