04.07.2007, 11:34
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WaLiLei
04.07.2007, 11:40
zaunkönig schrieb:Hallo,Ist als Idealfall anzusehen.
§ 39 AO - Zurechnung - sollte eigentlich bekannt sein.
§ 39 AO : Ja. Gibt aber evtl. Nachfragen/Diskussionen mit BP.
04.07.2007, 11:50
WaLiLei schrieb:....,Zulassung auf EF ...
Alles klar, bis auf die Zulassung.
Ist ein Umschreiben wirklich erforderlich?
(wirtschaftlicher Eigentümer, zivilrechtlicher Eigentümer?)
Hm, ... bin mir wirklich unsicher.
Uff,... den Beitrag von zaunkönig zu spät gelesen.
WaLiLei
04.07.2007, 12:01
Hans-Christian schrieb:WaLiLei schrieb:....,Zulassung auf EF ...
Alles klar, bis auf die Zulassung.
Ist ein Umschreiben wirklich erforderlich?
(wirtschaftlicher Eigentümer, zivilrechtlicher Eigentümer?)
Hm, ... bin mir wirklich unsicher.
Uff,... den Beitrag von zaunkönig zu spät gelesen.
Wie gesagt: Ideallösung. Hatte letztens wieder so einen Fall: StB ließ Mandanten das Kfz umschreiben um auf Nummer sicher zu gehen. FA verlangt im anderen Fall etvl. zusätzliche Nachweise, Fahrtenbücher u.s.w. Mandant wollte kein Fahrtenbuch führen.
04.07.2007, 15:30
Hallo,
mag der Prüfer diskutieren was er will, an den Tatsachen kommt er nicht vorbei.
Wer zivilrechtlicher Eigentümer ist, ist uninteressant.
Kann nachgewiesen werden, dass der wirtschaftliche Eigentümer (hier Ehepartner) alle Aufwendungen des Kfz getragen hat - Steuer, Versicherung, lfd. Kosten, Reparaturen etc. - ist er als wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten.
Unter fremden Dritten würde ich hier eine Überlassungs- bzw. Nutzungsvereinbarung treffen, und zwar schriftlich. Unter Eheleuten und nahen Angehörigen sehe ich dafür keine Notwendigkeit.
Der BFH hat zum wirtschaftlichen Eigentum und der damit verbundenen Zuordnung zum Betriebsvermögen mehrfach wie folgt geurteilt:
"Zum Vermögen des Kaufmanns zählen die ihm zivilrechtlich gehörenden Vermögensgegenstände sowie solche, die zivilrechtlich zwar einer anderen Person gehören, die aber nach der ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zu dem zivilrechtlichen Rechtsinhaber und nach den tatsächlichen Verhältnissen wirtschaftlicher Bestandteil seines Vermögens sind (vgl. BFH vom 3.08.1988 I R 157/84 , BFHE 154, 321, BStBl II 1989, 21, m.w.N.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 5 Anm. 19a).
Diese vermögensmäßige Zurechnung entspricht im wesentlichen der Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977, nach der ein Wirtschaftsgut demjenigen zuzurechnen ist, der, ohne rechtlicher eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.
Ein wirtschaftlicher Ausschluß des zivilrechtlichen Eigentümers in diesem Sinne wird von der Rechtsprechung des BFH angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (BFH vom 26.01.1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264) oder wenn dem Eigentümer überhaupt kein herausgabeanspruch mehr zusteht (BFH vom 22.08.1984 I R 198/80, BFHE 142, 370, BStBl II 1985, 126). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht nur auf den Wortlaut sowie auf den Sinn und Zweck der von den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung, sondern auch auf deren tatsächlichen Vollzug an (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, 13. Aful. § 39 AO 1977 Tz. 11 a.E.)."
BFH vom 12.09.1991 III R 233/90, BStBl 1992, S. 182
Bei mir hat noch kein Prüfer diese Diskussion gewonnen, da er nicht in der Lage war den tatsächlichen wirtschaftlichen Belastungen etwas anderes entgegenzusetzen.
mag der Prüfer diskutieren was er will, an den Tatsachen kommt er nicht vorbei.
Wer zivilrechtlicher Eigentümer ist, ist uninteressant.
