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		<title><![CDATA[Steuerberater - Internationales Steuerrecht]]></title>
		<link>http://realsteuer.de/mybb/</link>
		<description><![CDATA[Steuerberater - http://realsteuer.de/mybb]]></description>
		<pubDate>Fri, 26 Jun 2026 21:29:31 +0000</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach Schweizer Recht]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3630</link>
			<pubDate>Fri, 17 May 2019 00:12:53 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3630</guid>
			<description><![CDATA[Deutscher Unternehmer erbringt ausschlieÃŸlich aus Deutschland eine sonstige Leistung durch Illustrations- und Animationsprogrammierung von Kurzfilmen fÃ¼r innerbetriebliche Zwecke eines Schweizer Unternehmens. Das Endprodukt Video sowie dessen Nutzungsrechte und die Rechnung gehen an den Schweizer Kunden. Transportweg ist ausschlieÃŸlich das Internet. <br />
Umsatzsteuerlich meines Erachtens unstrittig kein in Deutschland umsatzsteuerbarer Umsatz. Nach Durchsicht der zugÃ¤nglichen Schweizer VerÃ¶ffentlichungen im Netz kÃ¶nnte die Leistung als in der Schweiz erbracht gelten (Artikel 8 des Schweizer MWSTG) und analog dem deutschen Reverse Charge als der Schweizer Bezugsteuer unterliegend angesehen werden, damit Steuerschuldnerschaft des LeistungsempfÃ¤ngers in der Schweizer Umsatzsteuer. <br />
<br />
Gibt es Erfahrungen, worauf hier noch besonders zu achten ist? Oder irgendwelche Besonderheiten, die das dargestellte Ergebnis ad absurdum fÃ¼hren?<br />
<br />
Vielen Dank]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Deutscher Unternehmer erbringt ausschlieÃŸlich aus Deutschland eine sonstige Leistung durch Illustrations- und Animationsprogrammierung von Kurzfilmen fÃ¼r innerbetriebliche Zwecke eines Schweizer Unternehmens. Das Endprodukt Video sowie dessen Nutzungsrechte und die Rechnung gehen an den Schweizer Kunden. Transportweg ist ausschlieÃŸlich das Internet. <br />
Umsatzsteuerlich meines Erachtens unstrittig kein in Deutschland umsatzsteuerbarer Umsatz. Nach Durchsicht der zugÃ¤nglichen Schweizer VerÃ¶ffentlichungen im Netz kÃ¶nnte die Leistung als in der Schweiz erbracht gelten (Artikel 8 des Schweizer MWSTG) und analog dem deutschen Reverse Charge als der Schweizer Bezugsteuer unterliegend angesehen werden, damit Steuerschuldnerschaft des LeistungsempfÃ¤ngers in der Schweizer Umsatzsteuer. <br />
<br />
Gibt es Erfahrungen, worauf hier noch besonders zu achten ist? Oder irgendwelche Besonderheiten, die das dargestellte Ergebnis ad absurdum fÃ¼hren?<br />
<br />
Vielen Dank]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Und nochmal beschrÃ¤nkte Steurpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG!]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3594</link>
			<pubDate>Mon, 14 Jan 2019 09:11:34 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3594</guid>
			<description><![CDATA[Irgendwie ziehe ich diese FÃ¤lle anscheinend grade an!<br />
<br />
Auch diesmal ist ein SteuerauslÃ¤nder an einer GmbH &amp; Co KG beteiligt (100%). Auch diesmal gibt er der KG ein Darlehen um eine Immo in D zu erwerben. Nur ist es diesmal keine gewerblich geprÃ¤gte, sondern vermÃ¶gensverwaltende GmbH &amp; Co KG!<br />
<br />
Auf Ebene der KG wurde im Rahmen der BetriebsprÃ¼fung das Urteil des BFH vom 18.05.2004, IX R 83/00, angewendet. Als Folge wurden die Zinsen auf Ebene der KG nicht als WK angesetzt, aber auch nicht als Sonder-Einnahme. Somit insgesamt keine Auswirkung auf die GesamthÃ¶he der EinkÃ¼nfte, jedoch auf die Art der EinkÃ¼nfte.<br />
<br />
Auf Ebene der mÃ¶glichen Doppelbesteuerung im Rahmen der beschrÃ¤nkten Steuerpflicht argumentiert der Berater, dass hier nicht auf das BFH-Urteil sondern rein auf das Zivilrecht abzustimmen sei, und somit der zivilrechtliche Darlehensvertrag anzuerkennen sei und die Zinsen als WK die EinkÃ¼nfte aus V+V mindern (Besteuerungsrecht bei uns) und die Zinsen als EinkÃ¼nfte aus KapVerm anzuerkennen seien (Besteuerungsrecht Ausland).<br />
<br />
Hat irgendjemand hierzu Literatur/Fundstellen?<br />
<br />
taxpert, der allen noch ein frohes neues Jahr wÃ¼nscht!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Irgendwie ziehe ich diese FÃ¤lle anscheinend grade an!<br />
<br />
Auch diesmal ist ein SteuerauslÃ¤nder an einer GmbH &amp; Co KG beteiligt (100%). Auch diesmal gibt er der KG ein Darlehen um eine Immo in D zu erwerben. Nur ist es diesmal keine gewerblich geprÃ¤gte, sondern vermÃ¶gensverwaltende GmbH &amp; Co KG!<br />
<br />
Auf Ebene der KG wurde im Rahmen der BetriebsprÃ¼fung das Urteil des BFH vom 18.05.2004, IX R 83/00, angewendet. Als Folge wurden die Zinsen auf Ebene der KG nicht als WK angesetzt, aber auch nicht als Sonder-Einnahme. Somit insgesamt keine Auswirkung auf die GesamthÃ¶he der EinkÃ¼nfte, jedoch auf die Art der EinkÃ¼nfte.<br />
<br />
Auf Ebene der mÃ¶glichen Doppelbesteuerung im Rahmen der beschrÃ¤nkten Steuerpflicht argumentiert der Berater, dass hier nicht auf das BFH-Urteil sondern rein auf das Zivilrecht abzustimmen sei, und somit der zivilrechtliche Darlehensvertrag anzuerkennen sei und die Zinsen als WK die EinkÃ¼nfte aus V+V mindern (Besteuerungsrecht bei uns) und die Zinsen als EinkÃ¼nfte aus KapVerm anzuerkennen seien (Besteuerungsrecht Ausland).<br />
<br />
Hat irgendjemand hierzu Literatur/Fundstellen?<br />
<br />
taxpert, der allen noch ein frohes neues Jahr wÃ¼nscht!]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Homeoffice in FRA]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3578</link>
			<pubDate>Thu, 25 Oct 2018 13:35:00 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3578</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
ich komme hier an einem Punkt leider nicht weiter, da offensichtlich eine eher seltene Kombination vorliegt.<br />
<br />
Arbeitnehmer zieht aus privaten GrÃ¼nden zurÃ¼ck nach Frankreich. Er ist angestellt bei einer GmbH, deren Sitz in Deutschland liegt. AuslÃ¤ndische BetriebsstÃ¤tten sind (bislang) nicht vorhanden.<br />
<br />
Der Mitarbeiter arbeitet von zuhause und einem angemieteten Co-Workingspace fÃ¼r das deutsche Unternehmen. Er entwickelt Software/IT-LÃ¶sungen. Die Kunden des deutschen Unternehmens sind ausschlieÃŸlich in Deutschland ansÃ¤ssig.<br />
<br />
Nun plage ich mich mit dem Gedanken ob das deutsche Unternehmen hier eine BetriebsstÃ¤tte im Ausland begrÃ¼ndet.<br />
<br />
