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		<title><![CDATA[Steuerberater - Elterngeld]]></title>
		<link>http://realsteuer.de/mybb/</link>
		<description><![CDATA[Steuerberater - http://realsteuer.de/mybb]]></description>
		<pubDate>Thu, 16 Apr 2026 10:00:22 +0000</pubDate>
		<generator>MyBB</generator>
		<item>
			<title><![CDATA[Elternzeit abbrechen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3148</link>
			<pubDate>Mon, 22 Sep 2014 11:30:03 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3148</guid>
			<description><![CDATA[Die Mitarbeiterin eines Mandanten will ihre Elternzeit (bis Ende Oktober) 2 Wochen vorzeitig beenden und ab Mitte Oktober wieder arbeiten.<br />
<br />
Bei der letzten Schwangerschaft war sie Ã¼berwiegend arbeitsunfÃ¤hig und man hÃ¶rt <img src="images/smilies/rolleyes.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Rolleyes" title="Rolleyes" /> , sie ist schon wieder schwanger.<br />
Einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit muss der Arbeitgeber zustimmen Â§ 16 Abs. 3 BEEG.<br />
<br />
Angesichts der wieder zu erwartenden Schwangerschaftsprobleme stellt sich mir nun die Frage, warum sie vorzeitig wieder in Arbeit will.<br />
Welche Vorteile hat sie davon?<br />
Bzw. welche Nachteile der Arbeitgeber?<br />
Fangen da wieder irgendwelche Fristen an zu laufen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Mitarbeiterin eines Mandanten will ihre Elternzeit (bis Ende Oktober) 2 Wochen vorzeitig beenden und ab Mitte Oktober wieder arbeiten.<br />
<br />
Bei der letzten Schwangerschaft war sie Ã¼berwiegend arbeitsunfÃ¤hig und man hÃ¶rt <img src="images/smilies/rolleyes.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Rolleyes" title="Rolleyes" /> , sie ist schon wieder schwanger.<br />
Einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit muss der Arbeitgeber zustimmen Â§ 16 Abs. 3 BEEG.<br />
<br />
Angesichts der wieder zu erwartenden Schwangerschaftsprobleme stellt sich mir nun die Frage, warum sie vorzeitig wieder in Arbeit will.<br />
Welche Vorteile hat sie davon?<br />
Bzw. welche Nachteile der Arbeitgeber?<br />
Fangen da wieder irgendwelche Fristen an zu laufen?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2785</link>
			<pubDate>Thu, 04 Apr 2013 11:08:35 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2785</guid>
			<description><![CDATA[Ein Mitarbeiter eines Mandanten nimmt 2 Monate Elternurlaub vom 15.04.-15.05. und 15.06.-15.07.<br />
Passt dem Arbeitgeber eigentlich ganz gut, dass AN zwischenzeitlich da ist und aufarbeitet.<br />
Aber AN meint, dass Elternurlaub nur bei Inanspruchnahme von vollen Monaten gekÃ¼rzt werden dÃ¼rfe, bei ihm also Ã¼berhaupt nicht.<br />
Voller Jahresurlaub, obwohl 2 Monate nicht da? <img src="images/smilies/rolleyes.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Rolleyes" title="Rolleyes" /> <img src="images/smilies/rolleyes.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Rolleyes" title="Rolleyes" /><br />
<br />
Ich  habe dazu nur ein Urteil aus 2011 gefunden, das seine Auffassung stÃ¼tzt:<br />
<br />
<a href="http://www.osborneclarke.de/publications/services/arbeitsrecht/update/2011/newsletter-juni-2011/kuerzung-des-urlaubsanspruchs-bei-elternzeit-nur-fuer-volle-kalendermonate.aspx" target="_blank">http://www.osborneclarke.de/publications...onate.aspx</a><br />
<br />
Kennt jemand etwas aktuelleres (gegenteiliges) ?<br />
<br />
Nach Â§ 16 BEEG kann der AN den Elternurlaub "verlangen". Danach hÃ¤tte der Arbeitgeber Ã¼ber den Zeitraum wohl nichts mitzureden, oder?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ein Mitarbeiter eines Mandanten nimmt 2 Monate Elternurlaub vom 15.04.-15.05. und 15.06.-15.07.<br />
Passt dem Arbeitgeber eigentlich ganz gut, dass AN zwischenzeitlich da ist und aufarbeitet.<br />
