Steuerberater

Normale Version: Neg. Progressionsvorbehalt
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Bevor ich mich mit einem Schreiben ans FA komplett blamiere, tu ichs lieber hier...
Ich hab schon wieder mal Schwierigkeiten, § 52 EStG vernünftig zu lesen.

Es geht um negative Einkünfte aus V+V in Österreich. Ab 2009 ist hier kein neg. Progressionsvorbehalt mehr anzusetzen (ein positiver auch nicht), da Ö kein Drittland, §2a EStG. Soweit klar.

So, nun hab ich aber einen österreichischen Feststellungsbescheid vom 28.08.2008 über negative Einkünfte aus V+V 2007.

§ 52 (3) Satz 1 EStG interessiert mich hier nicht.
§ 52 (3) Satz 2 EStG sagt mE, dass prinzipiell das Jahressteuergesetz 2009 (vomn 19.12.2008) in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
§ 52 (3) Satz 3 EStG sagt mE, dass hingegen NEGATIVE Einkünfte, die vor dem 24.12.2008 bestandskräftig festgesetzt wurden, noch nach der alten Fassung des §2a EStG anzusetzen sind.

Oder hab ich hier einen Denkfehler?

Und noch ein anderer Ansatz-§ 52 (3) S 2 EStG bestimmt, dass das JStG 2009 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde-meine ESt 2007 IST bestandskräftig festgesetzt, ich hab durch den Bescheid eine Änderung nach § 175 AO?!

Hab ich mich da in was verrannt? Wer holt mich zurück?
Was im F-Bescheid festgestellt wurde, ist zwingend im ESt-Bescheid anzusetzen.

Zitat:Ab 2009 ist hier kein neg. Progressionsvorbehalt mehr anzusetzen (ein positiver auch nicht), da Ö kein Drittland
Das gilt schon ab VZ 2008.
Jetzt verwirrst Du mich noch mehr...

Festgestellt wurde (vom österreichischen FA) ein Verlust für 2007 aus Vermietung und Verpachtung-den das deutsche FA nun eben nicht ansetzen will.

Ich hab das heute beiseite gelegt, weil irgendwie raff ich das heut nicht.
ups, ich hatte überlesen, dass es sich um einen österreichischen F-Bescheid handelt, der ist hier in D natürlich völlig irrelevant.

Trotzdem sind positive und negative Einkünfte aus §§ 13, 15 und 18 aus einem EU-Land nicht mehr dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, das gilt ab dem VZ 2008.

Für VZ 2007 und noch offene Fälle davor gilt noch, dass negative bisher nicht § 2a EStG festgestellte Verluste dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegen.
Aber ich gucke morgen früh nochmal nach.

Die Vorgehensweise steht im Amtlichen ESt-Handbuch 2008 in einer Fußnote zu § 2a EStG.

Mir sind gerade Zweifel gekommen bei einem Hundespaziergang im nordeutschen Dauerregen.....
@ Petz
Die Fussnote entspricht dem Wortlaut des § 52 Abs 3 Satz 2+3
Clematis schrieb:ich hab durch den Bescheid eine Änderung nach § 175 AO?!

Das ganz bestimmt nicht.

Ein österreichischer F-Bescheid ist auf jeden Fall kein Grundlagenbescheid für ein deutschen Einkommensteuerbescheid.

Die ausl. Einkünfte hätten in der ESt-Erklärung selber erklärt werden müssen.
Sind aber mindestens zwei in D unbeschränkt Steuerpflichtigte beteiligt, muss hierfür aber ein deutscher F-Bescheid erlassen werden.
Ich hab eine Ehegattengeneinschaft, also zwei Beteiligte. Ich hab die Sätze 2+3 irgendwie immer noch nicht gerafft. Da muss ich mich morgen früh nochmal dran setzen...

Wer also noch einen Hinweis hat-her damit...
So, habe mir die Fußnote gerade mal angeguckt:

Das neue Gesetz ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

Für negative Einkünfte, die vor dem 24.12.2008 festgestellt wurden, ist noch die alte Fassung anzuwenden, also der negative Progressionsvorbehalt.

Meine Aussage mit dem VZ 2007 stimmte also nicht Sad

Bei deinem Ehegattenfall sehe ich aber schlechte Chancen:
Die hätten das doch gleich in ihrer ESt-Erklärung angeben müssen.
Wenn der Bescheid 2007 bestandskräftig ist, sehe ich keine Änderungsmöglichkeit.
Danke Dir, Petz, genauso hab ich die Lage auch eingeschätzt, war mir nur sowas von unsicher...

Zitat:Bei deinem Ehegattenfall sehe ich aber schlechte Chancen:
Die hätten das doch gleich in ihrer ESt-Erklärung angeben müssen.
Wenn der Bescheid 2007 bestandskräftig ist, sehe ich keine Änderungsmöglichkeit.

Da ist mein Sachbearbeiter noch gar nicht drauf eingegangen...*smile*
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