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		<title><![CDATA[Steuerberater - Gewinnermittlung/Bilanzierung]]></title>
		<link>http://realsteuer.de/mybb/</link>
		<description><![CDATA[Steuerberater - http://realsteuer.de/mybb]]></description>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2026 05:56:50 +0000</pubDate>
		<generator>MyBB</generator>
		<item>
			<title><![CDATA[§6 Abs.1 Nr.1 S.2 EStG vs. InvStG]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3705</link>
			<pubDate>Fri, 26 Aug 2022 08:07:49 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3705</guid>
			<description><![CDATA[Folgender Sachverhalt:<br />
<br />
Firma erwirbt Anfang 2017 Anteile an einem amerikanischen Fonds. Auf den 31.12.2017 erstellt die deutsche Verwahrbank eine Bescheinigung über einen fiktiven Veräußerungsverlust im Sinne des InvStG von rund 13%. Die Firma nimmt daraufhin eine ergebniswirksame Teilwertabschreibung auf den 31.12.2017 vor. <br />
<br />
Im Rahmen der Bp wird festgestellt, dass sich der Börsenwert der Anteile nicht verringert hat. Tatsächlich resultiert der fiktive Veräußerungsverlust aus der negativen Entwicklung des Dollarkurses. Es handelt sich also um einen reinen Währungsverlust, der nicht zu einer dauerhaften Wertminderung im Sinne §6 Abs.1 Nr.1 S.2 EStG führt, wohl aber zu einem fiktiven Veräußerungsverlust im Sinne des InvStG führt!<br />
<br />
Rechtsfolge:<br />
Analog zum fiktiven Veräußerungsgewinn wird der geminderte Bilanzansatz durch eine „Rücklage“ ausgeglichen. Außerdem muss die Firma bis zum 31.12.2022 eine Erklärung nach §56 Abs.5 InvStG abzugeben.<br />
<br />
Stimmt ihr mir zu oder seht ihr das anders?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Folgender Sachverhalt:<br />
<br />
Firma erwirbt Anfang 2017 Anteile an einem amerikanischen Fonds. Auf den 31.12.2017 erstellt die deutsche Verwahrbank eine Bescheinigung über einen fiktiven Veräußerungsverlust im Sinne des InvStG von rund 13%. Die Firma nimmt daraufhin eine ergebniswirksame Teilwertabschreibung auf den 31.12.2017 vor. <br />
<br />
Im Rahmen der Bp wird festgestellt, dass sich der Börsenwert der Anteile nicht verringert hat. Tatsächlich resultiert der fiktive Veräußerungsverlust aus der negativen Entwicklung des Dollarkurses. Es handelt sich also um einen reinen Währungsverlust, der nicht zu einer dauerhaften Wertminderung im Sinne §6 Abs.1 Nr.1 S.2 EStG führt, wohl aber zu einem fiktiven Veräußerungsverlust im Sinne des InvStG führt!<br />
<br />
Rechtsfolge:<br />
Analog zum fiktiven Veräußerungsgewinn wird der geminderte Bilanzansatz durch eine „Rücklage“ ausgeglichen. Außerdem muss die Firma bis zum 31.12.2022 eine Erklärung nach §56 Abs.5 InvStG abzugeben.<br />
<br />
Stimmt ihr mir zu oder seht ihr das anders?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[§8 EStDV und die Folgen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3654</link>
			<pubDate>Thu, 14 May 2020 08:49:48 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3654</guid>
			<description><![CDATA[Ich brauche mal wieder Eure Hilfe!<br />
<br />
Durch die stark gestiegenen Immobilienpreise bei uns im Raum, wird bei uns jetzt fast jedes häusliche Arbeitszimmer. das im Eigentun steht, zu einem Problem im Sinne des §8 EStDV, da der §8 EStDV ja nicht auf die AHK, sondern den gemeinen Wert abstellt.<br />
<br />
Grundsätzlich ist klar, dass bei Überschreiten des gemeinen Werts der Grundstücksteil mit dem Verkehrswert zu erfassen ist, BFH vom 21.07.1967.<br />
<br />
Problematisch ist meines Erachtens nach, WIE diese Erfassung steuerrechtlich zu werten ist. Meine Leute haben mir zwei Aufsätze vorgelegt, bei denen einmal eine Einlage unterstellt wird, einmal nicht! Mehr haben wir nicht gefunden.<br />
<br />
Der BFH spricht in seinem Urteil von "eingebucht" bzw. "eingebracht", nicht aber von "eingelegt". Aber mit Verkehrswert!<br />
<br />
Probleme bringt das für die weitere Behandlung insbesondere AfA ab diesem Zeitpunkt.<br />
<br />
Gehe ich NICHT von einer Einlage aus, so würde ich das so verstehen, dass ich für den Wert zwischen Restbuchwert und Verkehrswert einen Art nicht abschreibungsfähigen "Merkposten" erfasse, um die spätere Versteuerung der aufgelaufenen stillen Reserven zu verhindern. AfA-BMG und -Volumen blieben unverändert.<br />
<br />
Das würde dem Rechtsgedanken folgen, dass es sich ja eigentlich immer um BV gehandelt hat und daher auch nur die originären AHK abzuschreiben wären.<br />
<br />
Unterstelle ich jedoch, dass es sich steuerrechtlich tatsächlich um eine Einlage handelt, habe ich ein Problem! <br />
<br />
Das BMF-Schreiben vom 27.10.2010 würde meines Erachtens nach nicht greifen, da das Grundstück ja NICHT zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wurde. Damit wäre AfA-BMG und AfA-Volumen in voller Höhe des Einlagewertes möglich, was ich irgendwie nicht richtig empfinde.<br />
<br />
Hat eventuell jemand von Euch etwas handfestes zu diesem Thema parat?<br />
<br />
taxpert im home office]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich brauche mal wieder Eure Hilfe!<br />
<br />
Durch die stark gestiegenen Immobilienpreise bei uns im Raum, wird bei uns jetzt fast jedes häusliche Arbeitszimmer. das im Eigentun steht, zu einem Problem im Sinne des §8 EStDV, da der §8 EStDV ja nicht auf die AHK, sondern den gemeinen Wert abstellt.<br />
<br />
Grundsätzlich ist klar, dass bei Überschreiten des gemeinen Werts der Grundstücksteil mit dem Verkehrswert zu erfassen ist, BFH vom 21.07.1967.<br />
<br />
Problematisch ist meines Erachtens nach, WIE diese Erfassung steuerrechtlich zu werten ist. Meine Leute haben mir zwei Aufsätze vorgelegt, bei denen einmal eine Einlage unterstellt wird, einmal nicht! Mehr haben wir nicht gefunden.<br />
<br />
Der BFH spricht in seinem Urteil von "eingebucht" bzw. "eingebracht", nicht aber von "eingelegt". Aber mit Verkehrswert!<br />
<br />
Probleme bringt das für die weitere Behandlung insbesondere AfA ab diesem Zeitpunkt.<br />
<br />
Gehe ich NICHT von einer Einlage aus, so würde ich das so verstehen, dass ich für den Wert zwischen Restbuchwert und Verkehrswert einen Art nicht abschreibungsfähigen "Merkposten" erfasse, um die spätere Versteuerung der aufgelaufenen stillen Reserven zu verhindern. AfA-BMG und -Volumen blieben unverändert.<br />
<br />
Das würde dem Rechtsgedanken folgen, dass es sich ja eigentlich immer um BV gehandelt hat und daher auch nur die originären AHK abzuschreiben wären.<br />
<br />
Unterstelle ich jedoch, dass es sich steuerrechtlich tatsächlich um eine Einlage handelt, habe ich ein Problem! <br />
<br />
Das BMF-Schreiben vom 27.10.2010 würde meines Erachtens nach nicht greifen, da das Grundstück ja NICHT zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wurde. Damit wäre AfA-BMG und AfA-Volumen in voller Höhe des Einlagewertes möglich, was ich irgendwie nicht richtig empfinde.<br />
<br />
Hat eventuell jemand von Euch etwas handfestes zu diesem Thema parat?<br />
<br />
taxpert im home office]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Doppelstöckige Personengesellschaften und Ergänzungsbilanzen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3633</link>
			<pubDate>Fri, 02 Aug 2019 11:05:00 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3633</guid>
			<description><![CDATA[An der gewerblichen X-KG ist die Y-KG zu 10 % beteiligt. Kommanditist der Y-KG ist zu 100% A, der seine Beteiligung an der Y-KG im Jahr 2008, ohne Kenntnis der X- KG, an B veräußert. Im verhandelten Kaufpreis für die Übertragung des Anteils von A auf B ist auch ein Bestandteil von € 1.000.000,00, der auf die stillen Reserven der X-KG entfällt. B bleibt Gesellschafter der Y-.KG. Im Jahr 2017 veräußert die Y-KG ihren Anteil an der X-KG mit einem Veräußerungsgewinn von € 1.000.000,00. <br />
<br />
Es ist zu prüfen, ob sich aus dem Gesellschafterwechsel auf Ebene der Y-KG im Jahr 2008 Auswirkungen auf die Besteuerung der X-KG 2017 ergeben könnten. Nach der Rechtsprechung zu den doppelstöckigen Personengesellschaften hätte 2008 eine Ergänzungsbilanz im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile von B auf Ebene der X-KG gebildet werden müssen, da mit dem Kaufpreis für den Anteil an der Y-KG stille Reserven auf Ebene der X-KG vergütet wurden. Dies ist im Jahr 2008 jedoch nicht passiert, da keine Kenntnis der X-KG über diesen Sachverhalt vorlag. <br />
<br />
Es stellt sich die Frage, ob im Jahr 2017 nunmehr nachträglich eine Ergänzungsbilanz auf Ebene der X-KG für den Gesellschafter B bei der Y-KG gebildet werden kann, die mit der Veräußerung des Anteils an der Y-KG an der X-KG wegen Realisierung der stillen Reserven ertragswirksam aufzulösen ist. Es geht also darum, dass letztendlich der Veräußerungsgewinn der Y-KG bei der X-KG von € 1,0 Mio. durch die Auflösung der Ergänzungsbilanz des B bei der X-KG ausgeglichen wird, so dass keine Gewerbesteuer auf Ebene der X-KG entsteht.. <br />
