<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/">
	<channel>
		<title><![CDATA[Steuerberater - Gewerbesteuer]]></title>
		<link>http://realsteuer.de/mybb/</link>
		<description><![CDATA[Steuerberater - http://realsteuer.de/mybb]]></description>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2026 01:36:22 +0000</pubDate>
		<generator>MyBB</generator>
		<item>
			<title><![CDATA[Was gilt allgemein so als bester Kommentar zur GewStG?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3622</link>
			<pubDate>Sat, 30 Mar 2019 12:54:41 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3622</guid>
			<description><![CDATA[Lenski/Steinberg scheint der grÃ¶ÃŸte zu sein. <br />
Was ist von dem neuen Kommentar vom Otto Schmidt Verlag zu halten? <br />
FÃ¼r EinschÃ¤tzungen der Fachleute wÃ¤re ich dankbar.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Lenski/Steinberg scheint der grÃ¶ÃŸte zu sein. <br />
Was ist von dem neuen Kommentar vom Otto Schmidt Verlag zu halten? <br />
FÃ¼r EinschÃ¤tzungen der Fachleute wÃ¤re ich dankbar.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Warum gibt es Gewerbesteuer?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3606</link>
			<pubDate>Wed, 06 Mar 2019 22:25:54 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3606</guid>
			<description><![CDATA[Ich habe gelesen, dass man damit ursprÃ¼nglich die Kommunen entlasten wollten wg. der Belastungen fÃ¼r Gewerbe. <br />
Aber wÃ¤re es nicht einfacher, zB die EinkommensteuersÃ¤tze fÃ¼r gewerbliche EinkÃ¼nfte hÃ¶her zu setzen, etwa so eine Art Kommunen-Soli?<br />
Mir ist schon klar, dass das zu einer Schedulenbesteuerung fÃ¼hren wÃ¼rde, aber die haben wir ja zT ohnehin schon bei der Abgeltungssteuer.<br />
<br />
Die Frage ist grundlegend, aber ich wÃ¤re dankbar fÃ¼r GrobeinschÃ¤tzungen bzgl. <br />
verfassungsrechtlicher BeschrÃ¤nkungen und <br />
vor allem aber konzeptioneller Nachteile meines Vorschlages. Mir ist schon klar, dass man diesen Bereich realistischerweise nicht so reformiert wie hier spekuliert. <br />
Danke und GruÃŸ<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich habe gelesen, dass man damit ursprÃ¼nglich die Kommunen entlasten wollten wg. der Belastungen fÃ¼r Gewerbe. <br />
Aber wÃ¤re es nicht einfacher, zB die EinkommensteuersÃ¤tze fÃ¼r gewerbliche EinkÃ¼nfte hÃ¶her zu setzen, etwa so eine Art Kommunen-Soli?<br />
Mir ist schon klar, dass das zu einer Schedulenbesteuerung fÃ¼hren wÃ¼rde, aber die haben wir ja zT ohnehin schon bei der Abgeltungssteuer.<br />
<br />
Die Frage ist grundlegend, aber ich wÃ¤re dankbar fÃ¼r GrobeinschÃ¤tzungen bzgl. <br />
verfassungsrechtlicher BeschrÃ¤nkungen und <br />
vor allem aber konzeptioneller Nachteile meines Vorschlages. Mir ist schon klar, dass man diesen Bereich realistischerweise nicht so reformiert wie hier spekuliert. <br />
Danke und GruÃŸ<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Gewerblichkeit]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3356</link>
			<pubDate>Wed, 10 Feb 2016 15:45:37 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3356</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
eine Werbeagentur (Â§18 EStG) erbringt neben den Dienstleistungen noch Druckervermittlungen. Um einen Service an die Kundschaft zu bieten, werden derzeit die Druckleistungen mit fakturiert.<br />
<br />
Ich sehe hier das Problem der Gewerblichkeit. <br />
Nun kommt die Frage des Mdt. auf, ob er die Druckkosten 1zu1 als "Verauslagte Kosten" oder "Durchlaufender Posten" weitergeben kann ohne das diese UmsÃ¤tze in die Gewerblichkeit fallen.<br />
<br />
Wie seht Ihr dies?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
eine Werbeagentur (Â§18 EStG) erbringt neben den Dienstleistungen noch Druckervermittlungen. Um einen Service an die Kundschaft zu bieten, werden derzeit die Druckleistungen mit fakturiert.<br />
<br />
Ich sehe hier das Problem der Gewerblichkeit. <br />
Nun kommt die Frage des Mdt. auf, ob er die Druckkosten 1zu1 als "Verauslagte Kosten" oder "Durchlaufender Posten" weitergeben kann ohne das diese UmsÃ¤tze in die Gewerblichkeit fallen.<br />
<br />
Wie seht Ihr dies?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[AEAO ]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3341</link>
			<pubDate>Thu, 17 Dec 2015 09:29:36 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3341</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
gilt der AEAO eigentlich nicht fÃ¼r die GewSt?<br />
Konkret geht es um den hÃ¤lftigen Erlass von SÃ¤umniszuschlÃ¤gen nach AEAO zu Â§ 240. Eben mit einer Gemeinde telefoniert und die meinten, dass sie das grundsÃ¤tzlich nicht machen wÃ¼rden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
gilt der AEAO eigentlich nicht fÃ¼r die GewSt?<br />
Konkret geht es um den hÃ¤lftigen Erlass von SÃ¤umniszuschlÃ¤gen nach AEAO zu Â§ 240. Eben mit einer Gemeinde telefoniert und die meinten, dass sie das grundsÃ¤tzlich nicht machen wÃ¼rden.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Â§8 Nr.1 Bst. f) GewStG, Vertriebslizenzen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3243</link>