Wenn der Co-Workingspace als feste GeschÃ¤ftseinrichtung gilt und ich davon ausgehe dass die Einrichtung lÃ¤nger besteht, es eine Zugangskontrolle gibt (VerfÃ¼gungsmacht) und sie der TÃ¤tigkeit des Unternehmens dient (wohl ebenfalls ja), kann man die BegrÃ¼ndung einer BetriebsstÃ¤tte ja bejaen.<br />
<br />
Â§12 AO und Artt. 5 OECD-MA sind hier ja ziemlich gleichlautend.<br />
Aus dem DBA Frankreich werde ich auch nicht gerade schlauer.<br />
<br />
Habt Ihr so etwas schon gehabt?<br />
<br />
Viele GrÃ¼ÃŸe]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
ich komme hier an einem Punkt leider nicht weiter, da offensichtlich eine eher seltene Kombination vorliegt.<br />
<br />
Arbeitnehmer zieht aus privaten GrÃ¼nden zurÃ¼ck nach Frankreich. Er ist angestellt bei einer GmbH, deren Sitz in Deutschland liegt. AuslÃ¤ndische BetriebsstÃ¤tten sind (bislang) nicht vorhanden.<br />
<br />
Der Mitarbeiter arbeitet von zuhause und einem angemieteten Co-Workingspace fÃ¼r das deutsche Unternehmen. Er entwickelt Software/IT-LÃ¶sungen. Die Kunden des deutschen Unternehmens sind ausschlieÃŸlich in Deutschland ansÃ¤ssig.<br />
<br />
Nun plage ich mich mit dem Gedanken ob das deutsche Unternehmen hier eine BetriebsstÃ¤tte im Ausland begrÃ¼ndet.<br />
<br />
Wenn der Co-Workingspace als feste GeschÃ¤ftseinrichtung gilt und ich davon ausgehe dass die Einrichtung lÃ¤nger besteht, es eine Zugangskontrolle gibt (VerfÃ¼gungsmacht) und sie der TÃ¤tigkeit des Unternehmens dient (wohl ebenfalls ja), kann man die BegrÃ¼ndung einer BetriebsstÃ¤tte ja bejaen.<br />
<br />
Â§12 AO und Artt. 5 OECD-MA sind hier ja ziemlich gleichlautend.<br />
Aus dem DBA Frankreich werde ich auch nicht gerade schlauer.<br />
<br />
Habt Ihr so etwas schon gehabt?<br />
<br />
Viele GrÃ¼ÃŸe]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[BeschrÃ¤nkte Steuerpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3539</link>
			<pubDate>Tue, 13 Feb 2018 07:12:36 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3539</guid>
			<description><![CDATA[Mal wieder ein Problem, bei dem ich Eure Hilfe brauche! Ich habe das GefÃ¼hl. dass ich mich langsam anfange im Kreis zu drehen!<br />
<br />
Russe ohne Wohnsitz in D ist einziger Kommanditist einer vermÃ¶gensverwaltenden, aber gewerblich geprÃ¤gten GmbH &amp; Co KG. ZusÃ¤tzlich gibt er der GmbH &amp; Co KG ein verzinsliches Darlehen.<br />
<br />
Nach nationalem Recht eigentlich ziemlich einfach: gewerbliche EinkÃ¼nfte, Darlehen ist Sonder-BV, Zinsen Sonder-BE!<br />
<br />
Da das DBA-Russland aber die Fiktion der Gewerblichkeit nicht kennt, liegen auf Ebene des DBA aus der Gesamthand EinkÃ¼nfte aus V+V,  bei den Sonder-BE EinkÃ¼nfte aus KapVerm vor.<br />
<br />
PrÃ¼fe ich jetzt aber bereits auf Ebene der GmbH &amp; Co KG das DBA ab, laufe ich Gefahr, in eine Endlosschleife zu kommen.<br />
<br />
Kommt man hier zu dem Schluss, dass die Zinsen gar nicht unter Â§49 Abs.1 Nr.5 Bst. c) EStG fallen, liegen keine inlÃ¤ndischen EinkÃ¼nfte vor. Damit entfÃ¤llt aber die Doppelbesteuerung und die Anwendung des DBA! Somit sind wir wieder in nationalen Recht = gewerbliche EinkÃ¼nfte, steuerpflichtig!<br />
<br />
FÃ¼r sauberer und richtiger halte ich die PrÃ¼fung erst auf Ebene der persÃ¶nlichen ESt!<br />
<br />
FÃ¼r GmbH &amp; Co KG werden gewerbliche EinkÃ¼nfte festgestellt und auf Ebene der ESt fÃ¼r die Zuweisung des Besteuerungsrechtes das DBA abgeprÃ¼ft. <br />
<br />
FÃ¼r den Anteil Gesamthand (V+V) besteht Besteuerungsrecht in D, fÃ¼r den Anteil Sonder-BE (Zinsen) nicht! Da jedoch das DBA-Russland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in D ausschlieÃŸlich das Anrechnungsverfahren vorsieht und ich annehme/unterstelle, dass diese Zinsen in RUS bisher nie versteuert wurden, wird zunÃ¤chst eine "volle" Steuer in D erhoben.<br />
<br />
Bin um jeden Hinweis, welche der beiden Varianten die richtige ist (oder ob es noch Variante 3-15 gibt!) dankbar!<br />
<br />
Auch eine positive BestÃ¤tigung, ob bei der Konstellation die Zinsen unter Â§49 Abs.1 Nr.5 Bst. c) EStG fallen, wÃ¤re hilfreich!<br />
<br />
Vielen Dank im Voraus!<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Mal wieder ein Problem, bei dem ich Eure Hilfe brauche! Ich habe das GefÃ¼hl. dass ich mich langsam anfange im Kreis zu drehen!<br />
<br />
Russe ohne Wohnsitz in D ist einziger Kommanditist einer vermÃ¶gensverwaltenden, aber gewerblich geprÃ¤gten GmbH &amp; Co KG. ZusÃ¤tzlich gibt er der GmbH &amp; Co KG ein verzinsliches Darlehen.<br />
<br />
Nach nationalem Recht eigentlich ziemlich einfach: gewerbliche EinkÃ¼nfte, Darlehen ist Sonder-BV, Zinsen Sonder-BE!<br />
<br />
Da das DBA-Russland aber die Fiktion der Gewerblichkeit nicht kennt, liegen auf Ebene des DBA aus der Gesamthand EinkÃ¼nfte aus V+V,  bei den Sonder-BE EinkÃ¼nfte aus KapVerm vor.<br />
<br />
PrÃ¼fe ich jetzt aber bereits auf Ebene der GmbH &amp; Co KG das DBA ab, laufe ich Gefahr, in eine Endlosschleife zu kommen.<br />
<br />
Kommt man hier zu dem Schluss, dass die Zinsen gar nicht unter Â§49 Abs.1 Nr.5 Bst. c) EStG fallen, liegen keine inlÃ¤ndischen EinkÃ¼nfte vor. Damit entfÃ¤llt aber die Doppelbesteuerung und die Anwendung des DBA! Somit sind wir wieder in nationalen Recht = gewerbliche EinkÃ¼nfte, steuerpflichtig!<br />
<br />
FÃ¼r sauberer und richtiger halte ich die PrÃ¼fung erst auf Ebene der persÃ¶nlichen ESt!<br />
<br />
FÃ¼r GmbH &amp; Co KG werden gewerbliche EinkÃ¼nfte festgestellt und auf Ebene der ESt fÃ¼r die Zuweisung des Besteuerungsrechtes das DBA abgeprÃ¼ft. <br />
<br />
FÃ¼r den Anteil Gesamthand (V+V) besteht Besteuerungsrecht in D, fÃ¼r den Anteil Sonder-BE (Zinsen) nicht! Da jedoch das DBA-Russland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in D ausschlieÃŸlich das Anrechnungsverfahren vorsieht und ich annehme/unterstelle, dass diese Zinsen in RUS bisher nie versteuert wurden, wird zunÃ¤chst eine "volle" Steuer in D erhoben.<br />
<br />
Bin um jeden Hinweis, welche der beiden Varianten die richtige ist (oder ob es noch Variante 3-15 gibt!) dankbar!<br />
<br />
Auch eine positive BestÃ¤tigung, ob bei der Konstellation die Zinsen unter Â§49 Abs.1 Nr.5 Bst. c) EStG fallen, wÃ¤re hilfreich!<br />
<br />
Vielen Dank im Voraus!<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[AnsÃ¤ssigkeit im Schnittpunkt des Wohnsitzwechsels]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3532</link>