<br />
Kommen wir verfahrensrechtlich in diese Möglichkeit hinein?  Ist das ein Fall der Bilanzberichtigung durch Neuaufstellung der  Ergänzungsbilanz? Sind irgendwelche Besonderheiten dabei zu beachten? Führt das nachträglich Erstellen einer Ergänzungsbilanz für den B auf Ebene der X-KG zu anderen Auswirkungen, die noch nicht bedacht sind? Wie löst man das technisch?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[An der gewerblichen X-KG ist die Y-KG zu 10 % beteiligt. Kommanditist der Y-KG ist zu 100% A, der seine Beteiligung an der Y-KG im Jahr 2008, ohne Kenntnis der X- KG, an B veräußert. Im verhandelten Kaufpreis für die Übertragung des Anteils von A auf B ist auch ein Bestandteil von € 1.000.000,00, der auf die stillen Reserven der X-KG entfällt. B bleibt Gesellschafter der Y-.KG. Im Jahr 2017 veräußert die Y-KG ihren Anteil an der X-KG mit einem Veräußerungsgewinn von € 1.000.000,00. <br />
<br />
Es ist zu prüfen, ob sich aus dem Gesellschafterwechsel auf Ebene der Y-KG im Jahr 2008 Auswirkungen auf die Besteuerung der X-KG 2017 ergeben könnten. Nach der Rechtsprechung zu den doppelstöckigen Personengesellschaften hätte 2008 eine Ergänzungsbilanz im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile von B auf Ebene der X-KG gebildet werden müssen, da mit dem Kaufpreis für den Anteil an der Y-KG stille Reserven auf Ebene der X-KG vergütet wurden. Dies ist im Jahr 2008 jedoch nicht passiert, da keine Kenntnis der X-KG über diesen Sachverhalt vorlag. <br />
<br />
Es stellt sich die Frage, ob im Jahr 2017 nunmehr nachträglich eine Ergänzungsbilanz auf Ebene der X-KG für den Gesellschafter B bei der Y-KG gebildet werden kann, die mit der Veräußerung des Anteils an der Y-KG an der X-KG wegen Realisierung der stillen Reserven ertragswirksam aufzulösen ist. Es geht also darum, dass letztendlich der Veräußerungsgewinn der Y-KG bei der X-KG von € 1,0 Mio. durch die Auflösung der Ergänzungsbilanz des B bei der X-KG ausgeglichen wird, so dass keine Gewerbesteuer auf Ebene der X-KG entsteht.. <br />
<br />
Kommen wir verfahrensrechtlich in diese Möglichkeit hinein?  Ist das ein Fall der Bilanzberichtigung durch Neuaufstellung der  Ergänzungsbilanz? Sind irgendwelche Besonderheiten dabei zu beachten? Führt das nachträglich Erstellen einer Ergänzungsbilanz für den B auf Ebene der X-KG zu anderen Auswirkungen, die noch nicht bedacht sind? Wie löst man das technisch?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Entnahmen im Rückwirkungszeitraum]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3628</link>
			<pubDate>Wed, 24 Apr 2019 09:07:15 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3628</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
es soll eine GbR in eine neu zu gründende GmbH eingebracht werden in 2019.<br />
Nun gibt es im Rückwirkungszeitraum (bis Eintragung GmbH) natürlich noch Entnahmen.<br />
<br />
Ob diese das BV zum 31.12.18 (steuerlicher Übertragungsstichtag) negativ werden lassen möchte ich hier nicht thematisieren, dies würde durch entsprechende Einlagen ausgeglichen werden.<br />
<br />
Aber wir bilde ich das bilanzier ab.<br />
<br />
Angenommen GbR-Bilanz hat am 31.12.18 folgendes Bild<br />
<br />
Aktiva<br />
-----------<br />
Bank 70.000<br />
<br />
Passiva<br />
--------------<br />
variables Kap     50.000<br />
SteuerRSt          20.000<br />
<br />
Die Gesellschafter entnehmen nun 30.000 im Rückwirkungszeitraum.<br />
Nach meiner Recherche sollen diese Entnahmen das Kapital zum 31.12.2018 verändern, damit es bei der GmbH in 2019 nicht zu verdeckten GA kommt und die Anschaffungskosten der GmbH Anteile angepasst werden auch hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos.<br />
<br />
Frage 1)  Es gibt bisher eine Bilanz für die Einbringung, die auch an das Handelsregister gesendet wird. Muss diese aufgrund der 30.000 Entnahmen nun noch angepasst werden ?<br />
<br />
Frage 2) Wenn ja, wie sieht die Bilanz am 31.12.18 dann aus?<br />
<br />
Frage 3) Führen diese Entnahmen in 2019 noch zu einem Gewinn, der für die Gesellschafter gesondert in 2019 festzustellen ist?<br />
<br />
Frage 4) Wie werden die Entnahmen in 2019 bei der GmbH gebucht? Ich habe davon gelesen, dass es Aktive bzw. Passive Ausgleichsposten geben soll in der Bilanz.<br />
<br />
Vielen Dank im Voraus.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
es soll eine GbR in eine neu zu gründende GmbH eingebracht werden in 2019.<br />
Nun gibt es im Rückwirkungszeitraum (bis Eintragung GmbH) natürlich noch Entnahmen.<br />
<br />
Ob diese das BV zum 31.12.18 (steuerlicher Übertragungsstichtag) negativ werden lassen möchte ich hier nicht thematisieren, dies würde durch entsprechende Einlagen ausgeglichen werden.<br />
<br />
Aber wir bilde ich das bilanzier ab.<br />
<br />
Angenommen GbR-Bilanz hat am 31.12.18 folgendes Bild<br />
<br />
Aktiva<br />
-----------<br />
Bank 70.000<br />
<br />
Passiva<br />
--------------<br />
variables Kap     50.000<br />
SteuerRSt          20.000<br />
<br />
Die Gesellschafter entnehmen nun 30.000 im Rückwirkungszeitraum.<br />
Nach meiner Recherche sollen diese Entnahmen das Kapital zum 31.12.2018 verändern, damit es bei der GmbH in 2019 nicht zu verdeckten GA kommt und die Anschaffungskosten der GmbH Anteile angepasst werden auch hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos.<br />
<br />
Frage 1)  Es gibt bisher eine Bilanz für die Einbringung, die auch an das Handelsregister gesendet wird. Muss diese aufgrund der 30.000 Entnahmen nun noch angepasst werden ?<br />
<br />
Frage 2) Wenn ja, wie sieht die Bilanz am 31.12.18 dann aus?<br />
<br />
Frage 3) Führen diese Entnahmen in 2019 noch zu einem Gewinn, der für die Gesellschafter gesondert in 2019 festzustellen ist?<br />
<br />
Frage 4) Wie werden die Entnahmen in 2019 bei der GmbH gebucht? Ich habe davon gelesen, dass es Aktive bzw. Passive Ausgleichsposten geben soll in der Bilanz.<br />
<br />
Vielen Dank im Voraus.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Abschreibung DSGVO - Handbuch]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3611</link>
			<pubDate>Fri, 15 Mar 2019 14:52:56 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3611</guid>
			<description><![CDATA[Mandant lässt sich ein Handbuch für die DSGVO erstellen, Kosten rd. 2.500,--<br />
Nach der Erstellung bezahlt er an einen Externen eine mtl. Pauschale für eine Dienstleistung als Datenschutzbeauftragter.<br />
Würdet Ihr das Handbuch abschreiben? Nutzungsdauer?<br />
Oder wäre vertretbar, dass damit das Grundgerüst für die Einhaltung der Vorschriften erstellt wurde und die Kosten damit auf das Erstellungsjahr entfallen und sofort absetzbar sind?<br />
Weiteres wird ja über den Beauftragten erledigt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Mandant lässt sich ein Handbuch für die DSGVO erstellen, Kosten rd. 2.500,--<br />
Nach der Erstellung bezahlt er an einen Externen eine mtl. Pauschale für eine Dienstleistung als Datenschutzbeauftragter.<br />
Würdet Ihr das Handbuch abschreiben? Nutzungsdauer?<br />
Oder wäre vertretbar, dass damit das Grundgerüst für die Einhaltung der Vorschriften erstellt wurde und die Kosten damit auf das Erstellungsjahr entfallen und sofort absetzbar sind?<br />
Weiteres wird ja über den Beauftragten erledigt.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[§ 20 Abs. 2 UmwStG und teilweise Verbuchung auf Darlehenskonto]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3610</link>
			<pubDate>Fri, 15 Mar 2019 08:09:31 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3610</guid>
			<description><![CDATA[Ich arbeite gerade eine Fallsammlung durch (EFV, Besteuerung der Gesellschaften, Fall 42). Dort geht es um die Ausgliederung aus dem Unternehmen eines Einzelkaufmanns zur Neugründung einer GmbH. In dem Fall hat das Eigenkapital des Einzelkaufmanns einen Bilanzwert von 400.000 Euro. Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Die Darstellung ist soweit klar. Ich habe aber folgende Frage: <br />
<br />
Es wird davon gesprochen, dass es auch bei Buchwertfortführung die Möglichkeit gebe, die Differenz zwischen 400k und 25k entweder als Kapitalrücklage, als Darlehensverbindlichkeit oder als stille Beteiligung zu verbuchen oder auch Mischfälle. <br />
<br />
Aber es gibt doch andere Kontexte, in denen eine Sacheinlage ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stattzufinden hat. Bei § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ist es zB nach meiner Kenntnis schädlich, wenn „neben“ den Gesellschaftsrechten auch noch ein Darlehen übernommen wird. Auch für die Unentgeltlichkeit bei 6 Abs. 5 S. 3 ist dies soweit ich weiß schädlich, anders als bei 6 Abs. 3. Nun geht aber § 20 Abs. 3 S. 3 UmwStG davon aus, dass es möglich sei, den den Nennbetrag des GmbH-Stammkapitals überschreitenden Betrag auch „anderweitig“ zu vergüten. <br />