			<pubDate>Mon, 02 Mar 2015 11:51:58 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3243</guid>
			<description><![CDATA[Fa. kauft in China GerÃ¤te der Unterhaltungselektronik (Radios, Plattenspieler (ja, sowas gibt's wieder!), usw.) ein. Da es sich bei China um ein "lizenz-freies" Land handelt, muss die Fa. selber die Lizenzen fÃ¼r die verschiedenen Features (iPod-Nutzung, Apple-Logo, mp3, MPEG-2, DAB, DVB-T, usw.) erwerben.<br />
<br />
Die Fa. vertritt die Auffassung, dass es sich Vertriebslizenzen, Ã¤hnlich wie mit PC mitgelieferter Software handelt, die nicht zugerechnet werden mÃ¼ssen.<br />
<br />
Ich vertrete die Auffassung, das es sich um Lizenzen fÃ¼r die Nutzung der Technik durch den Hersteller/Importeur handelt, die keine Vertriebslizenzen darstellen und zuzurechnen sind.<br />
<br />
Hat jemand eine gescheite Fundstelle (Literatur oder Rechtsprechung) die mir -egal in welche Richtung!- weiter hilft?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Fa. kauft in China GerÃ¤te der Unterhaltungselektronik (Radios, Plattenspieler (ja, sowas gibt's wieder!), usw.) ein. Da es sich bei China um ein "lizenz-freies" Land handelt, muss die Fa. selber die Lizenzen fÃ¼r die verschiedenen Features (iPod-Nutzung, Apple-Logo, mp3, MPEG-2, DAB, DVB-T, usw.) erwerben.<br />
<br />
Die Fa. vertritt die Auffassung, dass es sich Vertriebslizenzen, Ã¤hnlich wie mit PC mitgelieferter Software handelt, die nicht zugerechnet werden mÃ¼ssen.<br />
<br />
Ich vertrete die Auffassung, das es sich um Lizenzen fÃ¼r die Nutzung der Technik durch den Hersteller/Importeur handelt, die keine Vertriebslizenzen darstellen und zuzurechnen sind.<br />
<br />
Hat jemand eine gescheite Fundstelle (Literatur oder Rechtsprechung) die mir -egal in welche Richtung!- weiter hilft?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Manuell nachdatierte GewSt-Bescheide]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2885</link>
			<pubDate>Tue, 06 Aug 2013 10:31:38 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2885</guid>
			<description><![CDATA[Moin, moin,<br />
<br />
<br />
ein in der Praxis hÃ¤ufig zu beobachtendes PhÃ¤nomen ist das folgende:<br />
<br />
Das Finanzamt erlÃ¤sst den Bescheid Ã¼ber den Gewerbesteuermessbetrag, datiert diesen aber nicht und Ã¼bersendet ihn auch nicht an den Stpfl., sondern an die hebeberechtigte Gemeinde. Dort erlÃ¤sst der KÃ¤mmerer den Gewerbesteuerbescheid und ergÃ¤nzt auf dem Messbetragsbescheid manuell dasselbe Datum, das auch der GewSt-Bescheid trÃ¤gt, bevor beide Bescheide gemeinsam dem Stpfl bekanntgegeben werden.<br />
<br />
Daraus ergeben sich fÃ¼r mich folgende Fragen:<br />
<br />
1. Auf welcher Rechtsgrundlage darf die Gemeinde den Gewerbesteuermessbetragsbescheid hinsichtlich seines Datums Ã¤ndern?<br />
2. Stellt der Messbetragsbescheid eine Urkunde i. S. d. Â§ 267 StGB dar und bedeutet seine manuelle Ã„nderung etwa eine UrkundenfÃ¤lschung i. S. dieser Vorschrift?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Moin, moin,<br />
<br />
<br />
ein in der Praxis hÃ¤ufig zu beobachtendes PhÃ¤nomen ist das folgende:<br />
<br />
Das Finanzamt erlÃ¤sst den Bescheid Ã¼ber den Gewerbesteuermessbetrag, datiert diesen aber nicht und Ã¼bersendet ihn auch nicht an den Stpfl., sondern an die hebeberechtigte Gemeinde. Dort erlÃ¤sst der KÃ¤mmerer den Gewerbesteuerbescheid und ergÃ¤nzt auf dem Messbetragsbescheid manuell dasselbe Datum, das auch der GewSt-Bescheid trÃ¤gt, bevor beide Bescheide gemeinsam dem Stpfl bekanntgegeben werden.<br />
<br />
Daraus ergeben sich fÃ¼r mich folgende Fragen:<br />
<br />
1. Auf welcher Rechtsgrundlage darf die Gemeinde den Gewerbesteuermessbetragsbescheid hinsichtlich seines Datums Ã¤ndern?<br />
2. Stellt der Messbetragsbescheid eine Urkunde i. S. d. Â§ 267 StGB dar und bedeutet seine manuelle Ã„nderung etwa eine UrkundenfÃ¤lschung i. S. dieser Vorschrift?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Â§19 GewStDV]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2828</link>
			<pubDate>Mon, 13 May 2013 13:21:17 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2828</guid>
			<description><![CDATA[Manchmal verwirren mich die Steuerpflichtigen mit ihrer Beharrlichkeit!<br />
<br />
X Grst- GmbH ist 100%-ige Tochter der X AG. Einziger Zweck: Vermietung des GrundstÃ¼ckes an die Mutter.<br />
<br />
Jedes Jahr legt die Firma (Nicht die WP/StB!) der GewSt-ErklÃ¤rung einen Schriftsatz bei, dass die Firma unter Â§1 KWG fallen wÃ¼rde und daher Â§19 GewStDV greifen wÃ¼rde. <br />
<br />
Zur Freude aller meiner VorgÃ¤nger fallen jedoch nie Zinsen an (SachgrÃ¼ndung durch Einbringung des Grst durch die Konzern-Spitze vor gefÃ¼hlt 100 Jahren!)! Folglich hat sich auch noch kein Kollege damit auseinander gesetzt. <br />
<br />
Auch wenn bei mir im PZR wieder keine Schulden und damit keine Zinsen auftauchen, mÃ¶chte ich den Sachverhalt endlich einmal abklÃ¤ren (dafÃ¼r sollte eine Bp eigentlich da sein!). <br />
<br />