			<pubDate>Mon, 08 Jan 2018 11:59:14 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3532</guid>
			<description><![CDATA[Frohes Neues Jahr Euch allen erst mal!<br />
<br />
Und auch gleich das erste Problem!<br />
<br />
Nahezu kein Umzug ist innerhalb eines Tages erledigt, so dass man sagen heute hier, morgen dort ansÃ¤ssig! Das gilt insbesondere fÃ¼r UmzÃ¼ge aus dem nicht-benachbarten Ausland nach Deutschland! Steuerlich wird es echt blÃ¶d, wenn genau in diesem Schnittpunkt nun ZinseinkÃ¼nfte zuflieÃŸen, die nur im AnsÃ¤ssigkeitsstaat besteuert werden kÃ¶nnen! <br />
<br />
Mietvertrag in D geschlossen im Juli ab 01. August. MÃ¶belkauf am 05. August. Die melderechtliche Anmeldung der gesamten Familie erfolgte am 28. August.<br />
<br />
Leider sind am 15. August nicht unerhebliche ZinseinkÃ¼nfte zugeflossen! Wer hat jetzt das Besteuerungsrecht? D oder der andere Staat?<br />
<br />
Leider finde ich in keinem Kommentar zu dieser eigentlich immer auftretenden Ãœbergangszeit nichts! Das Einzige, was fÃ¼r mich "Hand und FuÃŸ" hat, wÃ¤re, dass es mit Aufgabewillen des bisherigen Wohnsitzes an der fÃ¼r die AnsÃ¤ssigkeit notwendigen Dauerhaftigkeit in bisherigen Wohnsitzstaat fehlt.<br />
<br />
WÃ¼rde mich Ã¼ber Meinungen (am liebsten natÃ¼rlich mit Fundstellen!) freuen!<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Frohes Neues Jahr Euch allen erst mal!<br />
<br />
Und auch gleich das erste Problem!<br />
<br />
Nahezu kein Umzug ist innerhalb eines Tages erledigt, so dass man sagen heute hier, morgen dort ansÃ¤ssig! Das gilt insbesondere fÃ¼r UmzÃ¼ge aus dem nicht-benachbarten Ausland nach Deutschland! Steuerlich wird es echt blÃ¶d, wenn genau in diesem Schnittpunkt nun ZinseinkÃ¼nfte zuflieÃŸen, die nur im AnsÃ¤ssigkeitsstaat besteuert werden kÃ¶nnen! <br />
<br />
Mietvertrag in D geschlossen im Juli ab 01. August. MÃ¶belkauf am 05. August. Die melderechtliche Anmeldung der gesamten Familie erfolgte am 28. August.<br />
<br />
Leider sind am 15. August nicht unerhebliche ZinseinkÃ¼nfte zugeflossen! Wer hat jetzt das Besteuerungsrecht? D oder der andere Staat?<br />
<br />
Leider finde ich in keinem Kommentar zu dieser eigentlich immer auftretenden Ãœbergangszeit nichts! Das Einzige, was fÃ¼r mich "Hand und FuÃŸ" hat, wÃ¤re, dass es mit Aufgabewillen des bisherigen Wohnsitzes an der fÃ¼r die AnsÃ¤ssigkeit notwendigen Dauerhaftigkeit in bisherigen Wohnsitzstaat fehlt.<br />
<br />
WÃ¼rde mich Ã¼ber Meinungen (am liebsten natÃ¼rlich mit Fundstellen!) freuen!<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Norwegen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3523</link>
			<pubDate>Wed, 13 Dec 2017 13:31:04 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3523</guid>
			<description><![CDATA[Kennt sich jemand mit dem DBA Norwegen aus?<br />
<br />
Lohn (dt. AG) wurde gezahlt und in Norwegen versteuert, norwegischer Bescheid (ca. 3.000,-) liegt vor.<br />
<br />
Jetzt schreibt das FA im Bescheid: "Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die norwegische Steuer auf die ESt. (D) angerechnet. Diese Regelung erfolgt aufgrund einer Ã„nderung des DBA mit Wirkung zum 01.01.2015."<br />
<br />
Also, der dt. ESt. werden alle EK unterzogen --&gt; ergibt ESt. ca. 11.000,- ./. 3.000,- (norw. Steuer) ./. 7.000,- bereits vom Lohn einbehaltene dt. LSt. --&gt; noch 1.000,- zu zahlen. <br />
<br />
Anwendung des Progressionsvorbehaltes findet nicht mehr statt.<br />
<br />
Auf die Schnelle finde ich keine BestÃ¤tigung hierfÃ¼r. ??]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Kennt sich jemand mit dem DBA Norwegen aus?<br />
<br />
Lohn (dt. AG) wurde gezahlt und in Norwegen versteuert, norwegischer Bescheid (ca. 3.000,-) liegt vor.<br />
<br />
Jetzt schreibt das FA im Bescheid: "Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die norwegische Steuer auf die ESt. (D) angerechnet. Diese Regelung erfolgt aufgrund einer Ã„nderung des DBA mit Wirkung zum 01.01.2015."<br />
<br />
Also, der dt. ESt. werden alle EK unterzogen --&gt; ergibt ESt. ca. 11.000,- ./. 3.000,- (norw. Steuer) ./. 7.000,- bereits vom Lohn einbehaltene dt. LSt. --&gt; noch 1.000,- zu zahlen. <br />
<br />
Anwendung des Progressionsvorbehaltes findet nicht mehr statt.<br />
<br />
Auf die Schnelle finde ich keine BestÃ¤tigung hierfÃ¼r. ??]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Schweizer Familienstiftung und 50a]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3317</link>
			<pubDate>Wed, 07 Oct 2015 15:58:22 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3317</guid>
			<description><![CDATA[Tolle Konstellation!<br />
<br />
- In Norddeutschland existiert eine A-GmbH (Alleingesellschafter : A)<br />
- A selber wohnt in SÃ¼ddeutschland<br />
- daneben gibt es noch die Familienstiftung A in der Schweiz<br />
<br />
<br />
Bei der A-GmbH wird eine Bp durchgefÃ¼hrt. Ergebnis (u.a):<br />
<br />
- Kontrollmaterial fÃ¼r A nach SÃ¼ddeutschland geschickt<br />
<br />
- Da die A-GmbH Lizenzzahlungen an die Familienstiftung A geleistet hat werden Haftungsbescheide wegen Â§50a EStG erlassen.<br />
<br />
<br />
Bei uns wird A veranlagt. Wegen des Kontrollmaterials wird auch hier geprÃ¼ft. Ergebnis (u.a.):<br />
<br />
- Die Lizenzzahlungen der A-Gmbh an die Familienstiftung A sind dem A direkt zuzuordnen, Â§15 AStG (zur Info: steuerliche Auswirkung wegen Â§10d EStG = 0 Euro!)<br />
<br />
Mein Problem ist jetzt, dass der StB den Antrag stellt, dass die mit Haftungsbescheid gegen die A-GmbH festgesetzte KÃ¶St nach Â§50a EStG bei A selber auf die Steuer angerechnet wird!<br />
<br />
Im Moment sehe ich keine MÃ¶glichkeit, dem Antrag statt zu geben, den ich sehe keine Rechtsgrundlage nach der die KÃ¶St der Familienstiftung A bei A selber angerechnet werden kÃ¶nnte!<br />
<br />
Vielmehr sind m.E.n. die Haftungsbescheide aus Norddeutschland falsch, den nach Â§15AStG wÃ¤re die Familienstiftung A ja nie steuerpflichtig mit diese Einnahmen gewesen. Diese Bescheide sind aber schon bestandskrÃ¤ftig.<br />
<br />
Ich sehe hier eigentlich auch keine MÃ¶glichkeit einer Erstattung Ã¼ber das BZSt, denn es liegt ja letztendlich keine Steuerfreiheit auf grund DBA vor.<br />
<br />
Im Moment wirkt das Ganze auf mich, als ob der Berater gemerkt hat, dass er einen Bock geschossen hat (Kein Einspruch gegen Haftungsbescheide) und nun versucht zu retten, was zu retten ist. Da Â§174 nicht greift, bleibt eigentlich nur Â§130 AO, oder?<br />
<br />
