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Normale Version: Abschreibung
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Witschaftsgut wird Mitte 2003 gekauft, Afa Dauer 36 Monate. Afa wird aber vergessen in 2003-05 geltend zu machen. In 2006, also letzter Nutzungszeitraum wird die Afa komplett beantragt, also 100% Kaufpreis in 2006.

Dies wird abgelehnt, "da es nicht zulässig ist, unterlassene Abschreibungen vollständig im ersten offenen Jahr nachzuholen (vgl. BFH v. 03.07.1980 IV R 31/77 BStBl II 1981 S. 255)."

Nun möchte das FA den Betrag hälftig teilen und in 06 und 07 berücksichtigen. Der Bescheid 07 ist jedoch schon lange bestandskräftig. Irgendwie kann ich das nicht nachvollziehen. Welche Änderungsmöglichkeit will er finden 07 zu ändern? Ist das Urteil v. 1980 noch aktuell, ich kann es auch nirgends finden?
Urteil gibts per PN

phönix
SIS hat es!
Ich kann im Überfliegen nichts finden, dass da steht, man dürfe die AfA nicht in einem Jahr voll ansetzten.

H 7.4 EStR ist da auch eindeutig: RBW/RND.
Die zitieren da sogar das Urteil aus 1980...
Zitat:Ist AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG unterblieben, so kann sie in der Weise nachgeholt werden, dass die noch nicht abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Buchwert) entsprechend der bei dem Wirtschaftsgut angewandten Absetzungsmethode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden (>BFH vom 21.2.1967 - BStBl III S. 386 und vom 3.7.1980 - BStBl 1981 II S. 255).
Die Restnutzungsdauer ist ja in 06 zu Ende. Warum sollte der Betrag jetzt noch auf einen Zeitraum nach dem Afa Zeitpunkt berücksichtigt werden. Weder in dem Urteil (Danke @ Phönix) finde ich etwas, noch in der RL, was die Meinung des FA unterstützt. Eigenartig, und die Änderungsmöglichkeit für 07 finde ich auch nicht.
Sehe ich so wie Du, Opa.
Die Hinweise sind eindeutig, und da ja die RND nur 1 beträgt wird halt die volle verbleibende AfA 2006 angesetzt, es sei denn, das FA kann nachweisen, dass die Afa nur aus steuerlichen Gründen in den Vorjahren unterblieben ist. Aber dann wäre eine Nachholung überhaupt nicht möglich. Wie die auf eine Verteilung auf 06 und 07 kommen kann ich auch nicht nachvollziehen.

Ich würde mir genau die Stelle im Urteil aus 1980 zeigen lassen, in der das steht.
Ende der Nutzungsdauer in 2006 würde für mich voraussetzen, dass das WG tatsächlich in 2006 verbraucht war. Den Abschreibungszeitrahmen halte ich hier für unmaßgeblich.
Wurde es hingegen in 2007 noch genutzt, würde ich auch zur Abschreibung entsprechen der noch verbleibenden Nutzungsdauer tendieren.
Es wurde in 07 und auch in 08 noch genutzt, aber es werden ja wohl viele Dinge über den Afa Zeitraum genutzt.

Da es hier jedoch kaum einen Unterschied macht, ob hälftig 06 und 07, oder voll in 06, hab ich ihm jetzt geschrieben, daß ich seine Rechtsauffassung zwar nicht nachvollziehen kann, aber mich einverstanden erkläre. Hab allerdings darauf hingewiesen, daß 2007 bereits bestandskräftig ist. Inwieweit er das nach 173 o. ... ändert? Ich werde berichten.
Hallo,

@tosch
würde man sich der Argumentation anschließen, dann käme wohl bei sehr vielen Wirtschaftsgütern die Problematik der Abschreibungskorrektur bzw. der Wertaufholung zum tragen.

Grundlage für die Abschreibung ist nicht die tatsächliche Nutzungsdauer sondern die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Und wenn hier ein Wirtschaftsgut sein Alter erreicht hat, dann ist es betriebsgewöhnlich eben abgenutzt und verbraucht.

Fakt ist doch, dass hier das Wirtschaftsgut schon zwei Jahre dem Betrieb zur Verfügung gestanden hat. Daher wäre auch denkbar eine außergewöhnliche Abschreibung vorzunehmen um den Wertverzehr und die tatsächliche Verbrauchsabnutzung real zu erklären. Mit dem Restwert könnte man dann in der Tat überlegen, ob nicht eventuell noch eine längere Nutzungsdauer denkbar wäre.

Zudem kann ich weder aus dem Urteil noch aus den Richtlinien in irgendeiner Form erkennen, dass die Nachholung im letzten Jahr nicht erfolgen darf.
Einzig dann ist eine Nachholung versagt, wenn der Steuerpflichtige sich durch die zuvor unterlassene Abschreibung einen steuerlichen Vorteil verschafft hat. Davon ist hier aber nicht die Rede.
Ist auch nicht der Fall.
zaunkönig schrieb:@tosch
würde man sich der Argumentation anschließen, dann käme wohl bei sehr vielen Wirtschaftsgütern die Problematik der Abschreibungskorrektur bzw. der Wertaufholung zum tragen.
Nein! Das ist eine andere Baustelle.
Es geht hier nicht um Wertaufholung oder ähnliches, sondern um unterlassene Abschreibung. Und wenn das Wirtschaftsgut, das eigentlich in 2006 abgeschrieben worden wäre, noch bis 2007 oder 2008 genutzt würde, warum sollte der Wertverzehr dann nicht - entsprechend dem Sinn und Zweck der Abschreibung - auf die restliche zu erwartende (oder maximal AfA-Regel-) Nutzungsdauer verteilt werden?
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