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		<title><![CDATA[Steuerberater - Erbschaftsteuer/Bewertungsrecht]]></title>
		<link>http://realsteuer.de/mybb/</link>
		<description><![CDATA[Steuerberater - http://realsteuer.de/mybb]]></description>
		<pubDate>Wed, 12 Aug 2026 12:46:41 +0000</pubDate>
		<generator>MyBB</generator>
		<item>
			<title><![CDATA[GrundstÃ¼cksÃ¼bertragung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3681</link>
			<pubDate>Fri, 26 Mar 2021 15:34:46 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3681</guid>
			<description><![CDATA[Ich habe ein Knoten im Kopf.....vielleicht kÃ¶nnt ihr mir helfen ihn zu entknoten.<br />
<br />
A schlieÃŸt mit B ein Darlehnsvertrag ab. B kauft eine Immobilie und zahlt regelmÃ¤ÃŸig auch die Zinsen an A, Tilgung soll in einer Summe nach 10 Jahren erfolgen. Die Immobilie ist fremdvermietet. Jetzt nach 10 Jahren fordert A das Darlehen zurÃ¼ck. B kann nicht bezahlen und schlÃ¤gt vor, dass GrundstÃ¼ck auf A zu Ã¼bertragen, mÃ¶chte sich aber fÃ¼r 10 Jahre ein NieÃŸbrauch einrÃ¤umen. Der Wert der Immo ist um 60 Tsd â‚¬ hÃ¶her als das Darlehen. <br />
A und B leben zusammen, sind aber nicht verheiratet somit Freibetrag nur 20.000. Hintergrund ist, dass B ein geldgieriges Kind hat und die Immo nicht bekommen soll, auch kein Pflichtteilsanspruch daraus. Vielmehr soll das Kind von A spÃ¤ter die Immo erben. A ist 80 Jahre B ist 60 Jahre alt. <br />
<br />
Meine Ãœberlegung: Wird bei einer Schenkung an A sein Darlehen als Ã¼bernommene Schuld berÃ¼cksichtigt? Dann kÃ¤me ich auf einen negativen Wert, weil das NieÃŸbrauch und das Darlehen den Wert der Immo Ã¼bersteigt. Ergo keine Schenkung.<br />
Auftragserwerb? lÃ¶st Grundsteuer auf die Wertsteigerung aus und ein VorbehaltsnieÃŸbrauch scheidet aus. Somit keine AFA mehr bei ZuwendungsnieÃŸbrauch. Eine direkte Zuwendung an das Kind von A wollen die Mandanten nicht, da sie dem auch nicht richtig trauen. <br />
<br />
Irgendwie habe ich das GefÃ¼hl etwas Ã¼bersehen zu haben, finde aber den Ansatz nicht???]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich habe ein Knoten im Kopf.....vielleicht kÃ¶nnt ihr mir helfen ihn zu entknoten.<br />
<br />
A schlieÃŸt mit B ein Darlehnsvertrag ab. B kauft eine Immobilie und zahlt regelmÃ¤ÃŸig auch die Zinsen an A, Tilgung soll in einer Summe nach 10 Jahren erfolgen. Die Immobilie ist fremdvermietet. Jetzt nach 10 Jahren fordert A das Darlehen zurÃ¼ck. B kann nicht bezahlen und schlÃ¤gt vor, dass GrundstÃ¼ck auf A zu Ã¼bertragen, mÃ¶chte sich aber fÃ¼r 10 Jahre ein NieÃŸbrauch einrÃ¤umen. Der Wert der Immo ist um 60 Tsd â‚¬ hÃ¶her als das Darlehen. <br />
A und B leben zusammen, sind aber nicht verheiratet somit Freibetrag nur 20.000. Hintergrund ist, dass B ein geldgieriges Kind hat und die Immo nicht bekommen soll, auch kein Pflichtteilsanspruch daraus. Vielmehr soll das Kind von A spÃ¤ter die Immo erben. A ist 80 Jahre B ist 60 Jahre alt. <br />
<br />
Meine Ãœberlegung: Wird bei einer Schenkung an A sein Darlehen als Ã¼bernommene Schuld berÃ¼cksichtigt? Dann kÃ¤me ich auf einen negativen Wert, weil das NieÃŸbrauch und das Darlehen den Wert der Immo Ã¼bersteigt. Ergo keine Schenkung.<br />
Auftragserwerb? lÃ¶st Grundsteuer auf die Wertsteigerung aus und ein VorbehaltsnieÃŸbrauch scheidet aus. Somit keine AFA mehr bei ZuwendungsnieÃŸbrauch. Eine direkte Zuwendung an das Kind von A wollen die Mandanten nicht, da sie dem auch nicht richtig trauen. <br />
<br />
Irgendwie habe ich das GefÃ¼hl etwas Ã¼bersehen zu haben, finde aber den Ansatz nicht???]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Schenkung GrundstÃ¼ck oder Schenkung Anspruch?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3608</link>
			<pubDate>Wed, 13 Mar 2019 15:01:35 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3608</guid>
			<description><![CDATA[Folgender Fall: <br />
<br />
A verpflichtet sich 2010 zu Gunsten seiner damals minderjÃ¤hrigen Neffen, das GrundstÃ¼ck an sie zu Ã¼bereignen (Vertrag zu Gunsten Dritter), wenn sie 24 sind. Die Verpflichtung war auf unentgeltlichen Erwerb gerichtet. Eine Vormerkung wurde im Grundbuch eingetragen.<br />
<br />
Nunmehr soll dies vollzogen werden. Man mÃ¶chte jetzt aber eine entgeltliche Vereinbarung, weil zB Investitionen von A abgegolten werden sollen. <br />
<br />
Meine Ãœberlegung ist, dass die Schenkung 2010 noch nicht im Sinne von Â§ 9 ErbStG vollzogen ist, weil ja bei einer GrundstÃ¼cksschenkung die Auflassung erklÃ¤rt sein muss und der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt werden kÃ¶nnen muss. <br />
<br />
Man kÃ¶nnte aber jetzt sagen, dass 2010 schon die Anspruchsschenkung bewirkt worden ist. Meines Erachtens ist das aber nicht richtig, weil ja 2010 dann die Kinder hÃ¤tten annehmen mÃ¼ssen (Vertrag zu GUnsten Dritter kann nicht dinglich wirken) und Â§ 517 BGB einer aufgedrÃ¤ngten Bereicherung entgegen steht. <br />
<br />
Daher sehe ich 2010 nur eine noch nicht ausgefÃ¼hrte GrunsdtÃ¼cksschenkung, auf deren Vollzug die Neffen jetzt auch verzichten kÃ¶nnen ohne schenkungsteuerliche Konsequenz, was wiederum aus Â§ 517 BGB folgt. <br />
<br />
FÃ¼r EinschÃ¤tzungen wÃ¤re ich dankbar.<br />
GruÃŸ<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Folgender Fall: <br />
<br />
A verpflichtet sich 2010 zu Gunsten seiner damals minderjÃ¤hrigen Neffen, das GrundstÃ¼ck an sie zu Ã¼bereignen (Vertrag zu Gunsten Dritter), wenn sie 24 sind. Die Verpflichtung war auf unentgeltlichen Erwerb gerichtet. Eine Vormerkung wurde im Grundbuch eingetragen.<br />
<br />
Nunmehr soll dies vollzogen werden. Man mÃ¶chte jetzt aber eine entgeltliche Vereinbarung, weil zB Investitionen von A abgegolten werden sollen. <br />
<br />
Meine Ãœberlegung ist, dass die Schenkung 2010 noch nicht im Sinne von Â§ 9 ErbStG vollzogen ist, weil ja bei einer GrundstÃ¼cksschenkung die Auflassung erklÃ¤rt sein muss und der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt werden kÃ¶nnen muss. <br />
<br />
Man kÃ¶nnte aber jetzt sagen, dass 2010 schon die Anspruchsschenkung bewirkt worden ist. Meines Erachtens ist das aber nicht richtig, weil ja 2010 dann die Kinder hÃ¤tten annehmen mÃ¼ssen (Vertrag zu GUnsten Dritter kann nicht dinglich wirken) und Â§ 517 BGB einer aufgedrÃ¤ngten Bereicherung entgegen steht. <br />
<br />
Daher sehe ich 2010 nur eine noch nicht ausgefÃ¼hrte GrunsdtÃ¼cksschenkung, auf deren Vollzug die Neffen jetzt auch verzichten kÃ¶nnen ohne schenkungsteuerliche Konsequenz, was wiederum aus Â§ 517 BGB folgt. <br />
<br />
FÃ¼r EinschÃ¤tzungen wÃ¤re ich dankbar.<br />
GruÃŸ<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Schenkung Immobilie - NieÃŸbrauchsrecht]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3437</link>
