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		<title><![CDATA[Steuerberater - Abgabenordnung/FGO]]></title>
		<link>http://realsteuer.de/mybb/</link>
		<description><![CDATA[Steuerberater - http://realsteuer.de/mybb]]></description>
		<pubDate>Tue, 05 May 2026 22:02:20 +0000</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Unterhaltszahlungen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3713</link>
			<pubDate>Fri, 03 Mar 2023 15:38:53 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3713</guid>
			<description><![CDATA[Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter (nicht für das Kind) wurden im Nachhinein an das Jugendamt gezahlt da Mandant noch nicht wusste, daß er Vater geworden ist. Die Zahlungen können nicht als Unterhaltsaufwendungen gelten gemacht werden, da sie nicht als "Unterhalt" gezahlt wurden, sondern im Nachhinein an das Jugendamt. <br />
Ist es nicht egal, ob Direkt laufend Unterhalt, oder an das Jugendamt gezahlt wurde?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter (nicht für das Kind) wurden im Nachhinein an das Jugendamt gezahlt da Mandant noch nicht wusste, daß er Vater geworden ist. Die Zahlungen können nicht als Unterhaltsaufwendungen gelten gemacht werden, da sie nicht als "Unterhalt" gezahlt wurden, sondern im Nachhinein an das Jugendamt. <br />
Ist es nicht egal, ob Direkt laufend Unterhalt, oder an das Jugendamt gezahlt wurde?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verhandlung wurde aufgehoben]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3692</link>
			<pubDate>Mon, 15 Nov 2021 15:32:15 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3692</guid>
			<description><![CDATA[Warum wird eine "Verhandlung aufgehoben"? (BFH)<br />
Ein Termin klar, kann passieren, aber eine Verhandlung.<br />
<br />
Haben die Parteien sich außergerichtl. geeinigt, oder wurde die Klage zurückgezogen, oder... ???<br />
Im Netz ist nix zu finden. Gilt nun das FG-Urteil?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Warum wird eine "Verhandlung aufgehoben"? (BFH)<br />
Ein Termin klar, kann passieren, aber eine Verhandlung.<br />
<br />
Haben die Parteien sich außergerichtl. geeinigt, oder wurde die Klage zurückgezogen, oder... ???<br />
Im Netz ist nix zu finden. Gilt nun das FG-Urteil?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zustellung Bescheid]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3685</link>
			<pubDate>Mon, 05 Jul 2021 13:46:38 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3685</guid>
			<description><![CDATA[Zurück in die Zukunft!<br />
<br />
Wie ist es technisch möglich, daß ich am Fr. den 02.07. einen Bescheid bekomme, der lt. Datumangabe erst am 07.07. erlassen wird?<br />
Hat das FA jetzt die Zeitreise möglich gemacht?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Zurück in die Zukunft!<br />
<br />
Wie ist es technisch möglich, daß ich am Fr. den 02.07. einen Bescheid bekomme, der lt. Datumangabe erst am 07.07. erlassen wird?<br />
Hat das FA jetzt die Zeitreise möglich gemacht?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[§ 7 h]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3680</link>
			<pubDate>Thu, 25 Mar 2021 16:08:53 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3680</guid>
			<description><![CDATA[Da hab ich doch mal ein Problemchen:<br />
<br />
§7 h = Erstjahr + 7 weitere = 9%<br />
weitere 4 Jahre = 7%<br />
<br />
2018 waren die 9% eigentlich vorbei, aber ich hab es nicht gemerkt und das FA auch nicht. Also weiter 9% berücksichtigt.<br />
