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		<title><![CDATA[Steuerberater - Steuerstrafrecht]]></title>
		<link>http://realsteuer.de/mybb/</link>
		<description><![CDATA[Steuerberater - http://realsteuer.de/mybb]]></description>
		<pubDate>Mon, 15 Jun 2026 08:47:26 +0000</pubDate>
		<generator>MyBB</generator>
		<item>
			<title><![CDATA[Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen Berich]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3716</link>
			<pubDate>Mon, 30 Jun 2025 10:57:16 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3716</guid>
			<description><![CDATA[<span style="text-decoration: underline;">Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Nichtabgabe SteuererklÃ¤rungen zu Veranlagungssteuern): Berichtigungszeitraum</span><br />
<br />
Guten Morgen,<br />
<br />
ich muss mich mit dem Thema Steuerhinterziehung und Selbstanzeige befassen und bin hinsichtlich der Ermittlung des Berichtigungszeitraums etwas verwirrt. Vielleicht kann mich hier jemand in die Spur bringen. <br />
<br />
Der Beginn des Berichtigungszeitraums ist kein Problem. Ich frage mich aber bis zu welchem Veranlagungszeitraum in Gegenwart bzw.  naher Vergangenheit SteuerklÃ¤rungen fÃ¼r eine wirksame, d.h. vollstÃ¤ndige, strafbefreiende Selbstanzeige zu Veranlagungssteuern eingereicht werden mÃ¼ssen (Â§ 371 (1) S. 2 AO: â€žDie Angaben mÃ¼ssen zu allen â€¦ Steuerstraftaten â€¦ erfolgenâ€œ). Da es um â€žSteuerstraftatenâ€œ geht, die, meine ich, dann auch vollendet sein mÃ¼ssen, dÃ¼rfte â€“ solange kein Bescheid (SchÃ¤tzungsbescheid) fÃ¼r ein Veranlagungsjahr (z.B. Jahr 02) vorliegt und soweit die Veranlagungsarbeiten des Finanzamts fÃ¼r dieses Jahr (02) noch nicht (im Wesentlichen) abgeschlossen sind â€“ das Veranlagungsjahr (02) noch nicht zum Berichtigungszeitraum gehÃ¶ren. D.h., dass es dann fÃ¼r die wirksame Selbstanzeige genÃ¼gen wÃ¼rde, die ausstehenden SteuererklÃ¤rungen bis einschlieÃŸlich des Veranlagungsjahres 01 nachzuholen. Ist das richtig?<br />
<br />
Demnach wÃ¼rde es keine Rolle spielen, wenn die gesetzliche oder eine behÃ¶rdliche (Vorabanforderung) Abgabefrist nicht eingehalten wurde. Ist das richtig?<br />
<br />
(Die Ãœberlegung ist natÃ¼rlich nur relevant, sofern Steuern in 01 und/oder 02 Ã¼berhaupt verkÃ¼rzt wurden, d.h. die tatsÃ¤chlichen Steuern hÃ¶her sind als die festgesetzten Vorauszahlungen)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<span style="text-decoration: underline;">Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Nichtabgabe SteuererklÃ¤rungen zu Veranlagungssteuern): Berichtigungszeitraum</span><br />
<br />
Guten Morgen,<br />
<br />
ich muss mich mit dem Thema Steuerhinterziehung und Selbstanzeige befassen und bin hinsichtlich der Ermittlung des Berichtigungszeitraums etwas verwirrt. Vielleicht kann mich hier jemand in die Spur bringen. <br />
<br />
Der Beginn des Berichtigungszeitraums ist kein Problem. Ich frage mich aber bis zu welchem Veranlagungszeitraum in Gegenwart bzw.  naher Vergangenheit SteuerklÃ¤rungen fÃ¼r eine wirksame, d.h. vollstÃ¤ndige, strafbefreiende Selbstanzeige zu Veranlagungssteuern eingereicht werden mÃ¼ssen (Â§ 371 (1) S. 2 AO: â€žDie Angaben mÃ¼ssen zu allen â€¦ Steuerstraftaten â€¦ erfolgenâ€œ). Da es um â€žSteuerstraftatenâ€œ geht, die, meine ich, dann auch vollendet sein mÃ¼ssen, dÃ¼rfte â€“ solange kein Bescheid (SchÃ¤tzungsbescheid) fÃ¼r ein Veranlagungsjahr (z.B. Jahr 02) vorliegt und soweit die Veranlagungsarbeiten des Finanzamts fÃ¼r dieses Jahr (02) noch nicht (im Wesentlichen) abgeschlossen sind â€“ das Veranlagungsjahr (02) noch nicht zum Berichtigungszeitraum gehÃ¶ren. D.h., dass es dann fÃ¼r die wirksame Selbstanzeige genÃ¼gen wÃ¼rde, die ausstehenden SteuererklÃ¤rungen bis einschlieÃŸlich des Veranlagungsjahres 01 nachzuholen. Ist das richtig?<br />
<br />
Demnach wÃ¼rde es keine Rolle spielen, wenn die gesetzliche oder eine behÃ¶rdliche (Vorabanforderung) Abgabefrist nicht eingehalten wurde. Ist das richtig?<br />
<br />