			<pubDate>Thu, 17 Nov 2016 09:32:08 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3437</guid>
			<description><![CDATA[Hallo, nach einiger Recherche und nicht zufriedenstellenden Ergebnissen stelle ich meine Frage einfach mal hier in der Hoffnung, dass mir erneut geholfen werden kann <img src="images/smilies/biggrin.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Big Grin" title="Big Grin" /><br />
Folgender Sachverhalt:<br />
Mutter schenkt Sohn fremdvermietete Immobilie mit einem Wert von 800.000 EUR und behÃ¤lt sich den NieÃŸbrauch vor.<br />
Wie wird das NieÃŸbrauchsrecht berechnet? Hier geht es mir nur um den Jahreswert. Lebensalter, Kapitalisierungsfaktor NieÃŸbrauchsnehmer ist bekannt. Aber hinsichtlich des Jahreswertes ist mal lediglich die Rede von den durchschnittlichen Mieteinnahmen eines Jahres, dann anderswo, dass die Bewirtschaftungskosten in Abzug gebracht werden mÃ¼ssen und ganz woanders kommen auch die evtl. Schuldzinsen, welche der NieÃŸbrauchsnehmer weiterhin Ã¼bernimmt, auch ins Spiel.<br />
Vielleicht hat jemand ein Berechnungsbeispiel.<br />
Hintergrund: Die Immobilie ist vollfinanziert und auch die weiteren Darlehensraten werden vom NieÃŸbrauchsnehmer Ã¼bernommen.<br />
Die Ãœberschussermittlung der Immobilie ergibt einen negativen Ãœberschuss.<br />
WÃ¤re dankbar fÃ¼r ein eindeutiges Berechnungsbeispiel, da derzeit 3 verschiedene Berechnungsformen genannt wurden.<br />
Danke schon mal!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo, nach einiger Recherche und nicht zufriedenstellenden Ergebnissen stelle ich meine Frage einfach mal hier in der Hoffnung, dass mir erneut geholfen werden kann <img src="images/smilies/biggrin.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Big Grin" title="Big Grin" /><br />
Folgender Sachverhalt:<br />
Mutter schenkt Sohn fremdvermietete Immobilie mit einem Wert von 800.000 EUR und behÃ¤lt sich den NieÃŸbrauch vor.<br />
Wie wird das NieÃŸbrauchsrecht berechnet? Hier geht es mir nur um den Jahreswert. Lebensalter, Kapitalisierungsfaktor NieÃŸbrauchsnehmer ist bekannt. Aber hinsichtlich des Jahreswertes ist mal lediglich die Rede von den durchschnittlichen Mieteinnahmen eines Jahres, dann anderswo, dass die Bewirtschaftungskosten in Abzug gebracht werden mÃ¼ssen und ganz woanders kommen auch die evtl. Schuldzinsen, welche der NieÃŸbrauchsnehmer weiterhin Ã¼bernimmt, auch ins Spiel.<br />
Vielleicht hat jemand ein Berechnungsbeispiel.<br />
Hintergrund: Die Immobilie ist vollfinanziert und auch die weiteren Darlehensraten werden vom NieÃŸbrauchsnehmer Ã¼bernommen.<br />
Die Ãœberschussermittlung der Immobilie ergibt einen negativen Ãœberschuss.<br />
WÃ¤re dankbar fÃ¼r ein eindeutiges Berechnungsbeispiel, da derzeit 3 verschiedene Berechnungsformen genannt wurden.<br />
Danke schon mal!]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Sondernutzungsrecht am GrundstÃ¼ck: Schenkungsteuer?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3204</link>
			<pubDate>Mon, 05 Jan 2015 14:33:54 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3204</guid>
			<description><![CDATA[Mandantin mÃ¶chte mit den Eltern ein Zweifamilienhaus bauen.<br />
<br />
<br />
Beim Notar wird beurkundet:<br />
<br />
1) Das GrundstÃ¼ck (1.000 qm) wird nach WEG in 2 ME-Anteile aufgeteilt, fÃ¼r WE 1 wird ein Sondereigentum von 40 % fÃ¼r die Eltern gebildet.<br />
<br />
2) Mandantin behÃ¤lt fÃ¼r sich die WE 2 mit 60 % vor und lÃ¤sst sich ein Sondernutzungsrecht am rÃ¼ckwÃ¤rtigen Garten (500 qm) einrÃ¤umen.<br />
<br />
<br />
Jetzt kommt der Bescheid Ã¼ber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes fÃ¼r Schenkungsteuer, der das GrundstÃ¼ck entsprechend den ME-Anteilen zuordnet. Das Sondernutzungsrecht ist nicht berÃ¼cksichtigt.<br />
<br />
Das Sondernutzungsrecht steht nach Â§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrErwStG einem GrundstÃ¼ck gleich. Ich meine daher, dass fÃ¼r Schenkungsteuerliche Zwecke nur der auf den von den Eltern tatsÃ¤chlich nutzbaren GrundstÃ¼cksanteil entfallende Wert zu Grunde gelegt werden darf<br />
<br />
1.000 qm ./. 500 qm Sondernutzungsrecht  x  WE-Anteil 40 %  =  200 qm<br />
<br />
<br />
Ich find bloÃŸ keine Entscheidung dazu.<br />
<br />
Hat jemand Â´ne Idee?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Mandantin mÃ¶chte mit den Eltern ein Zweifamilienhaus bauen.<br />
<br />
<br />
Beim Notar wird beurkundet:<br />
<br />
1) Das GrundstÃ¼ck (1.000 qm) wird nach WEG in 2 ME-Anteile aufgeteilt, fÃ¼r WE 1 wird ein Sondereigentum von 40 % fÃ¼r die Eltern gebildet.<br />
<br />
2) Mandantin behÃ¤lt fÃ¼r sich die WE 2 mit 60 % vor und lÃ¤sst sich ein Sondernutzungsrecht am rÃ¼ckwÃ¤rtigen Garten (500 qm) einrÃ¤umen.<br />
<br />
<br />
Jetzt kommt der Bescheid Ã¼ber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes fÃ¼r Schenkungsteuer, der das GrundstÃ¼ck entsprechend den ME-Anteilen zuordnet. Das Sondernutzungsrecht ist nicht berÃ¼cksichtigt.<br />
<br />
Das Sondernutzungsrecht steht nach Â§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrErwStG einem GrundstÃ¼ck gleich. Ich meine daher, dass fÃ¼r Schenkungsteuerliche Zwecke nur der auf den von den Eltern tatsÃ¤chlich nutzbaren GrundstÃ¼cksanteil entfallende Wert zu Grunde gelegt werden darf<br />
<br />
1.000 qm ./. 500 qm Sondernutzungsrecht  x  WE-Anteil 40 %  =  200 qm<br />
<br />
<br />
Ich find bloÃŸ keine Entscheidung dazu.<br />
<br />
Hat jemand Â´ne Idee?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Erbauseinandersetzung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2779</link>
			<pubDate>Wed, 27 Mar 2013 13:40:53 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2779</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
ich will mal folgenden Fall zur Diskussion stellen.<br />
<br />
M und V haben 3 Kinder A, B und C<br />
<br />
V stirbt. Es entsteht eine Erbengemeinschaft aus den Kindern A,B und C. Diese erben 7 HÃ¤user (Mutter ist auÃŸen vor, den Fall hab ich vereinfacht).<br />
<br />
Jetzt soll es zur Erbauseinandersetzung kommen. Die Erbmasse ist aber nicht so einfach zu teilen und soll auch nicht verkauft werden. Die Kinder A und B bekommen je 3 HÃ¤user. Kind C bekommt nur 1 Haus.<br />
<br />
Kind C erhÃ¤lt als Ausgleich noch 1 Haus und 200.000â‚¬ von der Mutter.<br />
<br />
So, steuerliche WÃ¼rdigung:<br />
<br />
Meine favorisierte Idee:<br />
Mutter wendet Haus + 200.000â‚¬ wirtschaftlich betrachtet A+B zu, damit dies C auszahlen kÃ¶nnen. Somit Schenkung M an A+B und ein VerÃ¤uÃŸerungsvorgang zwischen A+B und C.<br />
<br />
oder weitere Idee:<br />
Mutter wendet Haus + 200.000â‚¬ der gesamten Erbengemeinschaft zu, damit sich diese real teilen kann. Somit Schenkung M an A+B+C und kein VerÃ¤uÃŸerungsvorgang bei der Teilung zwischen A,B und C.<br />