<br />
jetzt in 2019 wurde es gemerkt und nur 7% berücksichtigt.<br />
Soweit alles in Ordnung.<br />
<br />
Jetzt steht aber in den Erläuterungen 2019: "Da im Vj. eine zu hohe Afa gewährt wurde, verringert sich die Afa in 2021 auf Betrag x." (5 %).<br />
<br />
Es würde zwar die Sache richtig stellen, aber ich wage zu bezweifeln, daß das FA bei der Veranlagung 21 dran denkt und frage mich ob dies zulässig ist?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Da hab ich doch mal ein Problemchen:<br />
<br />
§7 h = Erstjahr + 7 weitere = 9%<br />
weitere 4 Jahre = 7%<br />
<br />
2018 waren die 9% eigentlich vorbei, aber ich hab es nicht gemerkt und das FA auch nicht. Also weiter 9% berücksichtigt.<br />
<br />
jetzt in 2019 wurde es gemerkt und nur 7% berücksichtigt.<br />
Soweit alles in Ordnung.<br />
<br />
Jetzt steht aber in den Erläuterungen 2019: "Da im Vj. eine zu hohe Afa gewährt wurde, verringert sich die Afa in 2021 auf Betrag x." (5 %).<br />
<br />
Es würde zwar die Sache richtig stellen, aber ich wage zu bezweifeln, daß das FA bei der Veranlagung 21 dran denkt und frage mich ob dies zulässig ist?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Änderung ESt-Bescheid]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3678</link>
			<pubDate>Thu, 11 Mar 2021 14:56:28 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3678</guid>
			<description><![CDATA[Ein ESt-Bescheid erging im Januar 2021. Kein Einspruch, Versicherungsbeiträge an die Künstlersozialkasse wurden nachgemeldet, eine schlichte Änderung erfolgte mit Bescheid v. 15.02.<br />
Nun ist überraschend noch ein Kind aufgetaucht. Kann das noch berücksichtigt werden? Oder greift hier § 351 AO?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ein ESt-Bescheid erging im Januar 2021. Kein Einspruch, Versicherungsbeiträge an die Künstlersozialkasse wurden nachgemeldet, eine schlichte Änderung erfolgte mit Bescheid v. 15.02.<br />
Nun ist überraschend noch ein Kind aufgetaucht. Kann das noch berücksichtigt werden? Oder greift hier § 351 AO?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Erledigung in der Hauptsache erklären]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3658</link>
			<pubDate>Mon, 18 May 2020 13:26:56 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3658</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
nach 6 Jahren hat mich jetzt ein alter Fall wieder eingeholt. <br />
<br />
Kurz der SV:<br />
BP für die Jahre 2009-2011 bei einer GmbH mit einem Mehrergebnis von 10.000 für 2009 und jeweils ca. 450.000,- für 2010 und 2011 wegen angeblichen Scheinrechnungen. Wir konnten das FA nicht davon überzeugen, dass die steuerliche Auswirkungen erst beim Abschluss des Bauvorhabens eintreten, da wir die Kosten die das FA jetzt gestrichen hat in die Bewertung der unfertigen Leistungen der Jahre 2009-2011 einbezogen hatten. Diese Bewertung müsste analog angepasst werden, so dass in den geprüften Jahren keine Gewinnänderung eintritt. <br />
<br />
Im Klageverfahren hat das FA jetzt unsere Argumentation angenommen und die Bescheide , die ja Gegenstand des Verfahrens werden, entsprechend zurückgeändert. Das FA hat aber jetzt erstmalig in diesen geänderten Bescheiden eine vGa an den Gesellschafter in Höhe von jeweils 300.000 € für 2010 und 2011 festgestellt. Die Begründung lapidar, wir gehen davon aus, dass ein Großteil der Gelder aus den Scheinrechnungen an den Gesellschafter zurückgeflossen sind. <br />
<br />