(Die Ãœberlegung ist natÃ¼rlich nur relevant, sofern Steuern in 01 und/oder 02 Ã¼berhaupt verkÃ¼rzt wurden, d.h. die tatsÃ¤chlichen Steuern hÃ¶her sind als die festgesetzten Vorauszahlungen)]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerstrafverfahren eingeleitet]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3107</link>
			<pubDate>Mon, 16 Jun 2014 01:00:39 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3107</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
gestern war ein Neu-Mandant hier, welcher die "Einleitung eines Steuerstrafverfahrens" in den HÃ¤nden hielt.<br />
<br />
Er gibt die Tat zu, ca 1000 bis 2000 EUR an Provisionen nicht angegeben zu haben.<br />
<br />
Da ich hier noch keine Erfahrung haben, erlaube ich mir folgende Fragen:<br />
- Mich verwundert, dass bei so einer "kleinen" Summe direkt ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird und nicht ggf. erstmal eine Frage ob die ErklÃ¤rungen korrekt abgegeben wurden. Ist dies normal?<br />
- Sind nun aktualisierte StErkl abzugeben oder genÃ¼gt die EinrÃ¤umung der nicht angegebenen Provisionen?<br />
- Es ist ein Personalienbogen beigefÃ¼gt. Ist dieser verpflichtend auszufÃ¼llen? Was ist der Hintergrund; die Daten liegen ja ingesamt dem FA vor.<br />
- Ich werde nun Akteneinsicht beantragen um zu schauen, um was es genau geht. <br />
Gibt es weiterhin etwas zu beachten?<br />
<br />
Gibt es eine Erfahrung, was das Verfahren an BuÃŸgeld kosten dÃ¼rfte bei 1 - 2.000 EUR nicht angegebenen Einnahmen oder ob man es ohne BuÃŸgeld hinbekommen kÃ¶nnte?<br />
Mdt. (Angestellter) hatte bisher keine steuerlichen Probleme.<br />
<br />
Danke!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
gestern war ein Neu-Mandant hier, welcher die "Einleitung eines Steuerstrafverfahrens" in den HÃ¤nden hielt.<br />
<br />
Er gibt die Tat zu, ca 1000 bis 2000 EUR an Provisionen nicht angegeben zu haben.<br />
<br />
Da ich hier noch keine Erfahrung haben, erlaube ich mir folgende Fragen:<br />
- Mich verwundert, dass bei so einer "kleinen" Summe direkt ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird und nicht ggf. erstmal eine Frage ob die ErklÃ¤rungen korrekt abgegeben wurden. Ist dies normal?<br />
- Sind nun aktualisierte StErkl abzugeben oder genÃ¼gt die EinrÃ¤umung der nicht angegebenen Provisionen?<br />
- Es ist ein Personalienbogen beigefÃ¼gt. Ist dieser verpflichtend auszufÃ¼llen? Was ist der Hintergrund; die Daten liegen ja ingesamt dem FA vor.<br />
- Ich werde nun Akteneinsicht beantragen um zu schauen, um was es genau geht. <br />
Gibt es weiterhin etwas zu beachten?<br />
<br />
Gibt es eine Erfahrung, was das Verfahren an BuÃŸgeld kosten dÃ¼rfte bei 1 - 2.000 EUR nicht angegebenen Einnahmen oder ob man es ohne BuÃŸgeld hinbekommen kÃ¶nnte?<br />
Mdt. (Angestellter) hatte bisher keine steuerlichen Probleme.<br />
<br />
Danke!]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kompensationsverbot bei Erbschaftsteuer]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3088</link>
			<pubDate>Thu, 15 May 2014 17:42:33 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3088</guid>
			<description><![CDATA[Ich beschÃ¤ftige mich gerade mit dem Kompensationsverbot. Wie ich es bisher mitbekommen habe greift das Kompensationsverbot ja dann nicht, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen steuererhÃ¶henden und steuermindernden Tatsachen besteht (z.B. SchwarzeinkÃ¤ufe und verkÃ¼rzter Umsatz), gilt aber nach weitlÃ¤ufiger Meinung z.B. bei Umsatzsteuern udn Vorsteuern.<br />
<br />
Wie sieht es nun bei folgendem Konstrukt aus:<br />
<br />
Wir haben Personen A, B, C. Person a stirbt und wird von B&amp;C beerbt, einige Jahre spÃ¤ter stirbt auch B und wird von C beerbt. Beide ErbfÃ¤lle waren Steuerpflichtig, in der ErklÃ¤rung wird aber ein Teil der Erbmasse verschwiegen. FÃ¼r den Erbfall nach A ist bereits StrafverfolgungsverjÃ¤hrung, nicht aber steuerliche FestsetzungsverjÃ¤hrung eingetreten. <br />
<br />
