Steuerberater

Normale Version: § 82b EStDV Verteilung Erhaltungsaufwand
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Hallo,

mal wieder eine Art Meinungsumfrage zu einem Fall, zu dem es irgendwie nicht viel Eindeutiges gibt (oder ich bin mit Blindheit geschlagen).

Es geht um die Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV (für Jahre ab 2004). Die Voraussetzungen liegen dem Grunde nach unstreitig vor.

In der Praxis läuft das im Rahmen der Steuererklärungen nach meiner Erfahrung eigentlich immer so, dass man mehr oder weniger nach Belieben parallel Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Zahlung als sofort abziehbar behandelt und andere gleichmäßig auf 2-5 Jahre verteilt. Hatte jedenfalls noch nie einen Fall, wo das FA da irgendetwas beanstandet hat. Insofern bestand meinerseits auch nie Veranlassung, tiefer in diese Sache einzusteigen.

Jetzt folgendes: Nach einer Außenprüfung hat sich im Bereich V+V einiges verschoben. Die Feststellungen der Ap. sind im Grunde unstreitig. Die Jahre, in denen die Aufwendungen angefallen sind, stehen unter VdN, sind also uneingeschränkt noch änderbar, demnach auch die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen.

Aufgrund der Einkommensverhältnisse der einzelnen Jahre ist die bisherige Verteilung auf mehrere Jahre nicht mehr die günstigste Variante.

Erstrebenswert aufgrund der Auswirkungen auf die Progression wäre, im Erstjahr einen Teil der Maßnahmen als sofort abziehbar zu behandeln, und die restlichen Aufwendungen weiterhin auf mehrere Jahre zu verteilen.

Um nicht noch großen Aufwand zur Aufdröselung der Aufwendungen betreiben zu müssen, wurde dem FA vorgeschlagen, von den gesamten Aufwendungen einen bestimmten Betrag nicht als größeren Erhaltungsaufwand zu behandeln (also sofort abzuziehen) und den Rest zu verteilen.

Der Prüfer wollte auf diese Weise einen Deckel auf die Prüfung machen, ist aber an seinem SGL hängen geblieben. Der vertritt die Auffassung, es gehe nur alles oder nichts (also alles verteilen, oder alles sofort abziehen). Er macht geltend, alle Maßnahmen innerhalb eines Jahres seien insgesamt zu betrachten und führten dann insgesamt zu größerem Erhaltungsaufwand, man könne nicht einzelne ausnehmen.

Recherchen in Rechtsprechung und Kommentierungen dazu brachten bisher keine so richtig befriedigende Aussage dazu zu Tage.

Unstreitig dürfte wohl sein, dass jedes Objekt gesondert zu behandeln ist. Da hätte ich auch noch Argumentationsmöglichkeiten, es geht nämlich um drei oder vier Eigentumswohnungen in der gleichen Wohnanlage, die zwar insgesamt in einer Anlage V erklärt wurden, aber eigentlich getrennte Einheiten darstellen.

Frage ist aber, ob der SGL mit seiner Auffassung auf der sicheren Seite ist, dass Aufwendungen innerhalb eines Jahres grundsätzlich zusammengefasst werden müssen, also Einzelmaßnahmen davon nicht ausgenommen werden können. Mich würde insbesondere interessieren, ob es dazu irgendwo eine eindeutige Aussage in Verwaltungsanweisungen, Rechtsprechung oder meinetwegen auch nur Fachliteratur gibt. Irgendwie scheint genau der Fall nie so richtig streitbefangen gewesen zu sein.

Dass eine pauschale Aufteilung eigentlich nicht geht, ist klar. Das war aber auch nur ein Angebot zur Verständigung, um nicht durch Einsteigen in Einzelheiten noch mehr Aufwand für alle Seiten zu produzieren.
So richtig lässt sich Prof. Lindberg im Frotscher ESt-Kommentar dazu auch nicht aus. Lediglich "... Ob größerer Erhaltungsaufwand gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist nicht kleinlich zu Verfahren. Der BFH hat einen Aufwand von 1.440 DM als größeren Erhaltungsaufwand angesehen(BFH v. 27.10.1992, IX 66/91, BStBl II 1993, 591). Nicht erforderlich ist, dass der Erhaltungsaufwand auf eine einzelne Maßnahme zurückzuführen ist."