Aber AN meint, dass Elternurlaub nur bei Inanspruchnahme von vollen Monaten gekÃ¼rzt werden dÃ¼rfe, bei ihm also Ã¼berhaupt nicht.<br />
Voller Jahresurlaub, obwohl 2 Monate nicht da? <img src="images/smilies/rolleyes.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Rolleyes" title="Rolleyes" /> <img src="images/smilies/rolleyes.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Rolleyes" title="Rolleyes" /><br />
<br />
Ich  habe dazu nur ein Urteil aus 2011 gefunden, das seine Auffassung stÃ¼tzt:<br />
<br />
<a href="http://www.osborneclarke.de/publications/services/arbeitsrecht/update/2011/newsletter-juni-2011/kuerzung-des-urlaubsanspruchs-bei-elternzeit-nur-fuer-volle-kalendermonate.aspx" target="_blank">http://www.osborneclarke.de/publications...onate.aspx</a><br />
<br />
Kennt jemand etwas aktuelleres (gegenteiliges) ?<br />
<br />
Nach Â§ 16 BEEG kann der AN den Elternurlaub "verlangen". Danach hÃ¤tte der Arbeitgeber Ã¼ber den Zeitraum wohl nichts mitzureden, oder?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Elterngeld bei SelbstÃ¤ndigen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2612</link>
			<pubDate>Thu, 25 Oct 2012 10:07:24 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2612</guid>
			<description><![CDATA[Ich hab wieder mal Schwierigkeiten mit der Elterngeldstelle.<br />
Die machen mich irgendwann WAAAHNSINNNIG!<br />
Hat irgendwer von Euch sich damit schon nÃ¤her beschÃ¤ftigt und kann mir Literatur empfehlen?<br />
Ich hab nÃ¤mlich schÃ¶n langsam den Eindruck, die drehen sich alles so hin, wie sie wollen. <br />
<br />
Folgendes:<br />
Bei SelbstÃ¤ndigen, die ihr Gewerbe NICHT abmelden (weil sie zB nur 2 Monate in Elternzeit gehen) werden wir immer darauf hingewiesen, dass eine BWA mit einem Verlust fÃ¼r die entsprechenden Monate nicht ausreichen wÃ¼rde, es ist auch sicherzustellen, dass im Elterngeldzeitraum tatsÃ¤chlich keine ErlÃ¶se zufliessen (zB aus Rechnungstellung vor Beginn Elterngeldzeitraum). Wo das steht konnte mir bisher noch keiner sagen, aber na gut. <br />
So, jetzt wirds lustig. Was tun bei einer GbR? <br />
Ich hatte bei meinen 2 Monaten Elternzeit einfach eine Vereinbarung getroffen, dass mir fÃ¼r die 2 Monate kein Gewinnanteil zusteht. Hat die Elterngeldstelle akzeptiert, und deckt sich ja auch mit der Handhabung bei Einzelunternehmer.<br />
Jetzt hab ich wieder eine GbR, wir haben wieder diese Gewinnvereinbarung getroffen, nur diesmal gehts nicht, weil der Gesellschafter "fÃ¼r das Unternehmen (auch wÃ¤hrend des Elterngeldzeitraumes) in der Pflicht und Verantwortung steht". Ausserdem wÃ¤re er das ganze Jahr unbeschrÃ¤nkt steuerpflichtig (?!). Deshalb sei der Gewinn als Jahresbetrag zu sehen, und entsprechende Monatliche Anteil davon als Einkommen im Bezugszeitraum zu sehen.<br />
<br />
Mich Ã¤rgert das-offiziell sprechen die nicht mit mir (gut, ich darf ja auch nicht), aber die Mandanten behandeln die wie Idioten. <br />
Letztens haben sie bei einem verheirateten SelbstÃ¤ndigen die ESt nach der Grundtabelle berechnet...<br />
<br />
Wo kann ich nachlesen wie das nun ist?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich hab wieder mal Schwierigkeiten mit der Elterngeldstelle.<br />
Die machen mich irgendwann WAAAHNSINNNIG!<br />
Hat irgendwer von Euch sich damit schon nÃ¤her beschÃ¤ftigt und kann mir Literatur empfehlen?<br />
Ich hab nÃ¤mlich schÃ¶n langsam den Eindruck, die drehen sich alles so hin, wie sie wollen. <br />
<br />
Folgendes:<br />
Bei SelbstÃ¤ndigen, die ihr Gewerbe NICHT abmelden (weil sie zB nur 2 Monate in Elternzeit gehen) werden wir immer darauf hingewiesen, dass eine BWA mit einem Verlust fÃ¼r die entsprechenden Monate nicht ausreichen wÃ¼rde, es ist auch sicherzustellen, dass im Elterngeldzeitraum tatsÃ¤chlich keine ErlÃ¶se zufliessen (zB aus Rechnungstellung vor Beginn Elterngeldzeitraum). Wo das steht konnte mir bisher noch keiner sagen, aber na gut. <br />