Nun taucht der Fall im Finanzamt auf. Wie behandel ich den Fall jetzt strafrechtlich? Steuerlich stellt die hÃ¶here ErbSt nach A ja fÃ¼r den zweiten Erbfall eine Nachlassverbindlichkeit dar, aber greift strafrechtlich das Kompensationsverbot?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich beschÃ¤ftige mich gerade mit dem Kompensationsverbot. Wie ich es bisher mitbekommen habe greift das Kompensationsverbot ja dann nicht, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen steuererhÃ¶henden und steuermindernden Tatsachen besteht (z.B. SchwarzeinkÃ¤ufe und verkÃ¼rzter Umsatz), gilt aber nach weitlÃ¤ufiger Meinung z.B. bei Umsatzsteuern udn Vorsteuern.<br />
<br />
Wie sieht es nun bei folgendem Konstrukt aus:<br />
<br />
Wir haben Personen A, B, C. Person a stirbt und wird von B&amp;C beerbt, einige Jahre spÃ¤ter stirbt auch B und wird von C beerbt. Beide ErbfÃ¤lle waren Steuerpflichtig, in der ErklÃ¤rung wird aber ein Teil der Erbmasse verschwiegen. FÃ¼r den Erbfall nach A ist bereits StrafverfolgungsverjÃ¤hrung, nicht aber steuerliche FestsetzungsverjÃ¤hrung eingetreten. <br />
<br />
Nun taucht der Fall im Finanzamt auf. Wie behandel ich den Fall jetzt strafrechtlich? Steuerlich stellt die hÃ¶here ErbSt nach A ja fÃ¼r den zweiten Erbfall eine Nachlassverbindlichkeit dar, aber greift strafrechtlich das Kompensationsverbot?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Grundlagenfragen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3054</link>
			<pubDate>Mon, 17 Mar 2014 19:48:30 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3054</guid>
			<description><![CDATA[Guten Abend allerseits!<br />
<br />
Ich brauche hier einen Experten, der mich aufklÃ¤ren kann. Quasi die Bienchen und BlÃ¼mchen des Steuerstrafrechts.<br />
<br />
Folgende Problematik habe ich noch nicht beantworten kÃ¶nnen:<br />
<br />
Gewerbetreibender G gibt seine SteuererklÃ¤rung(en) fÃ¼r das Jahr 01 im Jahr 02 ab. Die festgesetzte Steuer betrÃ¤gt 15.000 Euro. Nachdem wir im Strafrecht sind hat G natÃ¼rlich einen betrÃ¤chtlichen Teil seiner Einnahmen verschwiegen. Bei richtigem Ansatz wÃ¤re eine festgesetzte Steuer von 25.000 Euro festgesetzt worden. <br />
<br />
Im Grundfall erscheint es eigentlich nicht so schwer. Die Hinterziehungshandlung ist die Abgabe der unrichtigen ErklÃ¤rung, der Erfolg tritt mit Festsetzung ein. <br />
<br />
Was passiert nun aber, wenn der Bescheid aus welchen GrÃ¼nden auch immer geÃ¤ndert wird?<br />
<br />
Nehmen wir an, G reicht noch VersicherungsbeitrÃ¤ge nach und erreicht dadurch eine Herabsetzung der ursprÃ¼nglichen Steuer auf 14.000 Euro. Durch die Progression ergeben sich dann unter UmstÃ¤nden Verschiebungen. Welchen Betrag hat er also Hinterzogen (davon ausgehend, dass die Hinterziehung erst nach der Ã„nderung entdeckt und entsprechend verarbeitet wird)?<br />
<br />
Die Differenz zwischen 15.000 laut Erstbescheid und 25.000 richtiger Steuer?<br />
Die Differenz zwischen 15.000 laut Erstbescheid und 25.000 abzgl. VersicherungsbeitrÃ¤gen?<br />
Oder die Differenz zwischen 14.000 laut Ã„nderungsbescheid und 25.000 abzgl. VersicherungsbeitrÃ¤gen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Guten Abend allerseits!<br />
<br />
Ich brauche hier einen Experten, der mich aufklÃ¤ren kann. Quasi die Bienchen und BlÃ¼mchen des Steuerstrafrechts.<br />
<br />
Folgende Problematik habe ich noch nicht beantworten kÃ¶nnen:<br />
<br />
Gewerbetreibender G gibt seine SteuererklÃ¤rung(en) fÃ¼r das Jahr 01 im Jahr 02 ab. Die festgesetzte Steuer betrÃ¤gt 15.000 Euro. Nachdem wir im Strafrecht sind hat G natÃ¼rlich einen betrÃ¤chtlichen Teil seiner Einnahmen verschwiegen. Bei richtigem Ansatz wÃ¤re eine festgesetzte Steuer von 25.000 Euro festgesetzt worden. <br />
<br />
Im Grundfall erscheint es eigentlich nicht so schwer. Die Hinterziehungshandlung ist die Abgabe der unrichtigen ErklÃ¤rung, der Erfolg tritt mit Festsetzung ein. <br />
<br />
Was passiert nun aber, wenn der Bescheid aus welchen GrÃ¼nden auch immer geÃ¤ndert wird?<br />
<br />
Nehmen wir an, G reicht noch VersicherungsbeitrÃ¤ge nach und erreicht dadurch eine Herabsetzung der ursprÃ¼nglichen Steuer auf 14.000 Euro. Durch die Progression ergeben sich dann unter UmstÃ¤nden Verschiebungen. Welchen Betrag hat er also Hinterzogen (davon ausgehend, dass die Hinterziehung erst nach der Ã„nderung entdeckt und entsprechend verarbeitet wird)?<br />
