Steuerberater

Normale Version: § 82b EStDV Verteilung Erhaltungsaufwand
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Jive schrieb:Frag doch mal nach auf welche Rechtsnorm er denn seine Behauptungstützt.
Auf § 82b EStDV natürlich. Die Rechtsnorm ist doch klar, es geht nur um deren Auslegung.

Ich finde die Auffassung des SGL anhand des Wortlautes der Norm auch nicht für abwegig, also für vertretbar. Allerdings nicht für zwingend (und auch nicht der üblichen Praxis entsprechend), sonst hätte ich das nicht zur Diskussion gestellt.

Eigentlich suche ich nur eine beliebige Fundstelle, die ich zur Stützung der gegenteiligen Auffassung anführen könnte, in der Hoffnung, dem Prüfer etwas an die Hand geben zu können, womit er den SGL überzeugen kann. Es geht letztlich nur darum, ein längeres Verfahren abzuschließen ohne noch unnötigen weiteren Aufwand betreiben zu müssen und ich fürchte, allgemeine Ausführungen von mir, warum ich anderer Meinung bin, ohne irgendwelche Fundstellen, werden da nicht so effektiv sein ...

Anscheinend ist bisher hier aber auch keinem bereits etwas in der Richtung ins Auge gesprungen, was mir bisher entgangen wäre ...

Zu dem Punkt äußert sich irgendwie keiner. Anscheinend ist das in der Praxis noch nie ein streitiger Punkt in Klageverfahren gewesen.
Update:

Ich hatte mir in der Sache noch mal was aus den Fingern gesogen. Zwischenzeitlich habe ich die positive Rückmeldung bekommen, dass das antragsgemäß abgenickt wird.

Was jetzt wirklich das entscheidende Argument war, weiß ich nicht, anscheinden hat der SGL entnervt aufgegeben.

Mitentscheidend wird aber wohl gewesen sein, dass es sich im Grunde um mehrere Eigentumswohnungen handelte, also nicht nur um ein Objekt. Dabei wurde sogar eine im Bp-Zeitraum veräußert.

Da hätte theoretisch also die Möglichkeit bestanden, alles auf die einzelnen ETW aufzuteilen und wohnungsweise Wahrechte auszuüben.

Die Arbeit, das alles nochmal aufzurollen und zuzuordnen wollte sich selbstverständlich keine Seite zumuten ...
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