<br />
Daher die Frage: Warum ist es bei § 20 Abs. 1 UmwStG für die Buchwertfortführung möglich, auch Darlehen zu geben? Hat es irgendwelche Nachteile, wenn ich der GmbH ein Darlehen gebe an Stelle der Kapitalrücklage?<br />
<br />
Für eine Antwort wäre ich dankbar. <br />
Gruß<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich arbeite gerade eine Fallsammlung durch (EFV, Besteuerung der Gesellschaften, Fall 42). Dort geht es um die Ausgliederung aus dem Unternehmen eines Einzelkaufmanns zur Neugründung einer GmbH. In dem Fall hat das Eigenkapital des Einzelkaufmanns einen Bilanzwert von 400.000 Euro. Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Die Darstellung ist soweit klar. Ich habe aber folgende Frage: <br />
<br />
Es wird davon gesprochen, dass es auch bei Buchwertfortführung die Möglichkeit gebe, die Differenz zwischen 400k und 25k entweder als Kapitalrücklage, als Darlehensverbindlichkeit oder als stille Beteiligung zu verbuchen oder auch Mischfälle. <br />
<br />
Aber es gibt doch andere Kontexte, in denen eine Sacheinlage ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stattzufinden hat. Bei § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ist es zB nach meiner Kenntnis schädlich, wenn „neben“ den Gesellschaftsrechten auch noch ein Darlehen übernommen wird. Auch für die Unentgeltlichkeit bei 6 Abs. 5 S. 3 ist dies soweit ich weiß schädlich, anders als bei 6 Abs. 3. Nun geht aber § 20 Abs. 3 S. 3 UmwStG davon aus, dass es möglich sei, den den Nennbetrag des GmbH-Stammkapitals überschreitenden Betrag auch „anderweitig“ zu vergüten. <br />
<br />
Daher die Frage: Warum ist es bei § 20 Abs. 1 UmwStG für die Buchwertfortführung möglich, auch Darlehen zu geben? Hat es irgendwelche Nachteile, wenn ich der GmbH ein Darlehen gebe an Stelle der Kapitalrücklage?<br />
<br />
Für eine Antwort wäre ich dankbar. <br />
Gruß<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[GmbH-Gründung und Übernahme Gründungskosten durch GmbH - Bilanz?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3609</link>
			<pubDate>Thu, 14 Mar 2019 07:35:38 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3609</guid>
			<description><![CDATA[Fall: Einzelperson A gründet GmbH im Privatvermögen. 25.000 Euro, hälftig eingezahlt. GmbH zahlt gemäß ordnungsgemäßer Festsetzung im Gesellschaftsvertrag Gründungskosten.<br />
<br />
Wie sehen Konten der GmbH aus?<br />
<br />
Aktiva: Umlaufvermögen Kontoguthaben (Einzahlung 12.500 minus Gründungskosten, zb 1500)<br />
<br />
Passiva:<br />
<br />
Eigenkapital: 25.000 (dann die Kennzeichnung gemäß § 272 Abs. 1 HGB wegen fehlender Einzahlung)<br />
<br />
Und das „fehlende“ Geld muss doch gekennzeichnet werden als „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“, oder? Denn Gründungskosten kann ich nicht aktivieren (§ 248 HGB), sodass die Bilanzsumme nur (Stammkapital minus Gründungsaufwand) beträgt. Ist diese Berechnung richtig?<br />
<br />
Danke und Gruß<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Fall: Einzelperson A gründet GmbH im Privatvermögen. 25.000 Euro, hälftig eingezahlt. GmbH zahlt gemäß ordnungsgemäßer Festsetzung im Gesellschaftsvertrag Gründungskosten.<br />
<br />
Wie sehen Konten der GmbH aus?<br />
<br />
Aktiva: Umlaufvermögen Kontoguthaben (Einzahlung 12.500 minus Gründungskosten, zb 1500)<br />
<br />
Passiva:<br />
<br />
Eigenkapital: 25.000 (dann die Kennzeichnung gemäß § 272 Abs. 1 HGB wegen fehlender Einzahlung)<br />
<br />
Und das „fehlende“ Geld muss doch gekennzeichnet werden als „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“, oder? Denn Gründungskosten kann ich nicht aktivieren (§ 248 HGB), sodass die Bilanzsumme nur (Stammkapital minus Gründungsaufwand) beträgt. Ist diese Berechnung richtig?<br />
<br />
Danke und Gruß<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kapitalkonten bei unterschiedlichen Einkunftsarten]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3581</link>
			<pubDate>Tue, 13 Nov 2018 16:24:25 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3581</guid>
			<description><![CDATA[Eine vermögensverwaltende GmbH &amp; Co. KG (nahezu ohne Einlagen und Entnahmen seit  Gründung 2013) erzielt drei Einkunftsarten:<br />
<br />
In den vergangenen Jahren erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie aus privaten Veräußerungsgewinnen (Veräußerung einer Wohnung). Während aus der Vermietung leichte Verluste generiert werden, waren die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften sehr positiv. Über alle drei Einkunftsarten hat die Gesellschaft steuerliche Überschüsse erzielt. Auch handelsrechtlich ist über alle Jahre ein positives Kapital gegeben. In den Feststellungsbescheiden der KG entwickelt die Finanzverwaltung das Kapitalkonto der Kommanditisten, wobei ausschließlich das Kapitalkonto aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dargestellt wird. Das ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zutreffend, da das Gesetz die Anwendbarkeit des § 15 a EStG nur bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften regelt.<br />
<br />
In der Folge werden die Verluste aus der Vermietung und Verpachtung zu verrechenbaren Verlusten, da das einzig und allein aus den Vermietungseinkünften berechnete Kapitalkonto wegen den Verlusten negativ wird, während die Vermögenszuwächse der KG aus den anderen Einkunftsarten unberücksichtigt bleiben. <br />
<br />
Unseren Vorschlag, die Vermögensmehrungen aus anderen Einkunftsarten wie eine Einlage bei der Berechnung des Kapitalkontos zu behandeln, wird seitens der Finanzverwaltung nicht entsprochen ("das ist keine Einlage"). <br />
<br />
In der Literatur finde ich keine Aussagen zur Behandlung des Sachverhaltes. Hat jemand dazu Ideen, welche Argumente noch "ins Feld" zu führen wären.<br />
<br />
Dankeschön.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Eine vermögensverwaltende GmbH &amp; Co. KG (nahezu ohne Einlagen und Entnahmen seit  Gründung 2013) erzielt drei Einkunftsarten:<br />
<br />
In den vergangenen Jahren erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie aus privaten Veräußerungsgewinnen (Veräußerung einer Wohnung). Während aus der Vermietung leichte Verluste generiert werden, waren die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften sehr positiv. Über alle drei Einkunftsarten hat die Gesellschaft steuerliche Überschüsse erzielt. Auch handelsrechtlich ist über alle Jahre ein positives Kapital gegeben. In den Feststellungsbescheiden der KG entwickelt die Finanzverwaltung das Kapitalkonto der Kommanditisten, wobei ausschließlich das Kapitalkonto aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dargestellt wird. Das ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zutreffend, da das Gesetz die Anwendbarkeit des § 15 a EStG nur bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften regelt.<br />
<br />
In der Folge werden die Verluste aus der Vermietung und Verpachtung zu verrechenbaren Verlusten, da das einzig und allein aus den Vermietungseinkünften berechnete Kapitalkonto wegen den Verlusten negativ wird, während die Vermögenszuwächse der KG aus den anderen Einkunftsarten unberücksichtigt bleiben. <br />
<br />
Unseren Vorschlag, die Vermögensmehrungen aus anderen Einkunftsarten wie eine Einlage bei der Berechnung des Kapitalkontos zu behandeln, wird seitens der Finanzverwaltung nicht entsprochen ("das ist keine Einlage"). <br />
<br />
In der Literatur finde ich keine Aussagen zur Behandlung des Sachverhaltes. Hat jemand dazu Ideen, welche Argumente noch "ins Feld" zu führen wären.<br />
<br />
Dankeschön.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kapitalkonten bei unterschiedlichen Einkunftsarten]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3582</link>
			<pubDate>Tue, 13 Nov 2018 16:24:25 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3582</guid>
			<description><![CDATA[Eine vermögensverwaltende GmbH &amp; Co. KG (nahezu ohne Einlagen und Entnahmen seit  Gründung 2013) erzielt drei Einkunftsarten:<br />
<br />
In den vergangenen Jahren erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie aus privaten Veräußerungsgewinnen (Veräußerung einer Wohnung). Während aus der Vermietung leichte Verluste generiert werden, waren die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften sehr positiv. Über alle drei Einkunftsarten hat die Gesellschaft steuerliche Überschüsse erzielt. Auch handelsrechtlich ist über alle Jahre ein positives Kapital gegeben. In den Feststellungsbescheiden der KG entwickelt die Finanzverwaltung das Kapitalkonto der Kommanditisten, wobei ausschließlich das Kapitalkonto aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dargestellt wird. Das ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zutreffend, da das Gesetz die Anwendbarkeit des § 15 a EStG nur bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften regelt.<br />
