Steuerberater

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Hallo,

ich habe von einem Mandanten ein paar Zinsbescheinigungen samt Abschlagssteuer für die Einkommensteuererklärung seiner Tochter bekommen. Die Abschlagsteuer wollen sie zurückbekommen.
Tochter lebt von Gehalt > T€ 50 einer (nichtstaatlichen) Firma in Belgien.

Tochter behauptet, ihr belgischer Stb hätte ihr gesagt, das belgische Gehalt bleibe in D aufgrund § 50 d EStG komplett steuerfrei.

Der BMF v. 21.07.05 sagt zu § 50d:

" Bei Einkünften N ... wird die unter Progressionsvorbehalt erfolgende Freistellung ... nur unter bestimmte Voraussetzungen gewährt."

Also wird doch der Progressionsvorbehalt angewendet, oder gibt´s da noch eine spezielle Regelung?

Gruß

tosch
Ist sie in Deutschland unbeschr. ESt-pflichtig?
Ja, Wohnsitz in D und in B
Bin jetzt kein Spezialist bezgl. IStR.

§ 50 d kommt doch nur bei beschränkt Stpfl. zur Anwendung.

Da die T. unbeschränkt Stpfl. ist -> Prog-Vorbehalt § 32 b I Nr. 3 EStG.
Hab´s befürchtet.

Danke.
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