16.02.2009, 10:44
Hallo,
ich habe von einem Mandanten ein paar Zinsbescheinigungen samt Abschlagssteuer für die Einkommensteuererklärung seiner Tochter bekommen. Die Abschlagsteuer wollen sie zurückbekommen.
Tochter lebt von Gehalt > T€ 50 einer (nichtstaatlichen) Firma in Belgien.
Tochter behauptet, ihr belgischer Stb hätte ihr gesagt, das belgische Gehalt bleibe in D aufgrund § 50 d EStG komplett steuerfrei.
Der BMF v. 21.07.05 sagt zu § 50d:
" Bei Einkünften N ... wird die unter Progressionsvorbehalt erfolgende Freistellung ... nur unter bestimmte Voraussetzungen gewährt."
Also wird doch der Progressionsvorbehalt angewendet, oder gibt´s da noch eine spezielle Regelung?
Gruß
tosch
ich habe von einem Mandanten ein paar Zinsbescheinigungen samt Abschlagssteuer für die Einkommensteuererklärung seiner Tochter bekommen. Die Abschlagsteuer wollen sie zurückbekommen.
Tochter lebt von Gehalt > T€ 50 einer (nichtstaatlichen) Firma in Belgien.
Tochter behauptet, ihr belgischer Stb hätte ihr gesagt, das belgische Gehalt bleibe in D aufgrund § 50 d EStG komplett steuerfrei.
Der BMF v. 21.07.05 sagt zu § 50d:
" Bei Einkünften N ... wird die unter Progressionsvorbehalt erfolgende Freistellung ... nur unter bestimmte Voraussetzungen gewährt."
Also wird doch der Progressionsvorbehalt angewendet, oder gibt´s da noch eine spezielle Regelung?
Gruß
tosch