<br />
Die Differenz zwischen 15.000 laut Erstbescheid und 25.000 richtiger Steuer?<br />
Die Differenz zwischen 15.000 laut Erstbescheid und 25.000 abzgl. VersicherungsbeitrÃ¤gen?<br />
Oder die Differenz zwischen 14.000 laut Ã„nderungsbescheid und 25.000 abzgl. VersicherungsbeitrÃ¤gen?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerhinterziehung auch ohne festgesetzte Steuer?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2879</link>
			<pubDate>Thu, 25 Jul 2013 15:22:23 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2879</guid>
			<description><![CDATA[Stehe anscheinend grad auf dem Schlauch oder es ist einfach zu warm!!??<br />
<br />
Muss fÃ¼r die strafrechtliche WÃ¼rdigung die hinterzogene Steuer auch noch festsetzbar sein?<br />
<br />
Folgender Fall:<br />
<br />
Stpfl gibt keine ErklÃ¤rung ab und wird geschÃ¤tzt. Nach einiger Zeit wird der VdN von der Veranlagung aufgehoben.<br />
<br />
Leider stellt der Bearbeiter im Innendienst erst zwei Wochen spÃ¤ter fest, dass in der Akte noch Kontrollmaterial ist, aus dem man ablesen kann, dass die SchÃ¤tzung deutlich zu niedrig ist!<br />
<br />
Steuerrechtlich muss man sagen, Pech liebes FA, den es sind damit keine neuen Tatsachen im Sinne des Â§173 AO mehr. Eine andere Ã„nderungsmÃ¶glichkeit der Steuerbescheide sehe ich ehrlich gesagt auch nicht!<br />
<br />
Strafrechtlich gesehen ist der Steuerpflichtige jedoch bereits mit dem ersten Bescheid voll in der Steuerhinterziehung drin (Hinnahme einer zu niedrigen SchÃ¤tzung). Der Umstand, das die Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann, Ã¤ndert m.E.n. nichts an der Strafbarkeit des Handelns des Stpfl.<br />
<br />
Das die Steuer -wegen Verschuldens des FA's- nicht mehr festgesetzt werden kann, kann hÃ¶chstens AUswirkungen auf das Strafmass haben, oder!<br />
<br />
taxpert, der grade zerflieÃŸt!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Stehe anscheinend grad auf dem Schlauch oder es ist einfach zu warm!!??<br />
<br />
Muss fÃ¼r die strafrechtliche WÃ¼rdigung die hinterzogene Steuer auch noch festsetzbar sein?<br />
<br />
Folgender Fall:<br />
<br />
Stpfl gibt keine ErklÃ¤rung ab und wird geschÃ¤tzt. Nach einiger Zeit wird der VdN von der Veranlagung aufgehoben.<br />
<br />
Leider stellt der Bearbeiter im Innendienst erst zwei Wochen spÃ¤ter fest, dass in der Akte noch Kontrollmaterial ist, aus dem man ablesen kann, dass die SchÃ¤tzung deutlich zu niedrig ist!<br />
<br />
Steuerrechtlich muss man sagen, Pech liebes FA, den es sind damit keine neuen Tatsachen im Sinne des Â§173 AO mehr. Eine andere Ã„nderungsmÃ¶glichkeit der Steuerbescheide sehe ich ehrlich gesagt auch nicht!<br />
<br />
Strafrechtlich gesehen ist der Steuerpflichtige jedoch bereits mit dem ersten Bescheid voll in der Steuerhinterziehung drin (Hinnahme einer zu niedrigen SchÃ¤tzung). Der Umstand, das die Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann, Ã¤ndert m.E.n. nichts an der Strafbarkeit des Handelns des Stpfl.<br />
<br />
Das die Steuer -wegen Verschuldens des FA's- nicht mehr festgesetzt werden kann, kann hÃ¶chstens AUswirkungen auf das Strafmass haben, oder!<br />
<br />
taxpert, der grade zerflieÃŸt!]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[ig. Erwerb]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2371</link>
			<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 09:13:50 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2371</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
vor dem Hintergrund, dass die Finanzämter ja zur Zeit etwas merkwürdig werden (Stichwort strafrechtliche Meldungen bei verspäteter Abgabe von UStVA), stellt sich gerade folgende Frage:<br />
Ein Mdt macht seine Buchhaltung selber und meldet das ganze Jahr über seine ig.Erwerbe nicht an. Diese werden erst mit der Dezember-Anmeldung für das ganze Jahr angemeldet. Auswirkung auf die Zahllast ist ja 0,00 - aber strafrechtlich betrachtet wird die USt ja nicht pünktlich monatlich angemeldet. <br />
