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		<title><![CDATA[Steuerberater - Einkommensteuer]]></title>
		<link>http://realsteuer.de/mybb/</link>
		<description><![CDATA[Steuerberater - http://realsteuer.de/mybb]]></description>
		<pubDate>Wed, 23 Sep 2026 06:45:22 +0000</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Französischer Arbeitslohn]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3708</link>
			<pubDate>Mon, 07 Nov 2022 12:56:48 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3708</guid>
			<description><![CDATA[Die Ehefrau eines Mandanten hat einen Job in Frankreich angenommen, ich habe die erste Gehaltsabrechnung bekommen, sie ist als Grenzgängerin steuerfrei.<br />
<br />
Die Abrechnung enthält 9 verschiedene Abzugsarten von Sozialversicherung.<br />
<br />
Einigermaßen nachvollziehen kann ich die einzelnen Positionen unter<br />
<a href="https://my-payroll-pro.com/de/ressourcen/franzoesischer-gehaltszettel-erklaert/" target="_blank">https://my-payroll-pro.com/de/ressourcen...-erklaert/</a> <br />
<br />
aber was davon ist in D steuerlich absetzbar? Kennt jemand da irgendeine informative Seite?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Ehefrau eines Mandanten hat einen Job in Frankreich angenommen, ich habe die erste Gehaltsabrechnung bekommen, sie ist als Grenzgängerin steuerfrei.<br />
<br />
Die Abrechnung enthält 9 verschiedene Abzugsarten von Sozialversicherung.<br />
<br />
Einigermaßen nachvollziehen kann ich die einzelnen Positionen unter<br />
<a href="https://my-payroll-pro.com/de/ressourcen/franzoesischer-gehaltszettel-erklaert/" target="_blank">https://my-payroll-pro.com/de/ressourcen...-erklaert/</a> <br />
<br />
aber was davon ist in D steuerlich absetzbar? Kennt jemand da irgendeine informative Seite?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Privates Veräußerungsgeschäft?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3703</link>
			<pubDate>Tue, 21 Jun 2022 19:18:22 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3703</guid>
			<description><![CDATA[Zum Vermögen einer natürlichen Person gehört ein Grundstück. Eine natürliche Person hat einen Anteil von ½ vor 20 Jahren erworben, einen weiteren Anteil von 1/2 hat er vor einem halben Jahr erworben. Er beabsichtigt, einen Anteil von 1/2 zu veräußern.<br />
Kann die natürliche Person im Kaufvertrag genau den vor 20 Jahren erworbenen Grundstücksanteil veräußern und somit die Anwendung des § 23 verhindern? (Analog der Regelung zu GmbH-Anteilen nach BFH-Urteil vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75). M.E. könnte das zivilrechtlich möglich sein, aber ist das auch steuerlich von Erfolg?<br />
Oder besteht keine Wahlmöglichkeit? Die alten Aussagen zu "Last in, first out" oder "First in, first out" bei Aktiendepots scheinen mir nicht unbedingt anwendbar zu sein. Andererseits handelt es sich auch nicht um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, wie die der Bundesfinanzhof festgestellt, dass sie notwendig einheitlich zu betrachten ist (Erläuterungen dazu unter anderem Finanzgericht Nürnberg vom 26. Januar 2016, 1 K 773/14).<br />
Wie seht Ihr das Problem und die mögliche Lösung? Vielen Dank für das Mitdenken.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Zum Vermögen einer natürlichen Person gehört ein Grundstück. Eine natürliche Person hat einen Anteil von ½ vor 20 Jahren erworben, einen weiteren Anteil von 1/2 hat er vor einem halben Jahr erworben. Er beabsichtigt, einen Anteil von 1/2 zu veräußern.<br />
Kann die natürliche Person im Kaufvertrag genau den vor 20 Jahren erworbenen Grundstücksanteil veräußern und somit die Anwendung des § 23 verhindern? (Analog der Regelung zu GmbH-Anteilen nach BFH-Urteil vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75). M.E. könnte das zivilrechtlich möglich sein, aber ist das auch steuerlich von Erfolg?<br />
Oder besteht keine Wahlmöglichkeit? Die alten Aussagen zu "Last in, first out" oder "First in, first out" bei Aktiendepots scheinen mir nicht unbedingt anwendbar zu sein. Andererseits handelt es sich auch nicht um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, wie die der Bundesfinanzhof festgestellt, dass sie notwendig einheitlich zu betrachten ist (Erläuterungen dazu unter anderem Finanzgericht Nürnberg vom 26. Januar 2016, 1 K 773/14).<br />
Wie seht Ihr das Problem und die mögliche Lösung? Vielen Dank für das Mitdenken.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bilanzierung bei Nießbrauch]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3699</link>
			<pubDate>Fri, 18 Mar 2022 13:21:37 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3699</guid>
			<description><![CDATA[Phase 1:<br />
Der Stpfl betreibt sein Unternehmen auf Grundstück der Eltern und zahlt Miete.<br />
<br />
Phase 2:<br />
Die Eltern überschreiben das Grundstück dem Sohn unter Eintrag eines Vorbehaltsnießbrauches. Der Sohn zahlt weiter Miete.<br />
<br />
Phase 3:<br />
Der Sohn baut mit Genehmigung der Eltern als Nießbrauchsnehmer auf eigene Kosten einen Anbau an das Haus.<br />
<br />
Bisher ist außer dem Gebäudeanbau nichts im BV aktiviert, da der StB argumentiert, dass die Eltern die wirtschaftlichen Eigentümer das Grundstücks sind.<br />
<br />
Da es momentan praktisch keine steuerlichen Auswirkungen hat, möchten wir ehrlich gesagt nicht wirklich etwas anderes unterstellen, aber ...<br />
<br />
Die Probleme liegen m.E.n. in der Zukunft:<br />
<br />
Phase 4a:<br />
Die Firma des Sohnes zieht aus und der Sohn verkauft das Grundstück. Sind jetzt stille Reserven aufzulösen?<br />
<br />
Phase 4b:<br />
Die Eltern versterben und der Nießbrauch fällt weg. Ist der Wegfall des Nießbrauchs jetzt eine Einlage bzw. einlageähnliche Handlung und das Grundstück geht mit dem Wert des Todestages in das BV? Oder ist es mit dem (fortgeführten) Wert im Zeit der Überlassung zu erfassen?<br />
<br />
Schönes Wochenende an alle!<br />
<br />
taxpert, der sich jetzt in den Urlaub verabschiedet!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Phase 1:<br />
Der Stpfl betreibt sein Unternehmen auf Grundstück der Eltern und zahlt Miete.<br />
<br />
Phase 2:<br />
Die Eltern überschreiben das Grundstück dem Sohn unter Eintrag eines Vorbehaltsnießbrauches. Der Sohn zahlt weiter Miete.<br />
<br />
Phase 3:<br />
Der Sohn baut mit Genehmigung der Eltern als Nießbrauchsnehmer auf eigene Kosten einen Anbau an das Haus.<br />
<br />
Bisher ist außer dem Gebäudeanbau nichts im BV aktiviert, da der StB argumentiert, dass die Eltern die wirtschaftlichen Eigentümer das Grundstücks sind.<br />
<br />
Da es momentan praktisch keine steuerlichen Auswirkungen hat, möchten wir ehrlich gesagt nicht wirklich etwas anderes unterstellen, aber ...<br />
<br />
Die Probleme liegen m.E.n. in der Zukunft:<br />
<br />
Phase 4a:<br />
Die Firma des Sohnes zieht aus und der Sohn verkauft das Grundstück. Sind jetzt stille Reserven aufzulösen?<br />
<br />
Phase 4b:<br />
Die Eltern versterben und der Nießbrauch fällt weg. Ist der Wegfall des Nießbrauchs jetzt eine Einlage bzw. einlageähnliche Handlung und das Grundstück geht mit dem Wert des Todestages in das BV? Oder ist es mit dem (fortgeführten) Wert im Zeit der Überlassung zu erfassen?<br />