<br />
von mir schon verworfene Idee:<br />
Es liegt eine Schenkung von M an C vor.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
ich will mal folgenden Fall zur Diskussion stellen.<br />
<br />
M und V haben 3 Kinder A, B und C<br />
<br />
V stirbt. Es entsteht eine Erbengemeinschaft aus den Kindern A,B und C. Diese erben 7 HÃ¤user (Mutter ist auÃŸen vor, den Fall hab ich vereinfacht).<br />
<br />
Jetzt soll es zur Erbauseinandersetzung kommen. Die Erbmasse ist aber nicht so einfach zu teilen und soll auch nicht verkauft werden. Die Kinder A und B bekommen je 3 HÃ¤user. Kind C bekommt nur 1 Haus.<br />
<br />
Kind C erhÃ¤lt als Ausgleich noch 1 Haus und 200.000â‚¬ von der Mutter.<br />
<br />
So, steuerliche WÃ¼rdigung:<br />
<br />
Meine favorisierte Idee:<br />
Mutter wendet Haus + 200.000â‚¬ wirtschaftlich betrachtet A+B zu, damit dies C auszahlen kÃ¶nnen. Somit Schenkung M an A+B und ein VerÃ¤uÃŸerungsvorgang zwischen A+B und C.<br />
<br />
oder weitere Idee:<br />
Mutter wendet Haus + 200.000â‚¬ der gesamten Erbengemeinschaft zu, damit sich diese real teilen kann. Somit Schenkung M an A+B+C und kein VerÃ¤uÃŸerungsvorgang bei der Teilung zwischen A,B und C.<br />
<br />
von mir schon verworfene Idee:<br />
Es liegt eine Schenkung von M an C vor.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[SchenkSt Erwerb Ford mit Besserungsschein]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2765</link>
			<pubDate>Fri, 22 Mar 2013 17:09:38 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2765</guid>
			<description><![CDATA[Ich wÃ¤lze mich gerade durch diverse Fachliteratur und bin auf folgendes Urteil gestoÃŸen:<br />
<br />
FG DÃ¼sseldorf, Urt. v. 24.08.2011, 4 K 1027/11 Erb, Rev. eingelegt Az BFH: II R 6/12<br />
<br />
Fundstelle: DStRE 5/2013 S. 290<br />
<br />
Wer Zeit und MuÃŸe hat: <br />
KÃ¶nnte mir einer dieses Urteil erklÃ¤ren? <br />
<br />
Eine wertlose Forderung mit Besserungsschein, die im Zeitpunkt des Erwerbs "wohl" wertlos war, lÃ¶st 3 Jahre spÃ¤ter bei Eintritt der Besserung SchenkSt aus? <br />
<br />
Oder hat jemand das ganze Urteil? Es scheint gekÃ¼rzt zu sein.<br />
<br />
<br />
Vielen Dank im Voraus<br />
Tax]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich wÃ¤lze mich gerade durch diverse Fachliteratur und bin auf folgendes Urteil gestoÃŸen:<br />
<br />
FG DÃ¼sseldorf, Urt. v. 24.08.2011, 4 K 1027/11 Erb, Rev. eingelegt Az BFH: II R 6/12<br />
<br />
Fundstelle: DStRE 5/2013 S. 290<br />
<br />
Wer Zeit und MuÃŸe hat: <br />
KÃ¶nnte mir einer dieses Urteil erklÃ¤ren? <br />
<br />
Eine wertlose Forderung mit Besserungsschein, die im Zeitpunkt des Erwerbs "wohl" wertlos war, lÃ¶st 3 Jahre spÃ¤ter bei Eintritt der Besserung SchenkSt aus? <br />
<br />
Oder hat jemand das ganze Urteil? Es scheint gekÃ¼rzt zu sein.<br />
<br />
<br />
Vielen Dank im Voraus<br />
Tax]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einbringung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2761</link>
			<pubDate>Thu, 21 Mar 2013 14:30:58 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2761</guid>
			<description><![CDATA[Ich glaube ich lass mich durch die groÃŸen Zahlen verwirren. Ich soll wegen einer Schadensersatzfrage folgenden durchgefÃ¼hrten Sachverhalt prÃ¼fen.<br />
<br />
Eine 1 Mann-GmbH &amp; Co.KG hat ein GrundstÃ¼ck im GHV Wert 4,3 Mio. Zum 01.03.2012 wurde eine GbR gegrÃ¼ndet mit 3 Gesellschaftern. A und B sind nat. Personen und C ist die KG. A + B haben je 47% und C 6% . Am 01.10.2012 bringt C das GrundstÃ¼ck in die GHV der GbR ein und erhÃ¤lt von A + B jeweils 2,2 Mio. <br />
<br />
Das ist doch klar ein Vorgang der der GrESt unterliegt. Der Altberater sagt nein, wegen Â§ 1 (2a) bzw 3 GrEStG, aber da komm ich doch gar nicht hin weil mein Gesellschafterbestand sich ja nicht verÃ¤ndert hat.<br />
<br />
Und da liegt auch mein zweites Problem. Das FA hat aufgrund der Einbrinung nicht die Gegenleistung sondern einen Wert nach Â§ 138 Abs.2-4 BewG i.V.m. Â§Â§ 5 und 8 GrEStG angesetzt. M.E. zu Unrecht, da die Vorraussetzungen nicht gegeben sind, da eine Gegenleistung existiert und keine Ã„nderung der Gesellschaftsstellung herbeigefÃ¼hrt wurde. <br />
<br />
Der Altberater hat Einspruch eingelegt und auf 0,- plÃ¤diert wegen Â§ 1 (2a) GrEStG. <br />
<br />
Zweite Baustelle: Der Altberater hat einen Vertrag mitgestaltet der im Wesentlichen folgendes beinhaltet. C erhÃ¤lt in 2012 ein Gewinnvorab in HÃ¶he von 1 Mio zu lasten von A + B. Ganz klar, A + B sollten Verluste privat verrechnen kÃ¶nnen und der KG tat es nicht weh. Problem die Gesellschaft macht 100 Tsd. Verlust. M.E. kann ich dann auch nichts verteilen. Der Altberater hat es getan. A + B jeweils 547 Tsd. Verlust in der GuE zugewiesen. Was ist Richtig?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich glaube ich lass mich durch die groÃŸen Zahlen verwirren. Ich soll wegen einer Schadensersatzfrage folgenden durchgefÃ¼hrten Sachverhalt prÃ¼fen.<br />
<br />
Eine 1 Mann-GmbH &amp; Co.KG hat ein GrundstÃ¼ck im GHV Wert 4,3 Mio. Zum 01.03.2012 wurde eine GbR gegrÃ¼ndet mit 3 Gesellschaftern. A und B sind nat. Personen und C ist die KG. A + B haben je 47% und C 6% . Am 01.10.2012 bringt C das GrundstÃ¼ck in die GHV der GbR ein und erhÃ¤lt von A + B jeweils 2,2 Mio. <br />
<br />
Das ist doch klar ein Vorgang der der GrESt unterliegt. Der Altberater sagt nein, wegen Â§ 1 (2a) bzw 3 GrEStG, aber da komm ich doch gar nicht hin weil mein Gesellschafterbestand sich ja nicht verÃ¤ndert hat.<br />
<br />
Und da liegt auch mein zweites Problem. Das FA hat aufgrund der Einbrinung nicht die Gegenleistung sondern einen Wert nach Â§ 138 Abs.2-4 BewG i.V.m. Â§Â§ 5 und 8 GrEStG angesetzt. M.E. zu Unrecht, da die Vorraussetzungen nicht gegeben sind, da eine Gegenleistung existiert und keine Ã„nderung der Gesellschaftsstellung herbeigefÃ¼hrt wurde. <br />
<br />
Der Altberater hat Einspruch eingelegt und auf 0,- plÃ¤diert wegen Â§ 1 (2a) GrEStG. <br />
<br />
Zweite Baustelle: Der Altberater hat einen Vertrag mitgestaltet der im Wesentlichen folgendes beinhaltet. C erhÃ¤lt in 2012 ein Gewinnvorab in HÃ¶he von 1 Mio zu lasten von A + B. Ganz klar, A + B sollten Verluste privat verrechnen kÃ¶nnen und der KG tat es nicht weh. Problem die Gesellschaft macht 100 Tsd. Verlust. M.E. kann ich dann auch nichts verteilen. Der Altberater hat es getan. A + B jeweils 547 Tsd. Verlust in der GuE zugewiesen. Was ist Richtig?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Erbschaftsteuer u. VermÃ¤chtnis]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2754</link>