Eigentlich sehe ich keinerlei MÃ¶glichkeit, wie eine reine grundstÃ¼cksvermietende GmbH in Â§1 KWG und damit in Â§19 GewStDV reinkommen will, aber die Beharrlichkeit der Firma verwirrt mich ein wenig!<br />
<br />
Habe ich etwas Ã¼bersehen?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Manchmal verwirren mich die Steuerpflichtigen mit ihrer Beharrlichkeit!<br />
<br />
X Grst- GmbH ist 100%-ige Tochter der X AG. Einziger Zweck: Vermietung des GrundstÃ¼ckes an die Mutter.<br />
<br />
Jedes Jahr legt die Firma (Nicht die WP/StB!) der GewSt-ErklÃ¤rung einen Schriftsatz bei, dass die Firma unter Â§1 KWG fallen wÃ¼rde und daher Â§19 GewStDV greifen wÃ¼rde. <br />
<br />
Zur Freude aller meiner VorgÃ¤nger fallen jedoch nie Zinsen an (SachgrÃ¼ndung durch Einbringung des Grst durch die Konzern-Spitze vor gefÃ¼hlt 100 Jahren!)! Folglich hat sich auch noch kein Kollege damit auseinander gesetzt. <br />
<br />
Auch wenn bei mir im PZR wieder keine Schulden und damit keine Zinsen auftauchen, mÃ¶chte ich den Sachverhalt endlich einmal abklÃ¤ren (dafÃ¼r sollte eine Bp eigentlich da sein!). <br />
<br />
Eigentlich sehe ich keinerlei MÃ¶glichkeit, wie eine reine grundstÃ¼cksvermietende GmbH in Â§1 KWG und damit in Â§19 GewStDV reinkommen will, aber die Beharrlichkeit der Firma verwirrt mich ein wenig!<br />
<br />
Habe ich etwas Ã¼bersehen?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Organschaft / Zerlegung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2820</link>
			<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 20:58:31 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2820</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
ich hab da ein Problem (oder auch nicht) bei folgender Konstellation:<br />
<br />
Ich habe eine Mutter (M), die eine 100%ige Tochter (T) hat. Zwischen M und T ist ein EAV abgeschlossen worden. Deneben hat die T eine 100%ige Enkelin (E). Hier wurde auch ein EAV abgeschlossen, zwischen T und E.<br />
<br />
Die Organschaft ist unzweifelhaft. Probleme habe ich nur bei der Zerlegung. Wie und wo zerlege ich den GewSt-Messbetrag? Nur auf der Ebene der M oder auf den Ebenen M und T?<br />
<br />
FÃ¼r Anregungen bin ich dankbar.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
ich hab da ein Problem (oder auch nicht) bei folgender Konstellation:<br />
<br />
Ich habe eine Mutter (M), die eine 100%ige Tochter (T) hat. Zwischen M und T ist ein EAV abgeschlossen worden. Deneben hat die T eine 100%ige Enkelin (E). Hier wurde auch ein EAV abgeschlossen, zwischen T und E.<br />
<br />
Die Organschaft ist unzweifelhaft. Probleme habe ich nur bei der Zerlegung. Wie und wo zerlege ich den GewSt-Messbetrag? Nur auf der Ebene der M oder auf den Ebenen M und T?<br />
<br />
FÃ¼r Anregungen bin ich dankbar.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Â§8 Nr.1 Bst. f) GewStG]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2721</link>
			<pubDate>Mon, 18 Feb 2013 12:17:49 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2721</guid>
			<description><![CDATA[Ich stelle den Sachverhalt mal ohne eigene rechtliche WÃ¼rdigung ein! Mal sehen ob sich eine Diskussion ergibt und was dabei rauskommt!<br />
<br />
A GmbH schlieÃŸt mit B GmbH einen "Entgeldvertrtrag Ã¼ber die Konzession zum Betrieb einer Lagerhalle" ab. Die Untervermietung ist der B GmbH vertraglich gestattet.<br />
<br />
In weiteren Erstellt A GmbH die Lagerhalle nach Vorgaben der B GmbH auf eigenem GrundstÃ¼ck. B GmbH vermietet die Lagerhalle an weitere Firmen im Konzernverbund weiter.<br />
<br />
Eine Zurechnung der "Infrastrukturprovision" bei der GewSt wurde nicht vorgenommen, da es sich um den Ausnahmetatbestandes des Â§8 Nr.1 Bst. f) GewStG handeln soll.<br />
<br />
Es geht um die Kleinigkeit von 720.000 Euro p.a.<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich stelle den Sachverhalt mal ohne eigene rechtliche WÃ¼rdigung ein! Mal sehen ob sich eine Diskussion ergibt und was dabei rauskommt!<br />
<br />
A GmbH schlieÃŸt mit B GmbH einen "Entgeldvertrtrag Ã¼ber die Konzession zum Betrieb einer Lagerhalle" ab. Die Untervermietung ist der B GmbH vertraglich gestattet.<br />
<br />
In weiteren Erstellt A GmbH die Lagerhalle nach Vorgaben der B GmbH auf eigenem GrundstÃ¼ck. B GmbH vermietet die Lagerhalle an weitere Firmen im Konzernverbund weiter.<br />
<br />
Eine Zurechnung der "Infrastrukturprovision" bei der GewSt wurde nicht vorgenommen, da es sich um den Ausnahmetatbestandes des Â§8 Nr.1 Bst. f) GewStG handeln soll.<br />
<br />
Es geht um die Kleinigkeit von 720.000 Euro p.a.<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Gewerbesteuer auf VerÃ¤uÃŸerungsgewinne]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2716</link>
			<pubDate>Fri, 08 Feb 2013 19:01:17 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2716</guid>
			<description><![CDATA[Ich grÃ¼bele Ã¼ber folgendem Fall:<br />
Personengesellschaften mit zehn Kommanditisten (= natÃ¼rliche Personen) in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG mit EinkÃ¼nften aus Gewerbebetrieb. Alle Gesellschafter haben ein hohes negatives Kapitalkonto, das durch Verlustzuweisungen nach BerlinfÃ¶rderungsgesetz in den 1980er Jahren zu Stande gekommen ist. <br />