Jetzt möchte das FG Berlin-Brandenb. von uns die Erklärung haben, ob sich unserer Antrag in der Hauptsache erledigt hat. Die Steuer bei der GmbH ist genau in der Höhe festgesetzt wie beantragt, nur haben wir plötzlich eine vGa in den KSt-Bescheiden. <br />
<br />
Komme ich an die vGa noch ran wenn ich die Erklärung abgebe? Muss ich die Erklärung verneinen, da jetzt eine vGa festgestellt wurde?  Nebenbei wurde auch ein Strafverfahren gegen den Gesellschafter wegen ESt-Hinterziehung (vGa) eingeleitet. <br />
<br />
LG Tolledeu]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
nach 6 Jahren hat mich jetzt ein alter Fall wieder eingeholt. <br />
<br />
Kurz der SV:<br />
BP für die Jahre 2009-2011 bei einer GmbH mit einem Mehrergebnis von 10.000 für 2009 und jeweils ca. 450.000,- für 2010 und 2011 wegen angeblichen Scheinrechnungen. Wir konnten das FA nicht davon überzeugen, dass die steuerliche Auswirkungen erst beim Abschluss des Bauvorhabens eintreten, da wir die Kosten die das FA jetzt gestrichen hat in die Bewertung der unfertigen Leistungen der Jahre 2009-2011 einbezogen hatten. Diese Bewertung müsste analog angepasst werden, so dass in den geprüften Jahren keine Gewinnänderung eintritt. <br />
<br />
Im Klageverfahren hat das FA jetzt unsere Argumentation angenommen und die Bescheide , die ja Gegenstand des Verfahrens werden, entsprechend zurückgeändert. Das FA hat aber jetzt erstmalig in diesen geänderten Bescheiden eine vGa an den Gesellschafter in Höhe von jeweils 300.000 € für 2010 und 2011 festgestellt. Die Begründung lapidar, wir gehen davon aus, dass ein Großteil der Gelder aus den Scheinrechnungen an den Gesellschafter zurückgeflossen sind. <br />
<br />
Jetzt möchte das FG Berlin-Brandenb. von uns die Erklärung haben, ob sich unserer Antrag in der Hauptsache erledigt hat. Die Steuer bei der GmbH ist genau in der Höhe festgesetzt wie beantragt, nur haben wir plötzlich eine vGa in den KSt-Bescheiden. <br />
<br />
Komme ich an die vGa noch ran wenn ich die Erklärung abgebe? Muss ich die Erklärung verneinen, da jetzt eine vGa festgestellt wurde?  Nebenbei wurde auch ein Strafverfahren gegen den Gesellschafter wegen ESt-Hinterziehung (vGa) eingeleitet. <br />
<br />
LG Tolledeu]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kontonr. Erstattung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3649</link>
			<pubDate>Tue, 18 Feb 2020 14:20:20 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3649</guid>
			<description><![CDATA[Gibt es hierfür etwas Neues?<br />
<br />
Bescheide bis zum 12.02. steht immer "Guthaben wird auf Konto..." erstattet (mit voller Kto.-Nr.)<br />
<br />
Ab 14.02. wird die Konto-Nr. so angegeben: DE12xxxxxxxxxxxxxx1234<br />
<br />
Ist mir jetzt nur aufgefallen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Gibt es hierfür etwas Neues?<br />
<br />
Bescheide bis zum 12.02. steht immer "Guthaben wird auf Konto..." erstattet (mit voller Kto.-Nr.)<br />
<br />
Ab 14.02. wird die Konto-Nr. so angegeben: DE12xxxxxxxxxxxxxx1234<br />
<br />
Ist mir jetzt nur aufgefallen.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Stundung nach § 241 AO - wer ist Gläubiger?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3625</link>
			<pubDate>Tue, 02 Apr 2019 12:04:15 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3625</guid>
			<description><![CDATA[Nach den Kommentierungen zu § 241 AO in Verbindung mit Dienstvorschrift „Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuer- und Zollverfahren“ (SiLDV)<br />
Vom 13. Dezember 1999 (StEK AO 1977 § 241 Nr. 6)<br />