<br />
Schönes Wochenende an alle!<br />
<br />
taxpert, der sich jetzt in den Urlaub verabschiedet!]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[GmbH und Co KG - Stammkapital GmbH effektiv einsetzen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3698</link>
			<pubDate>Wed, 02 Mar 2022 15:19:43 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3698</guid>
			<description><![CDATA[Bei der Gründung der GmbH &amp; Co. KG stellt sich ja immer folgendes Problem: <br />
Die GmbH hat die Kohle (25T oder 12.5), mit der sie nicht effektiv handeln kann. Denn der Geschäftsbetrieb ist ja bei der KG.<br />
<br />
Man kann wie folgt umgehen: UG als Komplementärin und dann nur vernachlässigbares Geld bei GmbH - wird nicht gewünscht wegen der Firma;<br />
Halbeinzahlung bei Komplementär-GmbH - immer noch unproduktive 12.500. Ja, der Jahresabschluss kostet, aber überschaubar bei einer nicht tätigen GmbH. Außerdem hat man bei Halbeinzahlung offene Einlageschuld.<br />
<br />
Darlehensgewährung an KG: Muss gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG offen gelegt werden. Registergerichte machen Mätzchen.<br />
<br />
Was geht noch? Ich habe mal gehört: GmbH kauft Betriebsmittel und verpachtet diese dann fremdüblich an KG.<br />
<br />
Für Einschätzung hierzu wäre ich dankbar. Ich glaube, in der Praxis wird häufig die Darlehenskiste gemacht, ohne offen zu legen; aber streng genommen ist das ein strafbewehrter Verstoß gegen Kapitalaufbringung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Bei der Gründung der GmbH &amp; Co. KG stellt sich ja immer folgendes Problem: <br />
Die GmbH hat die Kohle (25T oder 12.5), mit der sie nicht effektiv handeln kann. Denn der Geschäftsbetrieb ist ja bei der KG.<br />
<br />
Man kann wie folgt umgehen: UG als Komplementärin und dann nur vernachlässigbares Geld bei GmbH - wird nicht gewünscht wegen der Firma;<br />
Halbeinzahlung bei Komplementär-GmbH - immer noch unproduktive 12.500. Ja, der Jahresabschluss kostet, aber überschaubar bei einer nicht tätigen GmbH. Außerdem hat man bei Halbeinzahlung offene Einlageschuld.<br />
<br />
Darlehensgewährung an KG: Muss gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG offen gelegt werden. Registergerichte machen Mätzchen.<br />
<br />
Was geht noch? Ich habe mal gehört: GmbH kauft Betriebsmittel und verpachtet diese dann fremdüblich an KG.<br />
<br />
Für Einschätzung hierzu wäre ich dankbar. Ich glaube, in der Praxis wird häufig die Darlehenskiste gemacht, ohne offen zu legen; aber streng genommen ist das ein strafbewehrter Verstoß gegen Kapitalaufbringung.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[StB-kosten zu Grundsteuerwerterklärung = WK bei VuV?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3697</link>
			<pubDate>Thu, 24 Feb 2022 14:01:53 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3697</guid>
			<description><![CDATA[Hallo in die Gemeinde,<br />
<br />
habe eine kleine Frage:<br />
<br />
Stellen die Steuerberatungskosten zur Ermittlung des neuen Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 Werbungskosten dar, wenn es sich um ein Vermietungsobjekt handelt? <br />
<br />
Grds. handelt es sich dabei ja um Vermögen. Alles was mit Vermögen zu tun hat, ist meiner Kenntnis (sicherlich gibt es hierzu Ausnahmen) nicht als Werbungskosten abziehbar. Ich denke da an Notarkosten bei Übertragungen von Vermietungsobjekten auf die nächste Generation.<br />
<br />
Die Grundsteuerwert-Erklärung steht aber nicht im Zusammenhang mit einer Vermögensverschiebung. Aus meiner Sicht sollte doch dann der Abzug als Wk möglich sein - oder?<br />
<br />
Im Bereich der Gewinneinkünfte sind die Steuerberatungskosten abziehbar. <br />
<br />
Könnte man hier auf das BFH-Urteil vom 28.11.1980 (VI R 193/77) zurückgreifen?<br />
<br />
Vielen Dank für eure Ideen und bleibt Gesund.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo in die Gemeinde,<br />
<br />
habe eine kleine Frage:<br />
<br />
Stellen die Steuerberatungskosten zur Ermittlung des neuen Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 Werbungskosten dar, wenn es sich um ein Vermietungsobjekt handelt? <br />
<br />
Grds. handelt es sich dabei ja um Vermögen. Alles was mit Vermögen zu tun hat, ist meiner Kenntnis (sicherlich gibt es hierzu Ausnahmen) nicht als Werbungskosten abziehbar. Ich denke da an Notarkosten bei Übertragungen von Vermietungsobjekten auf die nächste Generation.<br />
<br />
Die Grundsteuerwert-Erklärung steht aber nicht im Zusammenhang mit einer Vermögensverschiebung. Aus meiner Sicht sollte doch dann der Abzug als Wk möglich sein - oder?<br />
<br />
Im Bereich der Gewinneinkünfte sind die Steuerberatungskosten abziehbar. <br />
<br />
Könnte man hier auf das BFH-Urteil vom 28.11.1980 (VI R 193/77) zurückgreifen?<br />
<br />
Vielen Dank für eure Ideen und bleibt Gesund.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Kürzung der Vorsorgeaufwendungen?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3696</link>
			<pubDate>Sun, 20 Feb 2022 11:33:59 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3696</guid>
			<description><![CDATA[Verwitwete Rentnerin erhält sowohl Altersrente als auch Witwenrente. Da sie krankenversicherungstechnisch als vormalige selbstständige Ärztin privat versichert ist, wird die Altersrente nicht um Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge gekürzt. Zu der Witwenrente wird jedoch vom Rententräger (Deutsche Rentenversicherung Bund) monatlich ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ausgezahlt.<br />
Dieser Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag findet sich nicht in der elektronischen Mitteilung des Rententrägers an die Finanzverwaltung über die gezahlte Rente und wird entsprechend vom Finanzamt nicht besteuert - der in der Steuererklärung erklärte Zuschuss wird beim Erlass des Bescheides vom Finanzamt überschrieben. Woraus ergibt sich, dass dieser Zuschuss letztendlich nicht den abzugsfähigen Vorsorgeaufwand reduziert. Eine Quelle dazu habe ich bisher nicht gefunden. Wer weiß weiter?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Verwitwete Rentnerin erhält sowohl Altersrente als auch Witwenrente. Da sie krankenversicherungstechnisch als vormalige selbstständige Ärztin privat versichert ist, wird die Altersrente nicht um Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge gekürzt. Zu der Witwenrente wird jedoch vom Rententräger (Deutsche Rentenversicherung Bund) monatlich ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ausgezahlt.<br />
Dieser Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag findet sich nicht in der elektronischen Mitteilung des Rententrägers an die Finanzverwaltung über die gezahlte Rente und wird entsprechend vom Finanzamt nicht besteuert - der in der Steuererklärung erklärte Zuschuss wird beim Erlass des Bescheides vom Finanzamt überschrieben. Woraus ergibt sich, dass dieser Zuschuss letztendlich nicht den abzugsfähigen Vorsorgeaufwand reduziert. Eine Quelle dazu habe ich bisher nicht gefunden. Wer weiß weiter?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[33 a und eigene Einkünfte]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3682</link>