<br />
Einer der Kommanditisten stirbt und hinterlÃ¤sst keine Erben. Im Resultat = Fiskalerbschaft. Der Fiskus kÃ¼ndigt die Beteiligung, also Ausscheiden aus der Gesellschaft, damit erfolgt Ermittlung des VerÃ¤uÃŸerungsgewinns. Einkommensteuerlich geht der VerÃ¤uÃŸerungsgewinn ins Leere.<br />
<br />
Gewerbesteuerlich unterliegt der VerÃ¤uÃŸerungsgewinn allerdings der Gewerbesteuer, da der VerÃ¤uÃŸerungsgewinn nicht auf eine natÃ¼rliche Person entfÃ¤llt. Â§ 7 GewStG erscheint mir dazu eindeutig, ich habe jedenfalls auch im Lenski und Steinberg keine andere Auffassung gefunden. vortragsfÃ¤hige Gewerbeverlust bestehen nicht mehr, zumal mit dem Tod des einen Gesellschafters der auf ihn entfallende vortragsfÃ¤hige Gewerbeverlust entfallen ist.<br />
<br />
Bei der Gesellschaft entsteht damit Gewerbesteuer im hohen sechsstelligen Bereich, fÃ¼r die keine LiquiditÃ¤t vorhanden ist. Bisher war die Gesellschaft hinsichtlich ihres VermÃ¶gens und der Verbindlichkeiten in etwa ausgeglichen, nunmehr wird sie durch das Ausscheiden des Fiskus faktisch zahlungsunfÃ¤hig und Ã¼berschuldet.<br />
<br />
Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, dass der ausscheidende Gesellschafter fÃ¼r dadurch verursachte Steuern einzustehen hat, haben die Gesellschafter bisher nicht getroffen, einfach deshalb, weil bisher keine Notwendigkeit dazu gegeben schien..<br />
<br />
Was habe ich Ã¼bersehen? kommt die Gesellschaft durch irgend eine Ãœberlegung um die Steuerpflicht herum?<br />
<br />
vielen Dank fÃ¼r Euer Mitdenken]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich grÃ¼bele Ã¼ber folgendem Fall:<br />
Personengesellschaften mit zehn Kommanditisten (= natÃ¼rliche Personen) in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG mit EinkÃ¼nften aus Gewerbebetrieb. Alle Gesellschafter haben ein hohes negatives Kapitalkonto, das durch Verlustzuweisungen nach BerlinfÃ¶rderungsgesetz in den 1980er Jahren zu Stande gekommen ist. <br />
<br />
Einer der Kommanditisten stirbt und hinterlÃ¤sst keine Erben. Im Resultat = Fiskalerbschaft. Der Fiskus kÃ¼ndigt die Beteiligung, also Ausscheiden aus der Gesellschaft, damit erfolgt Ermittlung des VerÃ¤uÃŸerungsgewinns. Einkommensteuerlich geht der VerÃ¤uÃŸerungsgewinn ins Leere.<br />
<br />
Gewerbesteuerlich unterliegt der VerÃ¤uÃŸerungsgewinn allerdings der Gewerbesteuer, da der VerÃ¤uÃŸerungsgewinn nicht auf eine natÃ¼rliche Person entfÃ¤llt. Â§ 7 GewStG erscheint mir dazu eindeutig, ich habe jedenfalls auch im Lenski und Steinberg keine andere Auffassung gefunden. vortragsfÃ¤hige Gewerbeverlust bestehen nicht mehr, zumal mit dem Tod des einen Gesellschafters der auf ihn entfallende vortragsfÃ¤hige Gewerbeverlust entfallen ist.<br />
<br />
Bei der Gesellschaft entsteht damit Gewerbesteuer im hohen sechsstelligen Bereich, fÃ¼r die keine LiquiditÃ¤t vorhanden ist. Bisher war die Gesellschaft hinsichtlich ihres VermÃ¶gens und der Verbindlichkeiten in etwa ausgeglichen, nunmehr wird sie durch das Ausscheiden des Fiskus faktisch zahlungsunfÃ¤hig und Ã¼berschuldet.<br />
<br />
Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, dass der ausscheidende Gesellschafter fÃ¼r dadurch verursachte Steuern einzustehen hat, haben die Gesellschafter bisher nicht getroffen, einfach deshalb, weil bisher keine Notwendigkeit dazu gegeben schien..<br />
<br />
Was habe ich Ã¼bersehen? kommt die Gesellschaft durch irgend eine Ãœberlegung um die Steuerpflicht herum?<br />
<br />
vielen Dank fÃ¼r Euer Mitdenken]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zahnarzt und die gute Gewerbesteuer]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2481</link>
			<pubDate>Thu, 24 May 2012 18:35:18 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2481</guid>
			<description><![CDATA[Huhu an alle...<br />
<br />
Ein kleiner Fall, der mich beschÃ¤ftigt:<br />
<br />
<br />
Ein Zahnarzt mit eigenen PraxisrÃ¤umen mÃ¶chte einer anderen ZahnÃ¤rztin seine PraxisrÃ¤ume zur VerfÃ¼gung stellen.<br />
<br />
Diese arbeitet ausschliesslich mit ihrem eigenen Patientenstamm und hat sonst nichts mit der Praxis zu tun...<br />
<br />
Er wiederum mÃ¶chte sich dies mittels eines Anteils aus den Honoraren der Ã„rztin vergÃ¼ten lassen.<br />
<br />
Hier sehe ich gewerbliche EinkÃ¼nfte... korrekt? Denn die EinkÃ¼nfte sind nun eindeutig keine aus der Ã¤rztlichen TÃ¤tigkeit...<br />
<br />
<br />
Wir haben allerdings einen anderen Mandanten. Der vermietet ein grÃ¶ÃŸeres GebÃ¤ude auch an ein Kino. Der Pachtvertrag ist so aufgestellt, dass die Pacht immer 10% der UmsÃ¤tze des Kinos ausmacht. ... Wenn das Kino keine UmsÃ¤tze macht.. keine Pacht...<br />
<br />
WÃ¤re es fÃ¼r ihn nicht mÃ¶glich einen derartigen Pachtvertrag oder "unterpachtvertrag" zu schliessen?<br />
<br />
Â§ 42 AO ??? <img src="images/smilies/smile.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Smile" title="Smile" /><br />
<br />
Merci Euch schonmal fÃ¼r die GedankenanstÃ¶ÃŸe !!! <img src="images/smilies/smile.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Smile" title="Smile" /><br />