So, jetzt wirds lustig. Was tun bei einer GbR? <br />
Ich hatte bei meinen 2 Monaten Elternzeit einfach eine Vereinbarung getroffen, dass mir fÃ¼r die 2 Monate kein Gewinnanteil zusteht. Hat die Elterngeldstelle akzeptiert, und deckt sich ja auch mit der Handhabung bei Einzelunternehmer.<br />
Jetzt hab ich wieder eine GbR, wir haben wieder diese Gewinnvereinbarung getroffen, nur diesmal gehts nicht, weil der Gesellschafter "fÃ¼r das Unternehmen (auch wÃ¤hrend des Elterngeldzeitraumes) in der Pflicht und Verantwortung steht". Ausserdem wÃ¤re er das ganze Jahr unbeschrÃ¤nkt steuerpflichtig (?!). Deshalb sei der Gewinn als Jahresbetrag zu sehen, und entsprechende Monatliche Anteil davon als Einkommen im Bezugszeitraum zu sehen.<br />
<br />
Mich Ã¤rgert das-offiziell sprechen die nicht mit mir (gut, ich darf ja auch nicht), aber die Mandanten behandeln die wie Idioten. <br />
Letztens haben sie bei einem verheirateten SelbstÃ¤ndigen die ESt nach der Grundtabelle berechnet...<br />
<br />
Wo kann ich nachlesen wie das nun ist?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Elterngeld und Aushilfslohn]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2395</link>
			<pubDate>Wed, 07 Mar 2012 14:08:47 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2395</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
eine Mandantin erhielt gerade einen Rückforderungsbescheid über Elterngeld.<br />
<br />
Seit Jahren bezieht sie Arbeitslohn + Aushilfslohn ¤ 400. Das Gehalt wurde der Elterngeldstelle auch korrekt gemeldet, das Elterngeld daraus berechnet.<br />
<br />
Nun teilt die Elterngeldstelle mit, dass bei einer Abstimmung mit der Knappschaft festgestellt wurde, dass Aushilfslohn bezogen wurde. Dieser wird nach Abzug des AN-Pauschbetrages von ¤ 920 als Einkommen nach der Geburt während des Bezuges des Elterngeldes zugrunde gelegt und führt zu einer Kürzung des Elterngeldes.<br />
<br />
Ist das wirklich korrekt, dass der Aushilfslohn die BMG für das Elterngeld NICHT erhöht (lt. § 2 BEEG zählen nur die "zu versteuernden Einkünfte"), andererseits aber als "Verdienst" abgezogen wird?<br />
<br />
Damit hätten wir ein Erwerbeseinkommen ohne Aushilfslohn für die Berechnung des Elterngeldes und ein Erwerbseinkommen mit Aushilfslohn für die Kürzung. Etwas merkwürdig, finde ich.<br />
<br />
Weiß jemand was genaueres?<br />
<br />
Gruß<br />
<br />
tosch]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
eine Mandantin erhielt gerade einen Rückforderungsbescheid über Elterngeld.<br />
<br />
Seit Jahren bezieht sie Arbeitslohn + Aushilfslohn ¤ 400. Das Gehalt wurde der Elterngeldstelle auch korrekt gemeldet, das Elterngeld daraus berechnet.<br />
<br />
Nun teilt die Elterngeldstelle mit, dass bei einer Abstimmung mit der Knappschaft festgestellt wurde, dass Aushilfslohn bezogen wurde. Dieser wird nach Abzug des AN-Pauschbetrages von ¤ 920 als Einkommen nach der Geburt während des Bezuges des Elterngeldes zugrunde gelegt und führt zu einer Kürzung des Elterngeldes.<br />
<br />
Ist das wirklich korrekt, dass der Aushilfslohn die BMG für das Elterngeld NICHT erhöht (lt. § 2 BEEG zählen nur die "zu versteuernden Einkünfte"), andererseits aber als "Verdienst" abgezogen wird?<br />
<br />
Damit hätten wir ein Erwerbeseinkommen ohne Aushilfslohn für die Berechnung des Elterngeldes und ein Erwerbseinkommen mit Aushilfslohn für die Kürzung. Etwas merkwürdig, finde ich.<br />
<br />
Weiß jemand was genaueres?<br />
<br />
Gruß<br />
<br />
tosch]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1775</link>