			<pubDate>Mon, 29 Mar 2021 15:38:39 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3682</guid>
			<description><![CDATA[Zusammen mit der Lebensgefährtin hat der vollzeitarbeitende Steuerpflichtige zwei Kinder (7 und 9 Jahre) <br />
Die Lebensgefährtin ist selbständig, arbeitet wegen der Kinder nur Teilzeit und hat einen Gewinn von ca. €  7.000,00.<br />
Gem. § 1615l BGB hat sie einen Unterhaltsanspruch für mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Dieser verlängert sich , "solange und soweit das der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen".<br />
Bisher hatte ich mit der Anerkennung der a.g. Belastungen kein Problem, ein vermutlich neuer Sachbearbeiter will diese nun wegen dem abgelaufenen 3-Jahres-Zeitraum nicht mehr berücksichtigen.<br />
Rechtsprechung dazu habe ich nicht gefunden, die EStR stellen darauf ab, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Und da bin ich wieder bei der Billigkeit. Und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Muss (in einem 1.200-Seelen-Dorf) nachgeweisen werden, dass Kinderbetreuung nicht organisiert werden kann? Wenn ja, wie?<br />
<br />
Ist man bei dieser Konstellation tatsächlich raus aus der a.g. Belastung?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Zusammen mit der Lebensgefährtin hat der vollzeitarbeitende Steuerpflichtige zwei Kinder (7 und 9 Jahre) <br />
Die Lebensgefährtin ist selbständig, arbeitet wegen der Kinder nur Teilzeit und hat einen Gewinn von ca. €  7.000,00.<br />
Gem. § 1615l BGB hat sie einen Unterhaltsanspruch für mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Dieser verlängert sich , "solange und soweit das der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen".<br />
Bisher hatte ich mit der Anerkennung der a.g. Belastungen kein Problem, ein vermutlich neuer Sachbearbeiter will diese nun wegen dem abgelaufenen 3-Jahres-Zeitraum nicht mehr berücksichtigen.<br />
Rechtsprechung dazu habe ich nicht gefunden, die EStR stellen darauf ab, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Und da bin ich wieder bei der Billigkeit. Und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Muss (in einem 1.200-Seelen-Dorf) nachgeweisen werden, dass Kinderbetreuung nicht organisiert werden kann? Wenn ja, wie?<br />
<br />
Ist man bei dieser Konstellation tatsächlich raus aus der a.g. Belastung?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Rückabwicklung eines Immo-Kaufvertrages]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3677</link>
			<pubDate>Fri, 26 Feb 2021 08:26:42 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3677</guid>
			<description><![CDATA[Stpfl. verkauft ein Haus im Jahr 2006. Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit wird der Kauf im Jahr 2017 rückabgewickelt. Die "Erwerber" haben in den Jahren das Haus bewohnt. Im Wege eines Vergleichs muss der Verkäufer jedoch 60.000 € weniger zurückzahlen. 12.000 € für Kosten, die der Stpfl. wegen fehlenden Eigentumsüberganges die ganzen Jahre getragen hat (z.B. GrSt, Müll, etc.), 48.000 € für entstandenen Renovierungsaufwand durch die Nutzung der "Erwerber".<br />
<br />
Nach Auffassung des StB stellen diese 60.000 € einen nicht steuerbaren Schadensersatz dar und keine nachträgliche Mietzahlung.<br />
<br />
Unseres Erachtens nach ist ja grade das Wesen der Miete, dass die gebrauchsgewöhnliche Abnutzung mit der Miete abgegolten ist und höchstens darüber hinaus gehende Schäden gegenüber einem Ex-Mieter geltend gemacht werden könnten.<br />
<br />
Insoweit sähen wir in den 48.000 € schon eine Mietzahlung mit Zufluss in 2017 in voller Höhe. Soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, wäre natürlich auch die entsprechende Änderung der Vorjahre hinsichtlich der Kosten möglich.<br />
<br />
Haben wir recht? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Stpfl. verkauft ein Haus im Jahr 2006. Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit wird der Kauf im Jahr 2017 rückabgewickelt. Die "Erwerber" haben in den Jahren das Haus bewohnt. Im Wege eines Vergleichs muss der Verkäufer jedoch 60.000 € weniger zurückzahlen. 12.000 € für Kosten, die der Stpfl. wegen fehlenden Eigentumsüberganges die ganzen Jahre getragen hat (z.B. GrSt, Müll, etc.), 48.000 € für entstandenen Renovierungsaufwand durch die Nutzung der "Erwerber".<br />
<br />
Nach Auffassung des StB stellen diese 60.000 € einen nicht steuerbaren Schadensersatz dar und keine nachträgliche Mietzahlung.<br />
<br />
Unseres Erachtens nach ist ja grade das Wesen der Miete, dass die gebrauchsgewöhnliche Abnutzung mit der Miete abgegolten ist und höchstens darüber hinaus gehende Schäden gegenüber einem Ex-Mieter geltend gemacht werden könnten.<br />
<br />
Insoweit sähen wir in den 48.000 € schon eine Mietzahlung mit Zufluss in 2017 in voller Höhe. Soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, wäre natürlich auch die entsprechende Änderung der Vorjahre hinsichtlich der Kosten möglich.<br />
<br />
Haben wir recht? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Gewinnvorabmodel + Übernahme Verbindlichkeiten]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3675</link>
			<pubDate>Fri, 29 Jan 2021 16:26:27 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3675</guid>
			<description><![CDATA[Hallo liebe Mitglieder,<br />
<br />
ich habe seit langem mal wieder eine Frage und habe dazu leider in der Fachliteratur nichts 100% gefunden. Für Hilfe wäre ich sehr dankbar, da ich denke, dass die bisherigen Steuererklärungen nicht korrekt erstellt worden sind.<br />
<br />
Einzelpraxis (Freiberufler) nimmt zum 01.01.2020 einen neuen Gesellschafter auf.<br />
Der neue Gesellschafter wird zu 50% an der Praxis beteiligt.<br />
Die Einbringung erfolgt zu Buchwerten nach § 24 UmwStG.<br />
<br />
Die Gesellschafter einigen sich hinsichtlich der Zahlung der 50% Anteile in der Weise, dass dem neue Gesellschafter lediglich ein Gewinnanteil von 20% über einen Zeitraum von 5 Jahren zusteht (Gewinnvorab). Insoweit wird dies auch als Gegenleistung im Einbringungsvertrag erwähnt: " Herr X hat keine Ausgleichszahlung zu leisten, insoweit wird auf das sogenannte Gewinnvorabmodell im Gesellschaftsvertrag verwiesen"<br />
<br />
Eingebracht in der Gesamthand wird lediglich der Firmenwert. Das Sachanlagevermögen behält sich der Einbringende vor und überführt es in das SBV. Allerdings hat der Einbringende noch Schulden in Höhe von 500.000,00 Euro die ebenfalls in die Gesamthand eingebracht werden.<br />
<br />
Aufgrund der hohen Schulden erfolgt die Einbringung mit einem entsprechenden negativen Kapitalkonto (500.000,00 Euro). Also Eigenkapital an Bankverbindlichkeiten 500.000,00 Euro.<br />
<br />
Nun hat der StB das negative Kapital einfach 50%/50% aufgeteilt, so dass der Übernehmer direkt mit einem negativen Kapital 250.000,00 Euro zum 01.01. anfängt. Eine Ergänzungsbilanz oder ähnliches wurde bisher nicht erstellt.<br />
<br />
Nun meine Frage:<br />
<br />
M.E. kann das nicht richtig sein, da ansonsten der neue Gesellschafter den Firmenwert doppelt zahlt. Einmal über den reduzierten Gewinn und später über die Nachschusspflicht. Sollte noch eine Ergänzungsbilanz für den neuen Gesellschafter erstellt werden, wo seine Anschaffungskosten für die Übernahme der Verbindlichkeit widerspiegelt, wäre der Sachverhalt anders zu beurteilen. Jedoch wird lediglich auf das Gewinnvorabmodell verwiesen und insoweit denke ich, dass der neue Gesellschafter als Anfangskapital mit 0,00 Euro beginnen muss.<br />
