<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/">
	<channel>
		<title><![CDATA[Steuerberater - Umsatzsteuer]]></title>
		<link>http://realsteuer.de/mybb/</link>
		<description><![CDATA[Steuerberater - http://realsteuer.de/mybb]]></description>
		<pubDate>Thu, 07 May 2026 10:02:42 +0000</pubDate>
		<generator>MyBB</generator>
		<item>
			<title><![CDATA[Ort der Leistung Videokonferenz]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3701</link>
			<pubDate>Thu, 28 Apr 2022 15:12:34 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3701</guid>
			<description><![CDATA[Hallo an Alle,<br />
<br />
zum Sachverhalt. Unser Mandant, GmbH mit Sitz in Dt. erbringt gegenüber einem dt. Gericht eine sonst. Leistung in Form einer Videokonferenz. Er stellt sämtliches Equipment in Dt.<br />
Am anderen Ende der Videokonferenz, wird ein Gefangener in einem israelischem Gefängnis als Zeuge befragt. Unser Mandant erteilt eine Rechnung an das Gericht mit Ausweis der dt. USt. Das dt. Gericht lehnt die USt auf die reine Videokonferenz ab. Begründung ist, dass die Videokonferenz nicht im Innland stattfindet. <br />
M.E. zu Unrecht. Ich würde den Ort d.Lstg. nach § 3 Abs.5 Nr. 2 UStG bestimmen, da keine ID-Nr. vorgelegt wurde. Danach wäre der Umsatz in Dt. zu versteuern. Zu Recht?<br />
LG tolledeu]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo an Alle,<br />
<br />
zum Sachverhalt. Unser Mandant, GmbH mit Sitz in Dt. erbringt gegenüber einem dt. Gericht eine sonst. Leistung in Form einer Videokonferenz. Er stellt sämtliches Equipment in Dt.<br />
Am anderen Ende der Videokonferenz, wird ein Gefangener in einem israelischem Gefängnis als Zeuge befragt. Unser Mandant erteilt eine Rechnung an das Gericht mit Ausweis der dt. USt. Das dt. Gericht lehnt die USt auf die reine Videokonferenz ab. Begründung ist, dass die Videokonferenz nicht im Innland stattfindet. <br />
M.E. zu Unrecht. Ich würde den Ort d.Lstg. nach § 3 Abs.5 Nr. 2 UStG bestimmen, da keine ID-Nr. vorgelegt wurde. Danach wäre der Umsatz in Dt. zu versteuern. Zu Recht?<br />
LG tolledeu]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Geschäftsveräußerung - Reichweite]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3666</link>
			<pubDate>Wed, 05 Aug 2020 11:18:39 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3666</guid>
			<description><![CDATA[Bei Grundstückskaufverträgen ist es meistens wie folgt: <br />
Es liegt eine GiG vor - vorsorglich (aber unbedingt!) Option. <br />
Nach meinen Rückfragen bzgl. vergangener Vorgänge bleibt es meistens zum Glück bei der GiG.<br />
<br />
Notare  tun sich gelegentlich schwer mit der Formulierung mangels steuerlicher Kenntnisse. Steuerberater hingegen tun sich gelegentlich schwer mit vertraglichen Regelungen. <br />
<br />
Ich habe versucht, mich einzulesen. Bei folgenden Formulierungen, die gelegentlich verwendet werden, habe ich inzwischen Zweifel:<br />
<br />
Sinngemäß wird geschrieben: Soweit das FA wegen "der bis zum Übergabetag bestehenden Verhältnisse" eine Berichtigung vornehmen und den Erwerber hierfür in Anspruch nehmen - dann Schadensersatz.<br />
<br />
Ich meine, das kann doch überhaupt nicht eintreten. Problematisch ist natürlich, dass der Erwerber, wenn er (!) eine Änderung herbeiführt (Letztverbrauch), Vorsteuerberichtigung auch bzgl. der vom Veräußerer gezogenen Vorsteuer zu erleiden hat. Mit anderen Worten: Der Erwerber "hat es in der Hand" (grds. - wir wissen, dass es auch zu ungewollten Berichtigungen kommen kann, aber das ist eine andere Sache) - er muss bei einer "Fehlentscheidung" damit rechnen, dass er wirtschaftlich mit "Lasten" belastet wird, deren "Nutzen" (Vorsteuerkohle damals) ein anderer (Veräußerer) gezogen hat.<br />
<br />
Diese Garantie meint aber etwas anderes. Sie beruht auf der "Angst", dass der Erwerber (ohne dass er selbst eine Änderung der Verhältnisse herbeiführt!) für Vorsteuerfehler des Veräußerers haftet (Beispiel: Scheinrechnungen). Das halte ich aber für falsch. § 15a Abs. 10 UStG ordnet doch keine umfassende Haftung für Änderungsbescheide der USt-Bescheide des Veräußerers an. Das heißt, dieser Fall kann nicht eintreten: Wenn USt-Bescheide des Veräußerers korrigiert werden, haftet der Erwerber hierfür doch unter keinen Umständen. Der Erwerber hat nur ein Berichtigungsrisiko, wenn er eine Änderung der Verhältnisse herbeiführt.<br />
<br />
Oder gibt es eine Minderheitsmeinung, die etwa aus § 1 Abs. 1a S. 3 UStG etwas anderes herausliest?  <br />
<br />
Für Feedback wäre ich dankbar. <br />
Gruß<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Bei Grundstückskaufverträgen ist es meistens wie folgt: <br />
Es liegt eine GiG vor - vorsorglich (aber unbedingt!) Option. <br />
Nach meinen Rückfragen bzgl. vergangener Vorgänge bleibt es meistens zum Glück bei der GiG.<br />
<br />
Notare  tun sich gelegentlich schwer mit der Formulierung mangels steuerlicher Kenntnisse. Steuerberater hingegen tun sich gelegentlich schwer mit vertraglichen Regelungen. <br />
<br />
Ich habe versucht, mich einzulesen. Bei folgenden Formulierungen, die gelegentlich verwendet werden, habe ich inzwischen Zweifel:<br />
<br />
Sinngemäß wird geschrieben: Soweit das FA wegen "der bis zum Übergabetag bestehenden Verhältnisse" eine Berichtigung vornehmen und den Erwerber hierfür in Anspruch nehmen - dann Schadensersatz.<br />
<br />
Ich meine, das kann doch überhaupt nicht eintreten. Problematisch ist natürlich, dass der Erwerber, wenn er (!) eine Änderung herbeiführt (Letztverbrauch), Vorsteuerberichtigung auch bzgl. der vom Veräußerer gezogenen Vorsteuer zu erleiden hat. Mit anderen Worten: Der Erwerber "hat es in der Hand" (grds. - wir wissen, dass es auch zu ungewollten Berichtigungen kommen kann, aber das ist eine andere Sache) - er muss bei einer "Fehlentscheidung" damit rechnen, dass er wirtschaftlich mit "Lasten" belastet wird, deren "Nutzen" (Vorsteuerkohle damals) ein anderer (Veräußerer) gezogen hat.<br />
<br />
Diese Garantie meint aber etwas anderes. Sie beruht auf der "Angst", dass der Erwerber (ohne dass er selbst eine Änderung der Verhältnisse herbeiführt!) für Vorsteuerfehler des Veräußerers haftet (Beispiel: Scheinrechnungen). Das halte ich aber für falsch. § 15a Abs. 10 UStG ordnet doch keine umfassende Haftung für Änderungsbescheide der USt-Bescheide des Veräußerers an. Das heißt, dieser Fall kann nicht eintreten: Wenn USt-Bescheide des Veräußerers korrigiert werden, haftet der Erwerber hierfür doch unter keinen Umständen. Der Erwerber hat nur ein Berichtigungsrisiko, wenn er eine Änderung der Verhältnisse herbeiführt.<br />
<br />
Oder gibt es eine Minderheitsmeinung, die etwa aus § 1 Abs. 1a S. 3 UStG etwas anderes herausliest?  <br />
<br />
Für Feedback wäre ich dankbar. <br />
Gruß<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Umsatzsteuersenkung für Gastronomie ]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3660</link>
			<pubDate>Thu, 11 Jun 2020 17:23:16 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3660</guid>