(BMF III A 6-S 0490-12/99)<br />
<br />
ist als Gläubiger der Sicherheitsleistung im Grundbuch der Bund einzutragen, bei Ländersteuern das jeweilige Land. <br />
<br />
Demgegenüber habe ich in anderen Zusammenhängen, also bei Zwangshypotheken, stets das FA als Gläubigerin im Grundbuch. <br />
<br />
Wie ist bei Euch insoweit die Praxis, sofern Erfahrungswerte hier überhaupt existieren? Danke und Gruß für alle Hinweise. <br />
Micha79]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Nach den Kommentierungen zu § 241 AO in Verbindung mit Dienstvorschrift „Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuer- und Zollverfahren“ (SiLDV)<br />
Vom 13. Dezember 1999 (StEK AO 1977 § 241 Nr. 6)<br />
(BMF III A 6-S 0490-12/99)<br />
<br />
ist als Gläubiger der Sicherheitsleistung im Grundbuch der Bund einzutragen, bei Ländersteuern das jeweilige Land. <br />
<br />
Demgegenüber habe ich in anderen Zusammenhängen, also bei Zwangshypotheken, stets das FA als Gläubigerin im Grundbuch. <br />
<br />
Wie ist bei Euch insoweit die Praxis, sofern Erfahrungswerte hier überhaupt existieren? Danke und Gruß für alle Hinweise. <br />
Micha79]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Änderung eines Feststellungsbescheides]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3590</link>
			<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 23:47:19 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3590</guid>
			<description><![CDATA[An der X KG ist seit Jahren Kommanditist A beteiligt. Aktuell bringt er dem Steuerberater einen vor 15 Jahren bereits abgeschlossenen Treuhandvertrag zur Kenntnis, nach dem er 50 % seines Kommanditanteils für den Kommanditisten B hält. In früheren Jahren ist ihm nicht aufgefallen, dass das jährliche Ergebnis nur auf ihn entfällt. Sagen wir mal so: Er hat sich nicht dafür interessiert. Für die früheren Jahre ist Festsetzungsverjährung eingetreten. Ab 2014 ist der Bescheid zwar nicht mehr unter Vorbehalt der Nachprüfung, aber änderbar. <br />
Ich überlege, ob eine Änderungsvorschrift greift. Die Vorlage des Treuhandvertrages wäre wohl eine neue Tatsache. Um in den § 173 hineinzukommen, brauche ich entweder höhere Steuer oder keine grobe Fahrlässigkeit. Die grobe Fahrlässigkeit halte ich für gegeben. Eine höhere Steuer (insgesamt höhere Einkünfte in der Feststellungserklärung) ergibt sich über alle Gesellschafter nicht, sondern nur für einen einzelnen bisher dem Betriebsstättenfinanzamt noch nicht bekannten Gesellschafter. Für den anderen bisher erfassten Gesellschafter verringert sich sein Gewinnanteil. Ist unter diesen Umständen einer Anwendung der Regelung des § 173 vorstellbar?<br />
<br />
Für den Fall, dass die Regelung des § 173 anwendbar sein sollte, muss gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass für den Neu-Gesellschafter höhere Einkünfte festgestellt werden, andererseits für den Altgesellschafter die Höhe der Einkünfte wegen grober Fahrlässigkeit unverändert bleibt. Könnte die Regelung des § 174 Abs. 4 hier Anwendung finden?<br />
<br />
Vielen Dank für eure Ideen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[An der X KG ist seit Jahren Kommanditist A beteiligt. Aktuell bringt er dem Steuerberater einen vor 15 Jahren bereits abgeschlossenen Treuhandvertrag zur Kenntnis, nach dem er 50 % seines Kommanditanteils für den Kommanditisten B hält. In früheren Jahren ist ihm nicht aufgefallen, dass das jährliche Ergebnis nur auf ihn entfällt. Sagen wir mal so: Er hat sich nicht dafür interessiert. Für die früheren Jahre ist Festsetzungsverjährung eingetreten. Ab 2014 ist der Bescheid zwar nicht mehr unter Vorbehalt der Nachprüfung, aber änderbar. <br />