			<pubDate>Tue, 19 Mar 2013 14:21:36 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2754</guid>
			<description><![CDATA[Hier in der Kanzlei diskutieren wir gerade einen Fall und kommen zu keinem Ergebnis: Mandant hat aus einem Erbfall ein VermÃ¤chtnis von 100.000 â‚¬. tatsÃ¤chlich hat der NachlaÃŸ nur aus E-Wohnung (gesch. Wert 85.000 â‚¬ bestanden). Erben sind auÃŸer dem VermÃ¤chtnisnehmer mehrere vorhanden. Ein Verkauf  der Whg. ist nicht mÃ¶glich, da das FA die Finger (warum ??) drauf hat. Jetzt will das FA die Erbschaftsteuer aus den vollen 100.000 â‚¬ und lehnt jegliche Stundung ab.  Es lÃ¤uft ein Einspruch gegen den Bescheid, die gestellte AdV ist abgelehnt. Und nun? Ratlosigkeit aller Orten!<br />
frankts]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hier in der Kanzlei diskutieren wir gerade einen Fall und kommen zu keinem Ergebnis: Mandant hat aus einem Erbfall ein VermÃ¤chtnis von 100.000 â‚¬. tatsÃ¤chlich hat der NachlaÃŸ nur aus E-Wohnung (gesch. Wert 85.000 â‚¬ bestanden). Erben sind auÃŸer dem VermÃ¤chtnisnehmer mehrere vorhanden. Ein Verkauf  der Whg. ist nicht mÃ¶glich, da das FA die Finger (warum ??) drauf hat. Jetzt will das FA die Erbschaftsteuer aus den vollen 100.000 â‚¬ und lehnt jegliche Stundung ab.  Es lÃ¤uft ein Einspruch gegen den Bescheid, die gestellte AdV ist abgelehnt. Und nun? Ratlosigkeit aller Orten!<br />
frankts]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bewertung von Fewo`s/ Pensionszimmer]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2594</link>
			<pubDate>Thu, 11 Oct 2012 09:07:29 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2594</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
ein Mandant verschenkt im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sein Unternehmen an sein Kind. Er betreibt eine Touristen-Pension mit Ferienzimmern und -appartments. Es erzielt damit EinkÃ¼nfte aus Gewerbebetrieb.<br />
<br />
Da der Gewinn nicht sehr hoch ist, ergibt sich nach vereinfachtem Ertragswertverfahren ein geringer Unternehmenswert, der vermutlich unter dem Mindestwert (Substanzwert) des GrundstÃ¼cks liegt. <br />
<br />
Dem FA habe ich  eine Bewertung des Substanzwerts nach Â§ 189 BewG (Sachwert) vorgelegt. Dabei ergaben sich ca. 360.000,- EUR. Somit war der Freibetrag von 400 TEUR nicht Ã¼berschritten. <br />
Das FA verlangt nun aber plÃ¶tzlich eine Bewertung des Substanzwerts nach Â§ 184 BewG (Ertragswert). ÃœberschlÃ¤gig betrÃ¤gt dieser Wert dann aber ca. 850.000,- EUR. Der Freibetrag wird weit Ã¼berschritten.<br />
<br />
Nach welchem Verfahren sind GrundstÃ¼cke, die fÃ¼r Touristen nur saisonal vermietet sind, zu bewerten ?<br />
<br />
Der Mandant besitzt auch eine sog. MarkteinschÃ¤tzung eines Maklers. Danach betrÃ¤gt der Verkehrswert des GrundstÃ¼cks ca. 350 TEUR. GenÃ¼gen diese Unterlagen den Anforderungen des Â§ 198 BewG ?<br />
<br />
<br />
SchÃ¶nen Tag]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
ein Mandant verschenkt im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sein Unternehmen an sein Kind. Er betreibt eine Touristen-Pension mit Ferienzimmern und -appartments. Es erzielt damit EinkÃ¼nfte aus Gewerbebetrieb.<br />
<br />
Da der Gewinn nicht sehr hoch ist, ergibt sich nach vereinfachtem Ertragswertverfahren ein geringer Unternehmenswert, der vermutlich unter dem Mindestwert (Substanzwert) des GrundstÃ¼cks liegt. <br />
<br />
Dem FA habe ich  eine Bewertung des Substanzwerts nach Â§ 189 BewG (Sachwert) vorgelegt. Dabei ergaben sich ca. 360.000,- EUR. Somit war der Freibetrag von 400 TEUR nicht Ã¼berschritten. <br />
Das FA verlangt nun aber plÃ¶tzlich eine Bewertung des Substanzwerts nach Â§ 184 BewG (Ertragswert). ÃœberschlÃ¤gig betrÃ¤gt dieser Wert dann aber ca. 850.000,- EUR. Der Freibetrag wird weit Ã¼berschritten.<br />
<br />
Nach welchem Verfahren sind GrundstÃ¼cke, die fÃ¼r Touristen nur saisonal vermietet sind, zu bewerten ?<br />
<br />
Der Mandant besitzt auch eine sog. MarkteinschÃ¤tzung eines Maklers. Danach betrÃ¤gt der Verkehrswert des GrundstÃ¼cks ca. 350 TEUR. GenÃ¼gen diese Unterlagen den Anforderungen des Â§ 198 BewG ?<br />
<br />
<br />
SchÃ¶nen Tag]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kapitalwertrechner: Zinssatzvariation ggÃ¼ Anlage 9a BewG]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2590</link>
			<pubDate>Thu, 04 Oct 2012 10:35:48 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2590</guid>
			<description><![CDATA[Ich erÃ¶rtere mit Mandanten hÃ¤ufig die Bewertung von Lebenszeitrechten und lande dann bei Anlage 9a BewG. FÃ¼r die zivilrechtliche Entgeltlichkeit ist allerdings sehr gut vertretbar, dass man einen realistischeren Zinssatz nimmt als 5,5 Prozent. <br />
<br />
Meine Frage: Gibt es im Internet (oder kann ich bei Excel einfach einstellen) einen Rechner, wo ich nur den Zins manipuliere und die Ã¼brigen Daten dann entsprechend angepasst herauskommen?<br />
Danke und GruÃŸ<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich erÃ¶rtere mit Mandanten hÃ¤ufig die Bewertung von Lebenszeitrechten und lande dann bei Anlage 9a BewG. FÃ¼r die zivilrechtliche Entgeltlichkeit ist allerdings sehr gut vertretbar, dass man einen realistischeren Zinssatz nimmt als 5,5 Prozent. <br />
<br />
Meine Frage: Gibt es im Internet (oder kann ich bei Excel einfach einstellen) einen Rechner, wo ich nur den Zins manipuliere und die Ã¼brigen Daten dann entsprechend angepasst herauskommen?<br />
Danke und GruÃŸ<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA["Kaufvertrag" zwischen nahe stehenden Personen - Wo genau liegt Schenkung?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2585</link>
			<pubDate>Thu, 27 Sep 2012 12:21:51 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2585</guid>
			<description><![CDATA[Vorab eines: Immer wieder versuchen einem die Beteiligten Schenkungen als "KaufvertrÃ¤ge" unterzujubeln, und zwar teilweise mit einem bemerkenswert offen vorgetragenen Vertrauen in die DÃ¤mlichkeit des Notars. Selbiges gilt fÃ¼r SchwarzkÃ¤ufe, wo ein "Handgeld" flieÃŸen soll.<br />
<br />
Ãœbrigens: Der Verweis auf Steuerhinterziehung lÃ¶st entweder ein mÃ¼des LÃ¤cheln oder schallendes GelÃ¤chter aus. Der Verweis auf die Notwendigkeit einer Anzeige beim FA - Schenkungsteuerstelle - sowie auf den Steuersatz in Steuerklasse III oberhalb von 20.000 Euro wirkt hingegen sehr effektiv, wenn es darum geht, die Beteiligten von diesen PlÃ¤nen abzubringen.<br />
<br />
Einen Fall mÃ¶chte ich aber genauer lÃ¶sen: <br />
<br />
A mÃ¶chte ein GrundstÃ¼ck an Tochter B und Schwiegersohn C "verkaufen". Ob der Preis dem Verkehrswert entspricht, kann ich nicht beurteilen. Immerhin ist eine Grundschuld in etwa in dieser HÃ¶he eingetragen. A mÃ¶chte mir nichts anderes sagen als den Preis, den sie angibt. <br />