Habe ich irgendwo was Ã¼bersehen oder einen Denkfehler?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Tolle Konstellation!<br />
<br />
- In Norddeutschland existiert eine A-GmbH (Alleingesellschafter : A)<br />
- A selber wohnt in SÃ¼ddeutschland<br />
- daneben gibt es noch die Familienstiftung A in der Schweiz<br />
<br />
<br />
Bei der A-GmbH wird eine Bp durchgefÃ¼hrt. Ergebnis (u.a):<br />
<br />
- Kontrollmaterial fÃ¼r A nach SÃ¼ddeutschland geschickt<br />
<br />
- Da die A-GmbH Lizenzzahlungen an die Familienstiftung A geleistet hat werden Haftungsbescheide wegen Â§50a EStG erlassen.<br />
<br />
<br />
Bei uns wird A veranlagt. Wegen des Kontrollmaterials wird auch hier geprÃ¼ft. Ergebnis (u.a.):<br />
<br />
- Die Lizenzzahlungen der A-Gmbh an die Familienstiftung A sind dem A direkt zuzuordnen, Â§15 AStG (zur Info: steuerliche Auswirkung wegen Â§10d EStG = 0 Euro!)<br />
<br />
Mein Problem ist jetzt, dass der StB den Antrag stellt, dass die mit Haftungsbescheid gegen die A-GmbH festgesetzte KÃ¶St nach Â§50a EStG bei A selber auf die Steuer angerechnet wird!<br />
<br />
Im Moment sehe ich keine MÃ¶glichkeit, dem Antrag statt zu geben, den ich sehe keine Rechtsgrundlage nach der die KÃ¶St der Familienstiftung A bei A selber angerechnet werden kÃ¶nnte!<br />
<br />
Vielmehr sind m.E.n. die Haftungsbescheide aus Norddeutschland falsch, den nach Â§15AStG wÃ¤re die Familienstiftung A ja nie steuerpflichtig mit diese Einnahmen gewesen. Diese Bescheide sind aber schon bestandskrÃ¤ftig.<br />
<br />
Ich sehe hier eigentlich auch keine MÃ¶glichkeit einer Erstattung Ã¼ber das BZSt, denn es liegt ja letztendlich keine Steuerfreiheit auf grund DBA vor.<br />
<br />
Im Moment wirkt das Ganze auf mich, als ob der Berater gemerkt hat, dass er einen Bock geschossen hat (Kein Einspruch gegen Haftungsbescheide) und nun versucht zu retten, was zu retten ist. Da Â§174 nicht greift, bleibt eigentlich nur Â§130 AO, oder?<br />
<br />
Habe ich irgendwo was Ã¼bersehen oder einen Denkfehler?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Rente im Ausland]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2564</link>
			<pubDate>Thu, 30 Aug 2012 12:15:46 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2564</guid>
			<description><![CDATA[Hab hier einen Bescheid 2005 v. FA Neubrandenburg vorliegen, was ja fÃ¼r alle Auslandsrentner zustÃ¤ndig ist. "Die Veranlagung wurde von Amts wegen durchgefÃ¼hrt."<br />
<br />
Er erhÃ¤lt 2 dt. Renten -&gt; Besteuerung 50% -&gt; zvE: 1.245,- -&gt; 200,- ESt.<br />
<br />
Fragen: <br />
 - KV/PV wird wohl nicht einbehalten? Kann man ausl. BeitrÃ¤ge geltend machen (ggf. auch 35a o.Ã¤.)? <br />
 - Wie kommt man bei einem zvE von 1.245,- zu einer Steuer v. 200,-? Zumal im Bescheid steht: "Die Steuer gemÃ¤ÃŸ Â§ 50 (3) <span style="font-weight: bold;">Satz 2</span> EStG wurde zu ihren Gunsten unter BerÃ¼cksichtigung des Grundfreibetrages in HÃ¶he v. 7.664,- nach dem Grundtarif ermittelt."<br />
Bei mir hat der Â§ 50 Abs. 3 keinen 2. Satz.<br />
 - Warum ist das Zahlungsziel hier 2 Monate? <br />
<br />
Kann mir jemand Licht ins Dunkel bringen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hab hier einen Bescheid 2005 v. FA Neubrandenburg vorliegen, was ja fÃ¼r alle Auslandsrentner zustÃ¤ndig ist. "Die Veranlagung wurde von Amts wegen durchgefÃ¼hrt."<br />
<br />
Er erhÃ¤lt 2 dt. Renten -&gt; Besteuerung 50% -&gt; zvE: 1.245,- -&gt; 200,- ESt.<br />
<br />
Fragen: <br />
 - KV/PV wird wohl nicht einbehalten? Kann man ausl. BeitrÃ¤ge geltend machen (ggf. auch 35a o.Ã¤.)? <br />
 - Wie kommt man bei einem zvE von 1.245,- zu einer Steuer v. 200,-? Zumal im Bescheid steht: "Die Steuer gemÃ¤ÃŸ Â§ 50 (3) <span style="font-weight: bold;">Satz 2</span> EStG wurde zu ihren Gunsten unter BerÃ¼cksichtigung des Grundfreibetrages in HÃ¶he v. 7.664,- nach dem Grundtarif ermittelt."<br />
Bei mir hat der Â§ 50 Abs. 3 keinen 2. Satz.<br />
 - Warum ist das Zahlungsziel hier 2 Monate? <br />
<br />
Kann mir jemand Licht ins Dunkel bringen?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Grenzgänger]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2327</link>
			<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 08:18:52 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2327</guid>
			<description><![CDATA[Ich hoffe, diejenigen, die ganz im Süden sitzen können mir behilflich sein.<br />
<br />
Ein Bauarbeiter (Wohnsitz hier) arbeitet in der Schweiz. Er verbringt seine Woche im Süden der Republik und schläft dort in Pensionen (wechselt immer wieder). Die Besteuerung wurde als Grenzgänger durchgeführt. Nun ist der Stpfl der Auffassung, die Grenzgängerregelung sei in seinem Fall nicht anzuwenden, weil er nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sondern nur in seine Unterkunft.<br />
Wir haben die uns zur Verfügung stehende Literatur rauf und runter gesucht. Leider erfolglos. <br />
Hat jemand von euch irgendetwas, was die Auffassung des vormals veranlagenden Amtes, in dem Fall reiche der gewöhnliche Aufenthalt, stützt?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich hoffe, diejenigen, die ganz im Süden sitzen können mir behilflich sein.<br />
<br />
Ein Bauarbeiter (Wohnsitz hier) arbeitet in der Schweiz. Er verbringt seine Woche im Süden der Republik und schläft dort in Pensionen (wechselt immer wieder). Die Besteuerung wurde als Grenzgänger durchgeführt. Nun ist der Stpfl der Auffassung, die Grenzgängerregelung sei in seinem Fall nicht anzuwenden, weil er nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sondern nur in seine Unterkunft.<br />
Wir haben die uns zur Verfügung stehende Literatur rauf und runter gesucht. Leider erfolglos. <br />
Hat jemand von euch irgendetwas, was die Auffassung des vormals veranlagenden Amtes, in dem Fall reiche der gewöhnliche Aufenthalt, stützt?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Insolvenzgeld Schweiz => ProgrVorb?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2119</link>
			<pubDate>Thu, 05 May 2011 09:31:59 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2119</guid>
			<description><![CDATA[Hallo Kollegen,<br />
<br />
ich kann es dem schweizerischen DBA nicht explizit entnhemen...<br />
<br />
Mandant bekommt für seine Ex-Tätigkeit in der Schweiz noch Insolvenzgeld und sogar Alo-Geld.<br />
Ich tendiere beide Male zu Progressionsvorbehalt (wg. Zusammenhang mit der nichtseöbständigen Arbeit, Art. 15 DBA).<br />