Ich überlege, ob eine Änderungsvorschrift greift. Die Vorlage des Treuhandvertrages wäre wohl eine neue Tatsache. Um in den § 173 hineinzukommen, brauche ich entweder höhere Steuer oder keine grobe Fahrlässigkeit. Die grobe Fahrlässigkeit halte ich für gegeben. Eine höhere Steuer (insgesamt höhere Einkünfte in der Feststellungserklärung) ergibt sich über alle Gesellschafter nicht, sondern nur für einen einzelnen bisher dem Betriebsstättenfinanzamt noch nicht bekannten Gesellschafter. Für den anderen bisher erfassten Gesellschafter verringert sich sein Gewinnanteil. Ist unter diesen Umständen einer Anwendung der Regelung des § 173 vorstellbar?<br />
<br />
Für den Fall, dass die Regelung des § 173 anwendbar sein sollte, muss gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass für den Neu-Gesellschafter höhere Einkünfte festgestellt werden, andererseits für den Altgesellschafter die Höhe der Einkünfte wegen grober Fahrlässigkeit unverändert bleibt. Könnte die Regelung des § 174 Abs. 4 hier Anwendung finden?<br />
<br />
Vielen Dank für eure Ideen]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Widerstreitende Steuerfestsetzung und Verjährung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3580</link>
			<pubDate>Mon, 12 Nov 2018 09:29:47 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3580</guid>
			<description><![CDATA[Sachverhalt:<br />
A ist alleiniger Kommanditist der A GmbH &amp; Co KG (Immobilien) und Eigentümer des Einzelunternehmens "A" (Immobilien).<br />
<br />
Ab dem Jahr 2006 bilanziert A die Immos des Einzelunternehmens im GHV der KG, für die Einzelfirma wird keine Erklärung mehr abgegeben. Im Rahmen der Bp wird der Einlagezeitpunkt problematisiert. Letztendlich wird der Argumentation des StB gefolgt. Wegen fehlenden Eigentumsübergangs werden die Immos als SoBV erfasst.<br />
<br />
10 Jahre nach der Bp läuft jetzt das Klageverfahren! Hier will der StB von seiner damaligen Argumentation nichts mehr wissen; die Einlage soll nun im Jahr nach der Bp erfolgt sein.<br />
<br />
M.E.n. "verschiebt" sich das eigentliche Problem (Teilwertaufholung) dann nur in die Einzelfirma. Es liegt dann eine widerstreitende Steuerfestsetzung vor, für die nach §174 Abs. 4 AO die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist. Kein Fall des §174 Abs.5 AO, da A nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist, BFH vom 15.06.2004.<br />
<br />
Es müsste dann also hier eine Erklärung für 2006 angefordert werden bzw. das Ergebnis der SoBil geschätzt werden.<br />
<br />
Habe ich irgendwo einen Denkfehler?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Sachverhalt:<br />
A ist alleiniger Kommanditist der A GmbH &amp; Co KG (Immobilien) und Eigentümer des Einzelunternehmens "A" (Immobilien).<br />
<br />
Ab dem Jahr 2006 bilanziert A die Immos des Einzelunternehmens im GHV der KG, für die Einzelfirma wird keine Erklärung mehr abgegeben. Im Rahmen der Bp wird der Einlagezeitpunkt problematisiert. Letztendlich wird der Argumentation des StB gefolgt. Wegen fehlenden Eigentumsübergangs werden die Immos als SoBV erfasst.<br />
<br />
10 Jahre nach der Bp läuft jetzt das Klageverfahren! Hier will der StB von seiner damaligen Argumentation nichts mehr wissen; die Einlage soll nun im Jahr nach der Bp erfolgt sein.<br />
<br />