<br />
In der Folge werden die Verluste aus der Vermietung und Verpachtung zu verrechenbaren Verlusten, da das einzig und allein aus den Vermietungseinkünften berechnete Kapitalkonto wegen den Verlusten negativ wird, während die Vermögenszuwächse der KG aus den anderen Einkunftsarten unberücksichtigt bleiben. <br />
<br />
Unseren Vorschlag, die Vermögensmehrungen aus anderen Einkunftsarten wie eine Einlage bei der Berechnung des Kapitalkontos zu behandeln, wird seitens der Finanzverwaltung nicht entsprochen ("das ist keine Einlage"). <br />
<br />
In der Literatur finde ich keine Aussagen zur Behandlung des Sachverhaltes. Hat jemand dazu Ideen, welche Argumente noch "ins Feld" zu führen wären.<br />
<br />
Dankeschön.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Eine vermögensverwaltende GmbH &amp; Co. KG (nahezu ohne Einlagen und Entnahmen seit  Gründung 2013) erzielt drei Einkunftsarten:<br />
<br />
In den vergangenen Jahren erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie aus privaten Veräußerungsgewinnen (Veräußerung einer Wohnung). Während aus der Vermietung leichte Verluste generiert werden, waren die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften sehr positiv. Über alle drei Einkunftsarten hat die Gesellschaft steuerliche Überschüsse erzielt. Auch handelsrechtlich ist über alle Jahre ein positives Kapital gegeben. In den Feststellungsbescheiden der KG entwickelt die Finanzverwaltung das Kapitalkonto der Kommanditisten, wobei ausschließlich das Kapitalkonto aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dargestellt wird. Das ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zutreffend, da das Gesetz die Anwendbarkeit des § 15 a EStG nur bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften regelt.<br />
<br />
In der Folge werden die Verluste aus der Vermietung und Verpachtung zu verrechenbaren Verlusten, da das einzig und allein aus den Vermietungseinkünften berechnete Kapitalkonto wegen den Verlusten negativ wird, während die Vermögenszuwächse der KG aus den anderen Einkunftsarten unberücksichtigt bleiben. <br />
<br />
Unseren Vorschlag, die Vermögensmehrungen aus anderen Einkunftsarten wie eine Einlage bei der Berechnung des Kapitalkontos zu behandeln, wird seitens der Finanzverwaltung nicht entsprochen ("das ist keine Einlage"). <br />
<br />
In der Literatur finde ich keine Aussagen zur Behandlung des Sachverhaltes. Hat jemand dazu Ideen, welche Argumente noch "ins Feld" zu führen wären.<br />
<br />
Dankeschön.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[steuerliche Gesellschafterstellung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3579</link>
			<pubDate>Tue, 06 Nov 2018 14:01:44 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3579</guid>
			<description><![CDATA[KG mit gewerblichen Einkünften - als geschlossener Immobilienfond - mit negativen Kapitalkonten der Gesellschafter<br />
<br />
Im Jahr 2007 überträgt Gesellschafter A seine Beteiligung an den wohl vermögenslosen B per Schenkung. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Beschenkte, der zudem seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, jedenfalls keine Mitunternehmerinitiative ergreifen kann und nicht steuerlicher Mitunternehmer der Gesellschaft wird. Daraus wird gefolgert, dass der Gesellschafter A durch den Schenkungsvorgang aus der KG nicht nur ausgeschieden ist, sondern auch sein negatives Kapitalkonto zu versteuern hat. Die Auffassung des Finanzamts wird gerichtlich bestätigt. <br />
<br />
In der Folge ergehen Feststellungsbescheide für die Gesellschaft ohne den Gesellschafter B für die Jahre ab 2007. Während handelsrechtlich der Beteiligte B Kommanditist bleibt, verringert sich rein steuerlich das zugrunde liegende Kommanditkapital um das bisherige Kommanditkapital des A. Der Beteiligte B erhält keine steuerlichen Gewinnanteile zugerechnet.<br />
<br />
Im Jahre 2017 überträgt der Beteiligte B den 2007 durch Schenkung erhaltenen Anteil durch erneute Schenkung zurück an A. Auch dieser Vorgang führt nicht dazu, dass A erneut steuerlicher Gesellschafter wird, denn er erwirbt durch die Schenkung ja einen steuerlich nicht existenten Kommanditanteil. Im Jahr 2018 veräußert A seinen Kommanditanteil für € 100.000,00 an C. <br />
<br />
Der Steuerberater überlegt, wie dieser Vorgang zu behandeln ist, kommt allerdings nur auf die Lösung, dass die Veräußerung eines steuerlich nicht existenten Kommanditanteils jedenfalls nicht in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der KG einzubeziehen ist. <br />
<br />
Gibt es einen Denkfehler? Was ist noch zu bedenken?P]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[KG mit gewerblichen Einkünften - als geschlossener Immobilienfond - mit negativen Kapitalkonten der Gesellschafter<br />
<br />
Im Jahr 2007 überträgt Gesellschafter A seine Beteiligung an den wohl vermögenslosen B per Schenkung. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Beschenkte, der zudem seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, jedenfalls keine Mitunternehmerinitiative ergreifen kann und nicht steuerlicher Mitunternehmer der Gesellschaft wird. Daraus wird gefolgert, dass der Gesellschafter A durch den Schenkungsvorgang aus der KG nicht nur ausgeschieden ist, sondern auch sein negatives Kapitalkonto zu versteuern hat. Die Auffassung des Finanzamts wird gerichtlich bestätigt. <br />
<br />
In der Folge ergehen Feststellungsbescheide für die Gesellschaft ohne den Gesellschafter B für die Jahre ab 2007. Während handelsrechtlich der Beteiligte B Kommanditist bleibt, verringert sich rein steuerlich das zugrunde liegende Kommanditkapital um das bisherige Kommanditkapital des A. Der Beteiligte B erhält keine steuerlichen Gewinnanteile zugerechnet.<br />
<br />
Im Jahre 2017 überträgt der Beteiligte B den 2007 durch Schenkung erhaltenen Anteil durch erneute Schenkung zurück an A. Auch dieser Vorgang führt nicht dazu, dass A erneut steuerlicher Gesellschafter wird, denn er erwirbt durch die Schenkung ja einen steuerlich nicht existenten Kommanditanteil. Im Jahr 2018 veräußert A seinen Kommanditanteil für € 100.000,00 an C. <br />
<br />
Der Steuerberater überlegt, wie dieser Vorgang zu behandeln ist, kommt allerdings nur auf die Lösung, dass die Veräußerung eines steuerlich nicht existenten Kommanditanteils jedenfalls nicht in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der KG einzubeziehen ist. <br />
<br />
Gibt es einen Denkfehler? Was ist noch zu bedenken?P]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ausbuchung Verbindlichkeiten bei Liquidation?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3570</link>
			<pubDate>Fri, 24 Aug 2018 11:01:01 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3570</guid>
			<description><![CDATA[Eine GmbH hat aus früherer Geschäftstätigkeit eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen noch existenten Unternehmen in Höhe von € 10,0 Mio. Zur Abwendung der Überschuldung hat der Gläubiger bereits vor 10 Jahren den Rangrücktritt erklärt, wobei die Konditionen des Rangrücktritts jedenfalls nicht dazu führten, dass die Verbindlichkeit damals handelsbilanziell oder steuerlich hätte ausgebucht werden müssen. <br />
<br />
Nachdem Versuche der Geschäftsführung in den vergangenen Jahren scheiterten, in einem neuen Geschäftsfeld Fuß zu fassen, überlegen die Gesellschafter, die GmbH noch am Laufen zu halten. Die Gesellschaft hat aktuell <br />
- nahezu keine Vermögensgegenstände mehr, <br />
- andererseits wegen eines vor vielen Jahren erfolgten Gesellschafterwechsels auch kaum vortragsfähige steuerliche Verluste. <br />
<br />
Bei einer Liquidation wären die Verbindlichkeiten der GmbH auszubuchen. Auch im Vorfeld einer Liquidation stellt sich bereits die Frage, ob noch eine Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme besteht (BFH IV R 103/92). Auch in diesem Fall könnte bereits eine Ausbuchung der Verbindlichkeit geboten sein. Da die Gesellschaft kein Vermögen mehr hat, wäre die aus der Gewinnrealsiierung durch Ausbuchung der Verbindlichkeiten resultierende Steuerlast jedenfalls nicht zu bedienen, die Gesellschaft müsste spätestens dann Insolvenz anmelden und nachfolgend ist die Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt aus Steuern ausbuchen, da diese erneut nicht bedient werden könnte. <br />
<br />
Ich glaube mich erinnern zu können, dass vor einiger Zeit ein Urteil erschienen ist, nach dem im Zuge einer Abwicklung einer Gesellschaft nicht mehr bedienbare Verbindlichkeiten in der Liquidationsschlussbilanz noch erscheinen müssen und nicht auszubuchen sind. Ich finde allerdings diese Urteil nicht mehr. Wer kann hier weiterhelfen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Eine GmbH hat aus früherer Geschäftstätigkeit eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen noch existenten Unternehmen in Höhe von € 10,0 Mio. Zur Abwendung der Überschuldung hat der Gläubiger bereits vor 10 Jahren den Rangrücktritt erklärt, wobei die Konditionen des Rangrücktritts jedenfalls nicht dazu führten, dass die Verbindlichkeit damals handelsbilanziell oder steuerlich hätte ausgebucht werden müssen. <br />