<br />
Viele GrÃ¼ÃŸe]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Huhu an alle...<br />
<br />
Ein kleiner Fall, der mich beschÃ¤ftigt:<br />
<br />
<br />
Ein Zahnarzt mit eigenen PraxisrÃ¤umen mÃ¶chte einer anderen ZahnÃ¤rztin seine PraxisrÃ¤ume zur VerfÃ¼gung stellen.<br />
<br />
Diese arbeitet ausschliesslich mit ihrem eigenen Patientenstamm und hat sonst nichts mit der Praxis zu tun...<br />
<br />
Er wiederum mÃ¶chte sich dies mittels eines Anteils aus den Honoraren der Ã„rztin vergÃ¼ten lassen.<br />
<br />
Hier sehe ich gewerbliche EinkÃ¼nfte... korrekt? Denn die EinkÃ¼nfte sind nun eindeutig keine aus der Ã¤rztlichen TÃ¤tigkeit...<br />
<br />
<br />
Wir haben allerdings einen anderen Mandanten. Der vermietet ein grÃ¶ÃŸeres GebÃ¤ude auch an ein Kino. Der Pachtvertrag ist so aufgestellt, dass die Pacht immer 10% der UmsÃ¤tze des Kinos ausmacht. ... Wenn das Kino keine UmsÃ¤tze macht.. keine Pacht...<br />
<br />
WÃ¤re es fÃ¼r ihn nicht mÃ¶glich einen derartigen Pachtvertrag oder "unterpachtvertrag" zu schliessen?<br />
<br />
Â§ 42 AO ??? <img src="images/smilies/smile.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Smile" title="Smile" /><br />
<br />
Merci Euch schonmal fÃ¼r die GedankenanstÃ¶ÃŸe !!! <img src="images/smilies/smile.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Smile" title="Smile" /><br />
<br />
Viele GrÃ¼ÃŸe]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Erweiterte Kürzung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2352</link>
			<pubDate>Tue, 03 Jan 2012 20:51:58 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2352</guid>
			<description><![CDATA[Nach langem und erfolglosem Suchen....<br />
<br />
Mandant ist berechtigt, die erweiterte Kürzung in Anspruch zu nehmen und tut dies auch.<br />
<br />
Der JÜ sei 100, es gibt keine weiteren Kürzungen oder Hinzurechnungen, außer..... einem Spendenvortrag von 10, der nach Nummer 5 gekürzt wird.<br />
<br />
Wie hoch ist der Kürzungsbetrag nach Nummer 1? 90 oder 100?<br />
<br />
Und warum?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Nach langem und erfolglosem Suchen....<br />
<br />
Mandant ist berechtigt, die erweiterte Kürzung in Anspruch zu nehmen und tut dies auch.<br />
<br />
Der JÜ sei 100, es gibt keine weiteren Kürzungen oder Hinzurechnungen, außer..... einem Spendenvortrag von 10, der nach Nummer 5 gekürzt wird.<br />
<br />
Wie hoch ist der Kürzungsbetrag nach Nummer 1? 90 oder 100?<br />
<br />
Und warum?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Gewerbeverlust Unternehmensidentität]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2134</link>
			<pubDate>Tue, 17 May 2011 21:17:02 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2134</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen, folgender Sachverhalt:<br />
<br />
A betreibt im Einzelunternehmen ein Hotel/Restaurant. Er ist alleiniger Anteilseigner der A-GmbH. Im Zuge der Umstrukturierung verpachtet er sein Einzelunternehmen im Ganzen an die GmbH. Die Frage ist, was geschieht mit den im EU aufgelaufenen Verlusten bei der Gewerbesteuer?<br />
<br />
Meine Lösung sieht bisher so aus: ursprünglich im EU Betrieb eines Hotel/Restaurants, nunmehr Verpachtung eines Hotel/Restaurants - anderer Gewerbezweck, daher keine Unternehmensidentität, damit keine Möglichkeit, die gewerbesteuerlichen Verluste zu übertragen. <br />
<br />
Es wäre rein für die Verpachtung ja erst mal kein Problem, da eine Betriebsverpachtung kein stehender Gewerbebetrieb ist und daher ohnehin keine Gewerbesteuerpflicht mehr bestünde. Aber - in diesem Fall wird durch die Verpachtung wegen der Überlassung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen eine Betriebsaufspaltung begründet, die ihrerseits wieder gewerbesteuerpflichtig ist.<br />
<br />
So ganz werde ich meine Zweifel nicht los. Entweder die Sache ist so klar, dass es keine Fragen gibt oder ... keine Ahnung. Interessanterweise konnte ich in der mir zur Verfügung stehenden Literatur (und das ist leider nicht allzu viel) kein derartiges Beispiel finden. Der Steuerberater hat sich allerdings auch noch nicht gegenteilig geäußert, obwohl es wertmäßig schon interessant für ihn ist.<br />
<br />
Kann mich jemand beruhigen oder mir die Augen öffnen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen, folgender Sachverhalt:<br />
<br />
A betreibt im Einzelunternehmen ein Hotel/Restaurant. Er ist alleiniger Anteilseigner der A-GmbH. Im Zuge der Umstrukturierung verpachtet er sein Einzelunternehmen im Ganzen an die GmbH. Die Frage ist, was geschieht mit den im EU aufgelaufenen Verlusten bei der Gewerbesteuer?<br />
<br />
Meine Lösung sieht bisher so aus: ursprünglich im EU Betrieb eines Hotel/Restaurants, nunmehr Verpachtung eines Hotel/Restaurants - anderer Gewerbezweck, daher keine Unternehmensidentität, damit keine Möglichkeit, die gewerbesteuerlichen Verluste zu übertragen. <br />
<br />
