24.02.2010, 17:41
Hallo,
wie wäre es mit einem Antrag des AN bei seinem Amt, dass das Amt im Rahmen der Ermittlung (§ 88 AO) die Leiharbeitsfirma zum Beteiligten (§78 AO) macht.
Hinergrund:
Der Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag, der zwischen ihm und der Entleiherfirma oder eben zwischen ihm und dem Leiher geschlossen wird. Er verfügt nicht über die Verträge, die zwischen Verleiher und Leiher beschlossen werden und hat auch keinen Rechtsanspruch darauf. Folglich bleibt nur einen dieser beiden zum Beteiligten im Verfahren zu machen.
Aber vielleicht ist das ja alles entbehrlich durch den nachfolgenden Link:
Leiharbeitnehmer
wie wäre es mit einem Antrag des AN bei seinem Amt, dass das Amt im Rahmen der Ermittlung (§ 88 AO) die Leiharbeitsfirma zum Beteiligten (§78 AO) macht.
Hinergrund:
Der Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag, der zwischen ihm und der Entleiherfirma oder eben zwischen ihm und dem Leiher geschlossen wird. Er verfügt nicht über die Verträge, die zwischen Verleiher und Leiher beschlossen werden und hat auch keinen Rechtsanspruch darauf. Folglich bleibt nur einen dieser beiden zum Beteiligten im Verfahren zu machen.
Aber vielleicht ist das ja alles entbehrlich durch den nachfolgenden Link:
Leiharbeitnehmer