22.02.2010, 10:27
Bevor ich mich mit einem Schreiben ans FA komplett blamiere, tu ichs lieber hier...
Ich hab schon wieder mal Schwierigkeiten, § 52 EStG vernünftig zu lesen.
Es geht um negative Einkünfte aus V+V in Österreich. Ab 2009 ist hier kein neg. Progressionsvorbehalt mehr anzusetzen (ein positiver auch nicht), da Ö kein Drittland, §2a EStG. Soweit klar.
So, nun hab ich aber einen österreichischen Feststellungsbescheid vom 28.08.2008 über negative Einkünfte aus V+V 2007.
§ 52 (3) Satz 1 EStG interessiert mich hier nicht.
§ 52 (3) Satz 2 EStG sagt mE, dass prinzipiell das Jahressteuergesetz 2009 (vomn 19.12.2008) in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
§ 52 (3) Satz 3 EStG sagt mE, dass hingegen NEGATIVE Einkünfte, die vor dem 24.12.2008 bestandskräftig festgesetzt wurden, noch nach der alten Fassung des §2a EStG anzusetzen sind.
Oder hab ich hier einen Denkfehler?
Und noch ein anderer Ansatz-§ 52 (3) S 2 EStG bestimmt, dass das JStG 2009 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde-meine ESt 2007 IST bestandskräftig festgesetzt, ich hab durch den Bescheid eine Änderung nach § 175 AO?!
Hab ich mich da in was verrannt? Wer holt mich zurück?
Ich hab schon wieder mal Schwierigkeiten, § 52 EStG vernünftig zu lesen.
Es geht um negative Einkünfte aus V+V in Österreich. Ab 2009 ist hier kein neg. Progressionsvorbehalt mehr anzusetzen (ein positiver auch nicht), da Ö kein Drittland, §2a EStG. Soweit klar.
So, nun hab ich aber einen österreichischen Feststellungsbescheid vom 28.08.2008 über negative Einkünfte aus V+V 2007.
§ 52 (3) Satz 1 EStG interessiert mich hier nicht.
§ 52 (3) Satz 2 EStG sagt mE, dass prinzipiell das Jahressteuergesetz 2009 (vomn 19.12.2008) in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
§ 52 (3) Satz 3 EStG sagt mE, dass hingegen NEGATIVE Einkünfte, die vor dem 24.12.2008 bestandskräftig festgesetzt wurden, noch nach der alten Fassung des §2a EStG anzusetzen sind.
Oder hab ich hier einen Denkfehler?
Und noch ein anderer Ansatz-§ 52 (3) S 2 EStG bestimmt, dass das JStG 2009 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde-meine ESt 2007 IST bestandskräftig festgesetzt, ich hab durch den Bescheid eine Änderung nach § 175 AO?!
Hab ich mich da in was verrannt? Wer holt mich zurück?