			<description><![CDATA[Hallo Ihr Lieben, <br />
<br />
ab dem 01.07.2020 wird ja die Umsatzsteuer für Essen im Restaurant gesenkt und ich habe eine Kleine Umfrage für Euch :-)<br />
<br />
Wenn ich am 02.07 mit meinem Bruder und meinem Neffen im Restaurant am gleich tisch sitze und einer bestellt eine Pizza ich ein Bier und mein Neffe bekommt eine Milch, dann beziehen wir alle das identische Dienstleistungssammelsurium.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;">Welche Steuersätze haben wir dann für 1.) die Pizza, 2.) das Bier und 3.) die Milch (kein Sojazeug)?</span><br />
<br />
Folgende ANmerkungen zu mir<br />
Es gibt m.E. 2 Wege wie das Essen im Restaurant zu 7% kommt.<br />
<br />
1.) Die sonstigen 19% dienstleistungen zählen nicht mehr mit, und es verbleibt bei einer klassischen Lieferung von Essen aber im Restaurant.<br />
<br />
Das kann eigentlich nicht sein, da die Dienstleistungen ja weiter erbracht werden...außerdem will der Gesetzgeber ja auch in einem Jahr wieder zu 19% ...ausserdem werden die Dienstleistungen identtisch auch für dieGetränke bezogen.<br />
<br />
2.) die Umsatzsteuer für die Dienstleistungen wird gesenkt, damit das Gesamtpaket nun ermäßigt ist.<br />
<br />
Wenn das aber die einzige logische Erklärung ist , müsste dann nicht auch automatisch die GEtränke auch ermäßigt werden?<br />
<br />
Denn wenn das Dienstleistungssammelsurium dem Essen  und dem Trinken das Gepräge gibt und bei beiden Fällen identisch ist, stellt sie derzeit ja die Hauptleistung dar. Eine identische Hauptleistung kann doch aber nicht einmal 7 und einmal 16% zur folge haben.....<br />
<br />
Hauptleistung ( ermäßigt) schlagt nebenleistung ( Essen und Trinken)<br />
<br />
Das Ganze Steuersenkungskonstrukt ist m.E: nicht zu Ende gedacht ...<br />
<br />
<br />
<br />
was meint Ihr wie würdet Ihr die Steuersätze festlegen für die 3 Sachen?<br />
<br />
lg, Jive]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo Ihr Lieben, <br />
<br />
ab dem 01.07.2020 wird ja die Umsatzsteuer für Essen im Restaurant gesenkt und ich habe eine Kleine Umfrage für Euch :-)<br />
<br />
Wenn ich am 02.07 mit meinem Bruder und meinem Neffen im Restaurant am gleich tisch sitze und einer bestellt eine Pizza ich ein Bier und mein Neffe bekommt eine Milch, dann beziehen wir alle das identische Dienstleistungssammelsurium.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;">Welche Steuersätze haben wir dann für 1.) die Pizza, 2.) das Bier und 3.) die Milch (kein Sojazeug)?</span><br />
<br />
Folgende ANmerkungen zu mir<br />
Es gibt m.E. 2 Wege wie das Essen im Restaurant zu 7% kommt.<br />
<br />
1.) Die sonstigen 19% dienstleistungen zählen nicht mehr mit, und es verbleibt bei einer klassischen Lieferung von Essen aber im Restaurant.<br />
<br />
Das kann eigentlich nicht sein, da die Dienstleistungen ja weiter erbracht werden...außerdem will der Gesetzgeber ja auch in einem Jahr wieder zu 19% ...ausserdem werden die Dienstleistungen identtisch auch für dieGetränke bezogen.<br />
<br />
2.) die Umsatzsteuer für die Dienstleistungen wird gesenkt, damit das Gesamtpaket nun ermäßigt ist.<br />
<br />
Wenn das aber die einzige logische Erklärung ist , müsste dann nicht auch automatisch die GEtränke auch ermäßigt werden?<br />
<br />
Denn wenn das Dienstleistungssammelsurium dem Essen  und dem Trinken das Gepräge gibt und bei beiden Fällen identisch ist, stellt sie derzeit ja die Hauptleistung dar. Eine identische Hauptleistung kann doch aber nicht einmal 7 und einmal 16% zur folge haben.....<br />
<br />
Hauptleistung ( ermäßigt) schlagt nebenleistung ( Essen und Trinken)<br />
<br />
Das Ganze Steuersenkungskonstrukt ist m.E: nicht zu Ende gedacht ...<br />
<br />
<br />
<br />
was meint Ihr wie würdet Ihr die Steuersätze festlegen für die 3 Sachen?<br />
<br />
lg, Jive]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Rechnungskorrektur aufgrund Gegenstandswertänderung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3659</link>
			<pubDate>Wed, 03 Jun 2020 13:34:56 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3659</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
ein Mandant betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei und führt aktuell tausende Rechtsstreite mit immer gleichen Abläufen. In z.B. 2018 wurde eine Kostennote (keine Vorschusskostennote) für das außergerichtliche Vorgehen mit Gegenstandswert X in Rechnung gestellt.<br />
<br />
Die Leistung wurde unstrittig in 2018 erbracht und auch dort versteuert.<br />
<br />
Nun kommen die Verfahren zum Abschluss. Die Gegenstandswerte ändern sich aufgrund der Vergleichsvereinbarung oder dem Gerichtsurteil.<br />
<br />
Um nun dem Mandanten die korrekte Endrechnung stellen zu können (für das aussergerichtliche und gerichtliche Vorgehen), die dann auch der RSV zugeleitet wird entsteht nun eine komplizierte Rechnung und der Mandant würde gerne alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen in einer einzigen ordentlichen Rechnung erfassen (erstens aus Anschaulichkeitsgründen und da die ursprüngliche Rechnung nicht mehr korrekt ist (da mit falschem Gegenstandswert). Hierzu würde er am liebsten eine Rechnungskorrektur erstellen (die alte Rechnung nullen) um dann eine vollständig neue Rechnung zu erstellen.<br />
Allerdings erstreckt sich der Leistungszeitraum dann ja auf seit 2018 bis zum Abschluss in 2020. Man könnte natürlich auch in den einzelnen Positionen einen Leistungszeitraum angeben.<br />
<br />
Mein Problem ist nun:  <br />
<br />
Geht das nur über eine Rechnungsberichtigung mit der Folge der Rückwirkung? Der Gegenstandswert ist ja erst jetzt bekannt. Wir haben teils abgeschlossene und veröffentlichte Wirtschaftsjahre.<br />
<br />
Oder ist das auch einfach zu lösen indem eine Rechnungskorrektur mit aktuellem Datum und aktueller Rechnungsnummer und negativen Beträgen gestellt wird (mit Hinweis auf alte Rechnung und Änderung des Gegenstandswerts und im Idealfall auch Verweis auf die neue Rechnung in der diese Leistung dann mit korrektem Gegenstandswert enthalten ist.<br />
<br />
Da es sich nicht um einen Einzelfall handelt soll das Ganze möglichst einheitlich und automatisiert ablaufen und natürlich nicht zu Problemen führen.<br />
<br />
Wie seht Ihr das?<br />
<br />
LG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
ein Mandant betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei und führt aktuell tausende Rechtsstreite mit immer gleichen Abläufen. In z.B. 2018 wurde eine Kostennote (keine Vorschusskostennote) für das außergerichtliche Vorgehen mit Gegenstandswert X in Rechnung gestellt.<br />
<br />
Die Leistung wurde unstrittig in 2018 erbracht und auch dort versteuert.<br />
<br />
Nun kommen die Verfahren zum Abschluss. Die Gegenstandswerte ändern sich aufgrund der Vergleichsvereinbarung oder dem Gerichtsurteil.<br />
<br />