			<pubDate>Thu, 12 Aug 2010 12:14:22 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1775</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
habe einen Fall, wo ein Widerspruch gegen einen Elterngeldbescheid erforderlich ist. <br />
<br />
Ist man da als StB (bzw. als Jedermann) eigentlich im Widerspruchsverfahren vertretungsbefugt oder kommt man da in die unerlaubte Rechtsberatung?<br />
<br />
Klagebefugnis wird ja wohl nicht bestehen, wie ich annehme.<br />
<br />
Ganz am Rande ein mittelgroßer Aufreger:<br />
<br />
Es gibt nichts Schlimmeres als Selbständige, die Ihre Einkünfte aus Gemeinschaften beziehen und Elterngeld beantragen.<br />
<br />
Die Elterngeldstellen kennen nur Ihre Anweisungen, wonach jedenfalls für die Zeit des Eltergeldbezugs wegen des daneben erzielten Einkommens monatsbezogene EÜR's vorgelegt werden sollen. Das mag ja bei einer Einzelpraxis mittels BWA noch funktionieren aber bei einer Gemeinschaftspraxis, die ggf. noch ein anderer Berater betreut?<br />
<br />
Abgesehen davon, dass die keine Ahnung davon haben, dass die EÜR auf Gesellschaftsebene erfolgt und dann eine Gewinnverteilung und der Abzug von Sonderpraxisausgaben etc. erforderlich wird.<br />
<br />
Zitat: "In den Anweisungen steht, dass das keine Mehrbelastung für den Elterngeldbezieher ist, da die Unterlagen für steuerliche Zwecke sowieso benötigt werden."<br />
<br />
Es hilft nur irgendeine Praktikerlösung, wo irgendwie das Wort "4/3-Rechnung" auftaucht. Das wird dann in die Akte geheftet und der Bearbeiter im Amt ist begeistert, dass er die gewünschten 4/3-Rechnungen bekommen hat. Der Inhalt ist mehr oder weniger egal, da der Bearbeiter den sowieso nicht beurteilen kann, da Null-Ahnung vom Steuerrecht.<br />
<br />
Ein Klassiker deutscher Bürokratie.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
habe einen Fall, wo ein Widerspruch gegen einen Elterngeldbescheid erforderlich ist. <br />
<br />
Ist man da als StB (bzw. als Jedermann) eigentlich im Widerspruchsverfahren vertretungsbefugt oder kommt man da in die unerlaubte Rechtsberatung?<br />
<br />
Klagebefugnis wird ja wohl nicht bestehen, wie ich annehme.<br />
<br />
Ganz am Rande ein mittelgroßer Aufreger:<br />
<br />
Es gibt nichts Schlimmeres als Selbständige, die Ihre Einkünfte aus Gemeinschaften beziehen und Elterngeld beantragen.<br />
<br />
Die Elterngeldstellen kennen nur Ihre Anweisungen, wonach jedenfalls für die Zeit des Eltergeldbezugs wegen des daneben erzielten Einkommens monatsbezogene EÜR's vorgelegt werden sollen. Das mag ja bei einer Einzelpraxis mittels BWA noch funktionieren aber bei einer Gemeinschaftspraxis, die ggf. noch ein anderer Berater betreut?<br />
<br />
Abgesehen davon, dass die keine Ahnung davon haben, dass die EÜR auf Gesellschaftsebene erfolgt und dann eine Gewinnverteilung und der Abzug von Sonderpraxisausgaben etc. erforderlich wird.<br />
<br />
Zitat: "In den Anweisungen steht, dass das keine Mehrbelastung für den Elterngeldbezieher ist, da die Unterlagen für steuerliche Zwecke sowieso benötigt werden."<br />
<br />
Es hilft nur irgendeine Praktikerlösung, wo irgendwie das Wort "4/3-Rechnung" auftaucht. Das wird dann in die Akte geheftet und der Bearbeiter im Amt ist begeistert, dass er die gewünschten 4/3-Rechnungen bekommen hat. Der Inhalt ist mehr oder weniger egal, da der Bearbeiter den sowieso nicht beurteilen kann, da Null-Ahnung vom Steuerrecht.<br />
<br />
Ein Klassiker deutscher Bürokratie.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Elterngeld und gewerbliche Taetigkeit in Elternzeit?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1482</link>
			<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 23:15:35 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1482</guid>
			<description><![CDATA[Hey!<br />
<br />