<br />
B und C leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. A sagt: Bei Trennung muss C an B einen bestimmten Anteil Ã¼bertragen, sodass B insgesamt 50.000 Euro mehr hat als C. Alternativ: falls der Grundbesitz verÃ¤uÃŸert wird, soll B vom ErlÃ¶s 50.000 mehr erhalten als A. <br />
<br />
Da fremde Dritte so etwas niemals vereinbaren wÃ¼rden, liegt eine Schenkung vor. Fraglich ist, von wem an wen. <br />
<br />
Meine bisherige EinschÃ¤tzung: <br />
<br />
A verkauft zu einem Familienpreis, also unterhalb des Verkehrswertes. Da B und C zu 1/2 kaufen sollen, schenkt sie den unentgeltlichen Teil auch beiden je zur HÃ¤lfte. C ist gewissermaÃŸen aufschiebend bedingt zur RÃ¼ckÃ¼bertragung des unentgeltlich zugewendeten Teils verpflichtet. Dies steht der ursprÃ¼nglichen Unentgeltlichkeit aber wohl nicht entgegen wegen der Wertung des Â§ 6 BewG.<br />
<br />
Angenommen, es kommt zur Trennung und dann zur Ãœbertragung eines Miteigentumsanteils auf B: KÃ¶nnte man dies als eine Vereinbarung gemÃ¤ÃŸ Â§ 29 ErbStG werten? Zwar Ã¼bertrÃ¤gt C nicht auf A zurÃ¼ck; aber die RÃ¼ckÃ¼bertragung geschieht auf Veranlassung von A. Parallelwertung in einem anderen Fall: Schenkt A an B und verpflichtet B zur Zahlung eines Gleichstellungsgeldes an C, so ist das Gleichstellungsgeld wirtschaftlich auch von A an C geschenkt, nicht an B. <br />
<br />
Oder: MÃ¼sste schlicht und einfach die ursprÃ¼nglich festgesetzte Steuer gemÃ¤ÃŸ Â§Â§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 S. 1 BewG berichtigt werden?<br />
<br />
Was haltet Ihr von folgender Alternativgestaltung: A schenkt teilweise nur an ihre Tochter B (hier unproblematisch bzgl. Freibetrag); soweit an C Ã¼bertragen wird, wird der Restkaufpreis gestundet (Darlehensvereinbarung)?<br />
<br />
WÃ¼rde mich Ã¼ber Stellungnahmen freuen.<br />
GruÃŸ<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Vorab eines: Immer wieder versuchen einem die Beteiligten Schenkungen als "KaufvertrÃ¤ge" unterzujubeln, und zwar teilweise mit einem bemerkenswert offen vorgetragenen Vertrauen in die DÃ¤mlichkeit des Notars. Selbiges gilt fÃ¼r SchwarzkÃ¤ufe, wo ein "Handgeld" flieÃŸen soll.<br />
<br />
Ãœbrigens: Der Verweis auf Steuerhinterziehung lÃ¶st entweder ein mÃ¼des LÃ¤cheln oder schallendes GelÃ¤chter aus. Der Verweis auf die Notwendigkeit einer Anzeige beim FA - Schenkungsteuerstelle - sowie auf den Steuersatz in Steuerklasse III oberhalb von 20.000 Euro wirkt hingegen sehr effektiv, wenn es darum geht, die Beteiligten von diesen PlÃ¤nen abzubringen.<br />
<br />
Einen Fall mÃ¶chte ich aber genauer lÃ¶sen: <br />
<br />
A mÃ¶chte ein GrundstÃ¼ck an Tochter B und Schwiegersohn C "verkaufen". Ob der Preis dem Verkehrswert entspricht, kann ich nicht beurteilen. Immerhin ist eine Grundschuld in etwa in dieser HÃ¶he eingetragen. A mÃ¶chte mir nichts anderes sagen als den Preis, den sie angibt. <br />
<br />
B und C leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. A sagt: Bei Trennung muss C an B einen bestimmten Anteil Ã¼bertragen, sodass B insgesamt 50.000 Euro mehr hat als C. Alternativ: falls der Grundbesitz verÃ¤uÃŸert wird, soll B vom ErlÃ¶s 50.000 mehr erhalten als A. <br />
<br />
Da fremde Dritte so etwas niemals vereinbaren wÃ¼rden, liegt eine Schenkung vor. Fraglich ist, von wem an wen. <br />
<br />
Meine bisherige EinschÃ¤tzung: <br />
<br />
A verkauft zu einem Familienpreis, also unterhalb des Verkehrswertes. Da B und C zu 1/2 kaufen sollen, schenkt sie den unentgeltlichen Teil auch beiden je zur HÃ¤lfte. C ist gewissermaÃŸen aufschiebend bedingt zur RÃ¼ckÃ¼bertragung des unentgeltlich zugewendeten Teils verpflichtet. Dies steht der ursprÃ¼nglichen Unentgeltlichkeit aber wohl nicht entgegen wegen der Wertung des Â§ 6 BewG.<br />
<br />
Angenommen, es kommt zur Trennung und dann zur Ãœbertragung eines Miteigentumsanteils auf B: KÃ¶nnte man dies als eine Vereinbarung gemÃ¤ÃŸ Â§ 29 ErbStG werten? Zwar Ã¼bertrÃ¤gt C nicht auf A zurÃ¼ck; aber die RÃ¼ckÃ¼bertragung geschieht auf Veranlassung von A. Parallelwertung in einem anderen Fall: Schenkt A an B und verpflichtet B zur Zahlung eines Gleichstellungsgeldes an C, so ist das Gleichstellungsgeld wirtschaftlich auch von A an C geschenkt, nicht an B. <br />
<br />
Oder: MÃ¼sste schlicht und einfach die ursprÃ¼nglich festgesetzte Steuer gemÃ¤ÃŸ Â§Â§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 S. 1 BewG berichtigt werden?<br />
<br />
Was haltet Ihr von folgender Alternativgestaltung: A schenkt teilweise nur an ihre Tochter B (hier unproblematisch bzgl. Freibetrag); soweit an C Ã¼bertragen wird, wird der Restkaufpreis gestundet (Darlehensvereinbarung)?<br />
<br />
WÃ¼rde mich Ã¼ber Stellungnahmen freuen.<br />
GruÃŸ<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Unternehmensbewertung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2359</link>
			<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 21:17:36 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2359</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
bei der Bewertung von Unternehmen hat der Gesetzgeber uns das vereinfachte Ertragswertverfahren an die Hand gegeben. Dies führt jedoch in manchen Fällen zu offensichtlich falschen Unternehmenswerten. Also bleibt u.a. die Unternehmensbewertung nach dem IDW S1, welches aufgrund einer geringeren BMG vor Kapitalisierung zu geringeren Werten führen kann.<br />
<br />
Nun meinen Frage:<br />
Hat einer von euch schon mal ein solches Gutachten erstellt?<br />
Wieviel Stunden floßen da rein?<br />
Wie umfangreich war das Gutachten?<br />
<br />
Schönes Wochenende<br />
Tax]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
bei der Bewertung von Unternehmen hat der Gesetzgeber uns das vereinfachte Ertragswertverfahren an die Hand gegeben. Dies führt jedoch in manchen Fällen zu offensichtlich falschen Unternehmenswerten. Also bleibt u.a. die Unternehmensbewertung nach dem IDW S1, welches aufgrund einer geringeren BMG vor Kapitalisierung zu geringeren Werten führen kann.<br />
<br />
Nun meinen Frage:<br />
Hat einer von euch schon mal ein solches Gutachten erstellt?<br />
Wieviel Stunden floßen da rein?<br />
Wie umfangreich war das Gutachten?<br />
<br />
Schönes Wochenende<br />
Tax]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einbringung EU in GmbH]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2336</link>
			<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 16:59:23 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2336</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
A hat ein Einzelunternehmen und bring dieses zum Buchwert in die mit seinem Bruder B gegründete GmbH ein.<br />
<br />