<br />
Für Antworten aller Art wäre sehr dankbar, da ich aktuell einfach nicht weiter komme.<br />
Vielen Dank.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo liebe Mitglieder,<br />
<br />
ich habe seit langem mal wieder eine Frage und habe dazu leider in der Fachliteratur nichts 100% gefunden. Für Hilfe wäre ich sehr dankbar, da ich denke, dass die bisherigen Steuererklärungen nicht korrekt erstellt worden sind.<br />
<br />
Einzelpraxis (Freiberufler) nimmt zum 01.01.2020 einen neuen Gesellschafter auf.<br />
Der neue Gesellschafter wird zu 50% an der Praxis beteiligt.<br />
Die Einbringung erfolgt zu Buchwerten nach § 24 UmwStG.<br />
<br />
Die Gesellschafter einigen sich hinsichtlich der Zahlung der 50% Anteile in der Weise, dass dem neue Gesellschafter lediglich ein Gewinnanteil von 20% über einen Zeitraum von 5 Jahren zusteht (Gewinnvorab). Insoweit wird dies auch als Gegenleistung im Einbringungsvertrag erwähnt: " Herr X hat keine Ausgleichszahlung zu leisten, insoweit wird auf das sogenannte Gewinnvorabmodell im Gesellschaftsvertrag verwiesen"<br />
<br />
Eingebracht in der Gesamthand wird lediglich der Firmenwert. Das Sachanlagevermögen behält sich der Einbringende vor und überführt es in das SBV. Allerdings hat der Einbringende noch Schulden in Höhe von 500.000,00 Euro die ebenfalls in die Gesamthand eingebracht werden.<br />
<br />
Aufgrund der hohen Schulden erfolgt die Einbringung mit einem entsprechenden negativen Kapitalkonto (500.000,00 Euro). Also Eigenkapital an Bankverbindlichkeiten 500.000,00 Euro.<br />
<br />
Nun hat der StB das negative Kapital einfach 50%/50% aufgeteilt, so dass der Übernehmer direkt mit einem negativen Kapital 250.000,00 Euro zum 01.01. anfängt. Eine Ergänzungsbilanz oder ähnliches wurde bisher nicht erstellt.<br />
<br />
Nun meine Frage:<br />
<br />
M.E. kann das nicht richtig sein, da ansonsten der neue Gesellschafter den Firmenwert doppelt zahlt. Einmal über den reduzierten Gewinn und später über die Nachschusspflicht. Sollte noch eine Ergänzungsbilanz für den neuen Gesellschafter erstellt werden, wo seine Anschaffungskosten für die Übernahme der Verbindlichkeit widerspiegelt, wäre der Sachverhalt anders zu beurteilen. Jedoch wird lediglich auf das Gewinnvorabmodell verwiesen und insoweit denke ich, dass der neue Gesellschafter als Anfangskapital mit 0,00 Euro beginnen muss.<br />
<br />
Für Antworten aller Art wäre sehr dankbar, da ich aktuell einfach nicht weiter komme.<br />
Vielen Dank.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Betriebsaufspaltung und Vollmacht]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3672</link>
			<pubDate>Tue, 01 Sep 2020 13:26:07 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3672</guid>
			<description><![CDATA[Gleicher Fall wie vorhin! Es gibt nicht nur eine GmbH (A+B je %0%), sondern natürlich auch noch ein Grundstück der ABC GbR (A 45%, B45%, C 10% zufällig Ehemann von A!), dass von der AB GmbH genutzt wird.<br />
<br />
A hat jedoch ihrem Ehemann C ein notarielle Generalvollmacht für sämtliche Rechtsgeschäfte inklusive Stimmrechtsausübung in der Gesellschaft und Befreiung vom §181 BGB erteilt. <br />
<br />
Meinung des StB:<br />
Trotz der Vollmacht können A und B wegen des Einstimmigkeitsgebotes bei der GbR die GbR nicht beherrschen, denn A darf nicht gegen den Willen von C stimmen, sondern praktisch immer erst nachfragen.<br />
<br />
Unsere Meinung:<br />
Im Innenverhältnis mag C zwar Ansprüche gegen A geltend machen können, im Außenverhältnis können A un B die GbR jedoch beherrschen und es liegt daher eine Betriebsaufspaltung vor.<br />
<br />
Wer hat recht (und warum?)?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Gleicher Fall wie vorhin! Es gibt nicht nur eine GmbH (A+B je %0%), sondern natürlich auch noch ein Grundstück der ABC GbR (A 45%, B45%, C 10% zufällig Ehemann von A!), dass von der AB GmbH genutzt wird.<br />
<br />
A hat jedoch ihrem Ehemann C ein notarielle Generalvollmacht für sämtliche Rechtsgeschäfte inklusive Stimmrechtsausübung in der Gesellschaft und Befreiung vom §181 BGB erteilt. <br />
<br />
Meinung des StB:<br />
Trotz der Vollmacht können A und B wegen des Einstimmigkeitsgebotes bei der GbR die GbR nicht beherrschen, denn A darf nicht gegen den Willen von C stimmen, sondern praktisch immer erst nachfragen.<br />
<br />
Unsere Meinung:<br />
Im Innenverhältnis mag C zwar Ansprüche gegen A geltend machen können, im Außenverhältnis können A un B die GbR jedoch beherrschen und es liegt daher eine Betriebsaufspaltung vor.<br />
<br />
Wer hat recht (und warum?)?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[§17 EStG und Verjährung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3671</link>
			<pubDate>Tue, 01 Sep 2020 13:14:56 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3671</guid>
			<description><![CDATA[Mal wieder ein Fall aus der Praxis, bei dem die Mandanten alles mögliche machen und der (weit entfernte) StB entweder "schwach" ist oder einfach keine rechte Lust auf das Mandat hat.<br />
<br />
Es werden 2015 GmbH-Anteile zu einem Kaufpreis von 20.000 € über dem Nominalwert (= Anschaffungskosten) verkauft. Tatsächlich gezahlt wird jedoch nur der Nominalwert. StB erklärt daraufhin keine Einkünfte im Sinne §17 EStG.<br />
<br />
Im Rahmen der Bp wird einvernehmlich festgestellt, dass ein Gewinn von 20.000 € zu versteuern ist. ABER ...<br />
<br />
Der restliche Kaufpreis wurde bis heute weder gezahlt, noch eingefordert, aber auch nicht gestundet! Der Anspruch auf den Restkaufpreis ist grundsätzlich verjährt. Käufer unf Verkäufer sind beide weiterhin zu je 50% an der GmbH beteiligt, jedoch mittlerweile ziemlich zerstritten.<br />
<br />
Was passiert jetzt in der Zukunft, wenn ...<br />
1. ...der Verkäufer weiterhin still hält?<br />
<br />
Meines Erachtens nach bleibt es dann weiterhin bei der Versteuerung des Gewinns.<br />
<br />
2. ... der Verkäufer die Restzahlung einfordert und der Käufer die Einrede der Verjährung geltend macht?<br />
<br />
Meines Erachtens nach liegt hier <span style="text-decoration: underline;">keine</span> Kaufpreisminderung durch Uneinbringlichkeit im Sinne des Urteils des Großen Senates vom 19.07.1993, AZ.: GrS 2/92, vor, denn hier handelte es sich um durch Konkurs ausgefallene Kaufpreisraten. Auch hier bliebe es bei einer Versteuerung des Gewinns. Daher kommt man hier <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> wie der BFH zu einem rückwirkendem Ereignis im Sinne §175 AO.<br />
<br />
3. ... der Verkäufer rechtswirksam auf die Restzahlung verzichtet.<br />
<br />
Das wäre meiner Meinung nach dann eine Novation und es würde ebenfalls nicht zu einer Änderung des Gewinns 2015 kommen.<br />
<br />
4. ... Verkäufer und Käufer einen "neuen" notariellen Kaufvertrag aufsetzen lassen.<br />
<br />
Hier hätten wir dann tatsächlich eine ex tunc Lösung, die den Gewinn 2015 noch kippen könnte.<br />
<br />