<br />
Nachdem Versuche der Geschäftsführung in den vergangenen Jahren scheiterten, in einem neuen Geschäftsfeld Fuß zu fassen, überlegen die Gesellschafter, die GmbH noch am Laufen zu halten. Die Gesellschaft hat aktuell <br />
- nahezu keine Vermögensgegenstände mehr, <br />
- andererseits wegen eines vor vielen Jahren erfolgten Gesellschafterwechsels auch kaum vortragsfähige steuerliche Verluste. <br />
<br />
Bei einer Liquidation wären die Verbindlichkeiten der GmbH auszubuchen. Auch im Vorfeld einer Liquidation stellt sich bereits die Frage, ob noch eine Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme besteht (BFH IV R 103/92). Auch in diesem Fall könnte bereits eine Ausbuchung der Verbindlichkeit geboten sein. Da die Gesellschaft kein Vermögen mehr hat, wäre die aus der Gewinnrealsiierung durch Ausbuchung der Verbindlichkeiten resultierende Steuerlast jedenfalls nicht zu bedienen, die Gesellschaft müsste spätestens dann Insolvenz anmelden und nachfolgend ist die Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt aus Steuern ausbuchen, da diese erneut nicht bedient werden könnte. <br />
<br />
Ich glaube mich erinnern zu können, dass vor einiger Zeit ein Urteil erschienen ist, nach dem im Zuge einer Abwicklung einer Gesellschaft nicht mehr bedienbare Verbindlichkeiten in der Liquidationsschlussbilanz noch erscheinen müssen und nicht auszubuchen sind. Ich finde allerdings diese Urteil nicht mehr. Wer kann hier weiterhelfen?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3569</link>
			<pubDate>Fri, 10 Aug 2018 10:05:09 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3569</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
hab mal eine Frage zu Kapitalkonten lt. Gesellschaftsvertrag:<br />
<br />
Das Problem:<br />
2014: Einzelunternehmer stirbt, danach Erbengem. von Ehefrau u Tochter.<br />
<br />
2015 Gründung GmbH&amp;Co.KG. Diese übernimmt ohne irgendwelche Anträge (z.b. wegen Formwechsel oder Einbringung § 24 UmwStG) den Gewerbebetrieb aus der Erbengemeinschaft mit positivem Kapital 300.000,00 (sollte EK sein)<br />
In 2015 wurde ein kleiner Gewinn erwirtschaftet.<br />
 <br />
2016 Verlust iHv 150.000,00 €. <br />
<br />
Die Gesonderte Feststellung für 2015 hatte natürlich keine Angaben zu dem  Eigenkapital 300Tsd enthalten und zusätzlich haben die Kommanditisten in dem Gesellschaftsvertrag 2015 auch wirklich "keine" Regelung zu den Kapitalkonten getroffen. <br />
Der GuEB 2015 ist noch änderbar, so dass ich dort die 300Tsd als EK festschreiben lassen könnte, aber wird das wohl durchgehen, ohne das der Vertrag irgendetwas festgelegt hat hierzu? Außerdem wurde nie ein Buchwertantrag gestellt. Egal es gibt sagen wir mal keine stillen Reserven! Davon ausgehend was ist der beste Weg.<br />
<br />
Für 2015 soll ein Verlust nach § 15a entstehen, damit auch der Verlustrücktrag nach 2014 möglich ist.<br />
Ich befürchte aber das FA wird das anzweifeln und behaupten, es gibt kein anzunehmendes EK nach § 15a zur Verrechnung.<br />
<br />
Ich denke es muss eine Regelung für die Kapitalkonten getroffen werden, aber das geht ja nicht rückwirkend. Ich würde es aber zumindest probieren und einfach den GuEB nach 164 AO ändern lassen mit dem Hinweis, es gibt halt EK in Höhe von 300 aus der Einbringung und dieses ist mit Verlusten zu verrechnen u deshalb EK-Charakter.<br />
<br />
Die Problematik von der Einbringung will ich mal gar nicht erst anpacken...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
hab mal eine Frage zu Kapitalkonten lt. Gesellschaftsvertrag:<br />
<br />
Das Problem:<br />
2014: Einzelunternehmer stirbt, danach Erbengem. von Ehefrau u Tochter.<br />
<br />
2015 Gründung GmbH&amp;Co.KG. Diese übernimmt ohne irgendwelche Anträge (z.b. wegen Formwechsel oder Einbringung § 24 UmwStG) den Gewerbebetrieb aus der Erbengemeinschaft mit positivem Kapital 300.000,00 (sollte EK sein)<br />
In 2015 wurde ein kleiner Gewinn erwirtschaftet.<br />
 <br />
2016 Verlust iHv 150.000,00 €. <br />
<br />
Die Gesonderte Feststellung für 2015 hatte natürlich keine Angaben zu dem  Eigenkapital 300Tsd enthalten und zusätzlich haben die Kommanditisten in dem Gesellschaftsvertrag 2015 auch wirklich "keine" Regelung zu den Kapitalkonten getroffen. <br />
Der GuEB 2015 ist noch änderbar, so dass ich dort die 300Tsd als EK festschreiben lassen könnte, aber wird das wohl durchgehen, ohne das der Vertrag irgendetwas festgelegt hat hierzu? Außerdem wurde nie ein Buchwertantrag gestellt. Egal es gibt sagen wir mal keine stillen Reserven! Davon ausgehend was ist der beste Weg.<br />
<br />
Für 2015 soll ein Verlust nach § 15a entstehen, damit auch der Verlustrücktrag nach 2014 möglich ist.<br />
Ich befürchte aber das FA wird das anzweifeln und behaupten, es gibt kein anzunehmendes EK nach § 15a zur Verrechnung.<br />
<br />
Ich denke es muss eine Regelung für die Kapitalkonten getroffen werden, aber das geht ja nicht rückwirkend. Ich würde es aber zumindest probieren und einfach den GuEB nach 164 AO ändern lassen mit dem Hinweis, es gibt halt EK in Höhe von 300 aus der Einbringung und dieses ist mit Verlusten zu verrechnen u deshalb EK-Charakter.<br />
<br />
Die Problematik von der Einbringung will ich mal gar nicht erst anpacken...]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bilanzberichtigung und Festsetzungsverjährung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3562</link>
			<pubDate>Mon, 02 Jul 2018 13:58:47 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3562</guid>
			<description><![CDATA[Eine GmbH erwirtschaftet seit einigen Jahren Verluste. Aufgrund der damit verbundenen finanziellen Probleme hat sie die Rechnungen des Steuerberaters nicht bezahlt. Der Steuerberater stellt demzufolge die Arbeiten vorläufig ein. Das Finanzamt schätzt die Einkünfte des Jahres 2013 bei der Körperschaftsteuerveranlagung 2013 mit € 0,00, nachfolgend wird der Vorbehalt der Nachprüfung für das Jahr 2013 aufgehoben.<br />
<br />
Mittlerweile hat die GmbH sich wirtschaftlich stabilisiert. Die alten Rechnungen des Steuerberaters werden ausgeglichen und dem Steuerberater die Unterlagen zur Erstellung der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 zur Verfügung gestellt. Dabei stellt der Steuerberater fest, dass die Gesellschaft im Jahr 2013 einen Verlust von € 100.000,00 erwirtschaftete, der durch Darlehensaufnahme finanziert wurde. In der Steuererklärung des Jahres 2013, die dem Finanzamt nachgereicht wird, wird entsprechend ein Verlust von € 100.000,00 erklärt, die zusätzliche Verbindlichkeit findet sich in der E-Bilanz. Das Finanzamt ändert die Veranlagung 2013 nicht, da kein Änderungstatbestand greift. <br />
<br />
Für das Jahr 2014 prüft demzufolge der Steuerberater, ob die Voraussetzung einer Bilanzberichtigung gegeben ist. Immerhin sind in der letzten dem Finanzamt eingereichten Bilanz zwar die Verbindlichkeiten gegenüber dem Darlehensgeber erfasst, jedoch wurden diese im Rahmen der Veranlagung nicht berücksichtigt. Aus den Kommentierungen im Schmidt 37. Auflage Rz. 685 ff zu § 4 werde ich nicht ganz schlau.<br />
<br />
Nach meiner Auffassung darf das Ergebnis nicht anders lauten als in dem Fall, in dem für das Jahr 2013 gar keine Bilanz beim Finanzamt eingereicht wurde und nunmehr bei der Veranlagung des Jahres 2014 erstmalig die zusätzliche Verbindlichkeit in die Bilanz eingestellt wird. <br />
<br />
Wie ist der Fall zu lösen? Vielen Dank.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Eine GmbH erwirtschaftet seit einigen Jahren Verluste. Aufgrund der damit verbundenen finanziellen Probleme hat sie die Rechnungen des Steuerberaters nicht bezahlt. Der Steuerberater stellt demzufolge die Arbeiten vorläufig ein. Das Finanzamt schätzt die Einkünfte des Jahres 2013 bei der Körperschaftsteuerveranlagung 2013 mit € 0,00, nachfolgend wird der Vorbehalt der Nachprüfung für das Jahr 2013 aufgehoben.<br />
<br />
Mittlerweile hat die GmbH sich wirtschaftlich stabilisiert. Die alten Rechnungen des Steuerberaters werden ausgeglichen und dem Steuerberater die Unterlagen zur Erstellung der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 zur Verfügung gestellt. Dabei stellt der Steuerberater fest, dass die Gesellschaft im Jahr 2013 einen Verlust von € 100.000,00 erwirtschaftete, der durch Darlehensaufnahme finanziert wurde. In der Steuererklärung des Jahres 2013, die dem Finanzamt nachgereicht wird, wird entsprechend ein Verlust von € 100.000,00 erklärt, die zusätzliche Verbindlichkeit findet sich in der E-Bilanz. Das Finanzamt ändert die Veranlagung 2013 nicht, da kein Änderungstatbestand greift. <br />
<br />