Würde es dann wie der SGL sehe, wonach Aufwendungen unter einen Posten Erhaltungsaufwand zusammengefasst werden. Also wenn, Türen (500) und Fussboden (2.000) in einem Jahr gemacht werden, dann können diese Erhaltungsaufwendungen nur direkt (2.500) bzw. verteilt (je 500) geltend gemacht werden.

Drenseck im Schmidt-Kommentar sagt auch nur, dass einzelne Aufwendungen zu einem größeren Erhaltungsaufwand zusammengefasst werden können.

Vielleicht hilfts.
§ 82 b sagt ausdrücklich: Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen ... abweichend von § 11 ... auf 2-5 Jahre verteilen.

Für mich der Umkehrschluß: gilt nicht für "kleinere" Aufwendungen
Folglich können Erhaltungsaufwendungen durchaus unterschiedlich gehandelt werden.

Und da der Stpfl. "kann", muß er nicht. Also nochmal ein Wahlrecht innerhalb der "größeren Aufwendungen".

Nirgends steht etwas von "einheitlicher Behandlung".

Ich denke, es ist Sache des SGL, seine Auffassung rechtlich zu begründen.
Der Gesetzestext gibt für seine Ansicht nichts her.
Ich habe jetzt auf die Schnelle im Herrmann /Heuer nachgeschaut - auch hier keine eindeutigen Ausführungen. Die bisherigen Argumentationen von tosch und Dragon passen, demzufolge sollte das Finanzamt erst mal die Rechtsquelle für die Auffassung nachweisen.
tosch schrieb:Für mich der Umkehrschluß: gilt nicht für "kleinere" Aufwendungen
Na, ja, man kann die Auffassung vertreten, mehrere kleine ergeben auch eine große. So ungefähr ja auch der BFH im angeführten Urteil, wo es aber wohl eher darum ging, ob im konkreten Fall schon "größerer Erhaltungsaufwand" vorlag.

tosch schrieb:Und da der Stpfl. "kann", muß er nicht. Also nochmal ein Wahlrecht innerhalb der "größeren Aufwendungen".
Das ist genau die Frage. "Kann" kann auch heißen, entweder für alles § 11 EStG oder für alles Verteilung.

Wenn man das "Wahlrecht je Erhaltungsmaßnahme" bejaht, wird aber auch schon die Abgrenzung zum Problem. Denn was gehört zu einer Einzelmaßnahme, die dann nicht für sich betrachtet werden kann? Und würde das nicht konsequenterweise bedeuten müssen, dass für jede Maßnahme ein eigener Verteilungszeitraum möglich sein müsste? Letzteres wäre mir aber vollkommen neu.

tosch schrieb:Ich denke, es ist Sache des SGL, seine Auffassung rechtlich zu begründen.
Na, ja, an dessen Stelle würde ich mich da relativ leicht tun. Einfach auf den § verweisen und die Auffassung vertreten, dass dies nach der vertretenen Rechtsauffassung bedeutet, ein Sofortabzug eines Teils der Maßnahmen sei nicht möglich, wenn der Rest verteilt wird.
Das "Problem" hatte ich bisher auch noch nicht erkannt.

Da will sich wohl einer profilieren.

