Steuerberater

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Lemgun schrieb:Ich hoffe, der reparierte Link hilft:
Jau, danke,
da bin ich heute auch schon drübergestolpert; das ist vom DStV Sachsen. Dessen Vorstand hat letztes Jahr nach der Änderung im Rechtsberatungsgesetz auch schon die DRV angeschrieben und gefordert, dass Stb´s als befugt akzeptiert werden.


Ich hab´s jetzt mal von der anderen Seite her angegangen:
ob der Mandant selbständig oder scheinselbständig ist, hat direkte Auswirkung auf den Vorwegabzug nach § 10 c Abs. 3. Also muß ich das klären, damit ich keine falsche Steuererklärung abgebe. Und deshalb steht das in Zusammenhang mit meiner steuerberatenden erlaubnisfreien Tätigkeit und ist zulässige Nebenarbeit und eben keine unerlaubte Rechtsberatung.

Auf die Antwort bin ich gespannt.


Mein Rechtsbehelf gegen die Einstufung meines Mandanten als AN wurde übrigens akzeptiert - die DRV führt aber weiteren Schriftwechsel direkt mit dem Mandanten, weil sie mich für nicht rechtsberatungsbefugt hält.


Gruß

tosch
Zitat:Ich hab´s jetzt mal von der anderen Seite her angegangen:
ob der Mandant selbständig oder scheinselbständig ist, hat direkte Auswirkung auf den Vorwegabzug nach § 10 c Abs. 3. Also muß ich das klären, damit ich keine falsche Steuererklärung abgebe. Und deshalb steht das in Zusammenhang mit meiner steuerberatenden erlaubnisfreien Tätigkeit und ist zulässige Nebenarbeit und eben keine unerlaubte Rechtsberatung.

Interessante Argumentation Smile

Zitat:Mein Rechtsbehelf gegen die Einstufung meines Mandanten als AN wurde übrigens akzeptiert - die DRV führt aber weiteren Schriftwechsel direkt mit dem Mandanten, weil sie mich für nicht rechtsberatungsbefugt hält.

Hihi, dann hätten Sie den Rechtsbehelf auch nicht akzeptieren dürfen. Die schwimmen ganz schön bei dem Problem...
Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass Steuerberater in sog. Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht vertretungsberechtigt sind (SG Aachen, Urteil v. 27.11.2009, S 6 R 217/09).
Das Sozialgericht Kassel - Urteil v. 9.12.2009 - hält die Vertretungsbefugnis des StB für gegeben Az: S 12 KR 27/09
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