Liege ich grundsätzlich richtig oder habe ich irgendwo einen Denkfehler?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Mal wieder ein Fall aus der Praxis, bei dem die Mandanten alles mögliche machen und der (weit entfernte) StB entweder "schwach" ist oder einfach keine rechte Lust auf das Mandat hat.<br />
<br />
Es werden 2015 GmbH-Anteile zu einem Kaufpreis von 20.000 € über dem Nominalwert (= Anschaffungskosten) verkauft. Tatsächlich gezahlt wird jedoch nur der Nominalwert. StB erklärt daraufhin keine Einkünfte im Sinne §17 EStG.<br />
<br />
Im Rahmen der Bp wird einvernehmlich festgestellt, dass ein Gewinn von 20.000 € zu versteuern ist. ABER ...<br />
<br />
Der restliche Kaufpreis wurde bis heute weder gezahlt, noch eingefordert, aber auch nicht gestundet! Der Anspruch auf den Restkaufpreis ist grundsätzlich verjährt. Käufer unf Verkäufer sind beide weiterhin zu je 50% an der GmbH beteiligt, jedoch mittlerweile ziemlich zerstritten.<br />
<br />
Was passiert jetzt in der Zukunft, wenn ...<br />
1. ...der Verkäufer weiterhin still hält?<br />
<br />
Meines Erachtens nach bleibt es dann weiterhin bei der Versteuerung des Gewinns.<br />
<br />
2. ... der Verkäufer die Restzahlung einfordert und der Käufer die Einrede der Verjährung geltend macht?<br />
<br />
Meines Erachtens nach liegt hier <span style="text-decoration: underline;">keine</span> Kaufpreisminderung durch Uneinbringlichkeit im Sinne des Urteils des Großen Senates vom 19.07.1993, AZ.: GrS 2/92, vor, denn hier handelte es sich um durch Konkurs ausgefallene Kaufpreisraten. Auch hier bliebe es bei einer Versteuerung des Gewinns. Daher kommt man hier <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> wie der BFH zu einem rückwirkendem Ereignis im Sinne §175 AO.<br />
<br />
3. ... der Verkäufer rechtswirksam auf die Restzahlung verzichtet.<br />
<br />
Das wäre meiner Meinung nach dann eine Novation und es würde ebenfalls nicht zu einer Änderung des Gewinns 2015 kommen.<br />
<br />
4. ... Verkäufer und Käufer einen "neuen" notariellen Kaufvertrag aufsetzen lassen.<br />
<br />
Hier hätten wir dann tatsächlich eine ex tunc Lösung, die den Gewinn 2015 noch kippen könnte.<br />
<br />
Liege ich grundsätzlich richtig oder habe ich irgendwo einen Denkfehler?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Soli]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3648</link>
			<pubDate>Tue, 11 Feb 2020 16:35:29 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3648</guid>
			<description><![CDATA[Hätte nicht gedacht, daß ich mich kurz vor Abschaffung nochmal mit dem Soi beschäftigen muss.<img src="images/smilies/sad.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Sad" title="Sad" /><br />
<br />
ZvE ./. Kinder-FB --&gt; sich dann ergebende ESt. x 5,5%<br />
soweit klar<br />
<br />
Das FA berechnet jetzt den Kinder-FB für den Soli nur anteilig, weil Kindergeld nicht ganzjährig gezahlt wurde (erst ab Okt.). Das Kind ist 19 und hat zuvor gejobbt bzw. auf den Studienbeginn gewartet.<br />
<br />
Für den Soli werden doch nur die Kinder "gezählt" oder?<br />
<br />
Lt. SolzG werden Kinder vorbehaltl. § 32 (6) S. 4 berücksichtigt, nicht Satz 5. Die anderen Jahre und bei den anderen Kindern hatte ich nie eín Problem.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hätte nicht gedacht, daß ich mich kurz vor Abschaffung nochmal mit dem Soi beschäftigen muss.<img src="images/smilies/sad.gif" style="vertical-align: middle;" border="0" alt="Sad" title="Sad" /><br />
<br />
ZvE ./. Kinder-FB --&gt; sich dann ergebende ESt. x 5,5%<br />
soweit klar<br />
<br />
Das FA berechnet jetzt den Kinder-FB für den Soli nur anteilig, weil Kindergeld nicht ganzjährig gezahlt wurde (erst ab Okt.). Das Kind ist 19 und hat zuvor gejobbt bzw. auf den Studienbeginn gewartet.<br />
<br />
Für den Soli werden doch nur die Kinder "gezählt" oder?<br />
<br />
Lt. SolzG werden Kinder vorbehaltl. § 32 (6) S. 4 berücksichtigt, nicht Satz 5. Die anderen Jahre und bei den anderen Kindern hatte ich nie eín Problem.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vermögensverwaltende PersG-Formwechsel]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3641</link>
			<pubDate>Fri, 20 Sep 2019 12:53:09 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3641</guid>
			<description><![CDATA[Folgender Fall: <br />
A hatte bis 2013 ein Grundstück im Privatvermögen (PV). Er gründete eine entprägte GmbH &amp; Co. KG und übertrug dieser das Eigentum im Jahr 2013. <br />
Die Urkunde sah vor, dass eine "Gewährung von Gesellschaftsrechten" sowie eine Schuldübernahme erfolgte und eine "Gutschrift auf Kapitalkonto I".<br />
Am Vermögen der KG ist A zu 100 Prozent und die Komplementär-GmbH zu 0 Prozent beteiligt. <br />
<br />
Nunmehr will er einen Formwechsel auf eine GmbH machen. Das Grundstück soll, je nach Lage, vorher oder nachher veräußert werden. <br />
<br />
1. Grunderwerbsteuerlich sollten wir wegen § 5 Abs. 3 GrEStG sicher sein.<br />
<br />
2. Ertragsteuerlich ist das ganze "tricky": § 25 UmwStG greift nicht mangels BV-Eigenschaft. Wenn das Grundstücks aber steuerverstrickt gemäß § 23 EStG wäre, entstünde ein Veräußerungsgewinn. <br />
<br />
Nun wurde dem Klienten gesagt, die Urkunde aus 2013 (mE missglückt) hätte zu einem "tauschähnlichen Vorgang" geführt. Wenn es aber richtig ist, dass Übertragungen auf vermögensverwaltende PersG stets steuerneutral sind, kann das nicht stimmen; vgl. Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Steuerrecht, 2. Aufl. Rn. 1053 mit umfassenden Nachweisen. Folglich musste er auch 2013 die AfA-Reihe fortsetzen.<br />
<br />
Das heißt mE: Der Vorgang sollte 2013 trotz missglückter Formulierung mit "Gewährung von Gesellschaftsrechten" nicht schlimmes verursacht haben, weil eine vermögensverwaltende PersG  nicht mit dem Alleingesellschafter in ertragsteuerlich relevanter Hinsicht transagieren kann. STimmt das?<br />
<br />
3. Konsequenz hieraus wäre: Der FOrmwechsel in die GmbH folgt allgemeinen Grundsätzen. Es liegt eine Einlage aus dem PV in die GmbH vor, die das WG Grundstück zum Teilwert anzusetzen hat. <br />
<br />
4. Das Grundstück soll veräußert werden. Es ist dann wohl auch letztlich egal, ob die GmbH veräußert oder noch die KG. Denn auch wenn die GmbH aus dem BV veräußert, so setze ich doch in der GmbH-Bilanz den Teilwert des Grundstücks an, der dem Verkehrswert entspricht. Das heißt es entsteht kein Gewinn, richtig? Auch für die GewSt sollte das so sein? Problematisch könnte doch nur sein, dass die FinVerw behauptet, der Teilwert sei niedriger als der Verkehrswert, was aber bei geringem Zeitablauf zweifelhaft sein dürfte?!<br />
<br />
5. Funktioniert ein "angeblicher Trick", um eine atypisch stille Gesellschaft zu gründen, um der GmbH dann doch den GewSt-Freibetrag gemäß § 11 I 3 zu verschaffen? <br />
<br />
Ergänzung: Funktioniert es evtl. doch, weil die GmbH ihre Beteiligung im BV hält und es sich daher um eine "Zebragesellschaft" handelt? Ist dann jede GmbH &amp; Co. KG (vermögensverwaltend) eine solche Zebragesellschaft?<br />
<br />
Für Einschätzungen wäre ich dankbar. <br />
Gruß<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Folgender Fall: <br />
A hatte bis 2013 ein Grundstück im Privatvermögen (PV). Er gründete eine entprägte GmbH &amp; Co. KG und übertrug dieser das Eigentum im Jahr 2013. <br />