M.E.n. "verschiebt" sich das eigentliche Problem (Teilwertaufholung) dann nur in die Einzelfirma. Es liegt dann eine widerstreitende Steuerfestsetzung vor, für die nach §174 Abs. 4 AO die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist. Kein Fall des §174 Abs.5 AO, da A nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist, BFH vom 15.06.2004.<br />
<br />
Es müsste dann also hier eine Erklärung für 2006 angefordert werden bzw. das Ergebnis der SoBil geschätzt werden.<br />
<br />
Habe ich irgendwo einen Denkfehler?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Verzinsung von Steuererstattungen?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3565</link>
			<pubDate>Thu, 19 Jul 2018 18:15:19 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3565</guid>
			<description><![CDATA[Für die Eheleute ergeht 2011 für das Jahr 2010 ein Einkommensteuerbescheid, der zu einer Erstattung von € 100.000,00 führt. Der Bescheid ergeht an den Ehemann und die unbekannten Erben der in der Zwischenzeit verstorbenen Ehefrau. <br />
<br />
Das Finanzamt hat antragsgemäß eine Zusammenveranlagung der Eheleute für das Jahr 2010 noch vorgenommen.<br />
<br />
Die Finanzverwaltung zahlt allerdings das Guthaben nicht aus, da nicht geklärt ist, wer Erbe nach der Ehefrau ist. <br />
<br />
Im Jahr 2018 liegt nunmehr ein Erbschein vor und die Auszahlung erfolgt ausschließlich an den Ehemann, da nur dieser Einkünfte im Jahr 2010 erzielt hat und somit die Einkommensteuer zu 100 % auf ihn entfällt. Seit der Festsetzung der Einkommensteuer im Dezember 2011 bis zur Auszahlung im Jahr 2018 werden seitens der Finanzverwaltung keine Zinsen gezahlt, da der Gesetzgeber in § 233a AO die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen so geregelt hat, dass der Zinslauf mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, endet. Eine Verzinsung für die Zwischenzeit von der Festsetzung bis zur Auszahlung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könne daher nicht erfolgen. <br />
Der Mandant ist nicht übermäßig erfreut über die Versagung der Verzinsung und fragt den Steuerberater, was dagegen zu unternehmen ist. <br />
<br />
Ich finde hier in den typischen Steuergesetzen keine Lösung. Gibt es eventuell aus anderen Rechtsvorschriften einen Zinsanspruch? Falls nein, kommt es natürlich darauf an, für die Zukunft ähnliche Fälle zu vermeiden. Gibt es eine Möglichkeit, den Sachverhalt so zu „gestalten“, dass tatsächlich entweder eine Verzinsung in Frage kommt oder das Finanzamt an einer Steuerfestsetzung bis zum Feststehen der Erben gehindert wird?<br />
<br />
Vielen Dank für Euer Bemühen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Für die Eheleute ergeht 2011 für das Jahr 2010 ein Einkommensteuerbescheid, der zu einer Erstattung von € 100.000,00 führt. Der Bescheid ergeht an den Ehemann und die unbekannten Erben der in der Zwischenzeit verstorbenen Ehefrau. <br />
<br />
Das Finanzamt hat antragsgemäß eine Zusammenveranlagung der Eheleute für das Jahr 2010 noch vorgenommen.<br />
<br />
Die Finanzverwaltung zahlt allerdings das Guthaben nicht aus, da nicht geklärt ist, wer Erbe nach der Ehefrau ist. <br />
<br />
Im Jahr 2018 liegt nunmehr ein Erbschein vor und die Auszahlung erfolgt ausschließlich an den Ehemann, da nur dieser Einkünfte im Jahr 2010 erzielt hat und somit die Einkommensteuer zu 100 % auf ihn entfällt. Seit der Festsetzung der Einkommensteuer im Dezember 2011 bis zur Auszahlung im Jahr 2018 werden seitens der Finanzverwaltung keine Zinsen gezahlt, da der Gesetzgeber in § 233a AO die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen so geregelt hat, dass der Zinslauf mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, endet. Eine Verzinsung für die Zwischenzeit von der Festsetzung bis zur Auszahlung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könne daher nicht erfolgen. <br />