Hat jemand Erfahrungen, inwieweit das geahndet wird? Sollte man doch vorsichtshalber berichtigte UStVA abgeben?<br />
Gestern war in einem anderen Fall ein Bearbeiter etwas ungehalten, als §13b Umsätze erst in der Jahreserklärung erklärt wurden und nicht in den UStVA. Ich befürchte, dass da auch noch was nach kommt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
vor dem Hintergrund, dass die Finanzämter ja zur Zeit etwas merkwürdig werden (Stichwort strafrechtliche Meldungen bei verspäteter Abgabe von UStVA), stellt sich gerade folgende Frage:<br />
Ein Mdt macht seine Buchhaltung selber und meldet das ganze Jahr über seine ig.Erwerbe nicht an. Diese werden erst mit der Dezember-Anmeldung für das ganze Jahr angemeldet. Auswirkung auf die Zahllast ist ja 0,00 - aber strafrechtlich betrachtet wird die USt ja nicht pünktlich monatlich angemeldet. <br />
Hat jemand Erfahrungen, inwieweit das geahndet wird? Sollte man doch vorsichtshalber berichtigte UStVA abgeben?<br />
Gestern war in einem anderen Fall ein Bearbeiter etwas ungehalten, als §13b Umsätze erst in der Jahreserklärung erklärt wurden und nicht in den UStVA. Ich befürchte, dass da auch noch was nach kommt.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Hinterziehungszinsen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1737</link>
			<pubDate>Sat, 24 Jul 2010 14:00:08 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1737</guid>
			<description><![CDATA[Da Hinterziehungszinsen nun nicht grad zu meinem Fachgebiet als Bpler zählen, mal eine Frage in die Runde!<br />
<br />
Sachverhalt:<br />
Schenkweise Übertragung von KG-Anteilen von Mutter auf Söhne mit privatrechtlicher Vertrag in 2004. Von einer Anzeige nach §30 ErbStG wurde vorerst abgesehen, da Großbetrieb mit ständiger Bp (Zur Info Bp 2000-2003 fand in 2005 statt!).<br />
Im Rahmen der nun laufenden Bp 2004-2007 wurde der Vertrag angefordert, vorgelegt und eine entsprechende KM an das für die Schenkungssteuer zuständige FA gesendet. <br />
Das ErbSt-FA fordert daraufhin im Herbst 2009 die Erklärung an, die auch eingereicht wird. Nach Rücksprache mit Bpler, ob sich Änderungen durch Bp ergeben, wird die ErbSt im unteren 6-stelligen ¤-Bereich festgesetzt.<br />
<br />
Gleichzeitig wird der Vorgang an die zuständige BuStra gemeldet. Diese leitet ein Strafverfahren ein, überwacht den Zahlungseingang der festgesetzten Steuer und stellt das Verfahren wegen strafbefreiender Wirkung der Erklärung ein.<br />
<br />
Die BuStra teilt dem ErbSt-FA mit, dass Hinterziehungszinsen festzusetzen wären, hält dies aber für eine Ermessensentscheidung des ErbSt-FA. Das wiederum setzt fest Hinterziehungszinsen im oberen 5-stelligen Bereich, "da die BuStra das so gesagt hat". <br />
<br />
Ich als Bpler stehe dazwischen, da BuStra und ErbSt-FA immer wieder bei mir anrufen und sich den Sachverhalt schildern lassen, der Berater schon beim Strafverfahren ständig um meine Mithilfe durch Fürsprache bittet, da seine Mandanten Amok laufen! Anscheinend hat er Angst dieses wirklich große Mandat zu verlieren.<br />
<br />
Ich versuche nun erstmal das Ganze für mich zu sortieren und bitte um Wertung meiner Rechtsauffassung:<br />
<br />
Durch die verspätete Abgabe liegt grundsätzlich Hinterziehung vor. Damit liegt m.E.n. keine Ermessensentscheidung des FA vor (§235 AO "... SIND zu verzinsen."<br />
<br />
Man könnte nur dann von keiner Hinterziehung ausgehen, wenn man unterstellen würde, dass das ErbSt-FA die Steuer wegen der anstehenden Bp auch erst nach Abschluss der Bp festgesetzt, also die Erklärung auch so lange liegen gelassen hätte! Auf Grund der Höhe der festgesetzten ErbSt ist dies aber stark zu bezweifeln! Vielmehr wäre mit Sicherheit eine Festsetzung unter V.d.N ergangen.<br />
<br />
Einzig beim Beginn der Verzinszúng sehe ich einen gewissen Ermessensspielraum. Solange der StB annehmen konnte, dass die nächste Bp den Zeitraum 2004 mit einbeziehen würde, wäre ein Aufschieben der Abgabe der Erklärung ggf. entschuldbar. Spätestens nach ergehen der PAO für den Zeitraum 2000-2003 hätte er aber m.E.n. hinsichtlich der ErbSt reagieren müssen!<br />
