23.04.2009, 21:29
So, hab mal nachgeschaut:
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung besagt in § 4
Ich denke, hier ist ein Fall der Verwaltungsökonomie gegeben. Die Finanzämter halten in einem solchen Fall ein Feststellungsverfahren nicht für sinnvoll. Sofern den Angaben der Ehegatten in den Erklärungen gefolgt wird, sind doch alle glücklich und zufrieden. Falls es Probleme gibt, muss eben nachträglich ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden.
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung besagt in § 4
Zitat:Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang sie ein Feststellungsverfahren durchführt. 2 Hält sie eine gesonderte Feststellung nicht für erforderlich, insbesondere weil das Feststellungsverfahren nicht der einheitlichen Rechtsanwendung und auch nicht der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens dient, kann sie dies durch Bescheid feststellen. 3 Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.
Ich denke, hier ist ein Fall der Verwaltungsökonomie gegeben. Die Finanzämter halten in einem solchen Fall ein Feststellungsverfahren nicht für sinnvoll. Sofern den Angaben der Ehegatten in den Erklärungen gefolgt wird, sind doch alle glücklich und zufrieden. Falls es Probleme gibt, muss eben nachträglich ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden.