17.02.2009, 14:23
Hallo,
mal wieder eine Art Meinungsumfrage zu einem Fall, zu dem es irgendwie nicht viel Eindeutiges gibt (oder ich bin mit Blindheit geschlagen).
Es geht um die Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV (für Jahre ab 2004). Die Voraussetzungen liegen dem Grunde nach unstreitig vor.
In der Praxis läuft das im Rahmen der Steuererklärungen nach meiner Erfahrung eigentlich immer so, dass man mehr oder weniger nach Belieben parallel Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Zahlung als sofort abziehbar behandelt und andere gleichmäßig auf 2-5 Jahre verteilt. Hatte jedenfalls noch nie einen Fall, wo das FA da irgendetwas beanstandet hat. Insofern bestand meinerseits auch nie Veranlassung, tiefer in diese Sache einzusteigen.
Jetzt folgendes: Nach einer Außenprüfung hat sich im Bereich V+V einiges verschoben. Die Feststellungen der Ap. sind im Grunde unstreitig. Die Jahre, in denen die Aufwendungen angefallen sind, stehen unter VdN, sind also uneingeschränkt noch änderbar, demnach auch die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen.
Aufgrund der Einkommensverhältnisse der einzelnen Jahre ist die bisherige Verteilung auf mehrere Jahre nicht mehr die günstigste Variante.
Erstrebenswert aufgrund der Auswirkungen auf die Progression wäre, im Erstjahr einen Teil der Maßnahmen als sofort abziehbar zu behandeln, und die restlichen Aufwendungen weiterhin auf mehrere Jahre zu verteilen.
Um nicht noch großen Aufwand zur Aufdröselung der Aufwendungen betreiben zu müssen, wurde dem FA vorgeschlagen, von den gesamten Aufwendungen einen bestimmten Betrag nicht als größeren Erhaltungsaufwand zu behandeln (also sofort abzuziehen) und den Rest zu verteilen.
Der Prüfer wollte auf diese Weise einen Deckel auf die Prüfung machen, ist aber an seinem SGL hängen geblieben. Der vertritt die Auffassung, es gehe nur alles oder nichts (also alles verteilen, oder alles sofort abziehen). Er macht geltend, alle Maßnahmen innerhalb eines Jahres seien insgesamt zu betrachten und führten dann insgesamt zu größerem Erhaltungsaufwand, man könne nicht einzelne ausnehmen.
Recherchen in Rechtsprechung und Kommentierungen dazu brachten bisher keine so richtig befriedigende Aussage dazu zu Tage.
Unstreitig dürfte wohl sein, dass jedes Objekt gesondert zu behandeln ist. Da hätte ich auch noch Argumentationsmöglichkeiten, es geht nämlich um drei oder vier Eigentumswohnungen in der gleichen Wohnanlage, die zwar insgesamt in einer Anlage V erklärt wurden, aber eigentlich getrennte Einheiten darstellen.
Frage ist aber, ob der SGL mit seiner Auffassung auf der sicheren Seite ist, dass Aufwendungen innerhalb eines Jahres grundsätzlich zusammengefasst werden müssen, also Einzelmaßnahmen davon nicht ausgenommen werden können. Mich würde insbesondere interessieren, ob es dazu irgendwo eine eindeutige Aussage in Verwaltungsanweisungen, Rechtsprechung oder meinetwegen auch nur Fachliteratur gibt. Irgendwie scheint genau der Fall nie so richtig streitbefangen gewesen zu sein.
Dass eine pauschale Aufteilung eigentlich nicht geht, ist klar. Das war aber auch nur ein Angebot zur Verständigung, um nicht durch Einsteigen in Einzelheiten noch mehr Aufwand für alle Seiten zu produzieren.
mal wieder eine Art Meinungsumfrage zu einem Fall, zu dem es irgendwie nicht viel Eindeutiges gibt (oder ich bin mit Blindheit geschlagen).
Es geht um die Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV (für Jahre ab 2004). Die Voraussetzungen liegen dem Grunde nach unstreitig vor.
In der Praxis läuft das im Rahmen der Steuererklärungen nach meiner Erfahrung eigentlich immer so, dass man mehr oder weniger nach Belieben parallel Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Zahlung als sofort abziehbar behandelt und andere gleichmäßig auf 2-5 Jahre verteilt. Hatte jedenfalls noch nie einen Fall, wo das FA da irgendetwas beanstandet hat. Insofern bestand meinerseits auch nie Veranlassung, tiefer in diese Sache einzusteigen.
Jetzt folgendes: Nach einer Außenprüfung hat sich im Bereich V+V einiges verschoben. Die Feststellungen der Ap. sind im Grunde unstreitig. Die Jahre, in denen die Aufwendungen angefallen sind, stehen unter VdN, sind also uneingeschränkt noch änderbar, demnach auch die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen.
Aufgrund der Einkommensverhältnisse der einzelnen Jahre ist die bisherige Verteilung auf mehrere Jahre nicht mehr die günstigste Variante.
Erstrebenswert aufgrund der Auswirkungen auf die Progression wäre, im Erstjahr einen Teil der Maßnahmen als sofort abziehbar zu behandeln, und die restlichen Aufwendungen weiterhin auf mehrere Jahre zu verteilen.
Um nicht noch großen Aufwand zur Aufdröselung der Aufwendungen betreiben zu müssen, wurde dem FA vorgeschlagen, von den gesamten Aufwendungen einen bestimmten Betrag nicht als größeren Erhaltungsaufwand zu behandeln (also sofort abzuziehen) und den Rest zu verteilen.
Der Prüfer wollte auf diese Weise einen Deckel auf die Prüfung machen, ist aber an seinem SGL hängen geblieben. Der vertritt die Auffassung, es gehe nur alles oder nichts (also alles verteilen, oder alles sofort abziehen). Er macht geltend, alle Maßnahmen innerhalb eines Jahres seien insgesamt zu betrachten und führten dann insgesamt zu größerem Erhaltungsaufwand, man könne nicht einzelne ausnehmen.
Recherchen in Rechtsprechung und Kommentierungen dazu brachten bisher keine so richtig befriedigende Aussage dazu zu Tage.
Unstreitig dürfte wohl sein, dass jedes Objekt gesondert zu behandeln ist. Da hätte ich auch noch Argumentationsmöglichkeiten, es geht nämlich um drei oder vier Eigentumswohnungen in der gleichen Wohnanlage, die zwar insgesamt in einer Anlage V erklärt wurden, aber eigentlich getrennte Einheiten darstellen.
Frage ist aber, ob der SGL mit seiner Auffassung auf der sicheren Seite ist, dass Aufwendungen innerhalb eines Jahres grundsätzlich zusammengefasst werden müssen, also Einzelmaßnahmen davon nicht ausgenommen werden können. Mich würde insbesondere interessieren, ob es dazu irgendwo eine eindeutige Aussage in Verwaltungsanweisungen, Rechtsprechung oder meinetwegen auch nur Fachliteratur gibt. Irgendwie scheint genau der Fall nie so richtig streitbefangen gewesen zu sein.
Dass eine pauschale Aufteilung eigentlich nicht geht, ist klar. Das war aber auch nur ein Angebot zur Verständigung, um nicht durch Einsteigen in Einzelheiten noch mehr Aufwand für alle Seiten zu produzieren.