<br />
Ansonsten noch ein schönes WE aus dem verregneten Bayern!<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Da Hinterziehungszinsen nun nicht grad zu meinem Fachgebiet als Bpler zählen, mal eine Frage in die Runde!<br />
<br />
Sachverhalt:<br />
Schenkweise Übertragung von KG-Anteilen von Mutter auf Söhne mit privatrechtlicher Vertrag in 2004. Von einer Anzeige nach §30 ErbStG wurde vorerst abgesehen, da Großbetrieb mit ständiger Bp (Zur Info Bp 2000-2003 fand in 2005 statt!).<br />
Im Rahmen der nun laufenden Bp 2004-2007 wurde der Vertrag angefordert, vorgelegt und eine entsprechende KM an das für die Schenkungssteuer zuständige FA gesendet. <br />
Das ErbSt-FA fordert daraufhin im Herbst 2009 die Erklärung an, die auch eingereicht wird. Nach Rücksprache mit Bpler, ob sich Änderungen durch Bp ergeben, wird die ErbSt im unteren 6-stelligen ¤-Bereich festgesetzt.<br />
<br />
Gleichzeitig wird der Vorgang an die zuständige BuStra gemeldet. Diese leitet ein Strafverfahren ein, überwacht den Zahlungseingang der festgesetzten Steuer und stellt das Verfahren wegen strafbefreiender Wirkung der Erklärung ein.<br />
<br />
Die BuStra teilt dem ErbSt-FA mit, dass Hinterziehungszinsen festzusetzen wären, hält dies aber für eine Ermessensentscheidung des ErbSt-FA. Das wiederum setzt fest Hinterziehungszinsen im oberen 5-stelligen Bereich, "da die BuStra das so gesagt hat". <br />
<br />
Ich als Bpler stehe dazwischen, da BuStra und ErbSt-FA immer wieder bei mir anrufen und sich den Sachverhalt schildern lassen, der Berater schon beim Strafverfahren ständig um meine Mithilfe durch Fürsprache bittet, da seine Mandanten Amok laufen! Anscheinend hat er Angst dieses wirklich große Mandat zu verlieren.<br />
<br />
Ich versuche nun erstmal das Ganze für mich zu sortieren und bitte um Wertung meiner Rechtsauffassung:<br />
<br />
Durch die verspätete Abgabe liegt grundsätzlich Hinterziehung vor. Damit liegt m.E.n. keine Ermessensentscheidung des FA vor (§235 AO "... SIND zu verzinsen."<br />
<br />
Man könnte nur dann von keiner Hinterziehung ausgehen, wenn man unterstellen würde, dass das ErbSt-FA die Steuer wegen der anstehenden Bp auch erst nach Abschluss der Bp festgesetzt, also die Erklärung auch so lange liegen gelassen hätte! Auf Grund der Höhe der festgesetzten ErbSt ist dies aber stark zu bezweifeln! Vielmehr wäre mit Sicherheit eine Festsetzung unter V.d.N ergangen.<br />
<br />
Einzig beim Beginn der Verzinszúng sehe ich einen gewissen Ermessensspielraum. Solange der StB annehmen konnte, dass die nächste Bp den Zeitraum 2004 mit einbeziehen würde, wäre ein Aufschieben der Abgabe der Erklärung ggf. entschuldbar. Spätestens nach ergehen der PAO für den Zeitraum 2000-2003 hätte er aber m.E.n. hinsichtlich der ErbSt reagieren müssen!<br />
<br />
Ansonsten noch ein schönes WE aus dem verregneten Bayern!<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Strafbefehl vs. FG-Prozess]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1589</link>
			<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 11:07:06 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1589</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
ich habe hier ein Fall, der mich an meinem Rechtsverständnis zweifeln lässt. Der SV in Kurzform. BP bei einem EU für die Jahre 2005-2007. Die Dame kann sich einen über die Jahre immer gleich auftretenden Vorgang nicht erklären. Ich hoffe ich kann es deutlich machen. Der Mandant hat über die Jahre sein EC-Kartengerät als quasi eigenen Kontoautomaten genutzt. Wann immer er mal Bargeld brauchte, nahm er es aus der Kasse und schob seine EC-Karte in den Automaten und löste eine Lastschrift von seinem Privatkonto auf das Firmenkonto über diesen Betrag aus. Die Frage nach Sinn und Zweck dieser Geschichte soll mal egal sein. Klar die BP schätzte all das als zusätzliche Einnahmen hinzu und macht sofort dem Mandanten mit dem §370 AO vertraut. <br />