Um nun dem Mandanten die korrekte Endrechnung stellen zu können (für das aussergerichtliche und gerichtliche Vorgehen), die dann auch der RSV zugeleitet wird entsteht nun eine komplizierte Rechnung und der Mandant würde gerne alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen in einer einzigen ordentlichen Rechnung erfassen (erstens aus Anschaulichkeitsgründen und da die ursprüngliche Rechnung nicht mehr korrekt ist (da mit falschem Gegenstandswert). Hierzu würde er am liebsten eine Rechnungskorrektur erstellen (die alte Rechnung nullen) um dann eine vollständig neue Rechnung zu erstellen.<br />
Allerdings erstreckt sich der Leistungszeitraum dann ja auf seit 2018 bis zum Abschluss in 2020. Man könnte natürlich auch in den einzelnen Positionen einen Leistungszeitraum angeben.<br />
<br />
Mein Problem ist nun:  <br />
<br />
Geht das nur über eine Rechnungsberichtigung mit der Folge der Rückwirkung? Der Gegenstandswert ist ja erst jetzt bekannt. Wir haben teils abgeschlossene und veröffentlichte Wirtschaftsjahre.<br />
<br />
Oder ist das auch einfach zu lösen indem eine Rechnungskorrektur mit aktuellem Datum und aktueller Rechnungsnummer und negativen Beträgen gestellt wird (mit Hinweis auf alte Rechnung und Änderung des Gegenstandswerts und im Idealfall auch Verweis auf die neue Rechnung in der diese Leistung dann mit korrektem Gegenstandswert enthalten ist.<br />
<br />
Da es sich nicht um einen Einzelfall handelt soll das Ganze möglichst einheitlich und automatisiert ablaufen und natürlich nicht zu Problemen führen.<br />
<br />
Wie seht Ihr das?<br />
<br />
LG]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Umsatzsteueroption bei Grundstückskaufvertrag - Liquidität Käufer]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3626</link>
			<pubDate>Fri, 05 Apr 2019 09:25:29 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3626</guid>
			<description><![CDATA[Wir haben bei Grundstückskaufverträgen meist folgende Situation: <br />
Man geht von einer GiG aus - macht aber eine "vorsorgliche unbedingte" Option zur USt. <br />
<br />
Nehmen wir an, es sei keine GiG gegeben. Der Käufer muss USt zahlen und ist hier auch Steuerschuldner, soweit ich weiß. Belastet das seine Liquidität oder kann er die Vorsteuer sofort ziehen (unterstellt, er erzielt auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze mit seinem Unternehmen)?<br />
<br />
Die Frage ist wichtig, weil sonst der Käufer bei seiner Liquiditätsplanung 20 Prozent draufschlagen müsste. <br />
<br />
Danke und Gruß<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Wir haben bei Grundstückskaufverträgen meist folgende Situation: <br />
Man geht von einer GiG aus - macht aber eine "vorsorgliche unbedingte" Option zur USt. <br />
<br />
Nehmen wir an, es sei keine GiG gegeben. Der Käufer muss USt zahlen und ist hier auch Steuerschuldner, soweit ich weiß. Belastet das seine Liquidität oder kann er die Vorsteuer sofort ziehen (unterstellt, er erzielt auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze mit seinem Unternehmen)?<br />
<br />
Die Frage ist wichtig, weil sonst der Käufer bei seiner Liquiditätsplanung 20 Prozent draufschlagen müsste. <br />
<br />
Danke und Gruß<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Welches ist der beste UStG-Kommentar?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3623</link>
			<pubDate>Sat, 30 Mar 2019 13:32:18 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3623</guid>
			<description><![CDATA[Ggf. differenziert nach Großkommentar und Handkommentar? Über Einschätzungen der Experten würde ich mich freuen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ggf. differenziert nach Großkommentar und Handkommentar? Über Einschätzungen der Experten würde ich mich freuen.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[GiG versus Option bei Grundstücken - Weiterveräußerung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3615</link>
			<pubDate>Tue, 19 Mar 2019 21:03:11 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3615</guid>
			<description><![CDATA[Folgender Fall zur Umsatzsteueroption: <br />
<br />
A verkauft im Jahr 1 sein Hausgrundstück an die B-GmbH. Hausgrundstück hat: eine Wohnung (vermietet ohne Umsatzsteueroption) und ein leerstehendes Lokal (war wohl mal gewerblich vermietet, kann aber auch als Wohnung genutzt werden). Die letzte umsatzsteuerpflichtige Vermietung war vor 3 Jahren vor dem Verkauf A an B-GmbH.<br />
<br />
In diesem Vertrag ist die übliche notarielle Klausel drin: Gehen aus, dass GiG – für den Fall, dass FA nicht anerkennt, unbedingte USt-Option etc. <br />
<br />
B-GmbH teilt jetzt Haus auf in Wohnungs- und Teileigentum. Einmal Wohnung Einheit Nr. 2 und einmal Lokal als Wohnungs- und Teileigentum. <br />
<br />
B-GmbH verkauft an C-GbR das Lokal, welches auch als Wohnungseigentum genutzt werden kann. Auf Frage, wie das Lokal vermietet wird, kommt die Antwort: Wissen wir noch nicht. <br />
<br />
B-GmbH will jetzt dieselbe USt-Klausel haben wie bei seinem Ankauf. C-GbR hat Bedenken.<br />
<br />
Strukturelle Fragen: <br />
<br />
§ 15a UStG (Vorsteuerberichtigung) ist weit. Das Risiko einer solchen muss also auch bei Kettenverkäufen beachtet werden, richtig?<br />
<br />
Kann man denn wirklich noch sagen, dass A ein Unternehmer war, wenn die umsatzsteuerpflichtige Einheit drei Jahre leer stand?<br />
<br />
Ist es für C-GbR risikolos, die Schema F-Klausel zur Umsatzsteuer zu wählen? Was, wenn C-GbR sich entscheidet, zur Wohnnutzung überzugehen und an privat zu vermieten? C-GbR sagt: „Ich weiß noch nicht, wie ich vermiete, möchte mir aber die Optionen offen halten.“ C-GbR weist schnippisch darauf hin, A wäre ja mal besser nicht so gierig gewesen beim Vorsteuerabzug.<br />
<br />
Muss man dann das Risiko einer Vorsteuerkorrektur (die ja womöglich noch bei A eintritt) im Kaufpreis abbilden? Irgendwann müsste man doch dazu übergehen, dass A, der Erstverkäufer, seinen Vorsteuerabzug darlegt, damit B irgendwann einpreisen kann, ob es sich lohnt, an einen möglicherweise privaten Vermieter zu verkaufen.<br />
<br />
Für Hinweise wäre ich dankbar<br />
Gruß<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Folgender Fall zur Umsatzsteueroption: <br />
<br />
A verkauft im Jahr 1 sein Hausgrundstück an die B-GmbH. Hausgrundstück hat: eine Wohnung (vermietet ohne Umsatzsteueroption) und ein leerstehendes Lokal (war wohl mal gewerblich vermietet, kann aber auch als Wohnung genutzt werden). Die letzte umsatzsteuerpflichtige Vermietung war vor 3 Jahren vor dem Verkauf A an B-GmbH.<br />
<br />
In diesem Vertrag ist die übliche notarielle Klausel drin: Gehen aus, dass GiG – für den Fall, dass FA nicht anerkennt, unbedingte USt-Option etc. <br />
<br />
B-GmbH teilt jetzt Haus auf in Wohnungs- und Teileigentum. Einmal Wohnung Einheit Nr. 2 und einmal Lokal als Wohnungs- und Teileigentum. <br />
<br />
B-GmbH verkauft an C-GbR das Lokal, welches auch als Wohnungseigentum genutzt werden kann. Auf Frage, wie das Lokal vermietet wird, kommt die Antwort: Wissen wir noch nicht. <br />