Für das Jahr 2014 prüft demzufolge der Steuerberater, ob die Voraussetzung einer Bilanzberichtigung gegeben ist. Immerhin sind in der letzten dem Finanzamt eingereichten Bilanz zwar die Verbindlichkeiten gegenüber dem Darlehensgeber erfasst, jedoch wurden diese im Rahmen der Veranlagung nicht berücksichtigt. Aus den Kommentierungen im Schmidt 37. Auflage Rz. 685 ff zu § 4 werde ich nicht ganz schlau.<br />
<br />
Nach meiner Auffassung darf das Ergebnis nicht anders lauten als in dem Fall, in dem für das Jahr 2013 gar keine Bilanz beim Finanzamt eingereicht wurde und nunmehr bei der Veranlagung des Jahres 2014 erstmalig die zusätzliche Verbindlichkeit in die Bilanz eingestellt wird. <br />
<br />
Wie ist der Fall zu lösen? Vielen Dank.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ausscheidende Gesellschafter]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3553</link>
			<pubDate>Wed, 04 Apr 2018 17:26:53 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3553</guid>
			<description><![CDATA[An einer gewerblichen KG sind beteiligt:<br />
<br />
A mit Kommanditkapital € 2 Mio.<br />
B mit Kommanditkapital € 3 Mio.<br />
C mit Kommanditkapital € 10,00<br />
D mit Kommanditkapital € 10,00<br />
E mit Kommanditkapital € 10,00<br />
<br />
Die untypische Kapitalverteilung geht auf einen Kapitalschnitt bei der KG vor mehr als 10 Jahren zurück. Die Kapitalkonten der Gesellschafter außerhalb des Kommanditkapitals betragen:<br />
<br />
A ./. € 100.000,00<br />
B ./. € 150.000,00<br />
C ./. € 2 Mio.<br />
D + € 1 Mio.<br />
E ./. € 1 Mio.<br />
Die hohen negativen bzw. positiven Kapitalkonten der Gesellschafter C, D und E gehen ausschließlich auf Geschäftsvorfälle der KG vor dem Kapitalschnitt zurück, nicht jedoch auf Entnahmen, Einlagen oder Ergebniszuweisungen nach dem Kapitalschnitt.<br />
<br />
Im Jahr 2014 kündigt C seine Beteiligung, die Gesellschaft wird fortgeführt, im Jahr 2015 kündigt D seine Beteiligung und die Gesellschaft wird ebenso fortgeführt. Stille Reserven im Gesellschaftsvermögen sind nicht erkennbar. Die Gesellschafter sind sich bisher einig, dass aus dem Ausscheiden der Gesellschafter C und D keine Auseinandersetzungsforderung oder -verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber den ausscheidenden Gesellschaftern erwächst. <br />
<br />
Unter diesen Bedingungen ist es uns bisher völlig unlogisch geblieben, wie dieser Sachverhalt buchungstechnisch zu verarbeiten ist. Grundsätzlich wächst das Vermögen der ausscheidenden Gesellschafter den anderen Gesellschaftern an. Da die ausscheidenden Gesellschafter nur mit einem Minianteil am Kommanditkapital beteiligt sind, kann meines Erachtens keine wesentliche Berührung des Buchwerts von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne von Zugang stiller Reserven erfolgen.<br />
<br />
Im Jahr 2014 ist wegen der Kündigung der Beteiligung jedenfalls der Gesamtstand des Kapitalkontos von C in Höhe von + € 10 ./. € 2 Mio. = € 1.999.990,00 auszubuchen. Gegenposten kann eigentlich nur Aufwand sein ? Im Jahr 2015 wäre ebenso der Gesellschaftsanteil des im Jahr 2015 ausscheidenden Gesellschafters mit + € 10,00 + € 1 Mio. = € 1.000.010,00 auszubuchen. Mangels anderer Ideen bliebe nur der Ausweis eines Ertrags. <br />
<br />
Diese Buchungen führen zu einem weder steuerlogischem noch anderweitig verständlichen Ergebnis, denn letztendlich erleiden die verbleibenden Gesellschafter aus dem Ausscheiden der Altgesellschafter nach meinem Verständnis keinen entsprechenden Verlust oder Gewinn.<br />
<br />
Wer von euch hat eine Idee, wie mit einem solchen Fall umzugehen ist ?<br />
Vielen Dank für den eingesetzten Gehirnschmalz!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[An einer gewerblichen KG sind beteiligt:<br />
<br />
A mit Kommanditkapital € 2 Mio.<br />
B mit Kommanditkapital € 3 Mio.<br />
C mit Kommanditkapital € 10,00<br />
D mit Kommanditkapital € 10,00<br />
E mit Kommanditkapital € 10,00<br />
<br />
Die untypische Kapitalverteilung geht auf einen Kapitalschnitt bei der KG vor mehr als 10 Jahren zurück. Die Kapitalkonten der Gesellschafter außerhalb des Kommanditkapitals betragen:<br />
<br />
A ./. € 100.000,00<br />
B ./. € 150.000,00<br />
C ./. € 2 Mio.<br />
D + € 1 Mio.<br />
E ./. € 1 Mio.<br />
Die hohen negativen bzw. positiven Kapitalkonten der Gesellschafter C, D und E gehen ausschließlich auf Geschäftsvorfälle der KG vor dem Kapitalschnitt zurück, nicht jedoch auf Entnahmen, Einlagen oder Ergebniszuweisungen nach dem Kapitalschnitt.<br />
<br />
Im Jahr 2014 kündigt C seine Beteiligung, die Gesellschaft wird fortgeführt, im Jahr 2015 kündigt D seine Beteiligung und die Gesellschaft wird ebenso fortgeführt. Stille Reserven im Gesellschaftsvermögen sind nicht erkennbar. Die Gesellschafter sind sich bisher einig, dass aus dem Ausscheiden der Gesellschafter C und D keine Auseinandersetzungsforderung oder -verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber den ausscheidenden Gesellschaftern erwächst. <br />
<br />
Unter diesen Bedingungen ist es uns bisher völlig unlogisch geblieben, wie dieser Sachverhalt buchungstechnisch zu verarbeiten ist. Grundsätzlich wächst das Vermögen der ausscheidenden Gesellschafter den anderen Gesellschaftern an. Da die ausscheidenden Gesellschafter nur mit einem Minianteil am Kommanditkapital beteiligt sind, kann meines Erachtens keine wesentliche Berührung des Buchwerts von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne von Zugang stiller Reserven erfolgen.<br />
<br />
Im Jahr 2014 ist wegen der Kündigung der Beteiligung jedenfalls der Gesamtstand des Kapitalkontos von C in Höhe von + € 10 ./. € 2 Mio. = € 1.999.990,00 auszubuchen. Gegenposten kann eigentlich nur Aufwand sein ? Im Jahr 2015 wäre ebenso der Gesellschaftsanteil des im Jahr 2015 ausscheidenden Gesellschafters mit + € 10,00 + € 1 Mio. = € 1.000.010,00 auszubuchen. Mangels anderer Ideen bliebe nur der Ausweis eines Ertrags. <br />
<br />
Diese Buchungen führen zu einem weder steuerlogischem noch anderweitig verständlichen Ergebnis, denn letztendlich erleiden die verbleibenden Gesellschafter aus dem Ausscheiden der Altgesellschafter nach meinem Verständnis keinen entsprechenden Verlust oder Gewinn.<br />
<br />
Wer von euch hat eine Idee, wie mit einem solchen Fall umzugehen ist ?<br />
Vielen Dank für den eingesetzten Gehirnschmalz!]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Korrektur Bilanzansatz möglich?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3550</link>
			<pubDate>Thu, 22 Mar 2018 13:35:20 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3550</guid>
			<description><![CDATA[Ich habe hier im Rahmen einer BP einen spannenden Punkt der nicht geklärt werden konnte. Der Prüfer will Bilanzansätze korrigieren und damit die Afa, obwohl diese in den Bilanzen m.E. formal richtig sind.<br />
<br />
Der SV:<br />
Mandant bildet in 2009 einen IAB in max. Höhe von 200 tsd. €. In 2011 wird investiert und die Maschine für 800 tsd. auch angeschafft. Der IAB wird gewinnerhöhend aufgelöst und <span style="text-decoration: underline;">keine</span> Minderung der AHK vorgenommen und auch keine So-Afa, weil nicht benötigt. Natürlich wurde von uns von den 800 AHK abgeschrieben. Insoweit hat sich der Gewinn um 200 Tsd. erhöht bzw. der Verlust war nur noch einstellig. Im Rahmen der Steuererklärung forderte das FA auch die Berechnung des IAB und der Auflösung an. Das FA erließ einen Bescheid wie von uns eingereicht. 5 Monate später wurde der Bescheid 2011 geändert und das FA hat die Minderung der AHK als Aufwand berücksichtigt, somit 200 Tsd. zusätzliche Kosten geschenkt. Der Bescheid wird bestandskräftig und ist nicht mehr änderbar.<br />
<br />
In 2017 fällt dem Prüfer das auf, er will das korrigieren und sagt, es wurde quasi zu viel Afa angesetzt und daher sind die Bilanzansätze zu ändern und es gibt jetzt ca. 16 Tsd. € weniger Afa pro Jahr ab 2014. Da die Minderung der AHK in § 7g EStG geregelt ist, ist es wie eine Afa zu behandeln. <br />
<br />
Ich sehe hier keine Korrekturmöglichkeit auch wenn ganz klar hier ein Fehler vorliegt. Wie seht Ihr das?<br />
<br />
LG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich habe hier im Rahmen einer BP einen spannenden Punkt der nicht geklärt werden konnte. Der Prüfer will Bilanzansätze korrigieren und damit die Afa, obwohl diese in den Bilanzen m.E. formal richtig sind.<br />
<br />
Der SV:<br />
Mandant bildet in 2009 einen IAB in max. Höhe von 200 tsd. €. In 2011 wird investiert und die Maschine für 800 tsd. auch angeschafft. Der IAB wird gewinnerhöhend aufgelöst und <span style="text-decoration: underline;">keine</span> Minderung der AHK vorgenommen und auch keine So-Afa, weil nicht benötigt. Natürlich wurde von uns von den 800 AHK abgeschrieben. Insoweit hat sich der Gewinn um 200 Tsd. erhöht bzw. der Verlust war nur noch einstellig. Im Rahmen der Steuererklärung forderte das FA auch die Berechnung des IAB und der Auflösung an. Das FA erließ einen Bescheid wie von uns eingereicht. 5 Monate später wurde der Bescheid 2011 geändert und das FA hat die Minderung der AHK als Aufwand berücksichtigt, somit 200 Tsd. zusätzliche Kosten geschenkt. Der Bescheid wird bestandskräftig und ist nicht mehr änderbar.<br />