Es wäre rein für die Verpachtung ja erst mal kein Problem, da eine Betriebsverpachtung kein stehender Gewerbebetrieb ist und daher ohnehin keine Gewerbesteuerpflicht mehr bestünde. Aber - in diesem Fall wird durch die Verpachtung wegen der Überlassung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen eine Betriebsaufspaltung begründet, die ihrerseits wieder gewerbesteuerpflichtig ist.<br />
<br />
So ganz werde ich meine Zweifel nicht los. Entweder die Sache ist so klar, dass es keine Fragen gibt oder ... keine Ahnung. Interessanterweise konnte ich in der mir zur Verfügung stehenden Literatur (und das ist leider nicht allzu viel) kein derartiges Beispiel finden. Der Steuerberater hat sich allerdings auch noch nicht gegenteilig geäußert, obwohl es wertmäßig schon interessant für ihn ist.<br />
<br />
Kann mich jemand beruhigen oder mir die Augen öffnen?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[IAB - Gründungsfälle]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2072</link>
			<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 14:52:51 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2072</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
Wer als Unternehmensgründer Investitionen plant, kann unter bestimmten Voraussetzungen den IAB in Anspruch nehmen, bevor er eine aktive Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.<br />
<br />
Was lt. Einkommensteuergesetz möglich ist, wird bei der Gewerbesteuer versagt, da der IAB lediglich bei einem stehenden Gewerbebetrieb Berücksichtigung findet.<br />
<br />
Folge: Gewerbesteuerlich wird der IAB wieder hinzugerechnet.<br />
<br />
<br />
Die Länderfinanzminister haben nunmehr in einem gemeinsamen Erlass (26.01.2011) beschlossen, dass <span style="font-weight: bold;">ausschließlich auf Antrag, im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme</span>, der IAB bei der Gewerbesteuer außen vor bleiben kann, also nicht mehr hinzugerechnet wird.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
Wer als Unternehmensgründer Investitionen plant, kann unter bestimmten Voraussetzungen den IAB in Anspruch nehmen, bevor er eine aktive Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.<br />
<br />
Was lt. Einkommensteuergesetz möglich ist, wird bei der Gewerbesteuer versagt, da der IAB lediglich bei einem stehenden Gewerbebetrieb Berücksichtigung findet.<br />
<br />
Folge: Gewerbesteuerlich wird der IAB wieder hinzugerechnet.<br />
<br />
<br />
Die Länderfinanzminister haben nunmehr in einem gemeinsamen Erlass (26.01.2011) beschlossen, dass <span style="font-weight: bold;">ausschließlich auf Antrag, im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme</span>, der IAB bei der Gewerbesteuer außen vor bleiben kann, also nicht mehr hinzugerechnet wird.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vorbereitungshandlung + GewSt]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2022</link>
			<pubDate>Mon, 21 Feb 2011 14:38:50 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2022</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
mal so zur Kenntnisnahme:<br />
<br />
<blockquote><cite>Zitat:</cite>FG Berlin-Brandenburg: Gewerbesteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen einer Personengesellschaft   Drucken   E-Mail<br />
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 15. Februar 2011, Pressemitteilung 2/2011 (Stand: 17.2.2011)<br />
<br />
Natürliche Personen und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits werden hinsichtlich des Beginns und Endes der Gewerbesteuerpflicht unterschiedlich behandelt: Bei ersteren beginnt die Gewerbesteuerpflicht, sobald der Unternehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, und endet, wenn diese wirtschaftliche Betätigung beendet wird. Dementsprechend wirken sich weder die Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen vor der eigentlichen Betriebseröffnung steuermindernd aus noch werden Veräußerungs- oder Aufgabegewinne der Gewerbesteuer unterworfen. Kapitalgesellschaften unterliegen hingegen der Gewerbesteuerpflicht so lange, wie sie rechtlich existieren, so dass einerseits Vorbereitungshandlungen, die nach der Eintragung im Handelsregister, aber vor der Betriebseröffnung entstehen, gewinnmindernd berücksichtigt werden, andererseits aber auch ein allfälliger Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu einer Gewerbesteuerpflicht führt. Eine Sonderstellung nehmen in diesem Gefüge Personengesellschaften ein, an denen keine natürliche Person unmittelbar beteiligt ist. Zwar handelt es sich bei ihnen formal-rechtlich um Personengesellschaften, das Gewerbesteuergesetz stellt sie aber seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2002 hinsichtlich der Besteuerung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen den Kapitalgesellschaften gleich. Gleichwohl versagt die Finanzverwaltung diesen Gesellschaften die Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften insoweit, als  die Berücksichtigung von Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen betroffen ist; diese sollen Personengesellschaften, an denen keine natürliche Person unmittelbar beteiligt ist, gewerbesteuerlich weiterhin nicht geltend machen können. Dem ist nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17. November 2010 entgegengetreten (Aktenzeichen 7 K 1993/06). Die Richter befanden, dass die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Regelung, die zu einer Gleichstellung dieser Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften führe, es erfordere, auch die Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen zum Abzug zuzulassen, und  gaben einer entsprechenden Klage einer Kommanditgesellschaft statt.<br />