Unter "ahnliche Vergütungen" i.S.d. Art. 18 würde ich es jetzt nicht subsumieren.<br />
<br />
Weiss jemand was Genaueres?<br />
<br />
Gruß, die Catja]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo Kollegen,<br />
<br />
ich kann es dem schweizerischen DBA nicht explizit entnhemen...<br />
<br />
Mandant bekommt für seine Ex-Tätigkeit in der Schweiz noch Insolvenzgeld und sogar Alo-Geld.<br />
Ich tendiere beide Male zu Progressionsvorbehalt (wg. Zusammenhang mit der nichtseöbständigen Arbeit, Art. 15 DBA).<br />
Unter "ahnliche Vergütungen" i.S.d. Art. 18 würde ich es jetzt nicht subsumieren.<br />
<br />
Weiss jemand was Genaueres?<br />
<br />
Gruß, die Catja]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Dänemark - Freibetrag in Deutschland]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2026</link>
			<pubDate>Tue, 22 Feb 2011 09:51:05 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2026</guid>
			<description><![CDATA[Guten Morgen,<br />
<br />
folgendes Problem "quält" mich <br />
<br />
A und B (verheiratet) leben seit Jahren in Dänemark. B geht dort arbeiten und erzielt Einkünfte von ca. 16.000,00 EUR. Das einzige Einkommen, das A hat, ist seine BfA-Rente aus Deutschland (ca. 3800,00 EUR).<br />
<br />
A hat, da er mit seiner Rente in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, in Deutschland brav seine Steuererklärung abgegeben und musste dafür nun jedes Jahr ca 300,00 EUR Steuern zahlen. A fragt sich nun, wie er an seinen Freibetrag in Deutschland kommt. Würde er in D. leben, müsste ja nichts zahlen. <br />
<br />
Prinzipiell hätte ich jetzt gesagt, dass er einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in D stellen kann. Mein Problem ist aber nun seine Frau :-) . Zusammen "verdienen" die beiden ja zuviel, um in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu werden. <br />
<br />
Ich frage mich daher, ob A den Antrag trotzdem stellen kann - nur für sich. Es soll ja eigentlich so sein, dass A in Deutschland Steuern zahlt, wenn er in Dänemark schon einen Freibetrag in Anspruch nehmen würde. Ich bin mir aber nicht sicher, wie das mit den Freibeträgen in Dänemark generell geregelt ist. Angeblich gibt es dort ja noch nicht mal so etwas, wie eine Zusammenveranlagung und jeder muss seine Erklärung selbst abgeben. Oder müsste er vielleicht die EU/EWR - Bescheinigung abgeben und sich die Steuern anrechnen lassen? <br />
<br />
Vielen Dank,<br />
<br />
Kathrin]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Guten Morgen,<br />
<br />
folgendes Problem "quält" mich <br />
<br />
A und B (verheiratet) leben seit Jahren in Dänemark. B geht dort arbeiten und erzielt Einkünfte von ca. 16.000,00 EUR. Das einzige Einkommen, das A hat, ist seine BfA-Rente aus Deutschland (ca. 3800,00 EUR).<br />
<br />
A hat, da er mit seiner Rente in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, in Deutschland brav seine Steuererklärung abgegeben und musste dafür nun jedes Jahr ca 300,00 EUR Steuern zahlen. A fragt sich nun, wie er an seinen Freibetrag in Deutschland kommt. Würde er in D. leben, müsste ja nichts zahlen. <br />
<br />
Prinzipiell hätte ich jetzt gesagt, dass er einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in D stellen kann. Mein Problem ist aber nun seine Frau :-) . Zusammen "verdienen" die beiden ja zuviel, um in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu werden. <br />
<br />
Ich frage mich daher, ob A den Antrag trotzdem stellen kann - nur für sich. Es soll ja eigentlich so sein, dass A in Deutschland Steuern zahlt, wenn er in Dänemark schon einen Freibetrag in Anspruch nehmen würde. Ich bin mir aber nicht sicher, wie das mit den Freibeträgen in Dänemark generell geregelt ist. Angeblich gibt es dort ja noch nicht mal so etwas, wie eine Zusammenveranlagung und jeder muss seine Erklärung selbst abgeben. Oder müsste er vielleicht die EU/EWR - Bescheinigung abgeben und sich die Steuern anrechnen lassen? <br />
<br />
Vielen Dank,<br />
<br />
Kathrin]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerfreie Zinsen aus Frankreich]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1999</link>
			<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 13:47:56 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1999</guid>
			<description><![CDATA[Ich habe folgenden Sachverhalt:<br />
Mein Mandant ist in Deutschland ansässig und bezieht Zinsen aus Frankreich.<br />
Nach Artikel 10 des DBA Deutschland/Frankreich steht dem Ansässigkeits-<br />
staat (hier Deutschland) das alleinige Besteuerungsrecht zu.  <br />
Der Mandant hat aber Einkünfte aus sogenannten Livrets (Sparbücher)<br />
die bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei sind. <br />
Jetzt meine grundsätzliche Frage (zu der ich im DBA nichts finden kann):<br />
Sind die Kapitaleinkünfte des Mandanten in Deutschland steuerpflichtig, obwohl<br />
sie in Frankreich steuerfrei sind?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich habe folgenden Sachverhalt:<br />
Mein Mandant ist in Deutschland ansässig und bezieht Zinsen aus Frankreich.<br />
Nach Artikel 10 des DBA Deutschland/Frankreich steht dem Ansässigkeits-<br />
staat (hier Deutschland) das alleinige Besteuerungsrecht zu.  <br />
Der Mandant hat aber Einkünfte aus sogenannten Livrets (Sparbücher)<br />
die bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei sind. <br />
Jetzt meine grundsätzliche Frage (zu der ich im DBA nichts finden kann):<br />
Sind die Kapitaleinkünfte des Mandanten in Deutschland steuerpflichtig, obwohl<br />
sie in Frankreich steuerfrei sind?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Qualifikationskonflikt??!!]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1522</link>
			<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 09:13:11 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1522</guid>
			<description><![CDATA[Es kann ja sein, dass ich nur zu vernagelt bin um auf die Lösung zu kommen, ich finde sie aber nicht!<br />
<br />
A erzielt grundsätzlich positive Einkünfte aus V+V in Spanien. Besteuerungrecht in ES, in DE Anrechnungsverfahren.<br />
<br />
Auf Grund der BFH-Rechtssprechung handelt es sich bei diesen EInkünften in DE jedoch um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Besteuerungsrecht DE!<br />
<br />