<br />
B-GmbH will jetzt dieselbe USt-Klausel haben wie bei seinem Ankauf. C-GbR hat Bedenken.<br />
<br />
Strukturelle Fragen: <br />
<br />
§ 15a UStG (Vorsteuerberichtigung) ist weit. Das Risiko einer solchen muss also auch bei Kettenverkäufen beachtet werden, richtig?<br />
<br />
Kann man denn wirklich noch sagen, dass A ein Unternehmer war, wenn die umsatzsteuerpflichtige Einheit drei Jahre leer stand?<br />
<br />
Ist es für C-GbR risikolos, die Schema F-Klausel zur Umsatzsteuer zu wählen? Was, wenn C-GbR sich entscheidet, zur Wohnnutzung überzugehen und an privat zu vermieten? C-GbR sagt: „Ich weiß noch nicht, wie ich vermiete, möchte mir aber die Optionen offen halten.“ C-GbR weist schnippisch darauf hin, A wäre ja mal besser nicht so gierig gewesen beim Vorsteuerabzug.<br />
<br />
Muss man dann das Risiko einer Vorsteuerkorrektur (die ja womöglich noch bei A eintritt) im Kaufpreis abbilden? Irgendwann müsste man doch dazu übergehen, dass A, der Erstverkäufer, seinen Vorsteuerabzug darlegt, damit B irgendwann einpreisen kann, ob es sich lohnt, an einen möglicherweise privaten Vermieter zu verkaufen.<br />
<br />
Für Hinweise wäre ich dankbar<br />
Gruß<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Geschäftsveräußerung im Ganzen - Ist die Rechtsunsicherheit wirklich so groß?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3602</link>
			<pubDate>Sat, 23 Feb 2019 21:34:42 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3602</guid>
			<description><![CDATA[Bei der Veräußerung von Gewerbeimmobilien hat man es oft mit dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung zu tun, § 9 Abs. 3 S. 2 UStG. In der Regel laufen die Fälle wie folgt: <br />
<br />
In 99,9 Prozent der Fälle geht man vor Beurkundung von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus; dennoch macht man vorsorglich eine Option zur Umsatzsteuer (natürlich "unbedingt" etc mit den üblichen Kautelen). Im Nachhinein erweist sich die Option dann als nicht nötig, aber unschädlich. <br />
<br />
Ist es denn wirklich so schwierig, zu prognostizieren, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt? Bei vermieteten Gewerbeimmobilien ist das doch in der Regel ein glasklarer Fall. Natürlich kann man sagen, dass die Konsequenzen, wenn man einmal doch daneben liegt, schlimm sind für den Verkäufer, und dass es ja auf die Absicht des Erwerbers zur Fortführung ankomme (neben dem Vorliegen eines umsatzsteuerlichen Unternehmens, was aber ebenso wie die übrigen Voraussetzungen eher leicht bejaht werden kann) und man ja nicht wisse, was der Erwerber beabsichtige. <br />
<br />
Ist es also richtig, dass man zur vorsorglichen Option neigt, weil sie<br />
<br />
nicht schaden könne; <br />
im Notfall, wenn sie einmal greift, einen schweren Schaden für den Verkäufer verhindert;<br />
man aber gleichwohl in der Regel bei den von mir beschriebenen Konstellationen Geschäftsveräußerungen im Ganzen hat?<br />
<br />
Danke und Gruß<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Bei der Veräußerung von Gewerbeimmobilien hat man es oft mit dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung zu tun, § 9 Abs. 3 S. 2 UStG. In der Regel laufen die Fälle wie folgt: <br />
<br />
In 99,9 Prozent der Fälle geht man vor Beurkundung von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus; dennoch macht man vorsorglich eine Option zur Umsatzsteuer (natürlich "unbedingt" etc mit den üblichen Kautelen). Im Nachhinein erweist sich die Option dann als nicht nötig, aber unschädlich. <br />
<br />
Ist es denn wirklich so schwierig, zu prognostizieren, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt? Bei vermieteten Gewerbeimmobilien ist das doch in der Regel ein glasklarer Fall. Natürlich kann man sagen, dass die Konsequenzen, wenn man einmal doch daneben liegt, schlimm sind für den Verkäufer, und dass es ja auf die Absicht des Erwerbers zur Fortführung ankomme (neben dem Vorliegen eines umsatzsteuerlichen Unternehmens, was aber ebenso wie die übrigen Voraussetzungen eher leicht bejaht werden kann) und man ja nicht wisse, was der Erwerber beabsichtige. <br />
<br />
Ist es also richtig, dass man zur vorsorglichen Option neigt, weil sie<br />
<br />
nicht schaden könne; <br />
im Notfall, wenn sie einmal greift, einen schweren Schaden für den Verkäufer verhindert;<br />
man aber gleichwohl in der Regel bei den von mir beschriebenen Konstellationen Geschäftsveräußerungen im Ganzen hat?<br />
<br />
Danke und Gruß<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Unternehmereingeschaft und Steuernummer]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3583</link>
			<pubDate>Thu, 22 Nov 2018 10:57:19 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3583</guid>
			<description><![CDATA[Eine neu gegründete GmbH plant langfristig Umsätze, die umfangreiche Vorarbeiten erfordern. Im steuerlichen Fragebogen zur steuerlichen Neuaufnahme werden deshalb sowohl für das Eröffnungsjahr wie auch wie das Folgejahr Umsätze von € 0,00 geschätzt. Das Finanzamt teilt daraufhin mit, dass die erteilte Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke als nicht zugeteilt gilt und keine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke darstelle, weil offensichtlich keine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Es wird vom Finanzamt explizit darauf hingewiesen, dass ein Leistungsempfänger eventuell ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen könne. Das Schreiben des Finanzamtes wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.<br />
<br />
Ich habe das Umsatzsteuerrecht bisher immer so verstanden, dass die Unternehmereigenschaft unabhängig davon ist, ob eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke erteilt wurde. Genauso ist der Vorsteuerabzug nicht daran gebunden, ob die in den Rechnungen des Rechnungsausstellers genannte Steuernummer intern vom Finanzamt als nicht für umsatzsteuerliche Zwecke erteilt angesehen wird.<br />
<br />
Gibt es hierzu Änderungen? Habe ich etwas verpasst?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Eine neu gegründete GmbH plant langfristig Umsätze, die umfangreiche Vorarbeiten erfordern. Im steuerlichen Fragebogen zur steuerlichen Neuaufnahme werden deshalb sowohl für das Eröffnungsjahr wie auch wie das Folgejahr Umsätze von € 0,00 geschätzt. Das Finanzamt teilt daraufhin mit, dass die erteilte Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke als nicht zugeteilt gilt und keine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke darstelle, weil offensichtlich keine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Es wird vom Finanzamt explizit darauf hingewiesen, dass ein Leistungsempfänger eventuell ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen könne. Das Schreiben des Finanzamtes wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.<br />
<br />