<br />
In 2017 fällt dem Prüfer das auf, er will das korrigieren und sagt, es wurde quasi zu viel Afa angesetzt und daher sind die Bilanzansätze zu ändern und es gibt jetzt ca. 16 Tsd. € weniger Afa pro Jahr ab 2014. Da die Minderung der AHK in § 7g EStG geregelt ist, ist es wie eine Afa zu behandeln. <br />
<br />
Ich sehe hier keine Korrekturmöglichkeit auch wenn ganz klar hier ein Fehler vorliegt. Wie seht Ihr das?<br />
<br />
LG]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Haussanierung Herstellkosten]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3496</link>
			<pubDate>Thu, 20 Jul 2017 17:09:42 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3496</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
Mandant hat in super Münchner Lage eine seit über 20 Jahren leerstehende und vor sich hinvegetierende Doppelhaushälfte. Diese ist seit den 60gern in seinem Eigentum.<br />
<br />
Nun endlich und auch aus Angst von der Stadt eine dicke Strafe aufgebrummt zu bekommen (Wohnraum muss zur Verfügung stehen) saniert er das Teil. Alles wird wieder hergerichtet. Heizung und Fenster werden im Stand angehoben. Allein die Gartensanierung hat so ca. 20.000 EUR gefressen.<br />
<br />
Insgesamt hat die Sanierung, die fast ein Neubau ist ca. 350.000 EUR verschlungen.<br />
<br />
Das BMF zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellkosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden (18.07.2003) sagt in Randziffer 18: Instandsetzung- und Modernisierungsarbeiten können ausnahmsweise auch im Zusammenhang mit der (Neu-)Herstellung eines Gebäudes stehen. Dies ist der Fall, wenn das Gebäude so sehr abgenutzt ist, dass es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiss), und durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Gebäude hergestellt wird. Ein Vollverschleiß liegt vor, wenn das Gebäude schwere Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen hat.<br />
<br />
Allerdings kann man nicht sicher sagen, dass das Gebäude total hinüber war. Es ist halt überall was gemacht worden. Man hätte das Haus sicher auch deutlich weniger Geld wieder bewohnbar machen können. Wie gesagt wurde in Teilen auch der Gebrauchswert erhöht.<br />
<br />
Nun meine Gedanken dazu:<br />
<br />
1. Die Standardhebungen sind Herstellungsaufwand.<br />
2. Die Schönheitsreparaturen sind Herstellungsaufwand, wenn man davon ausgeht, dass das Haus als Vollverschleiß zu beurteilen war. Sonst sofort abzugsfähig.<br />
3. Die Gartenarbeiten und Schönheitsreparaturen dort sind sofort abzugsfähig.<br />
<br />
Wie seht Ihr das?<br />
<br />
LG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
Mandant hat in super Münchner Lage eine seit über 20 Jahren leerstehende und vor sich hinvegetierende Doppelhaushälfte. Diese ist seit den 60gern in seinem Eigentum.<br />
<br />
Nun endlich und auch aus Angst von der Stadt eine dicke Strafe aufgebrummt zu bekommen (Wohnraum muss zur Verfügung stehen) saniert er das Teil. Alles wird wieder hergerichtet. Heizung und Fenster werden im Stand angehoben. Allein die Gartensanierung hat so ca. 20.000 EUR gefressen.<br />
<br />
Insgesamt hat die Sanierung, die fast ein Neubau ist ca. 350.000 EUR verschlungen.<br />
<br />
Das BMF zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellkosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden (18.07.2003) sagt in Randziffer 18: Instandsetzung- und Modernisierungsarbeiten können ausnahmsweise auch im Zusammenhang mit der (Neu-)Herstellung eines Gebäudes stehen. Dies ist der Fall, wenn das Gebäude so sehr abgenutzt ist, dass es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiss), und durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Gebäude hergestellt wird. Ein Vollverschleiß liegt vor, wenn das Gebäude schwere Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen hat.<br />
<br />
Allerdings kann man nicht sicher sagen, dass das Gebäude total hinüber war. Es ist halt überall was gemacht worden. Man hätte das Haus sicher auch deutlich weniger Geld wieder bewohnbar machen können. Wie gesagt wurde in Teilen auch der Gebrauchswert erhöht.<br />
<br />
Nun meine Gedanken dazu:<br />
<br />
1. Die Standardhebungen sind Herstellungsaufwand.<br />
2. Die Schönheitsreparaturen sind Herstellungsaufwand, wenn man davon ausgeht, dass das Haus als Vollverschleiß zu beurteilen war. Sonst sofort abzugsfähig.<br />
3. Die Gartenarbeiten und Schönheitsreparaturen dort sind sofort abzugsfähig.<br />
<br />
Wie seht Ihr das?<br />
<br />
LG]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Hotelverpachtung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3494</link>
			<pubDate>Tue, 18 Jul 2017 13:00:56 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3494</guid>
			<description><![CDATA[Eigentümer eines Hotels verpachtet sein Hotel neu und bemüht sich dabei, einen möglichst attraktiven und wirtschaftlich stabilen Pächter zu finden. Der Pachtvertrag wird abgeschlossen, dabei muss sich der Eigentümer des Hotels zu folgenden Zahlungen an den Pächter verpflichten:<br />
<br />
1.	einem Investitionszuschuss zur Finanzierung der Hotelausstattung (Möbel in den Hotelzimmern, Küchenausstattung etc.),<br />
2.	einem Entgelt zur Einbindung des Hotels in das Buchungssystems des Pächters und zur Werbung (Pre Opening-Zuschuss),<br />
3.	einem Entgelt für technische Unterstützung und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den Umbau- und Renovierungsarbeiten des Hotels, die eigenverantwortlich von Eigentümer realisiert werden,<br />
<br />
verpflichten.<br />
<br />
Der Pächter verpflichtet sich darüber hinaus, eine durchaus gute Pacht über einen Zeitraum von 20 Jahren zu zahlen.<br />
<br />
Es stellt sich die Frage, wie solche Leistungen <br />
a)	handelsrechtlich und<br />
b)	steuerrechtlich<br />
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind. Literatur scheint es darüber nicht übermäßig viel zu geben. Ich habe hier lediglich den Beschluss des Finanzgerichts Saarland vom 26. Juli 2001, 1 V 154/01 gefunden, der zur Behandlung der Zahlungen leichte Hinweise gibt.<br />
<br />
Vorschlag der Behandlung:<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;">Pre-Opening-Zuschuss:</span><br />
Handelsrechtlich wie auch steuerrechtlich m. E. Vertriebskosten im weitesten Sinne, demzufolge Aufwand.<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;">Investitionskostenzuschuss:</span><br />
Da der Eigentümer die Ausstattungsgegenstände nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anschafft, sondern diese zum Betriebsvermögen des Pächters gehören, stellt der Investitionskostenzuschuss wirtschaftlich betrachtet eine Pachtreduzierung für den Pächter über die Laufzeit des Pachtvertrages dar, wobei der Zahlungsfluss als "negative Pacht" vor dem Beginn der eigentlichen Pachtzahlungen des Pächters liegt. Damit wäre der Investitionskostenzuschuss auf Ebene des Eigentümers handelsrechtlich ARAP, steuerlich ebenso kein sofort abzugsfähiger Aufwand: Dieser wird über die Laufzeit des Mietvertrags in gleichmäßigen Jahresraten nach § 11 Abs. 2 EStG aufwandswirksam. Damit erfolgt ein längerer "Abschreibungszeitraum" als bei eigenem Erwerb der Ausstattung möglich gewesen wäre (Pachtvertrag 20 Jahre, in dieser Zeit sind die Ausstattungsgegenstände längst abgeschrieben).<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;">Entgelt für technische Beratung:</span><br />
Diese stehen im Zusammenhang mit den Renovierungs- und Umbauarbeiten auf Ebene des Eigentümers und teilen mit diesen Arbeiten deren Schicksal (je nach vorgenommener Maßnahme: Instandhaltung oder zu aktivieren). <br />
<br />
Wie seht ihr diese vorgeschlagene Bilanzierung? <br />
Gibt es darüber hinaus Quellen, die sich mit der Frage der Bilanzierung solcher Zahlungen beschäftigen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Eigentümer eines Hotels verpachtet sein Hotel neu und bemüht sich dabei, einen möglichst attraktiven und wirtschaftlich stabilen Pächter zu finden. Der Pachtvertrag wird abgeschlossen, dabei muss sich der Eigentümer des Hotels zu folgenden Zahlungen an den Pächter verpflichten:<br />
<br />
1.	einem Investitionszuschuss zur Finanzierung der Hotelausstattung (Möbel in den Hotelzimmern, Küchenausstattung etc.),<br />
2.	einem Entgelt zur Einbindung des Hotels in das Buchungssystems des Pächters und zur Werbung (Pre Opening-Zuschuss),<br />
3.	einem Entgelt für technische Unterstützung und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den Umbau- und Renovierungsarbeiten des Hotels, die eigenverantwortlich von Eigentümer realisiert werden,<br />