Grundsätzlich würde also ein Qualifikationskonflikt vorliegen. Es kann aber doch nicht sein, dass auf Grund geringer steuerlicher Auswirkung bereits ein Verständigungsverfahren eingeleitet wird!<br />
<br />
Oder würde in diesem Fall die ES-Steuer trotzdem angerechnet? Wenn ja, auf grund welcher Rechtsvorschrift?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Es kann ja sein, dass ich nur zu vernagelt bin um auf die Lösung zu kommen, ich finde sie aber nicht!<br />
<br />
A erzielt grundsätzlich positive Einkünfte aus V+V in Spanien. Besteuerungrecht in ES, in DE Anrechnungsverfahren.<br />
<br />
Auf Grund der BFH-Rechtssprechung handelt es sich bei diesen EInkünften in DE jedoch um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Besteuerungsrecht DE!<br />
<br />
Grundsätzlich würde also ein Qualifikationskonflikt vorliegen. Es kann aber doch nicht sein, dass auf Grund geringer steuerlicher Auswirkung bereits ein Verständigungsverfahren eingeleitet wird!<br />
<br />
Oder würde in diesem Fall die ES-Steuer trotzdem angerechnet? Wenn ja, auf grund welcher Rechtsvorschrift?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufenthaltsproblem]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1382</link>
			<pubDate>Mon, 09 Nov 2009 09:12:50 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1382</guid>
			<description><![CDATA[Hallo Kollegen,<br />
<br />
bitte mal um Hilfe bei folgendem Fall ("abgespeckte" Version, - je nachdem, was rauskommt, kriege ich dann noch Zusatzprobleme, aber dazu dann ggf. später....):<br />
<br />
Steuerpflichtiger wird von seinem deutschen Arbeitgeber mit ausschließlicher Betriebstätte in Deutschland zu einem Einsatzort in Luxemburg entsandt.<br />
<br />
Die Wohnung in Deutschland behält der Steuerpflichtige bei.<br />
<br />
Er hält sich an 208 Tagen im Jahr in Luxemburg zwar zum Arbeiten auf, - bewohnt dort für 2 Monate ein Appartement und den Rest der Arbeitsfahrten macht er von einer deutschen Pension jenseits der Grenze aus.<br />
<br />
Mein Problem ist die "Ansässigkeit" und der "Aufenthalt" nach DBA:<br />
<br />
<span style="font-style: italic;"><span style="font-weight: bold;">Artikel 10 des DBA (wie der meisten DBAs):</span><br />
<br />
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese inkünfte, wenn die Arbeit im anderen Staat ausgeübt wird oder worden ist [...]<br />
<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer<br />
<br />
1. sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres in dem anderen Staat aufhält,<br />
<br />
2. für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat <br />
<br />
[...].</span><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;">Frage:</span> Hat er sich nun nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 mehr oder weniger als 183 Tage in Luxemburg aufgehalten?<br />
<br />
Wenn ich das richtig verstanden habe, differieren hier bezzüglich des "Aufenthaltes" die Beurteilungen durch AO und DBAs?<br />
<br />
Der BFH hat mit Urteil von anno-Zwieback (09.02.1966, I 244/63) entschieden, dass eine Anwesenheit in X nur während des Tages nicht genügt, um dort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.<br />
<br />
=&gt; wenn "ja", wäre ich mit meiner Argumentation oben im Absatz 2 vom DBA, weil mein Steuerpflichtiger sich unter 183 Tagen (nämlich nur die 2 Monate, die er auch wirklich in Luxemburg übernachtet hat,) in LU aufgehalten hat und die Tätigkeit von einem AG in Deutschland entlohnt wurde...<br />
<br />
Fragende Grüße von der Catja]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo Kollegen,<br />
<br />
bitte mal um Hilfe bei folgendem Fall ("abgespeckte" Version, - je nachdem, was rauskommt, kriege ich dann noch Zusatzprobleme, aber dazu dann ggf. später....):<br />
<br />
Steuerpflichtiger wird von seinem deutschen Arbeitgeber mit ausschließlicher Betriebstätte in Deutschland zu einem Einsatzort in Luxemburg entsandt.<br />
<br />
Die Wohnung in Deutschland behält der Steuerpflichtige bei.<br />
<br />
Er hält sich an 208 Tagen im Jahr in Luxemburg zwar zum Arbeiten auf, - bewohnt dort für 2 Monate ein Appartement und den Rest der Arbeitsfahrten macht er von einer deutschen Pension jenseits der Grenze aus.<br />
<br />
Mein Problem ist die "Ansässigkeit" und der "Aufenthalt" nach DBA:<br />
<br />
<span style="font-style: italic;"><span style="font-weight: bold;">Artikel 10 des DBA (wie der meisten DBAs):</span><br />
<br />
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese inkünfte, wenn die Arbeit im anderen Staat ausgeübt wird oder worden ist [...]<br />
<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer<br />
<br />
1. sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres in dem anderen Staat aufhält,<br />
<br />
2. für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat <br />
<br />
[...].</span><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;">Frage:</span> Hat er sich nun nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 mehr oder weniger als 183 Tage in Luxemburg aufgehalten?<br />
<br />
Wenn ich das richtig verstanden habe, differieren hier bezzüglich des "Aufenthaltes" die Beurteilungen durch AO und DBAs?<br />
<br />
Der BFH hat mit Urteil von anno-Zwieback (09.02.1966, I 244/63) entschieden, dass eine Anwesenheit in X nur während des Tages nicht genügt, um dort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.<br />
<br />
=&gt; wenn "ja", wäre ich mit meiner Argumentation oben im Absatz 2 vom DBA, weil mein Steuerpflichtiger sich unter 183 Tagen (nämlich nur die 2 Monate, die er auch wirklich in Luxemburg übernachtet hat,) in LU aufgehalten hat und die Tätigkeit von einem AG in Deutschland entlohnt wurde...<br />
<br />
Fragende Grüße von der Catja]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Grenzgänger/Umzug]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1304</link>
			<pubDate>Mon, 31 Aug 2009 10:15:48 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1304</guid>
			<description><![CDATA[Stpfl. ist ganzjährig bei einem AG in CH beschäftigt.<br />
Jan.-Feb. als Grenzgänger (tgl.), im März Umzug nach CH. Kein Wohnsitz und keine weiteren EK in D ab März.<br />
<br />
Sind die EK von Jan.-Feb. in D zu versteuern und März-Dez. Progessionsvorbehalt, oder bestehen keine EK in D, wenn CH die Versteuerung vornimmt (DBA)?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Stpfl. ist ganzjährig bei einem AG in CH beschäftigt.<br />