Ich habe das Umsatzsteuerrecht bisher immer so verstanden, dass die Unternehmereigenschaft unabhängig davon ist, ob eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke erteilt wurde. Genauso ist der Vorsteuerabzug nicht daran gebunden, ob die in den Rechnungen des Rechnungsausstellers genannte Steuernummer intern vom Finanzamt als nicht für umsatzsteuerliche Zwecke erteilt angesehen wird.<br />
<br />
Gibt es hierzu Änderungen? Habe ich etwas verpasst?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3575</link>
			<pubDate>Mon, 15 Oct 2018 00:40:43 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3575</guid>
			<description><![CDATA[Mandant ist umsatzsteuerlicher Unternehmer, der ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Er richtet in seinem im Jahr 01 und 02 hergestellten Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer ein und nutzt dieses ab dem Jahr 02. Im Jahr 03 bringt er die Unterlagen für die Steuererklärung 01 dem Steuerberater. Darin sind auch die Eingangsrechnungen für die Investitionskosten der Immobilien 01. Die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus den Investitionskosten scheitert, da das Finanzamt moniert, dass zum Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldungen offensichtlich keine Zuordnung des Arbeitszimmers zum Unternehmen erfolgte - die Vorsteuerbeträge aus den Investitionskosten wurden nicht (auch nicht teilweise) bei den Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt. Dies dürfte damit im Zusammenhang stehen, dass der Mandant zum Zeitpunkt der Baumaßnahme noch keine endgültige Klarheit über die teilweise unternehmerische Nutzung der Immobilie hatte. <br />
<br />
Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung wäre nach meinem Verständnis die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz zu prüfen. Die Verwendung wechselt von nicht unternehmerischer Nutzung zu unternehmerischer Nutzung. In der Literatur finde ich dazu, dass eine spätere Vorsteuerberichtigung nicht mehr zulässig sei (z.B. Reiss, § 15 , Rz 509).  Ich kann nicht erkennen, aus welchen Gründen die spätere Vorsteuerberichtigung nicht mehr zulässig sein soll. <br />
<br />
Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen? Unter welchen Voraussetzungen wäre denn die Vorsteuerberichtigung noch möglich?<br />
<br />
Vielen Dank für das Mitdenken]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Mandant ist umsatzsteuerlicher Unternehmer, der ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Er richtet in seinem im Jahr 01 und 02 hergestellten Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer ein und nutzt dieses ab dem Jahr 02. Im Jahr 03 bringt er die Unterlagen für die Steuererklärung 01 dem Steuerberater. Darin sind auch die Eingangsrechnungen für die Investitionskosten der Immobilien 01. Die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus den Investitionskosten scheitert, da das Finanzamt moniert, dass zum Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldungen offensichtlich keine Zuordnung des Arbeitszimmers zum Unternehmen erfolgte - die Vorsteuerbeträge aus den Investitionskosten wurden nicht (auch nicht teilweise) bei den Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt. Dies dürfte damit im Zusammenhang stehen, dass der Mandant zum Zeitpunkt der Baumaßnahme noch keine endgültige Klarheit über die teilweise unternehmerische Nutzung der Immobilie hatte. <br />
<br />
Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung wäre nach meinem Verständnis die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz zu prüfen. Die Verwendung wechselt von nicht unternehmerischer Nutzung zu unternehmerischer Nutzung. In der Literatur finde ich dazu, dass eine spätere Vorsteuerberichtigung nicht mehr zulässig sei (z.B. Reiss, § 15 , Rz 509).  Ich kann nicht erkennen, aus welchen Gründen die spätere Vorsteuerberichtigung nicht mehr zulässig sein soll. <br />
<br />
Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen? Unter welchen Voraussetzungen wäre denn die Vorsteuerberichtigung noch möglich?<br />
<br />
Vielen Dank für das Mitdenken]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Umsatzsteuer bei Leistungen im EU-Ausland]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3564</link>
			<pubDate>Thu, 19 Jul 2018 15:58:06 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3564</guid>
			<description><![CDATA[<span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><br />
Hallo, vielleicht kann mir hier jemand wieder abschließend und eindeutig helfen.<br />
Folgender Sachverhalt:<br />
Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer (A) organisiert für einen ebenso in Deutschland ansässigen Unternehmer (B) eine Veranstaltung im EU-Ausland.<br />
A bucht hierfür u. a. Hotelzimmer, welcher er mit einem Aufschlag weiter berechnet. Hat A für diese Leistung B die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen oder gilt hier der Ort der Leistung, nämlich dann das EU-Ausland? Die Leistung wäre somit nicht steuerbar?<br />
Vielen, lieben Dank. Sofern weitere Infos benötigt werden, bitte fragen <img src="images/smilies/smile.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Smile" title="Smile" /></span></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><br />
Hallo, vielleicht kann mir hier jemand wieder abschließend und eindeutig helfen.<br />
Folgender Sachverhalt:<br />
Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer (A) organisiert für einen ebenso in Deutschland ansässigen Unternehmer (B) eine Veranstaltung im EU-Ausland.<br />
A bucht hierfür u. a. Hotelzimmer, welcher er mit einem Aufschlag weiter berechnet. Hat A für diese Leistung B die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen oder gilt hier der Ort der Leistung, nämlich dann das EU-Ausland? Die Leistung wäre somit nicht steuerbar?<br />
Vielen, lieben Dank. Sofern weitere Infos benötigt werden, bitte fragen <img src="images/smilies/smile.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Smile" title="Smile" /></span></span>]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kauf Geschäftsgrundstück]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3542</link>
			<pubDate>Thu, 01 Mar 2018 14:19:26 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3542</guid>
			<description><![CDATA[Jemand kauft ein bisher jeweils hälftig an ein XYZ-Unternehmen und an einen Architekten vermietetes Geschäftshaus für T€ 400.<br />
Verkauf unter Unternehmern, Verzicht auf Steuerbefreiung § 9 UStG.<br />
Ein halbes Jahr später zieht der Architekt aus, ein Krankengymnast mietet dessen Räume umsatzsteuerfrei.<br />
M.E. müsste dann der Neueigentümer die USt für 9,5 Jahre berichtigen.<br />
T€ 200 x 19 % x 9,5/10 = € 36.100,00<br />
<br />
Das Gebäude gehört bereits seit ca. 20 Jahren dem Alteigentümer. Wenn er nicht nach § 9 auf die USt-Befreiung verzichtet, müsste er doch ust-frei verkaufen können.<br />
Der Käufer könnte hinsichtlich der T-Räume zur USt-neu optieren und hinsichtlich der Architektenräume einen neuen Mietvertrag ust-frei abschliessen. Und wäre damit aus der USt-Problematik raus.<br />