Hab eine Verfahrensfrage zum EG! Basis ist der Gewinn vor Geburt. Davon wird neben der Elternzeit erzielter Gewinn abgezogen. Den muss man ja im EG Antrag schätzen. Wie muss ich mir denn das Procedere vorstellen? Die überweisen erstmal den Höchstsatz und am Ende wird dann geguckt, wir hoch der Gewinn wirklich war? Oder bleibts beim Schätzeinkommen? Muss man am Ende zum Rapport?<br />
<br />
Danke für Erleuchtung, war bisher nicht mein Thema.<br />
<br />
showbee]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hey!<br />
<br />
Hab eine Verfahrensfrage zum EG! Basis ist der Gewinn vor Geburt. Davon wird neben der Elternzeit erzielter Gewinn abgezogen. Den muss man ja im EG Antrag schätzen. Wie muss ich mir denn das Procedere vorstellen? Die überweisen erstmal den Höchstsatz und am Ende wird dann geguckt, wir hoch der Gewinn wirklich war? Oder bleibts beim Schätzeinkommen? Muss man am Ende zum Rapport?<br />
<br />
Danke für Erleuchtung, war bisher nicht mein Thema.<br />
<br />
showbee]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Datenaustausch]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=884</link>
			<pubDate>Thu, 23 Oct 2008 17:21:01 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=884</guid>
			<description><![CDATA[Hallo, <br />
<br />
gibt es eigentlich einen automatischen Datenaustausch zwischen dem FA und der Elterngeldstelle?<br />
<br />
Folgender Hintergrund: Selbständiger beantragt Elterngeld in 2008. Da darf er während des Elterngeldzeitraums ja faktisch nix verdienen. I.R. der Gewinnermittlung für 2008 wird ein Investitionsabzug geltend gemacht. Dadurch sinkt das Einkommen auf 0 und das Elterngeld wurde zu Recht bezogen. Als Nachweis dient der Steuerbescheid.<br />
<br />
So, jetzt können aufgrund verschiedenster Umstände die geplanten Investitionen aber nicht getätigt werden. Damit kommt es irgendwann im Jahr 2013 zu einer Änderung des EStB 2008. Danach hätte kein Anspruch auf Elterngeld bestanden.<br />
<br />
Teilt das FA der Elterngeldstelle den Änderungsbescheid automatisch mit? Und wie schaut es mit der Verjährung der Rückforderungsanprüche der Elterngeldstelle aus?<br />
<br />
Weiß hier jemand näheres?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo, <br />
<br />
gibt es eigentlich einen automatischen Datenaustausch zwischen dem FA und der Elterngeldstelle?<br />
<br />
Folgender Hintergrund: Selbständiger beantragt Elterngeld in 2008. Da darf er während des Elterngeldzeitraums ja faktisch nix verdienen. I.R. der Gewinnermittlung für 2008 wird ein Investitionsabzug geltend gemacht. Dadurch sinkt das Einkommen auf 0 und das Elterngeld wurde zu Recht bezogen. Als Nachweis dient der Steuerbescheid.<br />
<br />
So, jetzt können aufgrund verschiedenster Umstände die geplanten Investitionen aber nicht getätigt werden. Damit kommt es irgendwann im Jahr 2013 zu einer Änderung des EStB 2008. Danach hätte kein Anspruch auf Elterngeld bestanden.<br />
<br />
Teilt das FA der Elterngeldstelle den Änderungsbescheid automatisch mit? Und wie schaut es mit der Verjährung der Rückforderungsanprüche der Elterngeldstelle aus?<br />
<br />
Weiß hier jemand näheres?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerklassenwechsel - keine Mißbrauchsgestaltung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=757</link>
			<pubDate>Wed, 06 Aug 2008 12:15:03 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=757</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
frisch aus der Newsbox:<br />
<br />
<blockquote><cite>Zitat:</cite>SG Dortmund 28.07.2008, S 11 EG 8/07 u.a.<br />
 <br />
Steuerklassenwechsel kann zu höherem Elterngeld führen<br />
<br />