Kann nachgewiesen werden, dass der wirtschaftliche Eigentümer (hier Ehepartner) alle Aufwendungen des Kfz getragen hat - Steuer, Versicherung, lfd. Kosten, Reparaturen etc. - ist er als wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten.
Unter fremden Dritten würde ich hier eine Überlassungs- bzw. Nutzungsvereinbarung treffen, und zwar schriftlich. Unter Eheleuten und nahen Angehörigen sehe ich dafür keine Notwendigkeit.
Der BFH hat zum wirtschaftlichen Eigentum und der damit verbundenen Zuordnung zum Betriebsvermögen mehrfach wie folgt geurteilt:
"Zum Vermögen des Kaufmanns zählen die ihm zivilrechtlich gehörenden Vermögensgegenstände sowie solche, die zivilrechtlich zwar einer anderen Person gehören, die aber nach der ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zu dem zivilrechtlichen Rechtsinhaber und nach den tatsächlichen Verhältnissen wirtschaftlicher Bestandteil seines Vermögens sind (vgl. BFH vom 3.08.1988 I R 157/84 , BFHE 154, 321, BStBl II 1989, 21, m.w.N.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 5 Anm. 19a).
Diese vermögensmäßige Zurechnung entspricht im wesentlichen der Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977, nach der ein Wirtschaftsgut demjenigen zuzurechnen ist, der, ohne rechtlicher eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.
Ein wirtschaftlicher Ausschluß des zivilrechtlichen Eigentümers in diesem Sinne wird von der Rechtsprechung des BFH angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (BFH vom 26.01.1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264) oder wenn dem Eigentümer überhaupt kein herausgabeanspruch mehr zusteht (BFH vom 22.08.1984 I R 198/80, BFHE 142, 370, BStBl II 1985, 126). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht nur auf den Wortlaut sowie auf den Sinn und Zweck der von den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung, sondern auch auf deren tatsächlichen Vollzug an (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, 13. Aful. § 39 AO 1977 Tz. 11 a.E.)."
BFH vom 12.09.1991 III R 233/90, BStBl 1992, S. 182
Bei mir hat noch kein Prüfer diese Diskussion gewonnen, da er nicht in der Lage war den tatsächlichen wirtschaftlichen Belastungen etwas anderes entgegenzusetzen.
WaLiLei
04.07.2007, 20:45
Das ist ok.
05.07.2007, 08:08
Sodele.. nur zur Abrundung: Der BP (er ist senil, ja!) hat, nach dem er einen ganzen Tag (!!!wir reden hier von einem Betriebchen mit 20.000 Euro Umsatz im Jahr und ca. 1.000 Euro Gewinn!!!) das Bankkonto durchsucht hat, noch zwei Zahlungen gefunden, die in den vier Jahren, die er geprüft hat, nicht als Einnahmen aufgeführt waren. Damit war er wohl zufrieden und hat mich mit dem Kfz in Ruhe gelassen. Aber seine Argumentation vorher war immer und immer wieder: "Aber das Fahrzeug ist nicht auf die Ehefrau zugelassen!"
- Und da soll man dann immer schön freundlich bleiben *nerv*
- Und da soll man dann immer schön freundlich bleiben *nerv*
WaLiLei
05.07.2007, 10:06
lieschenmueller schrieb:Sodele.. nur zur Abrundung: Der BP (er ist senil, ja!) hat, nach dem er einen ganzen Tag (!!!wir reden hier von einem Betriebchen mit 20.000 Euro Umsatz im Jahr und ca. 1.000 Euro Gewinn!!!) das Bankkonto durchsucht hat, noch zwei Zahlungen gefunden, die in den vier Jahren, die er geprüft hat, nicht als Einnahmen aufgeführt waren. Damit war er wohl zufrieden und hat mich mit dem Kfz in Ruhe gelassen. Aber seine Argumentation vorher war immer und immer wieder: "Aber das Fahrzeug ist nicht auf die Ehefrau zugelassen!"
- Und da soll man dann immer schön freundlich bleiben *nerv*
Natürlich ist er daran interessiert sich den ganzen Tag bei Ihnen aufzuhalten, dafür bekommt er ja 6 Euro Verpflegungsgeld vom FA.
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