Es liegt also eine mittelbare Schenkung vor.<br />
<br />
Meine Frage: Handelt es sich dabei um begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13 b ErbStG?<br />
<br />
Falls nicht. Wäre es nicht besser, wenn A die GmbH alleine gründet, sein EU einbringt und seinem Bruder dann 50% der Anteile schenkt?<br />
<br />
Würde mich über Meinungen darüber freuen. Darf auch als Weihnachtsgeschenk verpackt werden <img src="images/smilies/smile.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Smile" title="Smile" /><br />
<br />
Gruß Buchi]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
A hat ein Einzelunternehmen und bring dieses zum Buchwert in die mit seinem Bruder B gegründete GmbH ein.<br />
<br />
Es liegt also eine mittelbare Schenkung vor.<br />
<br />
Meine Frage: Handelt es sich dabei um begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13 b ErbStG?<br />
<br />
Falls nicht. Wäre es nicht besser, wenn A die GmbH alleine gründet, sein EU einbringt und seinem Bruder dann 50% der Anteile schenkt?<br />
<br />
Würde mich über Meinungen darüber freuen. Darf auch als Weihnachtsgeschenk verpackt werden <img src="images/smilies/smile.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Smile" title="Smile" /><br />
<br />
Gruß Buchi]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nießbrauch und § 13c ErbStG]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2196</link>
			<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 23:08:04 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2196</guid>
			<description><![CDATA[Nabend zusammen,<br />
<br />
ich hab da ein kleines Verständnisproblem. <br />
<br />
SV: <br />
Erwerb von Todes wegen<br />
Alleinerbin die Tochter<br />
Im Vermögen ein Mietwohngrundstück, an dem ein Nießbrauch zu Gunsten der Lebensgefährtin des Verstorbenen bestellt werden soll.<br />
<br />
Grds. ist das Mietwohngrundstück § 13c begünstigt. Der Nießbrauch ist gem. § 10 (5) Nr. 2 als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. <br />
<br />
nun bin ich in einer probeklausur hingegangen und habe den gemeinen wert des Nießbrauches gem. § 10 (6) S. 5 ErbStG mit 90% angesetzt.<br />
<br />
Nun stand in den Lösungshinweisen nur lappidar, dass der Nießbrauch zu 100% abzuziehen ist, da dieser bei der Bewertung des MWG ausser Acht gelassen wurde und dies auch nicht dem § 10 (6) 5 ErbStG. <br />
<br />
Ich verstehe das nicht. Könnte mir das bitte mal einer erklären bzw. eine amtliche Fundstelle hierfür nennen?<br />
<br />
Danke im Voraus<br />
<br />
Tax]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Nabend zusammen,<br />
<br />
ich hab da ein kleines Verständnisproblem. <br />
<br />
SV: <br />
Erwerb von Todes wegen<br />
Alleinerbin die Tochter<br />
Im Vermögen ein Mietwohngrundstück, an dem ein Nießbrauch zu Gunsten der Lebensgefährtin des Verstorbenen bestellt werden soll.<br />
<br />
Grds. ist das Mietwohngrundstück § 13c begünstigt. Der Nießbrauch ist gem. § 10 (5) Nr. 2 als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. <br />
<br />
nun bin ich in einer probeklausur hingegangen und habe den gemeinen wert des Nießbrauches gem. § 10 (6) S. 5 ErbStG mit 90% angesetzt.<br />
<br />
Nun stand in den Lösungshinweisen nur lappidar, dass der Nießbrauch zu 100% abzuziehen ist, da dieser bei der Bewertung des MWG ausser Acht gelassen wurde und dies auch nicht dem § 10 (6) 5 ErbStG. <br />
<br />
Ich verstehe das nicht. Könnte mir das bitte mal einer erklären bzw. eine amtliche Fundstelle hierfür nennen?<br />
<br />
Danke im Voraus<br />
<br />
Tax]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Welcher Erbe ist zuständig?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2178</link>
			<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 17:12:41 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2178</guid>
			<description><![CDATA[Hallo, <br />
<br />
ich habe da einen selten blöden Fall auf den Tisch bekommen:<br />
<br />
Ein Mandant ist letztes Jahr im Februar gestorben.<br />
Erben lt. Nachlaßgericht: Mutter (wohnt in Ba-Wü) und Tante (wohnt in Bayern)<br />
Tante hat ihren Erbanteil für T¤ 15 im April an Mutter verkauft<br />
<br />
Das Erbschaftsteuerfinanzamt will nun von der Tante eine Erbschaftsteuererklärung haben. Deren Stb hat für sie eine Erbschaftsteuererklärung gefertigt, in der er die T¤ 15 angegeben hat.<br />
Das Finanzamt will von ihr aber die Steuererklärung für das gesamte Erbe und er hat mir seinen Schriftwechsel mit dem FA zugefaxt, weil er (bzw. Tante) keine Ahnung hat, woraus der Nachlaß bestand<br />
<br />
Ich  habe also die Dame auf dem Erb-FA angerufen und vorgeschlagen, dass sie doch die ErbSt-Erklärung bei der Mutter anfordern soll, weil diese ja den Nachlaß übernommen hat und alle Daten kennen sollte.<br />
<br />
Nein, Tante hätte den Nachlaß angenommen, also müsste sie auch wissen, was alles drin war. Hä ???? <img src="images/smilies/rolleyes.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Rolleyes" title="Rolleyes" /> Merkwürdige Begründung.<br />
Außerdem wäre Mutter gegenüber Tante gem. § 2057 BGB auskunftspflichtig. § 2057 regelt aber die Auskunftspflicht von Abkömmlingen - aber nicht von Müttern.<br />
<br />
Meiner laute Überlegung am Telefon, es könnte ermessensfehlerhaft sein, die Erklärung bei einem Beteiligten anzufordern, der seinen Anteil verkauft und mit dem Nachlaß nichts mehr zu tun hat, wollte sie nicht akzeptieren. Tante T hätte schließlich gegen Mutter M einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlaß.<br />
Wie, hab ich gesagt, die Kommunikation zwischen beiden ist nicht so richtig gut, will das FA, dass die Tante die Mutter auf Auskunft verklagt?<br />
Das nicht gerade, aber ...<br />
<br />
Fakt ist, mir ist nichts schlaues argumentatives mehr eingefallen. Und ich habe auch keine Gesetzesgrundlage gefunden, wonach ein Erbe, der seinen Anteil verkauft hat, evtl. aus der Erklärungspflicht raus sein könnte.<br />
DAS wäre mir die liebste Lösung.<br />
<br />
Hilft § 33 AO? "Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet."<br />
Tante und Mutter schulden jeweils nur für den eigenen Teil.<br />
<br />
Bleibt mir noch, eine Vertretungsvollmacht von Tante an Mutter auszustellen, um damit das FA formell dazu zu bekommen, sich wegen der ErbSt-Erklärung an Mutter zu wenden.<br />
<br />
Oder hat vielleicht jemand eine gute Idee?<br />
<br />
<br />
Gruß<br />
<br />
tosch]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo, <br />
<br />
ich habe da einen selten blöden Fall auf den Tisch bekommen:<br />
<br />
Ein Mandant ist letztes Jahr im Februar gestorben.<br />
Erben lt. Nachlaßgericht: Mutter (wohnt in Ba-Wü) und Tante (wohnt in Bayern)<br />