Eltern steht ein höheres Elterngeld zu, wenn sie vor der Geburt des Kindes einen Steuerklassenwechsel vornehmen und die Elterngeld beanspruchende Mutter deshalb ein höheres Nettoeinkommen erzielt als zuvor. Hierin liegt kein unzulässiger Missbrauch, da der Gesetzgeber trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen hat.<br />
<br />
Der Sachverhalt:<br />
Das SG Dortmund hatte in zwei Fällen über die Klagen von Frauen entschieden, die jeweils vor der Geburt ihres Kindes zusammen mit ihren Ehemännern die zuvor gewählte Lohnsteuerklassenkombination IV/ IV zu ihren Gunsten in III/ V geändert hatten.<br />
<br />
Das beklagte Versorgungsamt weigerte sich, das Elterngeld auf der Grundlage des infolge des Steuerklassenwechsels höheren Nettoeinkommens der Klägerinnen zu berechnen und berücksichtigte nur deren zuvor erzieltes Nettoeinkommen. Dies begründete es damit, dass es sich um keinen sinnvollen beziehungsweise dem Ehegatteneinkommen entsprechenden Steuerklassenwechsel gehandelt habe. Dieser sei vielmehr nur in der Absicht erfolgt, höheres Elterngeld zu erhalten.<br />
<br />
Die hiergegen gerichteten Klagen hatten vor dem SG Erfolg.<br />
<br />
Die Gründe:<br />
Der Elterngeld-Anspruch der Klägerinnen ist auf der Grundlage ihres infolge der Steuerklassenänderung erhöhten Nettoeinkommens zu berechnen.<br />
<br />
Die Nichtberücksichtigung des Steuerklassenwechsels durch die Beklagte widerspricht der gesetzlichen Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Denn der Gesetzgeber hat trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen. Deshalb dürfen die Behörden nicht über diese „Hintertür“ eine vom Gesetzgeber nicht erfolgte, nachträgliche Einschränkung der Elterngeldhöhe vornehmen.</blockquote>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
frisch aus der Newsbox:<br />
<br />
<blockquote><cite>Zitat:</cite>SG Dortmund 28.07.2008, S 11 EG 8/07 u.a.<br />
 <br />
Steuerklassenwechsel kann zu höherem Elterngeld führen<br />
<br />
Eltern steht ein höheres Elterngeld zu, wenn sie vor der Geburt des Kindes einen Steuerklassenwechsel vornehmen und die Elterngeld beanspruchende Mutter deshalb ein höheres Nettoeinkommen erzielt als zuvor. Hierin liegt kein unzulässiger Missbrauch, da der Gesetzgeber trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen hat.<br />
<br />
Der Sachverhalt:<br />
Das SG Dortmund hatte in zwei Fällen über die Klagen von Frauen entschieden, die jeweils vor der Geburt ihres Kindes zusammen mit ihren Ehemännern die zuvor gewählte Lohnsteuerklassenkombination IV/ IV zu ihren Gunsten in III/ V geändert hatten.<br />
<br />
Das beklagte Versorgungsamt weigerte sich, das Elterngeld auf der Grundlage des infolge des Steuerklassenwechsels höheren Nettoeinkommens der Klägerinnen zu berechnen und berücksichtigte nur deren zuvor erzieltes Nettoeinkommen. Dies begründete es damit, dass es sich um keinen sinnvollen beziehungsweise dem Ehegatteneinkommen entsprechenden Steuerklassenwechsel gehandelt habe. Dieser sei vielmehr nur in der Absicht erfolgt, höheres Elterngeld zu erhalten.<br />
<br />
Die hiergegen gerichteten Klagen hatten vor dem SG Erfolg.<br />
<br />
Die Gründe:<br />
Der Elterngeld-Anspruch der Klägerinnen ist auf der Grundlage ihres infolge der Steuerklassenänderung erhöhten Nettoeinkommens zu berechnen.<br />
<br />
Die Nichtberücksichtigung des Steuerklassenwechsels durch die Beklagte widerspricht der gesetzlichen Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Denn der Gesetzgeber hat trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen. Deshalb dürfen die Behörden nicht über diese „Hintertür“ eine vom Gesetzgeber nicht erfolgte, nachträgliche Einschränkung der Elterngeldhöhe vornehmen.</blockquote>
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kurz mal aufregen...]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=619</link>
			<pubDate>Fri, 30 May 2008 09:58:10 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=619</guid>