Die Urkunde sah vor, dass eine "Gewährung von Gesellschaftsrechten" sowie eine Schuldübernahme erfolgte und eine "Gutschrift auf Kapitalkonto I".<br />
Am Vermögen der KG ist A zu 100 Prozent und die Komplementär-GmbH zu 0 Prozent beteiligt. <br />
<br />
Nunmehr will er einen Formwechsel auf eine GmbH machen. Das Grundstück soll, je nach Lage, vorher oder nachher veräußert werden. <br />
<br />
1. Grunderwerbsteuerlich sollten wir wegen § 5 Abs. 3 GrEStG sicher sein.<br />
<br />
2. Ertragsteuerlich ist das ganze "tricky": § 25 UmwStG greift nicht mangels BV-Eigenschaft. Wenn das Grundstücks aber steuerverstrickt gemäß § 23 EStG wäre, entstünde ein Veräußerungsgewinn. <br />
<br />
Nun wurde dem Klienten gesagt, die Urkunde aus 2013 (mE missglückt) hätte zu einem "tauschähnlichen Vorgang" geführt. Wenn es aber richtig ist, dass Übertragungen auf vermögensverwaltende PersG stets steuerneutral sind, kann das nicht stimmen; vgl. Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Steuerrecht, 2. Aufl. Rn. 1053 mit umfassenden Nachweisen. Folglich musste er auch 2013 die AfA-Reihe fortsetzen.<br />
<br />
Das heißt mE: Der Vorgang sollte 2013 trotz missglückter Formulierung mit "Gewährung von Gesellschaftsrechten" nicht schlimmes verursacht haben, weil eine vermögensverwaltende PersG  nicht mit dem Alleingesellschafter in ertragsteuerlich relevanter Hinsicht transagieren kann. STimmt das?<br />
<br />
3. Konsequenz hieraus wäre: Der FOrmwechsel in die GmbH folgt allgemeinen Grundsätzen. Es liegt eine Einlage aus dem PV in die GmbH vor, die das WG Grundstück zum Teilwert anzusetzen hat. <br />
<br />
4. Das Grundstück soll veräußert werden. Es ist dann wohl auch letztlich egal, ob die GmbH veräußert oder noch die KG. Denn auch wenn die GmbH aus dem BV veräußert, so setze ich doch in der GmbH-Bilanz den Teilwert des Grundstücks an, der dem Verkehrswert entspricht. Das heißt es entsteht kein Gewinn, richtig? Auch für die GewSt sollte das so sein? Problematisch könnte doch nur sein, dass die FinVerw behauptet, der Teilwert sei niedriger als der Verkehrswert, was aber bei geringem Zeitablauf zweifelhaft sein dürfte?!<br />
<br />
5. Funktioniert ein "angeblicher Trick", um eine atypisch stille Gesellschaft zu gründen, um der GmbH dann doch den GewSt-Freibetrag gemäß § 11 I 3 zu verschaffen? <br />
<br />
Ergänzung: Funktioniert es evtl. doch, weil die GmbH ihre Beteiligung im BV hält und es sich daher um eine "Zebragesellschaft" handelt? Ist dann jede GmbH &amp; Co. KG (vermögensverwaltend) eine solche Zebragesellschaft?<br />
<br />
Für Einschätzungen wäre ich dankbar. <br />
Gruß<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ausgliederung von A auf B - Vorrang Betriebsaufspaltung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3638</link>
			<pubDate>Mon, 26 Aug 2019 19:49:36 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3638</guid>
			<description><![CDATA[Sachverhalt: <br />
<br />
A-KG ist alleinige Kommanditistin bei B-KG. Bei B-KG ist noch eine GmbH beteiligt, aber ohne Vermögensanteil.<br />
<br />
A-KG gliedert einen Teilbetrieb auf B-KG aus (§ 123 III UmwG und § 24 UmwStG). Zu wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören drei Grundstücke. Zwei gehen auch zivilrechtlich auf B-KG über. Eines soll nur zum SonderBV gehören durch entgeltliche Überlassung von A an B. Für § 24 UmwStG würde das ja ggf. reichen.<br />
<br />
Problem, was ich sehe (vielleicht falsch): <br />
<br />
Sind hier nicht die Voraussetzungen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung gegeben? Und dann wäre doch der Vorrang der Betriebsaufspaltung gegeben mit der Folge, dass wesentliche Betriebsgrundlage nicht überginge und § 24 in die Hose ginge. <br />
<br />
Weitere Frage zur GrESt in diesem Zusammenhang bzgl. der Grundstücke, die auch zivilrechtlich übergehen: Warum gilt nicht § 6a GrEStG? Die Berater bisher nehmen nur auf § 6 GrEStG Bezug.<br />
<br />
Für Feedback wäre ich dankbar. <br />
Gruß<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Sachverhalt: <br />
<br />
A-KG ist alleinige Kommanditistin bei B-KG. Bei B-KG ist noch eine GmbH beteiligt, aber ohne Vermögensanteil.<br />
<br />
A-KG gliedert einen Teilbetrieb auf B-KG aus (§ 123 III UmwG und § 24 UmwStG). Zu wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören drei Grundstücke. Zwei gehen auch zivilrechtlich auf B-KG über. Eines soll nur zum SonderBV gehören durch entgeltliche Überlassung von A an B. Für § 24 UmwStG würde das ja ggf. reichen.<br />
<br />
Problem, was ich sehe (vielleicht falsch): <br />
<br />
Sind hier nicht die Voraussetzungen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung gegeben? Und dann wäre doch der Vorrang der Betriebsaufspaltung gegeben mit der Folge, dass wesentliche Betriebsgrundlage nicht überginge und § 24 in die Hose ginge. <br />
<br />
Weitere Frage zur GrESt in diesem Zusammenhang bzgl. der Grundstücke, die auch zivilrechtlich übergehen: Warum gilt nicht § 6a GrEStG? Die Berater bisher nehmen nur auf § 6 GrEStG Bezug.<br />
<br />
Für Feedback wäre ich dankbar. <br />
Gruß<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Formwechsel KG in GmbH (§§ 25, 20 UmwStG) -Beurkundung jetzt, künftiger Stichtag?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3637</link>
			<pubDate>Fri, 16 Aug 2019 14:20:56 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3637</guid>
			<description><![CDATA[Ich habe folgende Frage: <br />
Eine KG soll in GmbH formgewechselt werden unter Buchwertfortführung gemäß §§ 25, 20 UmwStG. Anders als in § 20 Abs. 6 UmwStG ermöglicht soll der steuerliche Übertragungsstichtag aber erst in der Zukunft liegen - 1.1.2020.<br />
<br />
Beurkunden kann ich einen solchen Beschluss vermutlich auch schon jetzt. Die andere Frage ist, ob die steuerliche "Vorwirkung" ein Problem ist, wenn eine Registereintragung vor dem Stichtag erfolgt. Zivilrechtlich geht es, weil beim Formwechsel nach §§ 191 ff UmwG keine Schlussbilanz beizufügen ist und nach § 194 UmwG auch kein "Formwechselstichtag" für erforderlich gehalten wird. <br />
<br />
Kann ich also steuerlich so tun (Beispiel: Formwechsel wird ins HaReg eingetragen im November 2019 mit der Wirkung des § 202 UmwG), als seien die Folgen erst zum 1.1.2020 eingetreten? <br />
<br />
Für Hinweise und ggf. Fundstellen wäre ich dankbar. <br />
Gruß<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich habe folgende Frage: <br />
Eine KG soll in GmbH formgewechselt werden unter Buchwertfortführung gemäß §§ 25, 20 UmwStG. Anders als in § 20 Abs. 6 UmwStG ermöglicht soll der steuerliche Übertragungsstichtag aber erst in der Zukunft liegen - 1.1.2020.<br />
<br />
Beurkunden kann ich einen solchen Beschluss vermutlich auch schon jetzt. Die andere Frage ist, ob die steuerliche "Vorwirkung" ein Problem ist, wenn eine Registereintragung vor dem Stichtag erfolgt. Zivilrechtlich geht es, weil beim Formwechsel nach §§ 191 ff UmwG keine Schlussbilanz beizufügen ist und nach § 194 UmwG auch kein "Formwechselstichtag" für erforderlich gehalten wird. <br />
<br />
Kann ich also steuerlich so tun (Beispiel: Formwechsel wird ins HaReg eingetragen im November 2019 mit der Wirkung des § 202 UmwG), als seien die Folgen erst zum 1.1.2020 eingetreten? <br />
