Steuerberater

Normale Version: Vollmacht
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Kann uns vielleicht jemand eine Formulierung aufzeigen, die dazu erm�chtigt nach einer Betriebspr�fung (Lohnpr�fung) bei der Deutschen Rentenversicherung Widerspruch einzulegen?
Die Bevollm�chtigung f�r Steuerangelegenheiten reicht hierf�r ja nicht aus.
Muss bei einem Widerspruch gegen die K�nstlersozialabgabe nochmal gesondert bevollm�chtigt werden?

F�r Anregungen und Formulierungsvorschl�ge w�re ich sehr dankbar.

Gru�

Buchi

P.S. Wir sind ein ziemlich kleines Steuerb�ro und haben sowas nicht sehr oft.
Hallo,

kleiner Hinweis am Rande.

Es ist zur Zeit noch strittig ob der bestellte steuerliche Vertreter, soweit er kein Angeh�riger der rechtsberatenden Berufe ist, �berhaupt eine entsprechende rechtliche Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten hat.
Im BB 4/2009 S 138. unter 2.2 steht in einem Aufsatz �ber das RDG, dass die Beratung bei allen sozialversicherungsrechtlichen Fragen und Vertretung gegen�ber den Sozialversicherungsbeh�rden eine Vorbehaltsaufgabe der Steuerberater sei und damit keine Rechtsdienstleistung.

p.s.: formulierungsvorschlag habe ich leider keinen
Argumentationspapier vom stbvsh (ist zwar zum Statusfeststellungsverfahren, d�rfte m.E. aber auch allgemein f�r Rentenversicherungsangelegenheiten gelten):

http://docs.google.com/gview?a=v&q=cache...rung&hl=de
Hallo,

die Situation stellt sich wie folgt dar:

Das Steuerberatungsgesetz deckt die T�tigkeit nicht ab. Aufgrund der gesetzlichen Vertretungserlaubnis unterliegt die T�tigkeit dem Rechtsberatungsgesetz und d�rfte, analog StBG somit nicht von den Vertretern der Angeh�rigen der Stb-Kammern ausgef�hrt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung sieht dies aber anders.
Da die Rechtsmittelbefugnis unmittelbar Folge der erlaubten T�tigkeiten der steuerberatenden Berufe ist, l�sst sie die Rechtsvertretung im Rechtsbehelfsverfahren durch die Beraterschaft auch zu.


Das ist auch das, was z.B. der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe als Informationsschreiben auf seiner homepage hinterlegt hat, und die t�gliche Praxis auch zeigt.


Die geduldete Rechtsvertretung durch die Deutsche Rentenversicherung betrifft auch nur diejenigen Rechtsbehelfsverfahren, die sich unmittelbar aus einer SV-Pr�fung ergeben.
zaunk�nig schrieb:Die geduldete Rechtsvertretung durch die Deutsche Rentenversicherung betrifft auch nur diejenigen Rechtsbehelfsverfahren, die sich unmittelbar aus einer SV-Pr�fung ergeben.
Insoweit ergibt sich die Vertretungsbefugnis auch aus � 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG, wo seit 1.7.2008 die Befugnis zur Vertretung vor Sozialgerichten geregelt ist. Dies w�rde keinen Sinn machen, wenn nicht die Vertretung im Verwaltungsverfahren bereits als zul�ssig anzusehen sein w�rde.
und erg�nzend dazu aus � 13 Abs. 6 SGB X (anzuwenden ab 18.12.2008):

Bevollm�chtigte und Beist�nde k�nnen vom Vortrag zur�ckgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom m�ndlichen Vortrag k�nnen sie nur zur�ckgewiesen werden, wenn sie zum sachgem��en Vortrag nicht f�hig sind. Nicht zur�ckgewiesen werden k�nnen Personen, die nach � 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

Danke f�r die gute Vorarbeit - ihr habt mir viel Zeit f�r Suche erspart.

Die Deutsche Rentenversicherung hat mich gerade wegen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in einem Statusfeststellungsverfahren mangels Zugeh�rigkeit zur RA-Kammer als Bevollm�chtigten abgelehnt.
Die scheinen ihre eigenen Gesetze nicht zu kennen - oder sie wollen sie nicht kennen.

@ buchi:
Ich, Mandant XY, Adresse
bevollm�chtige Stb Buchi, Adresse, mit meiner Vertretung bei der DRV i.S. Betriebspr�fung � 28 p SGB IV
Datum, Unterschrift

K�nstlersozialabgabe: da ist (�ber die obige hinaus) keine gesonderte Vollmacht erforderlich; lt. Pr�fungsanordnung der DRV wird nach � 28 p Abs. 1 a SGB IV gepr�ft, ob der AG seine Verpflichtungen nach K�nstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgem�� erf�llt.


Gru�

tosch
Vielen Dank an alle. Die Beitr�ge waren eine gro�e Hilfe.

Gru�
Buchi
Hallo,

die Dt. RV hat mich f�rmlich mit RB-Belehrung als Bevollm�chtigten zur�ckgewiesen.

Allerdings handelt es sich hier nicht um AN-Fragen, sondern um ein Statusfeststellungsverfahren eines Selbst�ndigen - geregelt in � 7 a SGB IV.


Dazu gibt es anscheinend etwas bei Hauffe:

http://www.google.de/search?hl=de&client...rg.mozillaBig Grine:official&hs=UJF&q=Statusfeststellungsverfahren+Vertretung&start=10&sa=N

gleich die erste Fundstelle.

Kennt/hat das jemand oder kommt da dran?

Gru�

tosch
Kannst du nur den Live-Test probieren. Alles andere kostet wohl Geld, und ich hab es nicht.
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