Steuerberater

Normale Version: Leiharbeitnehmer
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Hallo,

wie wäre es mit einem Antrag des AN bei seinem Amt, dass das Amt im Rahmen der Ermittlung (§ 88 AO) die Leiharbeitsfirma zum Beteiligten (§78 AO) macht.


Hinergrund:
Der Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag, der zwischen ihm und der Entleiherfirma oder eben zwischen ihm und dem Leiher geschlossen wird. Er verfügt nicht über die Verträge, die zwischen Verleiher und Leiher beschlossen werden und hat auch keinen Rechtsanspruch darauf. Folglich bleibt nur einen dieser beiden zum Beteiligten im Verfahren zu machen.



Aber vielleicht ist das ja alles entbehrlich durch den nachfolgenden Link:


Leiharbeitnehmer
Eisvogel schrieb:... Hat jemand eine andere Idee, wie man vorgehen sollte? (OFD vorlegen?)
Grüße
Eisvogel

Ja, wie du bereits angedeutet hast, bevor eine Einspruchsentscheidung kommt.

"Sehr geehrter Amtsvorsteher,
zur Vermeidung von unnötigen Gerichtskosten bitten wir Sie, den Vorgang als Sachaufsichtsbeschwerde weiterzuleiten"
Zitat:Aber vielleicht ist das ja alles entbehrlich durch den nachfolgenden Link
Eben leider nicht, das bringt ja erst die Probleme. Big Grin
Hallo,

bisher ist ja nichts konkretes zum Sachverhalt benannt worden. Insoweit könnte, genauso wie jede andere Regelung, auch das Beispiel 2 zutreffend sein.

Es geht hier generell um könnte. Und um das noch einmal zu verdeutlichen, so sind die RL lediglich Verwaltungsanweisungen des Dienstherrn und eben nicht Gesetz.
Sollte also in der Vergangenheit ein Urteil zugunsten des Steuerpflichtigen ergangen sein, bedeutet dies nicht automatisch dass es durch die Neufassung der RL verworfen ist. Es bedeutet allerdings auch nicht, dass das BFH-Urteil grundsätzlich noch in gleicher Form zutreffend ist, da auch das Urteil eine Sachfallentscheidung ist.

Vermutlich läuft es darauf hinaus, dass es zur Klage kommt. Erfolgsaussichten 50:50 und das Kostenrisiko ist da.
Hallo,
zaunkönig schrieb:bisher ist ja nichts konkretes zum Sachverhalt benannt worden.
was meinst Du? Was ist unklar/könnte entscheidungserheblich sein?
Hallo,

entscheidungserheblich ist die Gesamtausstattung des Beschäftigungsverhältnisses.

Wenn doch im BMF-Schreiben schon die feinen Unterschiede gemacht werden, dann ist es doch Wesentlich, wie das arbeitsvertraglich und auch hinsichtliche des Leihvertrages ausgestattet ist und die Beschäftigung beim Leiher dann durchgeführt wird.

Daher ja auch mein Hinweis, dass sich das Thema gegebenenfalls mit dem Schreiben erledigt haben könnte.
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