03.02.2010, 11:02
Da es sich offensichtlich um eine Rechtsfrage handelt, wäre die Vorläufigkeit nach abgabenrechtlichen Vorschriften gar nicht zulässig.
@Petz
Ich zweifel nicht, ich muss mich nur berufsbedingt häufiger mit § 165 AO auseinandersetzen und bin daher der Meinung, dass ich es einschätzen kann, wann diese Nebenbestimmung zulässig ist und wann nicht. Der § 165 AO kann und darf nicht das Allheilmittel zur Vermeidung von Rechtsbehelfen sein.
Und ich habe mit keiner Silbe erwähnt, dass ich hier den § 164 AO reinbringen will. Auch dieser wird in meinen Augen immer mehr missbracht, da die Bearbeiter einfach nur den schwarzen Peter weiterschieben (z.B. auf den Außendienst). Im Rahmen der Veranlagung muss der Bearbeiter nunmal eine Entscheidung treffen und da kann es nicht sein, dass dort quasi als Joker mal der § 164 oder § 165 herhalten soll. Wenn die Entscheidung gegen den Stpfl. ausfällt so steht diesem das Einspruchsverfahren offen. Das ist sein gutes Recht und verhindert im Übrigen auch den Ablauf der Festsetzungsverjährung.
@Petz
Zitat:Aber selbst die Finanzamtsseite fängt ja nun anscheinend an zu zweifeln, wenn der Vorläufigkeitsvermerk den Vermerk enthält, dass der Bescheid in diesem Punkt vorläufig ist, bis über den Rb entschieden wurde.
Und schlägt dann vor, dass 164 doch viel besser wäre.
Dabei läuft dieser automatisch ab, wer weiß schon, wie lange sich das Rb-Verfahren für das Vorjahr noch hinausschiebt.
Ich zweifel nicht, ich muss mich nur berufsbedingt häufiger mit § 165 AO auseinandersetzen und bin daher der Meinung, dass ich es einschätzen kann, wann diese Nebenbestimmung zulässig ist und wann nicht. Der § 165 AO kann und darf nicht das Allheilmittel zur Vermeidung von Rechtsbehelfen sein.
Und ich habe mit keiner Silbe erwähnt, dass ich hier den § 164 AO reinbringen will. Auch dieser wird in meinen Augen immer mehr missbracht, da die Bearbeiter einfach nur den schwarzen Peter weiterschieben (z.B. auf den Außendienst). Im Rahmen der Veranlagung muss der Bearbeiter nunmal eine Entscheidung treffen und da kann es nicht sein, dass dort quasi als Joker mal der § 164 oder § 165 herhalten soll. Wenn die Entscheidung gegen den Stpfl. ausfällt so steht diesem das Einspruchsverfahren offen. Das ist sein gutes Recht und verhindert im Übrigen auch den Ablauf der Festsetzungsverjährung.