<br />
Es wurden Bescheide erlassen, Einspruch eingelegt und das Verfahren ist beim FG anhängig. Dann, Anfang des Jahres, kam ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung auf Strafantrag der Steufa. Die Anwältin (vom Mandanten selbst gewählt u.m.E. überfordert) legte Einspruch ein und begründete ihn mit dem offenen Verfahren vor dem FG. Der Richter lehnte ab, Termin fand statt und Mandant wurde zu xxx Tagessätzen verurteilt. Habe es gerade auf dem Tisch. <br />
<br />
Wie kann das sein? Klar gehen FG-Prozess und Zivilrecht auseinander, aber wer muss denn hier ermitteln, doch die Steufa und wer entscheidet ob Steuerhinterziehung vorliegt Zivil- oder Finanzgericht? Der Mandant hat auf anraten der Anwältin das Strafmaß angenommen. Ich denke dass ich meine FG-Akte zuklappen kann. Er ist doch rechtskräftig verurteilt, warum sollte ein FG-Richter sich jetzt noch einmal irgendwie Mühe geben den SV zu klären. <br />
<br />
Ich denke das war`s oder?<br />
<br />
LG T.D.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
ich habe hier ein Fall, der mich an meinem Rechtsverständnis zweifeln lässt. Der SV in Kurzform. BP bei einem EU für die Jahre 2005-2007. Die Dame kann sich einen über die Jahre immer gleich auftretenden Vorgang nicht erklären. Ich hoffe ich kann es deutlich machen. Der Mandant hat über die Jahre sein EC-Kartengerät als quasi eigenen Kontoautomaten genutzt. Wann immer er mal Bargeld brauchte, nahm er es aus der Kasse und schob seine EC-Karte in den Automaten und löste eine Lastschrift von seinem Privatkonto auf das Firmenkonto über diesen Betrag aus. Die Frage nach Sinn und Zweck dieser Geschichte soll mal egal sein. Klar die BP schätzte all das als zusätzliche Einnahmen hinzu und macht sofort dem Mandanten mit dem §370 AO vertraut. <br />
<br />
Es wurden Bescheide erlassen, Einspruch eingelegt und das Verfahren ist beim FG anhängig. Dann, Anfang des Jahres, kam ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung auf Strafantrag der Steufa. Die Anwältin (vom Mandanten selbst gewählt u.m.E. überfordert) legte Einspruch ein und begründete ihn mit dem offenen Verfahren vor dem FG. Der Richter lehnte ab, Termin fand statt und Mandant wurde zu xxx Tagessätzen verurteilt. Habe es gerade auf dem Tisch. <br />
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Wie kann das sein? Klar gehen FG-Prozess und Zivilrecht auseinander, aber wer muss denn hier ermitteln, doch die Steufa und wer entscheidet ob Steuerhinterziehung vorliegt Zivil- oder Finanzgericht? Der Mandant hat auf anraten der Anwältin das Strafmaß angenommen. Ich denke dass ich meine FG-Akte zuklappen kann. Er ist doch rechtskräftig verurteilt, warum sollte ein FG-Richter sich jetzt noch einmal irgendwie Mühe geben den SV zu klären. <br />
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Ich denke das war`s oder?<br />
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LG T.D.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1515</link>
			<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 17:58:19 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1515</guid>
			<description><![CDATA[A erzielt Einkünfte aus V+V in Spanien. Das DBA Spanien enthält die Kuriosität das für Einkünfte aus V+V Spanien das Besteuerungsrecht hat, die Doppelbesteuerung aber, entgegene fast allen anderen DBA's, nicht durch Freistellung sondern durch Anrechnung vermieden wird! Die EInkünfte sind also in D zu erklären.<br />
<br />
Szenario 1: In Spanien wird Erklärung abgegeben, in D nichts erklärt<br />
<br />
M.E.n. keine Hinterziehung, da wohl Rechtsirrtum vorliegt.<br />
<br />
Szenario 2: Die Einkünfte werden weder in Spanien noch in D erklärt<br />
<br />
Hier liegt m.E.n. auch in D der Tatbestand der Hinterziehung vor, da die Einkünfte INSGESAMT der Besteuerung entzogen worden sind. <br />
<br />
Wie seht ihr das?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[A erzielt Einkünfte aus V+V in Spanien. Das DBA Spanien enthält die Kuriosität das für Einkünfte aus V+V Spanien das Besteuerungsrecht hat, die Doppelbesteuerung aber, entgegene fast allen anderen DBA's, nicht durch Freistellung sondern durch Anrechnung vermieden wird! Die EInkünfte sind also in D zu erklären.<br />