<br />
Für Hinweise und ggf. Fundstellen wäre ich dankbar. <br />
Gruß<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[§ 20 UmwStG (Sacheinlage) bei Holding-Strukturen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3635</link>
			<pubDate>Thu, 08 Aug 2019 18:07:41 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3635</guid>
			<description><![CDATA[Ein Einzelunternehmer möchte sein Einzelunternehmen in eine Mini-Holding-Struktur überführen. Er hat zu diesem Zweck: <br />
als natürliche Person (Alleingesellschafter) eine Holding-GmbH gegründet und durch die Holding-GmbH eine zukünftige Operativ-GmbH gründen lassen. <br />
<br />
Jetzt will er das zum Einzelunternehmen gehörende Betriebsvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (§ 20 UmwStG). Das Problem ist, dass das Einzelunternehmen bei der natürlichen Person ist, nicht bei der Holding. <br />
<br />
Muss hier wie folgt vorgegangen werden aus steuerlichen Gründen: <br />
Gesellschafter macht Kapitalerhöhung bei Holding gemäß § 20 UmwStG und dann Holding wiederum bei Operativ-GmbH?<br />
<br />
Ich fürchte, eine Kapitalerhöhung einfach nur bei der Operativ-GmbH und dann Übertragung des Betriebsvermögens führt, weil dem Inferenten keine Gesellschaftsrechte gewährt werden, zur Aufdeckung stiller Reserven, richtig?<br />
<br />
Wenn man über die Holding gehen muss: Auf die Handelsregistereintragung kommt es für die Fristgemäßheit doch niemals an? Das steht ja so im UmwSt-Erlass.<br />
<br />
Für Einschätzungen wäre ich dankbar. <br />
Gruß<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ein Einzelunternehmer möchte sein Einzelunternehmen in eine Mini-Holding-Struktur überführen. Er hat zu diesem Zweck: <br />
als natürliche Person (Alleingesellschafter) eine Holding-GmbH gegründet und durch die Holding-GmbH eine zukünftige Operativ-GmbH gründen lassen. <br />
<br />
Jetzt will er das zum Einzelunternehmen gehörende Betriebsvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (§ 20 UmwStG). Das Problem ist, dass das Einzelunternehmen bei der natürlichen Person ist, nicht bei der Holding. <br />
<br />
Muss hier wie folgt vorgegangen werden aus steuerlichen Gründen: <br />
Gesellschafter macht Kapitalerhöhung bei Holding gemäß § 20 UmwStG und dann Holding wiederum bei Operativ-GmbH?<br />
<br />
Ich fürchte, eine Kapitalerhöhung einfach nur bei der Operativ-GmbH und dann Übertragung des Betriebsvermögens führt, weil dem Inferenten keine Gesellschaftsrechte gewährt werden, zur Aufdeckung stiller Reserven, richtig?<br />
<br />
Wenn man über die Holding gehen muss: Auf die Handelsregistereintragung kommt es für die Fristgemäßheit doch niemals an? Das steht ja so im UmwSt-Erlass.<br />
<br />
Für Einschätzungen wäre ich dankbar. <br />
Gruß<br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuererklärungspflicht]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3631</link>
			<pubDate>Tue, 25 Jun 2019 18:28:27 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3631</guid>
			<description><![CDATA[Alleinstehender Mandant übt sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung als Sachbearbeiter in einem Büro aus, die in Steuerklasse 1 abgerechnet wird. Daneben hat er einen 450 € Job, für den der Arbeitgeber ordnungsgemäß die pauschale Lohnsteuer abführt. <br />
Zusätzlich ist der Mandant ehrenamtlich im sozialen Bereich für einen Träger der Behinderten-Betreuung tätig und erhält monatlich 100 € als „Aufwandsersatz“. Für einen weiteren Träger der Behinderten-Betreuung will er zusätzlich tätig sein und weitere 100 € monatlich als Aufwendungsersatz erhalten. Aufwendungen entstehen ihm in beiden ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht als Kosten, sondern nur als Zeitverlust.  Im Vertrag über die Tätigkeit wird jeweils ausdrücklich ausgeführt, dass mit dem Vertrag kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Es erfolgt keine Lohnbesteuerung und keine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.<br />
Damit würde er 2400 € jährlich erhalten, die nach meinem Verständnis durch die Übungsleiterpauschale steuerfrei gestellt sind. Die Einkünfte wären wohl selbstständige Einkünfte, sie wären jedoch jedes Jahr gleich null. <br />
Frage: sind die jährlichen Einkünfte von „0“ jährlich zu erklären? Ich habe keine gesetzliche Regelung gefunden, die den Steuerpflichtigen von der Steuererklärungspflicht befreit. Oder habe ich hier bloß falsch gesucht?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Alleinstehender Mandant übt sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung als Sachbearbeiter in einem Büro aus, die in Steuerklasse 1 abgerechnet wird. Daneben hat er einen 450 € Job, für den der Arbeitgeber ordnungsgemäß die pauschale Lohnsteuer abführt. <br />
Zusätzlich ist der Mandant ehrenamtlich im sozialen Bereich für einen Träger der Behinderten-Betreuung tätig und erhält monatlich 100 € als „Aufwandsersatz“. Für einen weiteren Träger der Behinderten-Betreuung will er zusätzlich tätig sein und weitere 100 € monatlich als Aufwendungsersatz erhalten. Aufwendungen entstehen ihm in beiden ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht als Kosten, sondern nur als Zeitverlust.  Im Vertrag über die Tätigkeit wird jeweils ausdrücklich ausgeführt, dass mit dem Vertrag kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Es erfolgt keine Lohnbesteuerung und keine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.<br />
Damit würde er 2400 € jährlich erhalten, die nach meinem Verständnis durch die Übungsleiterpauschale steuerfrei gestellt sind. Die Einkünfte wären wohl selbstständige Einkünfte, sie wären jedoch jedes Jahr gleich null. <br />
Frage: sind die jährlichen Einkünfte von „0“ jährlich zu erklären? Ich habe keine gesetzliche Regelung gefunden, die den Steuerpflichtigen von der Steuererklärungspflicht befreit. Oder habe ich hier bloß falsch gesucht?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Besteuerung Rentenzufluss nach Tod des Steuerpflichtigen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3629</link>
			<pubDate>Fri, 10 May 2019 01:41:21 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3629</guid>
			<description><![CDATA[A stellt Anfang 2015 Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung, stirbt bereits Ende 2016. Erbe wird seine Lebensgefährtin, die 2017 einen Rentenbescheid und eine Auszahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Verstorbenen von 20.000 € erhält. Fraglich ist die Besteuerung der erhaltenen Rente durch die Lebensgefährtin. Beim Daten-Abruf der Elsterdaten erscheint die Auszahlung der Rente nicht bei der Lebensgefährtin.<br />
Nach meinem bisherigen Kenntnisstand gilt das Zuflussprinzip. Demzufolge hätte die Lebensgefährtin die ihr ausgezahlte Rente als Einkünfte nach § 22 Einkommensteuergesetz zu versteuern, auch wenn sie nicht persönlich rentenberechtigt gewesen ist. Ich würde dies analog der steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn sehen. Es stellt sich die Frage, ob dieses Zuflussprinzip für den spezifischen Fall nach einer mir unbekannten Regelung  unterbrochen wird? Kennt sich einer von Euch damit aus?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[A stellt Anfang 2015 Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung, stirbt bereits Ende 2016. Erbe wird seine Lebensgefährtin, die 2017 einen Rentenbescheid und eine Auszahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Verstorbenen von 20.000 € erhält. Fraglich ist die Besteuerung der erhaltenen Rente durch die Lebensgefährtin. Beim Daten-Abruf der Elsterdaten erscheint die Auszahlung der Rente nicht bei der Lebensgefährtin.<br />
