16.08.2010, 21:18
Hallo Gemeinde,
sitze im Hinblick auf meinen zweiten Versuch
über den Gesetzen und habe ein kleines Problem.
Bei der Nacherbschaft, kann der Nacherbe beantragen dass Vermögen des Erstverstorbenen nach den Verhältnissen zu besteuern, als wenn er - der Nacherbe - gleich geerbt hätte und nicht der Vorerbe. Soweit so klar.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG ist ein Freibetrag auf den Erbanfall vom Vorerben nur insoweit Ansetzbar, als er hinsichtlich des Erbanfalls zum ursprünglichen Erbes noch nicht verbraucht ist.
Beispiel:
Vater (Witwer) vererbt an seine neue Freundin als Vorerbin 400.000. Diese stirbt ebenfalls kurze Zeit später und nun erbt der Sohn als Nacherbe. Das Erbe von seinem Vater (soll mal unverändert sein) zzgl. dem Vermögen (100.000¤) der Freundin (hatte keinen anderen Erbe und somit alles dem Sohn vermacht).
FB für Sohn in Bezug auf Vater -> 400.000 ¤
FB für Sohn in Bezug auf Freundin-> 20.000 ¤
Sohn stellt Antrag §6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.
Somit kann/muss er denn Freibetrag in Höhe von 400.000 komplett auf das Vermögen seines Vaters verbraten. Der Verbleibende FB beläuft sich auf 0¤ (400.000 - 400.000).
Soweit verstanden
Abwandlung 1:
Vater hatte nur 390.000 ¤ Freundin 100.000
Sohn stellt Antrag und muss Freibetrag i.H.v 390.000 ¤ auf das Vermögen des Vaters "verballern". Der verbleibende FB beläuft sich auf 10.000 ¤(400.000 - 390.000). Diese kann der Sohn nun auf das Vermögen der Freundin verwurschteln.
Soweit verstanden
Abwandlung 2:
Vater hatte nur 370.000 ¤ Freundin 100.000
Sohn stellt Antrag und muss Freibetrag i.H.v 370.000 ¤ auf das Vermögen des Vaters "verballern". Der verbleibende FB beläuft sich auf 30.000 ¤(400.000 - 370.000).
Wieviel kann der Sohn nun auf das Vermögen der Freundin anwenden? Ich bin der Meinung nur 20.000 ¤ da dies sein maximaler FB in Bezug auf die Freundin ist. 10.000 ¤ verpuffen somit.
Der Kommentar in Haufe und meine Unterlagen geben leider nur die Variante des Abwabdlungfalls 1 wieder, aber wie ist es in Fall 2?
Danke schon mal für Euer Backfeet.
sitze im Hinblick auf meinen zweiten Versuch

Bei der Nacherbschaft, kann der Nacherbe beantragen dass Vermögen des Erstverstorbenen nach den Verhältnissen zu besteuern, als wenn er - der Nacherbe - gleich geerbt hätte und nicht der Vorerbe. Soweit so klar.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG ist ein Freibetrag auf den Erbanfall vom Vorerben nur insoweit Ansetzbar, als er hinsichtlich des Erbanfalls zum ursprünglichen Erbes noch nicht verbraucht ist.
Beispiel:
Vater (Witwer) vererbt an seine neue Freundin als Vorerbin 400.000. Diese stirbt ebenfalls kurze Zeit später und nun erbt der Sohn als Nacherbe. Das Erbe von seinem Vater (soll mal unverändert sein) zzgl. dem Vermögen (100.000¤) der Freundin (hatte keinen anderen Erbe und somit alles dem Sohn vermacht).
FB für Sohn in Bezug auf Vater -> 400.000 ¤
FB für Sohn in Bezug auf Freundin-> 20.000 ¤
Sohn stellt Antrag §6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.
Somit kann/muss er denn Freibetrag in Höhe von 400.000 komplett auf das Vermögen seines Vaters verbraten. Der Verbleibende FB beläuft sich auf 0¤ (400.000 - 400.000).
Soweit verstanden
Abwandlung 1:
Vater hatte nur 390.000 ¤ Freundin 100.000
Sohn stellt Antrag und muss Freibetrag i.H.v 390.000 ¤ auf das Vermögen des Vaters "verballern". Der verbleibende FB beläuft sich auf 10.000 ¤(400.000 - 390.000). Diese kann der Sohn nun auf das Vermögen der Freundin verwurschteln.
Soweit verstanden
Abwandlung 2:
Vater hatte nur 370.000 ¤ Freundin 100.000
Sohn stellt Antrag und muss Freibetrag i.H.v 370.000 ¤ auf das Vermögen des Vaters "verballern". Der verbleibende FB beläuft sich auf 30.000 ¤(400.000 - 370.000).
Wieviel kann der Sohn nun auf das Vermögen der Freundin anwenden? Ich bin der Meinung nur 20.000 ¤ da dies sein maximaler FB in Bezug auf die Freundin ist. 10.000 ¤ verpuffen somit.
Der Kommentar in Haufe und meine Unterlagen geben leider nur die Variante des Abwabdlungfalls 1 wieder, aber wie ist es in Fall 2?
Danke schon mal für Euer Backfeet.