Hallo,
hab im Moment ein Brett vor dem Kopf.
Stpfl. nutzt ein Grundstück im Rahmen seiner zwei Gewerbetriebe. Meiner Meinung nach müsste das Grundstück jeweils anteilig bei den beiden Betrieben aktiviert werden. Ist für mich irgendwie logisch - jedoch finde dafür keine Fundstelle.
Kann jemand weiterhelfen? Ich seh bestimmt nur den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Wofür genau findest Du keine Fundstelle?
Ist das Problem die gemeinschaftliche Nutzung für BEIDE Gewerbebetriebe?
Er kann ja jeden qm nur für das eine ODER das andere nutzen, niemals einen für beides, oder? Also kannst Du doch das Grundstück leicht aufteilen!
Ja, EIN Grundstück wird von zwei Betrieben des Stpfl. genutzt. Nun ist die Frage, wie die Bilanzierung dieses Grundstücks zu erfolgen hat.
Zitat:Er kann ja jeden qm nur für das eine ODER das andere nutzen, niemals einen für beides, oder?
Ja, so auch meine Meinung.
Zitat:Also kannst Du doch das Grundstück leicht aufteilen!
Grundsätzlich ja. Aber mein Stpfl. hat das Grundstück in Gänze bei einem Betrieb drin und wir wollen es gern aufteilen. Dafür wäre schon eine Fundstelle sinnvoll.
EStR 4.2 Abs. 4 steht drin, dass eine weitere Aufteilung von Grundstücken bei eigenbetrieblicher Nutzung auch bei mehreren Betrieben nicht erfolgt. Und das macht mich gerade leicht nervös.
Okay, also hab ich Dein Problem schon richtig verstanden.
Darf ich fragen, WARUM aufgeteilt werden soll?
So auf den ersten Blick is es ja wurscht, Betriebsvermögen ist Betriebsvermögen?
Mit der Fundstelle hast Du Recht, verwirrt mich auch grad...lass mich mal lesen...
Oje, frag besser nicht. Da hängt ein Mörder-Rattenschwanz hintendran.
Mir ging es eher ums Grundsätzliche.
Auswirkungen würden sich z.B. ergeben, wenn ein Betrieb aufgegeben wird und der Anteil dann privat genutzt wird. Wenn das Grundstück jedoch nur in einem Betrieb drin ist, dann gibt das schon Gestaltungsspielraum.
Auch Gewerbesteuerlich macht es einen Unterschied. Dann schieb ich das Grundstück samt der Aufwendungen dort hin, wo ich die höheren Gewinne mache.
Ich würde auf den BV-Begriff Bezug nehmen, EStRl 4.2 Abs. 7
Gruß
tosch
Zitat:Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden, gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen.
Das hilft mir nicht weiter. Es gibt ja nur den (einen) Gebäudeteil "eigenbetriebliche Zwecke" und das ist unstrittig. Die Frage war ja jetzt: Auf welcher Grundlage teile ich den EINEN Gebäudeteil jetzt auf zwei Gewerbebetriebe auf.
Rein rechtlich wird ja nicht mehr weiter unterschieden zwischen den "unterschiedlichen" eigenbetrieblichen Zwecken. Ergo habe ich nur 1 Wirtschaftsgut.
Zumindest ist es beruhigend zu wissen, dass ich mit meinem Brett nich alleine da stehe.
Kiharu schrieb:Rein rechtlich wird ja nicht mehr weiter unterschieden zwischen den "unterschiedlichen" eigenbetrieblichen Zwecken. Ergo habe ich nur 1 Wirtschaftsgut.
Das sehe ich anders:
Dein Kunde hat mehrere Betriebe, also auch mehrere Betriebsvermögen. Und die Gebäudeteile sind entsprechend der Nutzung jedem einzelnen Betriebsvermögen zuzuordnen; A. 4.2 Abs. 7 S. 2 EStRl
Der Umfang ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln. Ich würde den Stpfl. um eine Aufteilung bitten oder selber mal einfach drauf los schätzen und ihn dann seine Wunschaufteilung begründen lassen.
Gruß
tosch
Grundsätzlich gebe ich dir ja Recht. Ich sehe das im Ergebnis genauso. Ich kann nur nicht sagen:
Zitat:Und die Gebäudeteile sind entsprechend der Nutzung jedem einzelnen Betriebsvermögen zuzuordnen
wenn in den Richtlinien drin steht, es gibt nur EINEN Gebäudeteil "eingenbetriebliche Nutzung".
Es mag ja sein, dass das Haarspalterei ist. Aber ich argumentiere ungern, wenn ich ich schon weiss, als nächstes holt die Gegenseite die Richtlinien raus und dann steh ich da
Orientiere dich doch an der Frage der Bilanzierungskonkurrenz zwischen sonder BV I eines MU und BV einen anderen BV! Hier geht ja SBV vor, weil wir 15 1 2 haben; demzufolge gibt es sonst keine gesetzliche Rangfolge. Bei gewillk BV würde ich somit auf den Willkürakt erstmaliger Ausweis abstellen und dann dem Prioritätsprinzip folgen. Nur bei notw BV würde ich tatsächlich aufteilen.