Hallo,
mal eine informelle Frage zur Zerlegung nach Arbeitslöhnen.
Der Zerlegungsmaßstab richtet sich, ungeachtet der Vorschriften in § 31 GewStG im Wesentlichen nach der Bestimmung des Lohnbegriffs aus § 19 EStG.
Im Zeitalter der explosionsartig gestiegenen Bezuschussung, hier insbesondere Kurzarbeitergeld, stellt sich mir die Frage, was denn alles als Arbeitslohn herangezogen wird.
Nach meiner Meinung dürfte der Zuschuss der Bundesagentur lediglich ein durchlaufender Posten sein und eben nicht mit als Berechnungsgrundlage dienen.
Und da stellt sich die Zusatzfrage ob es mit den anderen Zuschüssen (z.B. Eingliederungszuschuss etc.), die von der Bundesagentur oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen geleistet werden, nicht ebenfalls die Berechnungsgrundlage mindern?
Kann mir da Jemand eine kurze Info zu geben?
Danke!
§ 31 GewStG, Abschnitt 79 GewStR: Arbeitslöhne im Sinne der Zerlegungsvorschriften sind grundsätzlich die lohnsteuerpflichtigen Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Somit gehören die steuerfreien nicht zu den Vergütungen, die bei der Zerlegung zu berücksichtigen sind. (Ausnahme Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit)
§ 3 Nr. 2 EStG: Steuerbefreiung für KUG und eine Reihe von Zuschüssen, damit nicht für die Zerlegung heranzuziehen.
Ich suche mich gerade dumm, aber ich meine, dass erst in dieser Woche ein FG geurteilt hat, dass KuG nicht in die Zerlegung einzubeziehen ist. Was mich angesichts kalrer Rechtslage ohnehin wundert (also dass jemand da das FG bemüht).
Vielleicht finde ich es ja noch.
Hallo,
@ecro
Hängt damit zusammen, dass eben die Gewerbesteuer eine eigene Normvorschrift vorsieht, die lediglich im wesentlichen dem der Einkommensteuer entspricht.
In der Praxis wird das KUG meist als sonstiger Ertrag gebucht. Da stehen die Aufwendungen eben in den Personalkosten und werden mal schnell in voller Höhe, also auch mit dem Teil der als Zuschuss erstattet wird, bei der Zerlegung herangezogen.
Das KUG ist für mich durchaus nachvollziehbar. Nur was ist mit den Zuschüssen zum Arbeitsentgelt. Vom Bestimmungszweck her kürzen die die Arbeitslöhne, von der Steuersystematik her nicht.
Vom Sinn und Zweck des Zerlegungsmaßstabes sind Zuschüsse nicht beachtlich. Die Zerlegung soll ja den gerechten Gemeindeanteil qua Gesetz bewirken. Hier geht das Gesetz davon aus, dass die Arbeitsleistung der natürlichen Personen bester Verteilungsmaßstab ist und sich dieser in deren Entgelt wiederspiegelt. Insoweit sind schon von der Idee her Zuschüsse unbeachtlich, weil sie für die Verteilung der Gesamtleistung (Indikator) irrelevant sind.
Und mittlerweile habe ich meinen Text auch gefunden. Es war kein Urteil, sondern ein kleiner Artikel im Haufe:
http://bit.ly/9hJOvP
gerade neu reinbekommen:
Gewerbesteuerrichtlinien 2009 v. 28.04.2010 in BStBL 2010 Sondernummer 1/2010
Hallo,
o.k, danke Euch erst einmal.
Das eigentliche Problem wird dadurch nicht gelöst, aber das ist dann eben einfach steuerliches Schicksal der Gemeinde.
Durch die Zahlung von KUG kommt es zu einer erheblichen Verzerrung bei der Zuordnung der Löhne auf die jeweiligen Gemeinden.
Der Umsatzschlüssel scheidet als Aufteilungsmaßstab aus, da in einer Gemeinde erhebliches Personal beschäftigt, jedoch keine Umsätze gefahren werden. Und diese Gemeinde hat nun einfach Pech.
Die Zerlegungsmaßstäbe mögen zwar bewährt sein, aber mir erschließt sich nicht so ganz, warum die GewSt nicht einfach nach Anteilen verteilt werden kann. Schließlich müssen beide Gemeinden die gleiche Infrastruktur zur Verfügung stellen. Aber da sind die Gemeinden ja schon mehrmals vor Gericht gescheitert.
Wundern muss man sich dann nur nicht, wenn später die zuvor benachteiligte Gemeinde Anträgen und Plänen (z.B. Bebauungsanträge) nicht mehr zustimmen mag.