<br />
Das unterlegene Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof mit Sitz in München entscheiden muss (Aktenzeichen IV R 54/10).</blockquote>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
mal so zur Kenntnisnahme:<br />
<br />
<blockquote><cite>Zitat:</cite>FG Berlin-Brandenburg: Gewerbesteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen einer Personengesellschaft   Drucken   E-Mail<br />
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 15. Februar 2011, Pressemitteilung 2/2011 (Stand: 17.2.2011)<br />
<br />
Natürliche Personen und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits werden hinsichtlich des Beginns und Endes der Gewerbesteuerpflicht unterschiedlich behandelt: Bei ersteren beginnt die Gewerbesteuerpflicht, sobald der Unternehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, und endet, wenn diese wirtschaftliche Betätigung beendet wird. Dementsprechend wirken sich weder die Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen vor der eigentlichen Betriebseröffnung steuermindernd aus noch werden Veräußerungs- oder Aufgabegewinne der Gewerbesteuer unterworfen. Kapitalgesellschaften unterliegen hingegen der Gewerbesteuerpflicht so lange, wie sie rechtlich existieren, so dass einerseits Vorbereitungshandlungen, die nach der Eintragung im Handelsregister, aber vor der Betriebseröffnung entstehen, gewinnmindernd berücksichtigt werden, andererseits aber auch ein allfälliger Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu einer Gewerbesteuerpflicht führt. Eine Sonderstellung nehmen in diesem Gefüge Personengesellschaften ein, an denen keine natürliche Person unmittelbar beteiligt ist. Zwar handelt es sich bei ihnen formal-rechtlich um Personengesellschaften, das Gewerbesteuergesetz stellt sie aber seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2002 hinsichtlich der Besteuerung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen den Kapitalgesellschaften gleich. Gleichwohl versagt die Finanzverwaltung diesen Gesellschaften die Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften insoweit, als  die Berücksichtigung von Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen betroffen ist; diese sollen Personengesellschaften, an denen keine natürliche Person unmittelbar beteiligt ist, gewerbesteuerlich weiterhin nicht geltend machen können. Dem ist nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17. November 2010 entgegengetreten (Aktenzeichen 7 K 1993/06). Die Richter befanden, dass die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Regelung, die zu einer Gleichstellung dieser Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften führe, es erfordere, auch die Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen zum Abzug zuzulassen, und  gaben einer entsprechenden Klage einer Kommanditgesellschaft statt.<br />
<br />
Das unterlegene Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof mit Sitz in München entscheiden muss (Aktenzeichen IV R 54/10).</blockquote>
]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Formulare 2010]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2013</link>
			<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 08:52:59 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2013</guid>
			<description><![CDATA[Jedes Jahr der gleiche Mist...<br />
<br />
Fertige 2010er Bilanzen auf dem Tisch, aber noch keine GewSt-Formulare.<br />
<br />
Weiß jemand, wann die freigegeben werden?<br />
<br />
Bei der Datev finde ich sie zwar schon als pdf, aber ich habe keine Lust, das manuell auszufüllen.<br />
<br />
Gruß, die Catja]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Jedes Jahr der gleiche Mist...<br />
<br />
Fertige 2010er Bilanzen auf dem Tisch, aber noch keine GewSt-Formulare.<br />
<br />
Weiß jemand, wann die freigegeben werden?<br />
<br />
Bei der Datev finde ich sie zwar schon als pdf, aber ich habe keine Lust, das manuell auszufüllen.<br />
<br />
Gruß, die Catja]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[§ 8 Nr. 1 e]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1981</link>
			<pubDate>Sun, 16 Jan 2011 12:10:35 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1981</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
kann mir jemand sagen, wann die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 e von 13/20 = 65 % auf die Hälfte geändert wurde ?<br />
<br />
Und wann gilt was ?<br />
<br />
<br />
fragt sich der Petz]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