<br />
Seh ich das so richtig?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Jemand kauft ein bisher jeweils hälftig an ein XYZ-Unternehmen und an einen Architekten vermietetes Geschäftshaus für T€ 400.<br />
Verkauf unter Unternehmern, Verzicht auf Steuerbefreiung § 9 UStG.<br />
Ein halbes Jahr später zieht der Architekt aus, ein Krankengymnast mietet dessen Räume umsatzsteuerfrei.<br />
M.E. müsste dann der Neueigentümer die USt für 9,5 Jahre berichtigen.<br />
T€ 200 x 19 % x 9,5/10 = € 36.100,00<br />
<br />
Das Gebäude gehört bereits seit ca. 20 Jahren dem Alteigentümer. Wenn er nicht nach § 9 auf die USt-Befreiung verzichtet, müsste er doch ust-frei verkaufen können.<br />
Der Käufer könnte hinsichtlich der T-Räume zur USt-neu optieren und hinsichtlich der Architektenräume einen neuen Mietvertrag ust-frei abschliessen. Und wäre damit aus der USt-Problematik raus.<br />
<br />
Seh ich das so richtig?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[USt für Musiktherapeith]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3538</link>
			<pubDate>Wed, 07 Feb 2018 13:08:14 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3538</guid>
			<description><![CDATA[Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
<br />
ein Musiktherapeut, der im Bereich Patientenbetreuung wegen Dezenz für Krankenhäuser und auch für Privatpersonen tätig ist, wird ab 2018 ust-Pflichtig - wegen Überschreiten der Kleinunternehmergrenze.<br />
<br />
Hat jemand von Euch auch einen ähnlichen Fall? Denn welcher USt-Satz ist für seine Einnahmen richtig?  7% oder 19%? <br />
<br />
Ich bin der Meinung 19%, er aber meint 7%!<br />
<br />
Beim Finanzamt gibt es keine Hilfe - hier nehmen die sogar an, es handele sich um einen "Lehrertätigkeit". <br />
<br />
Danke<br />
E.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
<br />
ein Musiktherapeut, der im Bereich Patientenbetreuung wegen Dezenz für Krankenhäuser und auch für Privatpersonen tätig ist, wird ab 2018 ust-Pflichtig - wegen Überschreiten der Kleinunternehmergrenze.<br />
<br />
Hat jemand von Euch auch einen ähnlichen Fall? Denn welcher USt-Satz ist für seine Einnahmen richtig?  7% oder 19%? <br />
<br />
Ich bin der Meinung 19%, er aber meint 7%!<br />
<br />
Beim Finanzamt gibt es keine Hilfe - hier nehmen die sogar an, es handele sich um einen "Lehrertätigkeit". <br />
<br />
Danke<br />
E.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Dauerfristverl.]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3529</link>
			<pubDate>Wed, 20 Dec 2017 12:23:32 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3529</guid>
			<description><![CDATA[Quartalweise UStVA, es besteht eine Dauerfristverlängerung.<br />
Für das IV. Quartal also bis z. 10.02<br />
<br />
Jetzt wird die UStVA für das IV. Quartal aber schon am 02.01. eingereicht und überwiesen. Das FA rechnet dies nun dem Folgejahr zu weil "aufgrund der Dauerfristverl. diese erst am 10.02. fällig ist und damit nicht unter 10 Tagesregelung fällt".<br />
<br />
Kann das sein? In all den Vorjahren wurde dies anders gehandhabt.<br />
Da wurde die IV. UStVA dem lfd. Jahr zugeordnet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Quartalweise UStVA, es besteht eine Dauerfristverlängerung.<br />
Für das IV. Quartal also bis z. 10.02<br />
<br />
Jetzt wird die UStVA für das IV. Quartal aber schon am 02.01. eingereicht und überwiesen. Das FA rechnet dies nun dem Folgejahr zu weil "aufgrund der Dauerfristverl. diese erst am 10.02. fällig ist und damit nicht unter 10 Tagesregelung fällt".<br />
<br />
Kann das sein? In all den Vorjahren wurde dies anders gehandhabt.<br />
Da wurde die IV. UStVA dem lfd. Jahr zugeordnet.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Abbruchkosten bei anschliessender USt-freien Vermietung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3528</link>
			<pubDate>Wed, 20 Dec 2017 08:46:43 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3528</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
leider finde ich hierzu auf die schnelle nichts in Lexinform oder Haufe <img src="images/smilies/sad.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Sad" title="Sad" /><br />
<br />
Fall wie folgt:<br />
<br />
Halle wird seit 20 Jahren umsatzsteuerpflichtig vermietet. Nun wird sie abgerissen und eine neue Halle gebaut. Die neue Halle wird nun umsatzsteuerfrei vermietet, da der Folgemieter keine Vorsteuerabzugsberechtigung hat.<br />
<br />
Die Abbruchkosten sind Sofortaufwand soviel ist klar. Nur was passiert mit dem Vorsteuerbetrag. Bezieht der sich auf die alte Vermietung (immer umsatzsteuerpflichtige Umsätze und somit Vorsteuerabzug) oder auf die neue Halle (kein Vorsteuerabzug)?<br />
<br />
Vielen Dank für einen kurzen Denkanstoß<br />
<br />
Liebe Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
leider finde ich hierzu auf die schnelle nichts in Lexinform oder Haufe <img src="images/smilies/sad.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Sad" title="Sad" /><br />
<br />
Fall wie folgt:<br />
<br />
Halle wird seit 20 Jahren umsatzsteuerpflichtig vermietet. Nun wird sie abgerissen und eine neue Halle gebaut. Die neue Halle wird nun umsatzsteuerfrei vermietet, da der Folgemieter keine Vorsteuerabzugsberechtigung hat.<br />
<br />
Die Abbruchkosten sind Sofortaufwand soviel ist klar. Nur was passiert mit dem Vorsteuerbetrag. Bezieht der sich auf die alte Vermietung (immer umsatzsteuerpflichtige Umsätze und somit Vorsteuerabzug) oder auf die neue Halle (kein Vorsteuerabzug)?<br />
<br />
Vielen Dank für einen kurzen Denkanstoß<br />
<br />
Liebe Grüße]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Änderung Abgabezeitraum UStVa]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3500</link>
			<pubDate>Thu, 10 Aug 2017 16:57:29 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3500</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
nach langer Zeit mal wieder... und dann auch noch mit einer blöden Frage:<br />
<br />
Mandant ist Unternehmer (PV Anlage), kauft nun eine Ferienwohnung (Umsatzsteuerbelastet) und hätte nun gerne zeitnah die Vorsteuerbeträge erstattet.<br />
<br />
Kann ich bei jährlicher Abgabeverpflichtung einfach einen Antrag auf vierteljährliche Abgabe der UStVA stellen? Von vierteljährlich auf monatlich sind mir die Voraussetzungen bekannt, aber für meinen Fall finde ich weder ein eindeutiges nein bzw. ja. <br />
<br />
Könnte mir mal bitte jemand unter die Arme greifen?<br />
<br />
Danke und angenehme Restwoche. <br />
<br />
Tax]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
nach langer Zeit mal wieder... und dann auch noch mit einer blöden Frage:<br />
<br />
Mandant ist Unternehmer (PV Anlage), kauft nun eine Ferienwohnung (Umsatzsteuerbelastet) und hätte nun gerne zeitnah die Vorsteuerbeträge erstattet.<br />
<br />