			<description><![CDATA[Beim Elterngeld gilt das Vereinnahmungs-Verausgabungsprinzip!<br />
Ermittlung analog der Steuererklärung!<br />
<br />
Toll.. ich hab ne Mami, die hat erst 11 Monate vor Geburt mit der Selbständigkeit angefangen... die bekommt ihr Geld erst ca. 3-4 Monate später... d.h. das Elterngeld reduziert sich massiv, weil anstatt als Bemessungsgrundlage zu dienen (Leistungserbringung vor Geburt) wird es als Einkommen NACH Geburt auf das Elterngeld angerechnet! <br />
<br />
Noch ungerechter gehts ja nicht, oder?! <br />
<br />
Ich find das ne Sauerei... <br />
<br />
Achja, und Steuerfreibeträge werden auch noch abgezogen... z.B. bei freiberuflicher Lehrtätigkeit... <br />
<br />
Aber vielleicht hilft es Euch ja hier, dann könnt ihr sozusagen für die Zukunft 'gestalten', bei geplantem Kinderwunsch Zahlungen schön in das Jahr vor der Geburt schieben!  :-) <br />
<br />
*grummelgrummelsowasalsowirklichgrummel*]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Beim Elterngeld gilt das Vereinnahmungs-Verausgabungsprinzip!<br />
Ermittlung analog der Steuererklärung!<br />
<br />
Toll.. ich hab ne Mami, die hat erst 11 Monate vor Geburt mit der Selbständigkeit angefangen... die bekommt ihr Geld erst ca. 3-4 Monate später... d.h. das Elterngeld reduziert sich massiv, weil anstatt als Bemessungsgrundlage zu dienen (Leistungserbringung vor Geburt) wird es als Einkommen NACH Geburt auf das Elterngeld angerechnet! <br />
<br />
Noch ungerechter gehts ja nicht, oder?! <br />
<br />
Ich find das ne Sauerei... <br />
<br />
Achja, und Steuerfreibeträge werden auch noch abgezogen... z.B. bei freiberuflicher Lehrtätigkeit... <br />
<br />
Aber vielleicht hilft es Euch ja hier, dann könnt ihr sozusagen für die Zukunft 'gestalten', bei geplantem Kinderwunsch Zahlungen schön in das Jahr vor der Geburt schieben!  :-) <br />
<br />
*grummelgrummelsowasalsowirklichgrummel*]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kommanditist GmbH  & Co KG]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=477</link>
			<pubDate>Wed, 26 Mar 2008 09:50:50 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=477</guid>
			<description><![CDATA[Kann eine GmbH &amp; Co einen Kommanditisten (74%) anstellen?<br />
<br />
Dass das Gehalt ertragstl nicht Aufwand ist, sondern Vorweggewinn, ist klar.<br />
<br />
Sozialversicherungspflicht dürfte auch nicht bestehen.<br />
<br />
Aber was sagt das Elterngeld dazu? <br />
Dient das Gehalt von der GmbH &amp; Co KG als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes?<br />
<br />
Edit: Man merkt, dass ich schlichtweg keine Ahnung vom Elterngeld habe. Berechnungsgrundlage ist doch das Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Hierzu müssten doch auch die Einkünfte aus der GmbH &amp; Co KG zählen, oder?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Kann eine GmbH &amp; Co einen Kommanditisten (74%) anstellen?<br />
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Dass das Gehalt ertragstl nicht Aufwand ist, sondern Vorweggewinn, ist klar.<br />
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Sozialversicherungspflicht dürfte auch nicht bestehen.<br />
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Aber was sagt das Elterngeld dazu? <br />
Dient das Gehalt von der GmbH &amp; Co KG als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes?<br />
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Edit: Man merkt, dass ich schlichtweg keine Ahnung vom Elterngeld habe. Berechnungsgrundlage ist doch das Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Hierzu müssten doch auch die Einkünfte aus der GmbH &amp; Co KG zählen, oder?]]></content:encoded>
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