Steuerberater

Normale Version: Wiedereinsetzung II
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stifi82

Hallo Forumsuser

hier Teil II zu meinem ersten Wiedereinsetzungsthread. Habe jetzt beim FA wiedereinsetzung beim FA beantragt, da trotz einer wesentlichen Abweichung von meiner Erklärung, vor dem Erlass des Bescheides kein rechtliches Gehör nach §91 AO gewährt wurde. In einem AO Kommentar habe ich gelesen, dass, wenn vor einer wesentlichen Abweichung vom Bescheid kein rechtliches Gehör gewährt wurde, die Fristversäumnis nicht die Schuld des Stpfl. ist.

Was meint Ihr dazu, hab ich da auch alles richtig gelesen im Kommentar, hat jemand Erfahrung damit?

Grüsse Steve
Muss hierzu nicht auch die Erläuterung im Bescheid fehlen?

Ich geh mal nachlesen!
Hallo,

das Problem an der Sache wird ganz einfach sein, was ist wesentliche Abweichung!


Der AEAO sagt zu § 91 AO:

1. Im Besteuerungsverfahren äußert sich der Beteiligte zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen regelmäßig in der Steuererklärung. Will die Finanzbehörde von dem erklärten Sachverhalt zuungunsten des Beteiligten wesentlich abweichen, so muss sie den Beteiligten hiervon vor Erlaß des Steuerbeschiedes oder sonstigen Verwaltungsaktes unterrichten. Der persönlichen (ggf. fernmündlichen) Kontaktaufnahme mit dem Steuerpflichtigen kommt hierbei besondere Bedeutung zu. Sind die steuerlichen Auswirkungen der Abweichung nur gering, so genügt es, die Abweichung im Steuerbescheid zu erläutern.
2. Eine versehentlich unterbliebene Anhörung der Beteiligten kann nach Erlaß des Steuerbescheides nachgeholt und die Fehlerhaftigkeit des Bescheides dadurch geheilt werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 3).
3. ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 126 Abs. 3 i.V.m § 110). Die Unterlassene Anhörung ist im allgemeinen nur dann für die Versäumnis der Einspruchsfrist ursächlich, wenn die notwendigen Erläuterungen auch im Verwaltungsakt selbst unterblieben sind (BFH Urteil vom 13.12.1984, BStBl. II 1985 S. 601)


Und wie zu sehen ist, wird die Anwendung des § 91 AO auch hinsichtlich des letzten Satzes zu Absatz 3 eingeschränkt.

stifi82

@ Zaunkönig

Vielen dank erst mal für deine Ausführungen, das hat mir wirklich sehr geholfen. Ich hab mir das BFH- Urteil mal durchgelesen und es wird wohl leider schlecht ausschauen, aber nen Versuch ists ja Wert.

Grüsse Steve
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