Jan.-Feb. als Grenzgänger (tgl.), im März Umzug nach CH. Kein Wohnsitz und keine weiteren EK in D ab März.<br />
<br />
Sind die EK von Jan.-Feb. in D zu versteuern und März-Dez. Progessionsvorbehalt, oder bestehen keine EK in D, wenn CH die Versteuerung vornimmt (DBA)?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verlagerung ins Ausland - Gesetzesplanung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1299</link>
			<pubDate>Thu, 27 Aug 2009 09:50:14 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1299</guid>
			<description><![CDATA[Das kann ja lustig werden:<br />
<br />
<a href="http://www.ftd.de/karriere_management/recht_steuern/:Recht-Steuern-Sprung-%FCber-die-Grenze-wird-teuer/558392.html?p=1" target="_blank">http://www.ftd.de/karriere_management/re...2.html?p=1</a><br />
<br />
Jetzt will man schon "voraussichtliche" Gewinne besteuern.<br />
Der Streit über deren Bewertungen wird nicht lange auf sich warten lassen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Das kann ja lustig werden:<br />
<br />
<a href="http://www.ftd.de/karriere_management/recht_steuern/:Recht-Steuern-Sprung-%FCber-die-Grenze-wird-teuer/558392.html?p=1" target="_blank">http://www.ftd.de/karriere_management/re...2.html?p=1</a><br />
<br />
Jetzt will man schon "voraussichtliche" Gewinne besteuern.<br />
Der Streit über deren Bewertungen wird nicht lange auf sich warten lassen.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Wegzug nach Österreich]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1295</link>
			<pubDate>Thu, 20 Aug 2009 15:03:11 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1295</guid>
			<description><![CDATA[Das Ausland ist außer im Urlaub nicht so wirklich mein Ding. Und wenns dann noch um Steuern geht, hab ich das große P in den Augen. Bräuchte mal eine Bestätigung (oder auch nicht) zu folgendem SV:<br />
<br />
Stpfl. lebt bis März 08 in D und kassiert von seinem ehemaligen AG in D Versorgungsleistungen. Im April ziehts ihn nach Österreich und er bricht hier alle Zelte ab. Strittig ist die Versteuerung der Versorgungsbezüge.  Meine Meinung:<br />
<br />
Unbeschränkte Steuerpflicht bis März, danach beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG<br />
<br />
Nach § 2 Abs. 7 Satz 3 wären die inländischen Einküfte aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht (März bis Dez.) in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen.<br />
<br />
Da er aber ab April in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, würden die Versorgungsbezüge ab April dort nochmals besteuert werden. <br />
<br />
Damit dürfte es ein Fall fürs DBA sein. Nach Art. 18 Abs. 1 steht danach Österreich das Besteuerungsrecht für die Versorungsbezüge zu. <br />
<br />
Im Ergebnis dürfte ich also in 08 nur die Versorgungsbezüge bis März besteuern, weil danach Österreich das Besteuerungsrecht hat. Progressionsvorbehalt scheidet aus, da keine ausländischen Einkünfte.<br />
<br />
Ist das so korrekt?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Das Ausland ist außer im Urlaub nicht so wirklich mein Ding. Und wenns dann noch um Steuern geht, hab ich das große P in den Augen. Bräuchte mal eine Bestätigung (oder auch nicht) zu folgendem SV:<br />
<br />
Stpfl. lebt bis März 08 in D und kassiert von seinem ehemaligen AG in D Versorgungsleistungen. Im April ziehts ihn nach Österreich und er bricht hier alle Zelte ab. Strittig ist die Versteuerung der Versorgungsbezüge.  Meine Meinung:<br />
<br />
Unbeschränkte Steuerpflicht bis März, danach beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG<br />
<br />
Nach § 2 Abs. 7 Satz 3 wären die inländischen Einküfte aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht (März bis Dez.) in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen.<br />
<br />
Da er aber ab April in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, würden die Versorgungsbezüge ab April dort nochmals besteuert werden. <br />
<br />
Damit dürfte es ein Fall fürs DBA sein. Nach Art. 18 Abs. 1 steht danach Österreich das Besteuerungsrecht für die Versorungsbezüge zu. <br />
<br />
Im Ergebnis dürfte ich also in 08 nur die Versorgungsbezüge bis März besteuern, weil danach Österreich das Besteuerungsrecht hat. Progressionsvorbehalt scheidet aus, da keine ausländischen Einkünfte.<br />
<br />
Ist das so korrekt?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Österreichisches EStG]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1267</link>
			<pubDate>Wed, 22 Jul 2009 09:21:17 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1267</guid>
			<description><![CDATA[Hat hier jemand zufällig Ahnung vom österreichischen EStG?<br />
<br />
Hab hier Mandanten mit V+V in Ö, und soll jetzt den Bescheid prüfen...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hat hier jemand zufällig Ahnung vom österreichischen EStG?<br />
<br />
Hab hier Mandanten mit V+V in Ö, und soll jetzt den Bescheid prüfen...]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1257</link>
			<pubDate>Wed, 08 Jul 2009 00:07:40 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1257</guid>
			<description><![CDATA[Folgender Fall (liegt noch in der Zukunft, daher noch gestaltbar):<br />
<br />
Familie ist mehrere Jahre im Ausland (Peru = m E. Nicht-DBA-Staat). Ehemann betreibt dort eine Art Entwicklungshilfetätigkeit, von einer privaten Einrichtung getragen. Ehefrau hat keine Einkünfte (wegen Kindern). In Deutschland wurde keine Wohnung o. ä. beibehalten, in D nur beschränkte Steuerpflicht wegen (negativen) Einkünften aus V+V.<br />
<br />
Die nichtselbständigen Auslandseinkünfte sind somit in D erstmal uninteressant.<br />
<br />
Bei unbeschränkter Steuerpflicht hätten wir mangels DBA das Welteinkommensprinzip mit Anrechnung evt. gezahlter ausländischer Steuer, soweit auch klar.<br />
<br />
Jetzt meine eigentliche Frage: Auslandstätigkeit endet am Jahresende. Familie plant derzeit den Rückumzug kurz vor Weihnachten, wäre demnach rd. 10 Tage in dem Jahr unbeschränkt steuerpflichtig in D.<br />
<br />
Was wäre mit dem Dezember-Gehalt? In D anteilig zur Besteuerung heranzuziehen oder nicht, da ja nach dem Umzug die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt würde?  (Rest Progressionsvorbehalt, das ist klar). Da tendiere ich dazu, die zehn Tage anzusetzen.<br />
<br />