kann mir jemand sagen, wann die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 e von 13/20 = 65 % auf die Hälfte geändert wurde ?<br />
<br />
Und wann gilt was ?<br />
<br />
<br />
fragt sich der Petz]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[suche wieder Urteil]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1889</link>
			<pubDate>Fri, 12 Nov 2010 07:20:11 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1889</guid>
			<description><![CDATA[Guten Morgen, <br />
Juris ist manchmal ein Plage <img src="images/smilies/sad.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Sad" title="Sad" /> Bräuchte wieder mal ein Urteil in Langform. Wäre schön, wenn mir jemand aushelfen könnte.<br />
<br />
Gesucht wird<br />
Gericht: FG München 1. Senat <br />
Entscheidungsdatum: 09.12.1987 <br />
Aktenzeichen: I 25/83 G <br />
Dokumenttyp: Urteil <br />
EFG 1988, 381 <br />
<br />
Vielen Dank für Eure Hilfe <img src="images/smilies/smile.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Smile" title="Smile" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Guten Morgen, <br />
Juris ist manchmal ein Plage <img src="images/smilies/sad.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Sad" title="Sad" /> Bräuchte wieder mal ein Urteil in Langform. Wäre schön, wenn mir jemand aushelfen könnte.<br />
<br />
Gesucht wird<br />
Gericht: FG München 1. Senat <br />
Entscheidungsdatum: 09.12.1987 <br />
Aktenzeichen: I 25/83 G <br />
Dokumenttyp: Urteil <br />
EFG 1988, 381 <br />
<br />
Vielen Dank für Eure Hilfe <img src="images/smilies/smile.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Smile" title="Smile" />]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kleinlich???]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1803</link>
			<pubDate>Tue, 07 Sep 2010 20:46:07 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1803</guid>
			<description><![CDATA[Mich würde mal Eure Meinung interessieren, was Ihr machen würdet, wenn eine Stadt grundsätzlich den nicht abgerundeten Messbetrag der Steuerberechnung zugrunde legt. Es gibt dazu ja die GewStR zu § 14, die das klar stellt.<br />
Ich neige irgendwie dazu, doch mal schriftlich Einspruch einzulegen, denn telefonisch ist das nicht zu klären. Es geht zwar um fast nichts, aber soll man eine dauernde Falschbehandlung der Vorschriften hinnehmen - widerstrebt mir, weil genau diese Stadtverwaltung kleinlich bis zum geht nicht mehr ist.<br />
Vielleicht bin ich ja zu ausgeruht nach einem <img src="images/smilies/biggrin.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Big Grin" title="Big Grin" /> Monat Urlaub.<br />
frankts]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Mich würde mal Eure Meinung interessieren, was Ihr machen würdet, wenn eine Stadt grundsätzlich den nicht abgerundeten Messbetrag der Steuerberechnung zugrunde legt. Es gibt dazu ja die GewStR zu § 14, die das klar stellt.<br />
Ich neige irgendwie dazu, doch mal schriftlich Einspruch einzulegen, denn telefonisch ist das nicht zu klären. Es geht zwar um fast nichts, aber soll man eine dauernde Falschbehandlung der Vorschriften hinnehmen - widerstrebt mir, weil genau diese Stadtverwaltung kleinlich bis zum geht nicht mehr ist.<br />
Vielleicht bin ich ja zu ausgeruht nach einem <img src="images/smilies/biggrin.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Big Grin" title="Big Grin" /> Monat Urlaub.<br />
frankts]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[GewSt-VZ]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1656</link>
			<pubDate>Tue, 25 May 2010 16:09:06 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=1656</guid>
			<description><![CDATA[Hallo Gemeinde,<br />
<br />
ist es üblich das bei der Anpassung der Vorauszahlungen durch die Gemeinde eine Sonderzahlung für bereits verstrichene Quartale festgelegt werden? Wenn ja, welche Grundlage gibt es dafür?<br />
<br />
Mdt. bekam eine nachtr. VZ für 2009 und damit einhergehend eine Anpassung der VZ&amp;acute;s ab 2010. In meinem Glauben an das übliche bin davon ausgegangen, dass die Vorauszahlungen für 2010 auf die verbleibenden Vorauszahlungen (III. u. IV. Quartal 2010) verteilt werden. Ist das falsch? Dem Grunde nach muss der Mdt. bezahlen, aber es geht ein wenig um die Liquidität.<br />
<br />
Könnt Ihr mir da Input geben? Danke schon mal im Voraus.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo Gemeinde,<br />
<br />
ist es üblich das bei der Anpassung der Vorauszahlungen durch die Gemeinde eine Sonderzahlung für bereits verstrichene Quartale festgelegt werden? Wenn ja, welche Grundlage gibt es dafür?<br />
<br />
Mdt. bekam eine nachtr. VZ für 2009 und damit einhergehend eine Anpassung der VZ&amp;acute;s ab 2010. In meinem Glauben an das übliche bin davon ausgegangen, dass die Vorauszahlungen für 2010 auf die verbleibenden Vorauszahlungen (III. u. IV. Quartal 2010) verteilt werden. Ist das falsch? Dem Grunde nach muss der Mdt. bezahlen, aber es geht ein wenig um die Liquidität.<br />
<br />
Könnt Ihr mir da Input geben? Danke schon mal im Voraus.]]></content:encoded>
		</item>
	</channel>
</rss>