Nach meinem bisherigen Kenntnisstand gilt das Zuflussprinzip. Demzufolge hätte die Lebensgefährtin die ihr ausgezahlte Rente als Einkünfte nach § 22 Einkommensteuergesetz zu versteuern, auch wenn sie nicht persönlich rentenberechtigt gewesen ist. Ich würde dies analog der steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn sehen. Es stellt sich die Frage, ob dieses Zuflussprinzip für den spezifischen Fall nach einer mir unbekannten Regelung  unterbrochen wird? Kennt sich einer von Euch damit aus?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[verrechenbare Verluste vermögensverwaltende KG]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3621</link>
			<pubDate>Fri, 29 Mar 2019 08:37:55 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3621</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
Gesellschafter A der vermögensverwaltenden A+B KG hat seit Jahren ein negatives Kapitalkonto. In den meisten Jahren haben die Einlagen den Verlust abgedeckt, so dass dieser abzugsfähig war. In 2016 allerdings hat das nicht gereicht und so ist ein verrechenbarer Verlust von ca. 150.000 EUR entstanden.<br />
<br />
Inzwischen ist das Kapitalkonto durch weitere Einlagen im Plus (was aber bekanntlich keine Auswirkung hat.<br />
<br />
Nun wurde überlegt ob ein Rechtsformwechsel in eine GbR Abhilfe schaffen kann, dies ist aber bekanntlich ebenso nicht hilfreich.<br />
<br />
Ich überlege nun welche Varianten hier noch Abhilfe schaffen könnten, da die KG auf absehbare Zeit keinen Überschuss erzielen wird (Die Mieter haben Zahlungsprobleme und neue Mieter sind extrem schwer zu finden).<br />
<br />
Wie sähe es bei der Auflösung und Realteilung aus, bei der eine Grundstücksgemeinschaft im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft und eben keine GbR entsteht?<br />
<br />
A+B besitzen noch andere ertragreiche Immobilien. Könnte man diese ohne weiteres Einlegen und mit deren Gewinne den verrechenbaren Verlust verrechnen um die KG danach einer Realteilung zu unterwerfen? Hier entstehen aber wohl Kosten im Zusammenhang mit dem Grundbuch und evtl. Notar?<br />
<br />
Gibt es überhaupt ein Szenario, dass nachhaltig ohne großen finanziellen Aufwand oder Folgen funktioniert? Abgesehen von der Hoffnung, dass die KG doch irgendwie Gewinne abwirft.<br />
<br />
Die KG soll auf jeden Fall möglichst zeitnah ausgelöst werden.<br />
<br />
Vielen Dank für Eure kurze Einschätzung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,<br />
<br />
Gesellschafter A der vermögensverwaltenden A+B KG hat seit Jahren ein negatives Kapitalkonto. In den meisten Jahren haben die Einlagen den Verlust abgedeckt, so dass dieser abzugsfähig war. In 2016 allerdings hat das nicht gereicht und so ist ein verrechenbarer Verlust von ca. 150.000 EUR entstanden.<br />
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Inzwischen ist das Kapitalkonto durch weitere Einlagen im Plus (was aber bekanntlich keine Auswirkung hat.<br />
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Nun wurde überlegt ob ein Rechtsformwechsel in eine GbR Abhilfe schaffen kann, dies ist aber bekanntlich ebenso nicht hilfreich.<br />
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Ich überlege nun welche Varianten hier noch Abhilfe schaffen könnten, da die KG auf absehbare Zeit keinen Überschuss erzielen wird (Die Mieter haben Zahlungsprobleme und neue Mieter sind extrem schwer zu finden).<br />
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Wie sähe es bei der Auflösung und Realteilung aus, bei der eine Grundstücksgemeinschaft im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft und eben keine GbR entsteht?<br />
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A+B besitzen noch andere ertragreiche Immobilien. Könnte man diese ohne weiteres Einlegen und mit deren Gewinne den verrechenbaren Verlust verrechnen um die KG danach einer Realteilung zu unterwerfen? Hier entstehen aber wohl Kosten im Zusammenhang mit dem Grundbuch und evtl. Notar?<br />
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Gibt es überhaupt ein Szenario, dass nachhaltig ohne großen finanziellen Aufwand oder Folgen funktioniert? Abgesehen von der Hoffnung, dass die KG doch irgendwie Gewinne abwirft.<br />
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Die KG soll auf jeden Fall möglichst zeitnah ausgelöst werden.<br />
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Vielen Dank für Eure kurze Einschätzung.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einkünfteerzielung bei § 21 EStG - Warum hier kein wirtschaftliches Eigentum?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3618</link>
			<pubDate>Mon, 25 Mar 2019 10:46:46 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3618</guid>
			<description><![CDATA[Der Nießbraucher ist Einkünfteerzieler gemäß § 21 EStG, weil er die Befugnis hat, einen Mietvertrag abzuschließen. So die ständige BFH-Rechtsprechung und einhellige Meinung. <br />
<br />
Aber er ist in der Regel nicht wirtschaftlicher Eigentümer iSv § 39 AO. Und § 39 AO enthält doch eine allgemeine Zurechnungsnorm. So sagt das FG Münster auch in EFG 2014, 270: Der Nießbraucher ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitalvermögens. <br />
<br />
Eine klare dogmatische Begründung sehe ich hier nicht. Der Verweis in der Kommentierung von Blümich auf § 38 AO ist nicht aussagekräftig, weil die Norm überhaupt nichts darüber aussagt, wer Einkünfte erzielt. Die Zuordnung von WG regelt demgegenüber § 39 AO. <br />
<br />
Gibt es ggf. einen dogmatischen Ansatz, der die Schwierigkeiten des § 39 AO überwindet?<br />
Danke und Gruß<br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Nießbraucher ist Einkünfteerzieler gemäß § 21 EStG, weil er die Befugnis hat, einen Mietvertrag abzuschließen. So die ständige BFH-Rechtsprechung und einhellige Meinung. <br />
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Aber er ist in der Regel nicht wirtschaftlicher Eigentümer iSv § 39 AO. Und § 39 AO enthält doch eine allgemeine Zurechnungsnorm. So sagt das FG Münster auch in EFG 2014, 270: Der Nießbraucher ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitalvermögens. <br />
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Eine klare dogmatische Begründung sehe ich hier nicht. Der Verweis in der Kommentierung von Blümich auf § 38 AO ist nicht aussagekräftig, weil die Norm überhaupt nichts darüber aussagt, wer Einkünfte erzielt. Die Zuordnung von WG regelt demgegenüber § 39 AO. <br />
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Gibt es ggf. einen dogmatischen Ansatz, der die Schwierigkeiten des § 39 AO überwindet?<br />
Danke und Gruß<br />
Micha79]]></content:encoded>
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	</channel>
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