Petz schrieb:Das hat auch nichts mit restriktiver Auffassung zu tun.
Das Wort "restriktiv" habe ich nur zur Kennzeichnung der jeweiligen Auffassung gebraucht, das ist nicht wertend oder gar persönlich gemeint. Ich halte die Auffassung sogar für vertretbar. Das Problem ist nur, dass die Vertreter für Ihre Position noch nicht einmal klar definieren können, was Sie unter wirtschaftlicher Belastung überhaupt verstehen (daher "Entscheidung nach Bauchgefühl").
Ich definiere noch mal:
"Restriktive Auffassung": Erbe muss selbst irgendwie für die Verlust aufgekommen sein, nicht nur dadurch, dass er weniger erbt oder weil der Erblasser keine Steuerminderung erreichen konnte. Wo die Grenze zu ziehen ist, bleibt aus meiner Sicht dabei absolut unklar. Z. B. nur in der Höhe, wie der Erbe Verbindlichkeiten des Erblassten tilgt? Oder wenn er bestimmte Einkunftsquellen übernehmen musste? Oder bei Verlusten, die aus bestimmten Einkunfsarten oder -quellen resultieren? Oder nur, wenn der Nachlass überschuldet war?
"Weniger restiktive Auffassung": Wirtschaftliche Belastung in dem Sinn, liegt immer vor, solange keine Haftungsbegrenzung des Erben besteht, da der Erbe auch hinsichtlich der festgestellten verbleibenden Verluste in die Rechtsposition des Erblasser eintritt und dieser dadurch, dass er die Verluste nicht mehr geltend machen konnte, belastet war.
Logisch ist das auch nicht.
Wir sind uns einig, dass das Problem, die inkonsequente alte Rechtsprechung zu der Sache ist.
Ich mache nochmal an zwei Varianten klar, wie unklar das Ganze ist:
Erblasser hat liquide Mittel von 100 TEUR. Er investiert diese in seinen Gewerbebetrieb (oder privates Mietobjekt oder wie auch immer), was bei Geltendmachung durch den Erblasser zu BA oder WK und gleichzeitig zu einem Verlustvortrag (weitere Einkünfte=0) führen möge.
Variante A:
Er bezahlt noch vor seinem Tod. Vererbt werden keine liquiden Mittel, keine Verbindlichkeiten, aus dieser Sache aber ein Verlustvortrag.
Variante B:
Der Erbe bezahlt nach dem Tod des Erblassers. Bilanzierte der, vererbt er die liquiden Mittel, die Verbindlichkeiten und den Verlustvortrag. Bilanzierte er nicht, fallen die negativen Einkünfte von vornherein beim Rechtsnachfolger an. Der Erbe erbt also die liquiden Mittel, die Verbindlichkeiten und keinen Verlustvortrag, hat aber einen eigenen Verlust.
Wo ist also nach der "restriktiven Auffassung" (bleiben wir mal beim meinetwegen sogar fortgeführten Gewerbebetrieb) bei Variante A überhaupt eine wirtschaftliche Belastung (außer evt. in Höhe der Nachlassverbindlichkeiten, die auf privaten Verpflichtungen beruhen mögen)? Einen gewissen Sinn würde es vielleicht noch bei Gewinneinkünften vor dem Hintergrund machen, dass der Erbe ja ggf. vorhandene stillie Reserven wird versteuern müssen.
Bei Variante B, 1. Alternative, könnte man sagen, er ist wirtschaftlich belastet, denn er musste ja zahlen. Ein wirtschaftlicher Unterschied zu Variante A besteht aber gar nicht, denn die liquiden Mittel hat er ja gleichzeitig vererbt bekommen. Also ist er doch nicht belastet?
Zitat:Mir ist beim besten Willen nicht klar, warum ein Erbe durch einen 23er-Verlust des Erblassers wirtschaftlich belastet ist.
Das ist auch nicht logisch sondern nur durch Konstrukte zu erklären.
Allerdings m. E. die gegenteile Auffassung auch, sonst käme ich nämlich konsequenterweise in kaum einem Fall zu einer wirtschaftlichen Belastung. Da frage ich mich wieder, warum es nur die zwei Negativabgrenzungen vom BFH gibt, es müsste doch dann reihenweise ablehnende Entscheidungen geben ... Die gibt es zwar teilweise von FG's, die stellen sich dabei aber dann wieder gegen den BFH ...