Steuerberater

Normale Version: Unzulässiger nachträglicher VdN
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Jetzt verstehe ich, was sie mit "einhaken" meinen. Mein heissgeliebten § 177 AO Big Grin

Aber da muss ich sie leider enttäuschen. Wenn das FA nach § 129 AO ändert, dann ergibt sich kein "Änderungsrahmen" in den Sie einhaken können.

Zitat:Änderungsobergrenze ist der Steuerbetrag, der sich als Summe der bisherigen Steuerfestsetzung und der steuerlichen Auswirkung aller selbständigen steuererhöhenden Änderungstatbestände ergibt.

Der Verlust des VdN aufgrund einer Änderung nach § 129, zieht betragsmäßig keine Änderung zu Ungunsten nach sich. Stellt also an sich keinen steuererhöhenden Änderungstatbestand dar. Insofern bleibt auch nix über zum saldieren.
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