Ich wüsste auch nicht, wie der SGL das rechtlich begründen will.
meyer schrieb:Na, ja, man kann die Auffassung vertreten, mehrere kleine ergeben auch eine große.
Nein, das sehe ich nicht so: § 82 b spricht von "größeren Aufwendungen", die verteilt werden können, nicht von EINEM aus mehreren Maßnahmen resultierenden größeren Erhaltungsaufwand. Das hätte der Gesetzgeber wohl besser formuliert, wenn er aus einer Mehrheit eine Gesamtmaßnahme hätte machen wollen.

meyer schrieb:
tosch schrieb:Und da der Stpfl. "kann", muß er nicht. Also nochmal ein Wahlrecht innerhalb der "größeren Aufwendungen".
Das ist genau die Frage. "Kann" kann auch heißen, entweder für alles § 11 EStG oder für alles Verteilung.
Nichts ist unmöglich, ich suche mir halt die Lösung aus, die ich gerne hätte Wink - jedenfalls solange ich sie für einigermaßen vertretbar halte


meyer schrieb:Wenn man das "Wahlrecht je Erhaltungsmaßnahme" bejaht, wird aber auch schon die Abgrenzung zum Problem. Denn was gehört zu einer Einzelmaßnahme, die dann nicht für sich betrachtet werden kann? Und würde das nicht konsequenterweise bedeuten müssen, dass für jede Maßnahme ein eigener Verteilungszeitraum möglich sein müsste? Letzteres wäre mir aber vollkommen neu.
Warum eigentlich nicht? Ist ´ne prima Idee. § 82 b: können auf 2-5 Jahre ... das könnte man sicherlich auch so weit auslegen

meyer schrieb:
tosch schrieb:Ich denke, es ist Sache des SGL, seine Auffassung rechtlich zu begründen.
Na, ja, an dessen Stelle würde ich mich da relativ leicht tun. Einfach auf den § verweisen und die Auffassung vertreten, dass dies nach der vertretenen Rechtsauffassung bedeutet, ein Sofortabzug eines Teils der Maßnahmen sei nicht möglich, wenn der Rest verteilt wird.
Bitte, wenn´s Dir bei Deinem Fall hilft Wink

Spass beiseite, dann bleibt eh nur das Rb-Verfahren.
Also ich seh das nicht in der Norm. Das Wort "Aufwendungen" ist offen. Die Nutzung des Plural erfolgt überall im Gesetz (vgl. nur §§ 4 IV, 9 I EStG) und kann deshalb nicht als für diesen Satz "sinnstiftend" angesehen werden. "Aufwendungen" kann man als die einzelne Maßnahme oder eben als die Summe aller dem Objekt zugute kommenden Maßnahmen sehen. Deswegen muss man auf den Rest des Satzes schauen. Der Wortlaut "größere Aufwendungen" ist doppelt in der Mehrzahl, zeigt also deutlich, dass mehrere Ausgabenpositionen vorliegen und diejenigen die groß sind, können verteilt werden. Etwas anderes wäre es, wenn dort stünde "insgesamt große Aufwendungen" o.ä. Also keine entweder-oder Norm!
Also das

showbee schrieb:Der Wortlaut "größere Aufwendungen" ist doppelt in der Mehrzahl, zeigt also deutlich, dass mehrere Ausgabenpositionen vorliegen und diejenigen die groß sind, können verteilt werden.

bringt mich nun doch wieder ins Grübeln.

Das würde ja bedeuten, dass ich bei einer Einzelmaßnahme nicht verteilen kann. Kann eigentlich nicht sein.

Wenn ich an einem Mietshaus für T€ 10 die Eingangstüre austausche, kann ich m.E., auch wenn es sich nur um eine Rechnung mit einer Position handelt, gem. § 82 b verteilen.


Das "Problem" ist auch für mich neu: das FA hat immer wie beantragt einer völlig beliebigen Splittung und Verteilung zugestimmt.
Mein ehemaliger Professor an der Uni hat immer gesagt :

Der Wille des Gesetzgebers ist zu erforschen ....Tongue

Ich selbst hatte dieses "Problem" bisher auch noch nicht.

Ich habe immer so verteilt wie ich oder der Mandant der Meinung war das es gut ist.

...und bin damit bisher immer durchgekommen....

Dieses Problem ist mir bisher nicht einmal in den sinn gekommen...den Sachbearbeitern im FA aber anscheinend auch nicht ... :-)

Ansonsten teile ich die auffassung des SGL nicht .. finde aber ad hoc auch nix greifbares.

Frag doch mal nach auf welche Rechtsnorm er denn seine Behauptungstützt Cool



lg, Jive
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