Steuerberater

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Weiss eigentlich jemand, wieso die Vermietung der EBK in Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung unter § 21 EStG fällt?

Es handelt sich doch eigentlich um einen beweglichen Gegenstand, so dass die Vermietung unter § 22 Nr. 3 EStG fallen müsste?

(Mit dem Ergebnis, dass die Einkünfte unter 256 ¤ pa steuerfrei bleiben!

Hintergrund meiner Frage ist eigentlich ein spezielles LuF-Problem.
Es liegt eine Wohnung im BV einer LuF vor, die Einkünfte werden nach § 13a EStG ermittelt. Somit sind die Mieteinnahmen voll steuerpflichtig, Abschreibung oder Werbungskosten können nicht abgezogen werden. Die Entnahme der Wohnung aus dem LuF-BV würde einen unverhältnissmässig hohen Entnahmegewinn ergeben. Ich hätte jetzt zumindest gerne die EBK aus dem LuF-BV draussen, und die Einkünfte unter § 22 Nr. 3 EStG. Das FA lehnt dies ab, Begründung: Einheitstheorie)
gleicher Mietvertrag; damit hat Bauer dokumentiert, dass die Küche zur Wohnung gehört.
Ausweg: die nächste Küche kauft Bäuerin und vermietet separat -
aber ob das dann nicht ein 42 AO ist?
Clematis schrieb:Es handelt sich doch eigentlich um einen beweglichen Gegenstand

Meine rudimentären BGB-Kenntnisse sagen mir, dass eine eingebaute Einbauküche ein fester Bestandteil des Hauses und damit unbeweglich ist .

So habe ich es mal gelernt....
Naja, wenn sogar die PV-Anlage ein bewegliches WG ist?

Ich geb zum, ich steh da zurzeit ziemlich aufm Schlauch....
Petz schrieb:Meine rudimentären BGB-Kenntnisse sagen mir, dass eine eingebaute Einbauküche ein fester Bestandteil des Hauses und damit unbeweglich ist .

So habe ich es mal gelernt....

dennoch schreibst du die küche getrennt vom restlichen gebäude ab, oder?
Die Rechtsprechung sagt, zum Haus gehört nur die Spüle und eventuell der Herd (regional verschieden). Alles andere sind bewegl. WG welche getrennt vom Gebäude abgeschrieben werden.

Das Problem ist bei deinem Fall schlicht, dass im Mietvertrag die Küche nicht extra ausgewiesen wurde. Dann würde nämlich die Einheitstheorie nicht mehr greifen und die Küche würde unter § 22 fallen. Wenn ich eine Ferienwohnung zusammen mit einen Mini-Segelböötchen vermieten würde und die Entgelte schön getrennt im Vertrag aufliste, käme auch keiner auf die Idee alles unter § 21 zu packen.
Heisst, wenn ich den MV ändere, und das Entgelt für die Küchenüberlassung getrennt ausweise....

Danke, @ Kiharu!

@Taxman:
Genau das ist auch mein Problem bei der Geschichte-wäre die EBK Gebäudebestandteil, weil fest verbunden, würde ich sie mit dem Gebäude abschreiben.

Dieser Fall verfolgt mich schon lange, und jetzt steht mir das zweite Mal der Weg ans FG deswegen bevor. Da existiert schon so viel Schriftverkehr, dass ich da einfach ausschalte mittlerweile....
Hallo,

ihr müsst zivil- und steuerrechtliche Betrachtung trennen. Die EBK ist wie Petz & Kiharu schrieben im ZivilR unterschiedlich je nach Region betrachtet. Da kann es sein, dass die Küche als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gilt.

vgl. Übersicht http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoer...kueche.doc

Wenn die Küche nun wB nach BGB ist, wird die Küchennutzung durch die normale Kaltmiete mit abgegolten, das geht soweit, dass dann einige OLG-Bezirke als Küche sodann Spüle & Herd als ausreichend ansehen (Berlin), um den Vermieter nicht zu stark zu belasten. Soweit kein wB, müsste genaugenommen im Mietvertrag ein Sonderentgelt vereinbart werden (vgl. Garage). Das ist alles auch nicht weiter tragisch, wenn man bedenkt, dass auch das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstückes ist...


Steuerrechtlich trennt man natürlich zwischen Grund- und Boden, Gebäuden (sogar je Nutzung) und Betriebsvorrichtungen und beweglichen WG. Da die Einkünfte aus Vermietung von Grundstücken und Gebäuden nun zusammen in den § 21 Nr. 1 EStG fällt, ist die Trennung nicht tragisch, erst die EBK bei Ansehung als nicht wB des Gebäudes wird interessant, hier wird leider oft die Parallelität zwischen ZivilR und SteuerR vorgenommen, obwohl schon zivilR keine eindeutige Rechtslage vorliegt. Man sollte die EBK autonom steuerrechtlich betrachten, weshalb m.E. die EBK durch feste Verbindung zumindest dann Gebäudebestandteil ist, wenn sie Maßküche ist und nicht ohne weiteres aus- und wieder eingebaut werden kann. Anderes bei IKEA Modulküchen, wo die einzelnen Schränke bunt kombinierbar sind. Je nach Küche also (nicht je nach Bundesland!) müsste man also zu §§ 22 und 21 EStG kommen.

btw.: spannend ist die Frage bei ausländischen Vermietern, da diese bei § 22er Einkünften eine Abgeltungsteuer haben!

Mfg

showbee
Clematis schrieb:Die Entnahme der Wohnung aus dem LuF-BV würde einen unverhältnissmässig hohen Entnahmegewinn ergeben. Ich hätte jetzt zumindest gerne die EBK aus dem LuF-BV draussen, und die Einkünfte unter § 22 Nr. 3 EStG. Das FA lehnt dies ab, Begründung: Einheitstheorie)

Hallo,

ich denke den § 13a Abs.2 und 4 Nr.2 EStG hast Du bestimmt schon geprüft? Hatte mal den Fall da passte es mit den Daten und er konnte die Wohnung steuerfrei entnehmen.

Ohne ein Fundstelle jetzt parat zu haben, glaube ich mich zu erinnern gelesen zu haben, dass die EBK wie ein sonstiger Mietereinbau abzuschreiben ist. Egal ob vom Mieter oder vom Vermieter eingebaut.

LG T.D.
Clematis schrieb:Heisst, wenn ich den MV ändere, und das Entgelt für die Küchenüberlassung getrennt ausweise....
Die Küche bleibt trotz Loslösung aus dem MV aufgrund der ursprünglichen Zuordnung weiterhin BV von L+F, es sei denn, Du entnimmst sie. Und dann stellen sich Fragen nach Entnahmewert und nach § 42 AO - weil: so machts ja sonst keiner - eine ungewöhnliche Gestaltung nur zur Steuerminderung.

Im übrigen hätte dann natürlich der Mieter die Möglichkeiten, entweder nur die Küche separat zu kündigen (was macht der Vermieter dann damit?) oder aber nur die Wohnung zu kündigen, auszuziehen und die Küche aufgrund Mietvertrages nach Wasweißichwohin mitzunehmen.
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