Tante hat ihren Erbanteil für T¤ 15 im April an Mutter verkauft<br />
<br />
Das Erbschaftsteuerfinanzamt will nun von der Tante eine Erbschaftsteuererklärung haben. Deren Stb hat für sie eine Erbschaftsteuererklärung gefertigt, in der er die T¤ 15 angegeben hat.<br />
Das Finanzamt will von ihr aber die Steuererklärung für das gesamte Erbe und er hat mir seinen Schriftwechsel mit dem FA zugefaxt, weil er (bzw. Tante) keine Ahnung hat, woraus der Nachlaß bestand<br />
<br />
Ich  habe also die Dame auf dem Erb-FA angerufen und vorgeschlagen, dass sie doch die ErbSt-Erklärung bei der Mutter anfordern soll, weil diese ja den Nachlaß übernommen hat und alle Daten kennen sollte.<br />
<br />
Nein, Tante hätte den Nachlaß angenommen, also müsste sie auch wissen, was alles drin war. Hä ???? <img src="images/smilies/rolleyes.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Rolleyes" title="Rolleyes" /> Merkwürdige Begründung.<br />
Außerdem wäre Mutter gegenüber Tante gem. § 2057 BGB auskunftspflichtig. § 2057 regelt aber die Auskunftspflicht von Abkömmlingen - aber nicht von Müttern.<br />
<br />
Meiner laute Überlegung am Telefon, es könnte ermessensfehlerhaft sein, die Erklärung bei einem Beteiligten anzufordern, der seinen Anteil verkauft und mit dem Nachlaß nichts mehr zu tun hat, wollte sie nicht akzeptieren. Tante T hätte schließlich gegen Mutter M einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlaß.<br />
Wie, hab ich gesagt, die Kommunikation zwischen beiden ist nicht so richtig gut, will das FA, dass die Tante die Mutter auf Auskunft verklagt?<br />
Das nicht gerade, aber ...<br />
<br />
Fakt ist, mir ist nichts schlaues argumentatives mehr eingefallen. Und ich habe auch keine Gesetzesgrundlage gefunden, wonach ein Erbe, der seinen Anteil verkauft hat, evtl. aus der Erklärungspflicht raus sein könnte.<br />
DAS wäre mir die liebste Lösung.<br />
<br />
Hilft § 33 AO? "Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet."<br />
Tante und Mutter schulden jeweils nur für den eigenen Teil.<br />
<br />
Bleibt mir noch, eine Vertretungsvollmacht von Tante an Mutter auszustellen, um damit das FA formell dazu zu bekommen, sich wegen der ErbSt-Erklärung an Mutter zu wenden.<br />
<br />
Oder hat vielleicht jemand eine gute Idee?<br />
<br />
<br />
Gruß<br />
<br />
tosch]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Betriebsaufspaltung + SBV]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2169</link>
			<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 19:22:36 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2169</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
mich interessiert bei folgendem Fall, wie Ihr das ganze angehen würdet:<br />
<br />
Es gibt die Betriebsgesellschaft H GmbH, daran ist der Gesellschafter H zu 50% beteiligt, die restlichen 50% gehören der Ehefrau B und den Kindern. <br />
<br />
Die Besitzgesellschaft ist die H+B GbR, daran ist H mit 40% beteiligt, die restlichen 60% gehören der Ehefrau B und den Kindern. Die GbR vermietet Maschinen und Grundstücke an die GmbH (Betriebsaufspaltung). den<br />
<br />
Die Beteiligung der H GmbH ist im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafter H enthalten. Zusätzlich befinden sich im Sonderbetriebsvermögen Maschinen und Grundstücke, die an die H GmbH vermietet werden. Bei der Ehefrau und den Kindern ist dies entsprechend, bis auf das die Maschinen und Grundstücke fehlen.<br />
<br />
Dann gibt es noch die GGM H+B(SBV), die nur Grundstücke an die GmbH vermietet. Gesellschafter sind jeweils zur Hälfte H und seine Ehefrau B. Die GGM wurde in 2008 gegründet.<br />
<br />
Nun stirbt H und veerbt alles den Kindern zu gleichen Teilen.<br />
<br />
Was muss man als erstes bewerten? Kann man alles einzeln bewerten und dann zusammenführen?<br />
<br />
Grüße und Danke]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
mich interessiert bei folgendem Fall, wie Ihr das ganze angehen würdet:<br />
<br />
Es gibt die Betriebsgesellschaft H GmbH, daran ist der Gesellschafter H zu 50% beteiligt, die restlichen 50% gehören der Ehefrau B und den Kindern. <br />
<br />
Die Besitzgesellschaft ist die H+B GbR, daran ist H mit 40% beteiligt, die restlichen 60% gehören der Ehefrau B und den Kindern. Die GbR vermietet Maschinen und Grundstücke an die GmbH (Betriebsaufspaltung). den<br />
<br />
Die Beteiligung der H GmbH ist im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafter H enthalten. Zusätzlich befinden sich im Sonderbetriebsvermögen Maschinen und Grundstücke, die an die H GmbH vermietet werden. Bei der Ehefrau und den Kindern ist dies entsprechend, bis auf das die Maschinen und Grundstücke fehlen.<br />
<br />
Dann gibt es noch die GGM H+B(SBV), die nur Grundstücke an die GmbH vermietet. Gesellschafter sind jeweils zur Hälfte H und seine Ehefrau B. Die GGM wurde in 2008 gegründet.<br />
<br />
Nun stirbt H und veerbt alles den Kindern zu gleichen Teilen.<br />
<br />
Was muss man als erstes bewerten? Kann man alles einzeln bewerten und dann zusammenführen?<br />
<br />
Grüße und Danke]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Krankenversicherungsbeiträge]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2160</link>
			<pubDate>Tue, 07 Jun 2011 10:13:09 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2160</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
Mdt. erbt u.a. eine Lebensversicherung und muss deshalb für 10 Jahre dafür monatlich Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Sind diese bei der ErbSt abzugsfähig?<br />
Gruß<br />
EV]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
Mdt. erbt u.a. eine Lebensversicherung und muss deshalb für 10 Jahre dafür monatlich Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Sind diese bei der ErbSt abzugsfähig?<br />
Gruß<br />
EV]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Land- und Forstwirtschaft]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1819</link>
			<pubDate>Wed, 22 Sep 2010 14:49:24 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1819</guid>
			<description><![CDATA[Ich verzweifel hier grade...<br />
Hat sich von Euch schon jemand mit der erbschaftstl Bewertung eines LuF-Betriebes ab 01.01.2009 ärgern müssen?<br />
<br />
In meinem Fall soll die Hofstelle (also Wohngebäude+Wirtschaftsgebäude+zugehöriger Umgriff) verkauft werden, der Rest an einen Landwirt verpachtet werden. Wie berechne ich denn das????]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich verzweifel hier grade...<br />
Hat sich von Euch schon jemand mit der erbschaftstl Bewertung eines LuF-Betriebes ab 01.01.2009 ärgern müssen?<br />
<br />