Was wäre aber, wenn das Arbeitsverhältnis schon mit dem Tag der Rückkehr endet und die Vergütung nur ein paar Tage später gezahlt wird? Gibt das wegen des Zuflusses während der unbeschränkten Steuerpflicht ein Problem oder ist nur relevant, dass die Vergütung für Tätigkeiten außerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht erfolgt?<br />
<br />
Irgendwelche Stimmen der Auslandsexperten unter uns?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Folgender Fall (liegt noch in der Zukunft, daher noch gestaltbar):<br />
<br />
Familie ist mehrere Jahre im Ausland (Peru = m E. Nicht-DBA-Staat). Ehemann betreibt dort eine Art Entwicklungshilfetätigkeit, von einer privaten Einrichtung getragen. Ehefrau hat keine Einkünfte (wegen Kindern). In Deutschland wurde keine Wohnung o. ä. beibehalten, in D nur beschränkte Steuerpflicht wegen (negativen) Einkünften aus V+V.<br />
<br />
Die nichtselbständigen Auslandseinkünfte sind somit in D erstmal uninteressant.<br />
<br />
Bei unbeschränkter Steuerpflicht hätten wir mangels DBA das Welteinkommensprinzip mit Anrechnung evt. gezahlter ausländischer Steuer, soweit auch klar.<br />
<br />
Jetzt meine eigentliche Frage: Auslandstätigkeit endet am Jahresende. Familie plant derzeit den Rückumzug kurz vor Weihnachten, wäre demnach rd. 10 Tage in dem Jahr unbeschränkt steuerpflichtig in D.<br />
<br />
Was wäre mit dem Dezember-Gehalt? In D anteilig zur Besteuerung heranzuziehen oder nicht, da ja nach dem Umzug die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt würde?  (Rest Progressionsvorbehalt, das ist klar). Da tendiere ich dazu, die zehn Tage anzusetzen.<br />
<br />
Was wäre aber, wenn das Arbeitsverhältnis schon mit dem Tag der Rückkehr endet und die Vergütung nur ein paar Tage später gezahlt wird? Gibt das wegen des Zuflusses während der unbeschränkten Steuerpflicht ein Problem oder ist nur relevant, dass die Vergütung für Tätigkeiten außerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht erfolgt?<br />
<br />
Irgendwelche Stimmen der Auslandsexperten unter uns?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Firmengründung USA - Betriebsstätte in Deutschland?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1216</link>
			<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 09:52:28 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1216</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
könnt Ihr mir bei dem folgenden Sachverhalt vielleicht helfen?<br />
<br />
A betreibt bisher in Deutschland einen Webshop für amerikanische<br />
Autoteile.<br />
Nun hat er in den USA eine LLC gegründet. Wohnort weiterhin in<br />
Deutschland.<br />
Er will nun seinen Gewerbebetrieb in Deutschland zum 01.07.09 abmelden, da er der Meinung ist, in Deutschland besteht nur noch<br />
ein Auslieferungslager.<br />
<br />
Allerdings ändert sich am bisherigen Ablauf nichts:<br />
Kunden bestellen über seinen Webshop, er gibt die Bestellungen nach Amerika weiter, die Lieferanten liefern an seine Adresse in Deutschland. Er liefert von dort an die Kunden weiter!<br />
Rechnungssteller wäre die LLC.<br />
<br />
DBA USA Artikel 7 (1) <br />
Gewerbliche Gewinn eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt  seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus.<br />
<br />
DBA USA Artikel 5<br />
(1) ......bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit.....ganz oder teilweise<br />
ausgeübt wird.<br />
(4) .....gelten nicht als Betriebsstätten:<br />
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung und Auslieferung von Waren benutzt werden.<br />
d)feste Geschäftseinrichtung,die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Waren einzukaufen<br />
f)feste Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter Buchstaben a-e genannten Zwecke auszuüben, <span style="font-weight: bold;">vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende<br />
Gesamttätigkeit vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt</span>.<br />
<br />
Ich schließe daraus, daß eine Betriebstätte in Deutschland vorliegt,<br />
die ihren Gewinn auch in Deutschland versteuern muß.<br />
Oder liege ich da vollkommen falsch?<br />
Ich bin bei diesen Auslandssachverhalten immer soooooo unsicher.<br />
Könnt Ihr mir bitte helfen?<br />
<br />
MfG Yoshi]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
könnt Ihr mir bei dem folgenden Sachverhalt vielleicht helfen?<br />
<br />
A betreibt bisher in Deutschland einen Webshop für amerikanische<br />
Autoteile.<br />
Nun hat er in den USA eine LLC gegründet. Wohnort weiterhin in<br />
Deutschland.<br />
Er will nun seinen Gewerbebetrieb in Deutschland zum 01.07.09 abmelden, da er der Meinung ist, in Deutschland besteht nur noch<br />
ein Auslieferungslager.<br />
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Allerdings ändert sich am bisherigen Ablauf nichts:<br />
Kunden bestellen über seinen Webshop, er gibt die Bestellungen nach Amerika weiter, die Lieferanten liefern an seine Adresse in Deutschland. Er liefert von dort an die Kunden weiter!<br />
Rechnungssteller wäre die LLC.<br />
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DBA USA Artikel 7 (1) <br />
Gewerbliche Gewinn eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt  seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus.<br />
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DBA USA Artikel 5<br />
(1) ......bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit.....ganz oder teilweise<br />
ausgeübt wird.<br />
(4) .....gelten nicht als Betriebsstätten:<br />
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung und Auslieferung von Waren benutzt werden.<br />
d)feste Geschäftseinrichtung,die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Waren einzukaufen<br />
f)feste Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter Buchstaben a-e genannten Zwecke auszuüben, <span style="font-weight: bold;">vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende<br />
Gesamttätigkeit vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt</span>.<br />
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Ich schließe daraus, daß eine Betriebstätte in Deutschland vorliegt,<br />
die ihren Gewinn auch in Deutschland versteuern muß.<br />
Oder liege ich da vollkommen falsch?<br />
Ich bin bei diesen Auslandssachverhalten immer soooooo unsicher.<br />
Könnt Ihr mir bitte helfen?<br />
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MfG Yoshi]]></content:encoded>
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