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Szenario 1: In Spanien wird Erklärung abgegeben, in D nichts erklärt<br />
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M.E.n. keine Hinterziehung, da wohl Rechtsirrtum vorliegt.<br />
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Szenario 2: Die Einkünfte werden weder in Spanien noch in D erklärt<br />
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Hier liegt m.E.n. auch in D der Tatbestand der Hinterziehung vor, da die Einkünfte INSGESAMT der Besteuerung entzogen worden sind. <br />
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Wie seht ihr das?<br />
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taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerhinterziehung Kontra AO]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=314</link>
			<pubDate>Mon, 12 Nov 2007 09:18:59 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=314</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
ich komme an einer Stelle nicht weiter. Das FA stellt sich stur. Folgender SV in Kurzform: Das FA hat den ESt-Bescheid für 2000 vom Juni 2001 im Februar 2007 geändert. Und zwar um das ausgezahlte Urlaubsgeld der Soka. Wir haben natürlich Einspruch eingelegt mit dem Hinweis auf Festsetzungsverjährung. Das FA schrieb relativ kurzfristig, dass die Änderung erfolgen dürfe da das FA von einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO ausgeht. Das wird von uns natürlich bestritten. <br />
<br />
Nun das Problem, das FA leitet keine strafrechtlichen Ermittlungen ein. Es wird immer nur schriftlich darauf verwiesen das 370 AO angeblich vorliegt. Zieht die Behauptung nicht auch die Konsequenz nach sich, dass eine Anzeige erfolgen muss? Nicht das wir scharf darauf sind, aber das FA kann doch nicht eine Behauptung aufstellen und dann den Schwanz einziehen wenn es den Sachverhalt zur weiteren Prüfung an die Steufa abgeben muss. Entweder das FA hat sachgerecht ermittelt und kommt zu dem Ergebnis § 370 AO liegt vor oder nicht. Dann muss man den Weg auch zu Ende gehen. Bei mir liegt die Vermutung nahe, dass das FA nur nach einer Möglichkeit sucht noch Geld zu bekommen. Heute liegt in der Post auch die Ablehnung der AdV mit einer Vollstreckungsankündigung (rund 1.000,- EUR). Jetzt bleibt nur die Klage nach § 69 FGO.<br />
<br />
Gruß T.D.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
ich komme an einer Stelle nicht weiter. Das FA stellt sich stur. Folgender SV in Kurzform: Das FA hat den ESt-Bescheid für 2000 vom Juni 2001 im Februar 2007 geändert. Und zwar um das ausgezahlte Urlaubsgeld der Soka. Wir haben natürlich Einspruch eingelegt mit dem Hinweis auf Festsetzungsverjährung. Das FA schrieb relativ kurzfristig, dass die Änderung erfolgen dürfe da das FA von einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO ausgeht. Das wird von uns natürlich bestritten. <br />
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Nun das Problem, das FA leitet keine strafrechtlichen Ermittlungen ein. Es wird immer nur schriftlich darauf verwiesen das 370 AO angeblich vorliegt. Zieht die Behauptung nicht auch die Konsequenz nach sich, dass eine Anzeige erfolgen muss? Nicht das wir scharf darauf sind, aber das FA kann doch nicht eine Behauptung aufstellen und dann den Schwanz einziehen wenn es den Sachverhalt zur weiteren Prüfung an die Steufa abgeben muss. Entweder das FA hat sachgerecht ermittelt und kommt zu dem Ergebnis § 370 AO liegt vor oder nicht. Dann muss man den Weg auch zu Ende gehen. Bei mir liegt die Vermutung nahe, dass das FA nur nach einer Möglichkeit sucht noch Geld zu bekommen. Heute liegt in der Post auch die Ablehnung der AdV mit einer Vollstreckungsankündigung (rund 1.000,- EUR). Jetzt bleibt nur die Klage nach § 69 FGO.<br />
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Gruß T.D.]]></content:encoded>
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