In meinem Fall soll die Hofstelle (also Wohngebäude+Wirtschaftsgebäude+zugehöriger Umgriff) verkauft werden, der Rest an einen Landwirt verpachtet werden. Wie berechne ich denn das????]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Freibetrag bei Vor-/Nacherbschaft]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1780</link>
			<pubDate>Mon, 16 Aug 2010 21:18:39 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1780</guid>
			<description><![CDATA[Hallo Gemeinde,<br />
<br />
sitze im Hinblick auf meinen zweiten Versuch <img src="images/smilies/sad.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Sad" title="Sad" /> über den Gesetzen und habe ein kleines Problem.<br />
<br />
Bei der Nacherbschaft, kann der Nacherbe beantragen dass Vermögen des Erstverstorbenen nach den Verhältnissen zu besteuern, als wenn er - der Nacherbe - gleich geerbt hätte und nicht der Vorerbe. Soweit so klar.<br />
<br />
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG ist ein Freibetrag auf den Erbanfall vom Vorerben nur insoweit Ansetzbar, als er hinsichtlich des Erbanfalls zum ursprünglichen Erbes noch nicht verbraucht ist.<br />
<br />
Beispiel:<br />
<br />
Vater (Witwer) vererbt an seine neue Freundin als Vorerbin 400.000. Diese stirbt ebenfalls kurze Zeit später und nun erbt der Sohn als Nacherbe. Das Erbe von seinem Vater (soll mal unverändert sein) zzgl. dem Vermögen (100.000¤) der Freundin (hatte keinen anderen Erbe und somit alles dem Sohn vermacht).<br />
<br />
FB für Sohn in Bezug auf Vater -&gt; 400.000 ¤<br />
FB für Sohn in Bezug auf Freundin-&gt; 20.000 ¤<br />
<br />
<br />
Sohn stellt Antrag §6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.<br />
<br />
Somit kann/muss er denn Freibetrag in Höhe von 400.000 komplett auf das Vermögen seines Vaters verbraten. Der Verbleibende FB beläuft sich auf 0¤ (400.000 - 400.000).<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;">Soweit verstanden</span><br />
<br />
Abwandlung 1:<br />
<br />
Vater hatte nur 390.000 ¤ Freundin 100.000<br />
<br />
Sohn stellt Antrag und muss Freibetrag i.H.v 390.000 ¤ auf das Vermögen des Vaters "verballern". Der verbleibende FB beläuft sich auf 10.000 ¤(400.000 - 390.000). Diese kann der Sohn nun auf das Vermögen der Freundin verwurschteln.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;">Soweit verstanden</span><br />
<br />
Abwandlung 2:<br />
<br />
Vater hatte nur 370.000 ¤ Freundin 100.000<br />
<br />
Sohn stellt Antrag und muss Freibetrag i.H.v 370.000 ¤ auf das Vermögen des Vaters "verballern". Der verbleibende FB beläuft sich auf 30.000 ¤(400.000 - 370.000). <br />
<br />
Wieviel kann der Sohn nun auf das Vermögen der Freundin anwenden? Ich bin der Meinung nur 20.000 ¤ da dies sein maximaler FB in Bezug auf die Freundin ist. 10.000 ¤ verpuffen somit.<br />
<br />
Der Kommentar in Haufe und meine Unterlagen geben leider nur die Variante des Abwabdlungfalls 1 wieder, aber wie ist es in Fall 2?<br />
<br />
Danke schon mal für Euer Backfeet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo Gemeinde,<br />
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sitze im Hinblick auf meinen zweiten Versuch <img src="images/smilies/sad.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Sad" title="Sad" /> über den Gesetzen und habe ein kleines Problem.<br />
<br />
Bei der Nacherbschaft, kann der Nacherbe beantragen dass Vermögen des Erstverstorbenen nach den Verhältnissen zu besteuern, als wenn er - der Nacherbe - gleich geerbt hätte und nicht der Vorerbe. Soweit so klar.<br />
<br />
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG ist ein Freibetrag auf den Erbanfall vom Vorerben nur insoweit Ansetzbar, als er hinsichtlich des Erbanfalls zum ursprünglichen Erbes noch nicht verbraucht ist.<br />
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Beispiel:<br />
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Vater (Witwer) vererbt an seine neue Freundin als Vorerbin 400.000. Diese stirbt ebenfalls kurze Zeit später und nun erbt der Sohn als Nacherbe. Das Erbe von seinem Vater (soll mal unverändert sein) zzgl. dem Vermögen (100.000¤) der Freundin (hatte keinen anderen Erbe und somit alles dem Sohn vermacht).<br />
<br />
FB für Sohn in Bezug auf Vater -&gt; 400.000 ¤<br />
FB für Sohn in Bezug auf Freundin-&gt; 20.000 ¤<br />
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<br />
Sohn stellt Antrag §6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.<br />
<br />
Somit kann/muss er denn Freibetrag in Höhe von 400.000 komplett auf das Vermögen seines Vaters verbraten. Der Verbleibende FB beläuft sich auf 0¤ (400.000 - 400.000).<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;">Soweit verstanden</span><br />
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Abwandlung 1:<br />
<br />
Vater hatte nur 390.000 ¤ Freundin 100.000<br />
<br />
Sohn stellt Antrag und muss Freibetrag i.H.v 390.000 ¤ auf das Vermögen des Vaters "verballern". Der verbleibende FB beläuft sich auf 10.000 ¤(400.000 - 390.000). Diese kann der Sohn nun auf das Vermögen der Freundin verwurschteln.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;">Soweit verstanden</span><br />
<br />
Abwandlung 2:<br />
<br />
Vater hatte nur 370.000 ¤ Freundin 100.000<br />
<br />
Sohn stellt Antrag und muss Freibetrag i.H.v 370.000 ¤ auf das Vermögen des Vaters "verballern". Der verbleibende FB beläuft sich auf 30.000 ¤(400.000 - 370.000). <br />
<br />
Wieviel kann der Sohn nun auf das Vermögen der Freundin anwenden? Ich bin der Meinung nur 20.000 ¤ da dies sein maximaler FB in Bezug auf die Freundin ist. 10.000 ¤ verpuffen somit.<br />
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Der Kommentar in Haufe und meine Unterlagen geben leider nur die Variante des Abwabdlungfalls 1 wieder, aber wie ist es in Fall 2?<br />
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Danke schon mal für Euer Backfeet.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kommentar "altes" Recht gesucht!]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1736</link>
			<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 10:56:27 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1736</guid>
			<description><![CDATA[Wer von Euch hat Zugang zu einer Kommentierung des bis 2008 geltenden ErbStG?<br />
<br />
Genau gehts mir um einen Kommentar zu § 13a ErbStG, und hier speziell zur Behaltensfrist bzw Wegfall des Freibetrages!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Wer von Euch hat Zugang zu einer Kommentierung des bis 2008 geltenden ErbStG?<br />
<br />
Genau gehts mir um einen Kommentar zu § 13a ErbStG, und hier speziell zur Behaltensfrist bzw Wegfall des Freibetrages!]]></content:encoded>
		</item>
	</channel>
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