Kann ich bei jährlicher Abgabeverpflichtung einfach einen Antrag auf vierteljährliche Abgabe der UStVA stellen? Von vierteljährlich auf monatlich sind mir die Voraussetzungen bekannt, aber für meinen Fall finde ich weder ein eindeutiges nein bzw. ja. <br />
<br />
Könnte mir mal bitte jemand unter die Arme greifen?<br />
<br />
Danke und angenehme Restwoche. <br />
<br />
Tax]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vermietung teils mit, teils ohne USt]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3476</link>
			<pubDate>Mon, 15 May 2017 14:54:28 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3476</guid>
			<description><![CDATA[Hilfe! Habe anscheinend grade Knoten im Hirn!!<br />
<br />
A hat zwei Gebäude im PV. Das eine wird als Wohnungen steuerfrei vermietet, das andere als Ferienwohnungen mit kurzfristiger Überlassen steuerpflichtig vermietet.<br />
<br />
Im ersten Gebäude kommt es zu einem größeren Wasserschaden und eine Familie wird für die Zeit der Bautätigkeit im zweiten Gebäude einquartiert! <br />
<br />
M.E.n. handelt es sich nicht um eine kurzfristige Überlassung an die Familie, sondern um einen nicht steuerbaren Innenumsatz.<br />
<br />
Oder bin ich irgendwo falsch abgebogen?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hilfe! Habe anscheinend grade Knoten im Hirn!!<br />
<br />
A hat zwei Gebäude im PV. Das eine wird als Wohnungen steuerfrei vermietet, das andere als Ferienwohnungen mit kurzfristiger Überlassen steuerpflichtig vermietet.<br />
<br />
Im ersten Gebäude kommt es zu einem größeren Wasserschaden und eine Familie wird für die Zeit der Bautätigkeit im zweiten Gebäude einquartiert! <br />
<br />
M.E.n. handelt es sich nicht um eine kurzfristige Überlassung an die Familie, sondern um einen nicht steuerbaren Innenumsatz.<br />
<br />
Oder bin ich irgendwo falsch abgebogen?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Berichtigung von Rechnungen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3473</link>
			<pubDate>Fri, 05 May 2017 19:19:06 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3473</guid>
			<description><![CDATA[Guten Abend,<br />
<br />
ich hänge gerade bei der Berichtigung von Rechnungen:<br />
<br />
In einer Werkstatt werden TÜV Leistungen durch die Dekra erbracht. Die Kunden zahlen dabei direkt an die Werkstatt, bsw. 100 EUR. Die Rechnung wird im TÜV-Bericht durch die Dekra ausgestellt incl. USt-Ausweis. <br />
Versehentlich hat die Werkstatt nun dem Endkunden ebenfalls eine Rechnung mit USt-Ausweis gestellt: 84,03 + 15,97 = 100. Somit hat er bei jeder Rechnung Verlust gemacht, da die TÜV Leistung nach § 10 (1) UStG ein durchlaufender Posten ist und somit ohne USt weiterberechnet wird. <br />
<br />
Daher geht es nun um die Berichtigung der Rechnung. <br />
Dabei hänge ich an der Definition "Unberechtiger Steuerausweis". Sehe ich da Gespenster oder könnte ich darunter fallen, da ja eine Leistung abgerechnet wurde, welche von der Werkstatt nicht erbracht wurde?<br />
<br />
<blockquote><cite>Zitat:</cite>NWB sagt dazu:<span style="font-style: italic;"><br />
Ein unberechtigter Steuerausweis liegt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG aber auch dann vor, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder <span style="font-weight: bold;">sonstige Leistung nicht ausführt</span>. </span></blockquote>
<br />
Oder würdet Ihr die Rechnungen stornieren neu fakturieren ohne Einholung der Genehmigung der Finanzverwaltung?<br />
<br />
Danke.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Guten Abend,<br />
<br />
ich hänge gerade bei der Berichtigung von Rechnungen:<br />
<br />
In einer Werkstatt werden TÜV Leistungen durch die Dekra erbracht. Die Kunden zahlen dabei direkt an die Werkstatt, bsw. 100 EUR. Die Rechnung wird im TÜV-Bericht durch die Dekra ausgestellt incl. USt-Ausweis. <br />
Versehentlich hat die Werkstatt nun dem Endkunden ebenfalls eine Rechnung mit USt-Ausweis gestellt: 84,03 + 15,97 = 100. Somit hat er bei jeder Rechnung Verlust gemacht, da die TÜV Leistung nach § 10 (1) UStG ein durchlaufender Posten ist und somit ohne USt weiterberechnet wird. <br />
<br />
Daher geht es nun um die Berichtigung der Rechnung. <br />
Dabei hänge ich an der Definition "Unberechtiger Steuerausweis". Sehe ich da Gespenster oder könnte ich darunter fallen, da ja eine Leistung abgerechnet wurde, welche von der Werkstatt nicht erbracht wurde?<br />
<br />
<blockquote><cite>Zitat:</cite>NWB sagt dazu:<span style="font-style: italic;"><br />
Ein unberechtigter Steuerausweis liegt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG aber auch dann vor, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder <span style="font-weight: bold;">sonstige Leistung nicht ausführt</span>. </span></blockquote>
<br />
Oder würdet Ihr die Rechnungen stornieren neu fakturieren ohne Einholung der Genehmigung der Finanzverwaltung?<br />
<br />
Danke.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Seeling Modell durch Bruchteilsgemeinschaft]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3464</link>
			<pubDate>Sat, 18 Mar 2017 11:31:07 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3464</guid>
			<description><![CDATA[Hallo liebe Mitglieder,<br />
<br />
ich habe gerade folgenden Fall auf dem Tisch, bei dem ich mir leider  unsicher bin und ich hoffe hier gute Ratschläge zu bekommen:<br />
<br />
Die Ehegatten A+B erwerben als Bruchteilsgemeinschaft ein unbebautes Grundstück und lassen dieses dann im gemeinsamen Namen (gemeinsame Auftragserteilung) bebauen. Der Unternehmer-Ehegatte B nutzt seinen Anteil zu 19% betrieblich (Gesamt 38%).  Der Anteil wurde auch ertragssteuerrechtlich beim Ehegatten B als Betriebsvermögen aktiviert. Außerdem wurde dargelegt, dass eine Vermietung der restlichen 19% durch die Ehegatten-Gemeinschaft an den Ehegatte B erfolgen soll.<br />
<br />
Aufgrund dessen wurde vom StB für die kompletten Herstellungskosten des Gebäudes in den Jahren 2010 bis 2013 die Vorsteuer geltend gemacht (von der Ehegattengemeinschaft).<br />
<br />
Ab 2013 wurden keine Steuererklärungen mehr erstellt, da der Unternehmer Ehegatte B in finanziellen Schwierigkeiten geraten ist. Insoweit erfolgten Schätzungen vom Finanzamt in der Weise, dass die Vermietung als auch der Eigenverbrauch nach "Seeling" in den USt-Bescheiden berücksichtigt wurde. <br />
Die Miete ist jedoch nie geflossen, da der Ehegatte B nicht liquide war. Die Umsatzsteuer aus den Schätzungsbescheiden konnten bisher auch nicht bezahlt werden. Die Beträge sind daher alle offen. Einen (unterschriebenen) Mietvertrag gibt es auch nicht.   <br />
<br />
Im Jahr 2016 wurde dann die vorläufige Insolvenz nur bei dem Ehegatten B eingeleitet und mit Zustimmung des Insolvenzverwalters das Haus im August 2016 verkauft.<br />
<br />
Im Jahr 2017 kommt die BP und möchte nun den Seeling in Gänze rückabwickeln und fordert die geltend gemachten Vorsteuerbeträge zurück. Begründung von der BP für die Rückabwicklung ist, dass die Vermietung nie zustande gekommen ist.<br />
<br />
