23.03.2010, 21:42
Jetzt verstehe ich, was sie mit "einhaken" meinen. Mein heissgeliebten § 177 AO
Aber da muss ich sie leider enttäuschen. Wenn das FA nach § 129 AO ändert, dann ergibt sich kein "Änderungsrahmen" in den Sie einhaken können.
Der Verlust des VdN aufgrund einer Änderung nach § 129, zieht betragsmäßig keine Änderung zu Ungunsten nach sich. Stellt also an sich keinen steuererhöhenden Änderungstatbestand dar. Insofern bleibt auch nix über zum saldieren.
Aber da muss ich sie leider enttäuschen. Wenn das FA nach § 129 AO ändert, dann ergibt sich kein "Änderungsrahmen" in den Sie einhaken können.
Zitat:Änderungsobergrenze ist der Steuerbetrag, der sich als Summe der bisherigen Steuerfestsetzung und der steuerlichen Auswirkung aller selbständigen steuererhöhenden Änderungstatbestände ergibt.
Der Verlust des VdN aufgrund einer Änderung nach § 129, zieht betragsmäßig keine Änderung zu Ungunsten nach sich. Stellt also an sich keinen steuererhöhenden Änderungstatbestand dar. Insofern bleibt auch nix über zum saldieren.