<br />
verpflichten.<br />
<br />
Der Pächter verpflichtet sich darüber hinaus, eine durchaus gute Pacht über einen Zeitraum von 20 Jahren zu zahlen.<br />
<br />
Es stellt sich die Frage, wie solche Leistungen <br />
a)	handelsrechtlich und<br />
b)	steuerrechtlich<br />
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind. Literatur scheint es darüber nicht übermäßig viel zu geben. Ich habe hier lediglich den Beschluss des Finanzgerichts Saarland vom 26. Juli 2001, 1 V 154/01 gefunden, der zur Behandlung der Zahlungen leichte Hinweise gibt.<br />
<br />
Vorschlag der Behandlung:<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;">Pre-Opening-Zuschuss:</span><br />
Handelsrechtlich wie auch steuerrechtlich m. E. Vertriebskosten im weitesten Sinne, demzufolge Aufwand.<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;">Investitionskostenzuschuss:</span><br />
Da der Eigentümer die Ausstattungsgegenstände nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anschafft, sondern diese zum Betriebsvermögen des Pächters gehören, stellt der Investitionskostenzuschuss wirtschaftlich betrachtet eine Pachtreduzierung für den Pächter über die Laufzeit des Pachtvertrages dar, wobei der Zahlungsfluss als "negative Pacht" vor dem Beginn der eigentlichen Pachtzahlungen des Pächters liegt. Damit wäre der Investitionskostenzuschuss auf Ebene des Eigentümers handelsrechtlich ARAP, steuerlich ebenso kein sofort abzugsfähiger Aufwand: Dieser wird über die Laufzeit des Mietvertrags in gleichmäßigen Jahresraten nach § 11 Abs. 2 EStG aufwandswirksam. Damit erfolgt ein längerer "Abschreibungszeitraum" als bei eigenem Erwerb der Ausstattung möglich gewesen wäre (Pachtvertrag 20 Jahre, in dieser Zeit sind die Ausstattungsgegenstände längst abgeschrieben).<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;">Entgelt für technische Beratung:</span><br />
Diese stehen im Zusammenhang mit den Renovierungs- und Umbauarbeiten auf Ebene des Eigentümers und teilen mit diesen Arbeiten deren Schicksal (je nach vorgenommener Maßnahme: Instandhaltung oder zu aktivieren). <br />
<br />
Wie seht ihr diese vorgeschlagene Bilanzierung? <br />
Gibt es darüber hinaus Quellen, die sich mit der Frage der Bilanzierung solcher Zahlungen beschäftigen?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Betriebsprüfung Datenträgeraushändigung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3468</link>
			<pubDate>Thu, 20 Apr 2017 18:04:56 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3468</guid>
			<description><![CDATA[Liebe Gemeinde,<br />
<br />
ich weiss nun nicht ob ich hier richtig bin, aber nen Thread mit Betriebsprüfung konnte ich nicht finden. <br />
<br />
Sehr oft wird gern vor Beginn der Prüfung bereits schon ein Datenträger verlangt. Wie handhabt Ihr das im allgemeinen? Vor der Prüfung schon aushändigen und damit eventuell Nachteil für den Mandanten oder wartet Ihr bis der Prüfer in den Räumen ist mit der Übergabe?<br />
<br />
Viele Grüße<br />
<br />
Tom]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Liebe Gemeinde,<br />
<br />
ich weiss nun nicht ob ich hier richtig bin, aber nen Thread mit Betriebsprüfung konnte ich nicht finden. <br />
<br />
Sehr oft wird gern vor Beginn der Prüfung bereits schon ein Datenträger verlangt. Wie handhabt Ihr das im allgemeinen? Vor der Prüfung schon aushändigen und damit eventuell Nachteil für den Mandanten oder wartet Ihr bis der Prüfer in den Räumen ist mit der Übergabe?<br />
<br />
Viele Grüße<br />
<br />
Tom]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[§ 6b EStG Problem?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3439</link>
			<pubDate>Mon, 21 Nov 2016 16:51:49 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3439</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
ich bekomme es nicht gelöst....<br />
Mandant hat in 2008 ein Grundstück gekauft für 150 Tsd. und bis zum Jahre 2015 noch mal 800 Tsd. in den Bau eines Hotels/Pension investiert. Dann kam der goldene Ritter und gab ihm im März 2016 für das noch halbfertige Projekt 3,2 Mio. Verkauft......<br />
<br />
Betriebsaufgabe im Ganzen, m.E. ja es gab nichts anderes.... <br />
<br />
Damit keine Betriebsstätte mehr!!! Nach R6b2 Abs.10 EStR Rücklage dennoch möglich.   Aber er hat seinen Wohnsitz gleichzeitig von Berlin nach Spanien verlegt und er ist spanischer Staatsbürger (schon immer). Und jetzt komme ich nicht weiter...<br />
<br />
Muss ich jetzt  in 2016 eine Antrag stellen auf 1/5 Steuer, weil EU-Ausländer ohne Betriebsstätte in Dt. Was ist wenn er in 2018 (Plan) ein Grundstück in Dt. wieder kauft? Bekommt er die rund 350 Tsd. € gezahlte Steuer wieder? Muss er den Antrag gar nicht stellen und wartet was passiert in 2018. (Nicht gesetzeskonform). <br />
<br />
Sollte er jetzt noch eine Betriebsstätte in Dt. gründen oder braucht er das nach der obigen Richtlinie nicht. <br />
<br />
Ich finde zu der Konstellation nichts....]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
ich bekomme es nicht gelöst....<br />
Mandant hat in 2008 ein Grundstück gekauft für 150 Tsd. und bis zum Jahre 2015 noch mal 800 Tsd. in den Bau eines Hotels/Pension investiert. Dann kam der goldene Ritter und gab ihm im März 2016 für das noch halbfertige Projekt 3,2 Mio. Verkauft......<br />
<br />
Betriebsaufgabe im Ganzen, m.E. ja es gab nichts anderes.... <br />
<br />
Damit keine Betriebsstätte mehr!!! Nach R6b2 Abs.10 EStR Rücklage dennoch möglich.   Aber er hat seinen Wohnsitz gleichzeitig von Berlin nach Spanien verlegt und er ist spanischer Staatsbürger (schon immer). Und jetzt komme ich nicht weiter...<br />
<br />
Muss ich jetzt  in 2016 eine Antrag stellen auf 1/5 Steuer, weil EU-Ausländer ohne Betriebsstätte in Dt. Was ist wenn er in 2018 (Plan) ein Grundstück in Dt. wieder kauft? Bekommt er die rund 350 Tsd. € gezahlte Steuer wieder? Muss er den Antrag gar nicht stellen und wartet was passiert in 2018. (Nicht gesetzeskonform). <br />
<br />
Sollte er jetzt noch eine Betriebsstätte in Dt. gründen oder braucht er das nach der obigen Richtlinie nicht. <br />
<br />
Ich finde zu der Konstellation nichts....]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Gewinnermittlung ohne Belege]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3333</link>
			<pubDate>Wed, 09 Dec 2015 01:44:41 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3333</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
Folgender Sachverhalt:<br />
Neu-Mandant welcher es bisher geschafft hat unter dem Radar des FA zu fliegen. Trotz Gewerbeanmeldung in 2006 hat er bisher noch nie eine Steuererklärung abgegeben und auch keine Erinnerung bekommen. Er hat noch nichtmal eine Steuernummer.<br />
<br />
Nun möchte er gerne über eine Selbstanzeige alles sauber machen, hat aber (wie solls auch anders sein) ein Gewerbe im Bereich Gasto (Eventgasto beim Kunden vor Ort). Alle (!) Einnahmen sind bar geflossen und es gibt keinerlei Aufzeichungen. Die Einkaufsbelege wurden nicht aufbewahrt, sodass mir nur Kontoauszüge vorliegen, welche nur sehr wenig Ausgaben aufzeigen.<br />
<br />
Zu allem Überfluss musste der Mandant in 2014 noch länger stationär behandelt werden. Danach war sein Überblick komplett verloren.<br />
<br />
Er versucht nun bei seinen Großhändlern noch Rechnungskopien anzufordern um mal einen Überblick zu bekommen, welche Summen bewegt wurden.<br />
<br />
Dies hilft nur alles nicht um die Einnahmen/Umsätze korrekt zu erfassen.<br />
<br />
Wie wäre euer Weg um dies zu lösen?<br />
Aufstellung einer Zuschlagskalkulation über die Richtsätze?<br />
<br />
Danke!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
Folgender Sachverhalt:<br />
Neu-Mandant welcher es bisher geschafft hat unter dem Radar des FA zu fliegen. Trotz Gewerbeanmeldung in 2006 hat er bisher noch nie eine Steuererklärung abgegeben und auch keine Erinnerung bekommen. Er hat noch nichtmal eine Steuernummer.<br />
<br />
Nun möchte er gerne über eine Selbstanzeige alles sauber machen, hat aber (wie solls auch anders sein) ein Gewerbe im Bereich Gasto (Eventgasto beim Kunden vor Ort). Alle (!) Einnahmen sind bar geflossen und es gibt keinerlei Aufzeichungen. Die Einkaufsbelege wurden nicht aufbewahrt, sodass mir nur Kontoauszüge vorliegen, welche nur sehr wenig Ausgaben aufzeigen.<br />
<br />
Zu allem Überfluss musste der Mandant in 2014 noch länger stationär behandelt werden. Danach war sein Überblick komplett verloren.<br />
<br />
Er versucht nun bei seinen Großhändlern noch Rechnungskopien anzufordern um mal einen Überblick zu bekommen, welche Summen bewegt wurden.<br />
<br />
Dies hilft nur alles nicht um die Einnahmen/Umsätze korrekt zu erfassen.<br />
<br />
Wie wäre euer Weg um dies zu lösen?<br />
Aufstellung einer Zuschlagskalkulation über die Richtsätze?<br />
<br />
Danke!]]></content:encoded>
		</item>
	</channel>
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