Da der Ehegatte B insolvent ist, soll nun der Ehegatte A die geltend gemachte Vorsteuer zurückzahlen. <br />
Nun ich stellt sich die Frage, ob dies grundsätzlich möglich ist?<br />
<br />
Kurze Gedanken von mir.....<br />
M.E. wäre ein Vorsteuerabzug in voller Höhe aus den Herstellungskosten nicht möglich gewesen. Nur der Anteil (50%) vom Ehegatten B wäre eigentlich als Vorsteuerabzug in Betracht gekommen. Insoweit wäre eine unternehmerische Nutzung von 38% dem Ehegatten B zurechenbar gewesen. Die restlichen 12% wären dann als Eigenverbrauch zu versteuern gewesen. Eine Vermietung durch die Ehegatten-Gemeinschaft an den Ehegatten B wäre umsatzsteuerrechtlich ebenfalls nicht möglich gewesen, da der Anteil der unternehmerischen Nutzung von B nicht seinen ideellen Anteil übersteigt. Somit wäre dann der Vorsteuerabzug für den Anteil von A nicht zulässig gewesen und nur dieser muss von A an das Finanzamt zurück gezahlt werden.<br />
<br />
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar<br />
<br />
Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo liebe Mitglieder,<br />
<br />
ich habe gerade folgenden Fall auf dem Tisch, bei dem ich mir leider  unsicher bin und ich hoffe hier gute Ratschläge zu bekommen:<br />
<br />
Die Ehegatten A+B erwerben als Bruchteilsgemeinschaft ein unbebautes Grundstück und lassen dieses dann im gemeinsamen Namen (gemeinsame Auftragserteilung) bebauen. Der Unternehmer-Ehegatte B nutzt seinen Anteil zu 19% betrieblich (Gesamt 38%).  Der Anteil wurde auch ertragssteuerrechtlich beim Ehegatten B als Betriebsvermögen aktiviert. Außerdem wurde dargelegt, dass eine Vermietung der restlichen 19% durch die Ehegatten-Gemeinschaft an den Ehegatte B erfolgen soll.<br />
<br />
Aufgrund dessen wurde vom StB für die kompletten Herstellungskosten des Gebäudes in den Jahren 2010 bis 2013 die Vorsteuer geltend gemacht (von der Ehegattengemeinschaft).<br />
<br />
Ab 2013 wurden keine Steuererklärungen mehr erstellt, da der Unternehmer Ehegatte B in finanziellen Schwierigkeiten geraten ist. Insoweit erfolgten Schätzungen vom Finanzamt in der Weise, dass die Vermietung als auch der Eigenverbrauch nach "Seeling" in den USt-Bescheiden berücksichtigt wurde. <br />
Die Miete ist jedoch nie geflossen, da der Ehegatte B nicht liquide war. Die Umsatzsteuer aus den Schätzungsbescheiden konnten bisher auch nicht bezahlt werden. Die Beträge sind daher alle offen. Einen (unterschriebenen) Mietvertrag gibt es auch nicht.   <br />
<br />
Im Jahr 2016 wurde dann die vorläufige Insolvenz nur bei dem Ehegatten B eingeleitet und mit Zustimmung des Insolvenzverwalters das Haus im August 2016 verkauft.<br />
<br />
Im Jahr 2017 kommt die BP und möchte nun den Seeling in Gänze rückabwickeln und fordert die geltend gemachten Vorsteuerbeträge zurück. Begründung von der BP für die Rückabwicklung ist, dass die Vermietung nie zustande gekommen ist.<br />
<br />
Da der Ehegatte B insolvent ist, soll nun der Ehegatte A die geltend gemachte Vorsteuer zurückzahlen. <br />
Nun ich stellt sich die Frage, ob dies grundsätzlich möglich ist?<br />
<br />
Kurze Gedanken von mir.....<br />
M.E. wäre ein Vorsteuerabzug in voller Höhe aus den Herstellungskosten nicht möglich gewesen. Nur der Anteil (50%) vom Ehegatten B wäre eigentlich als Vorsteuerabzug in Betracht gekommen. Insoweit wäre eine unternehmerische Nutzung von 38% dem Ehegatten B zurechenbar gewesen. Die restlichen 12% wären dann als Eigenverbrauch zu versteuern gewesen. Eine Vermietung durch die Ehegatten-Gemeinschaft an den Ehegatten B wäre umsatzsteuerrechtlich ebenfalls nicht möglich gewesen, da der Anteil der unternehmerischen Nutzung von B nicht seinen ideellen Anteil übersteigt. Somit wäre dann der Vorsteuerabzug für den Anteil von A nicht zulässig gewesen und nur dieser muss von A an das Finanzamt zurück gezahlt werden.<br />
<br />
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar<br />
<br />
Grüße]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Synchronsprecher / Werbesprecher]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3441</link>
			<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 15:39:31 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3441</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
ich bin durch meine Recherchen leider nicht auf passende Informationen gestoßen. Dies mag daran liegen dass der Fall klar ist (mir zumindest auch klar wirkt):<br />
<br />
1. Die Tätigkeit als klassischer Synchronsprecher wird mit 7% berechnet, da hier Urheberrechte übertragen werden.<br />
<br />
2. Die Tätigkeit als reiner Werbesprecher wird mit 19% berechnet, da hier keine Urheberrechte übertragen werden. Reines Einsprechen von Texten ohne spielen einer speziellen Rolle.<br />
<br />
3. Jetzt wird's für mich kompliziert. Voiceover bei Dokumentationen. Dies beinhaltet m.E. schon das Übertragen der Urheberrechte. Hier wird ja auch eine Rolle gespielt. In diesem Punkt bin ich mir aber eben nicht mehr sicher.<br />
<br />
Gibt's hier eigentlich klare Abgrenzungen? In Lexinform nutze ich entweder die falschen Stichworte oder es ist einfach so klar, dass dazu nichts drin steht. Ich finde nur Unterscheidungen künstlerisch&lt;-&gt;gewerblich. Selbst die Agentur unseres Mandanten sagt, dass sie sich im Punkto Umsatzsteuer nicht klar sind. Und das obwohl die tagtäglich nichts anderes machen und Gutschriftsanzeigen für unseren Mandanten erstellen.<br />
<br />
Bin etwas verwirrt <img src="images/smilies/smile.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Smile" title="Smile" /><br />
<br />
Liebe Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
ich bin durch meine Recherchen leider nicht auf passende Informationen gestoßen. Dies mag daran liegen dass der Fall klar ist (mir zumindest auch klar wirkt):<br />
<br />
1. Die Tätigkeit als klassischer Synchronsprecher wird mit 7% berechnet, da hier Urheberrechte übertragen werden.<br />
<br />
2. Die Tätigkeit als reiner Werbesprecher wird mit 19% berechnet, da hier keine Urheberrechte übertragen werden. Reines Einsprechen von Texten ohne spielen einer speziellen Rolle.<br />
<br />
3. Jetzt wird's für mich kompliziert. Voiceover bei Dokumentationen. Dies beinhaltet m.E. schon das Übertragen der Urheberrechte. Hier wird ja auch eine Rolle gespielt. In diesem Punkt bin ich mir aber eben nicht mehr sicher.<br />
<br />
Gibt's hier eigentlich klare Abgrenzungen? In Lexinform nutze ich entweder die falschen Stichworte oder es ist einfach so klar, dass dazu nichts drin steht. Ich finde nur Unterscheidungen künstlerisch&lt;-&gt;gewerblich. Selbst die Agentur unseres Mandanten sagt, dass sie sich im Punkto Umsatzsteuer nicht klar sind. Und das obwohl die tagtäglich nichts anderes machen und Gutschriftsanzeigen für unseren Mandanten erstellen.<br />
<br />
Bin etwas verwirrt <img src="images/smilies/smile.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Smile" title="Smile" /><br />
<br />
Liebe Grüße]]></content:encoded>
		</item>
	</channel>
</rss>