Der Mandant ist nicht übermäßig erfreut über die Versagung der Verzinsung und fragt den Steuerberater, was dagegen zu unternehmen ist. <br />
<br />
Ich finde hier in den typischen Steuergesetzen keine Lösung. Gibt es eventuell aus anderen Rechtsvorschriften einen Zinsanspruch? Falls nein, kommt es natürlich darauf an, für die Zukunft ähnliche Fälle zu vermeiden. Gibt es eine Möglichkeit, den Sachverhalt so zu „gestalten“, dass tatsächlich entweder eine Verzinsung in Frage kommt oder das Finanzamt an einer Steuerfestsetzung bis zum Feststehen der Erben gehindert wird?<br />
<br />
Vielen Dank für Euer Bemühen.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufhebung des VdN während einer BP]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3557</link>
			<pubDate>Fri, 18 May 2018 10:58:30 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3557</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
ich bin mir im unklaren welche Auswirkung folgender Sachverhalt hat.<br />
Eheleute haben beide ein Gewerbe und bei beiden wurden für die Kalenderjahre durch das gleiche FA und gleichen BP eine Prüfung der Jahre 2012-2015 vorgenommen. In beiden BP wurden wir uns nicht einig. Bei der EF wurde die So-AfA in Höhe von 160 tsd. für 2013 nicht anerkannt, beim Mann will das FA den Gewinn in 2012 um 250 tsd. € erhöhen durch eine Grundstücksentnahme mit anderem Wert.<br />
<br />
Gestern kamen geänderte Bescheide für die EF für die Jahre 2012-2015 für die GewSt, USt und auch geänderte Bescheide für 2013-2015 bei der ESt für beide Steuerpflichtige wo der VdN aufgehoben worden ist. Für 2012 wurde für die ESt der VdN nur aufgehoben ohne eine steuerliche Änderung.<br />
<br />
Was hat das für Auswirkung auf die nicht abgeschlossene BP beim Mann? Kann das FA den Bescheid für 2012 jetzt noch ändern wenn die BP ausgewertet wird? Ich bin mir nicht sicher, ob ich jetzt einen Einspruch gegen die Aufhebung einlege, denn so wie der ursprüngliche Bescheid ESt 2012 war, ist er natürlich besser. Nach welcher Korrekturvorschrift kann das FA jetzt noch ändern? Greift hier § 173 Abs. 2 AO oder ist, obwohl Zusammenveranlagung vorliegt, doch jeder Einzeln zu betrachten.<br />
<br />
Danke LG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,<br />
<br />
ich bin mir im unklaren welche Auswirkung folgender Sachverhalt hat.<br />
Eheleute haben beide ein Gewerbe und bei beiden wurden für die Kalenderjahre durch das gleiche FA und gleichen BP eine Prüfung der Jahre 2012-2015 vorgenommen. In beiden BP wurden wir uns nicht einig. Bei der EF wurde die So-AfA in Höhe von 160 tsd. für 2013 nicht anerkannt, beim Mann will das FA den Gewinn in 2012 um 250 tsd. € erhöhen durch eine Grundstücksentnahme mit anderem Wert.<br />
<br />
Gestern kamen geänderte Bescheide für die EF für die Jahre 2012-2015 für die GewSt, USt und auch geänderte Bescheide für 2013-2015 bei der ESt für beide Steuerpflichtige wo der VdN aufgehoben worden ist. Für 2012 wurde für die ESt der VdN nur aufgehoben ohne eine steuerliche Änderung.<br />
<br />
Was hat das für Auswirkung auf die nicht abgeschlossene BP beim Mann? Kann das FA den Bescheid für 2012 jetzt noch ändern wenn die BP ausgewertet wird? Ich bin mir nicht sicher, ob ich jetzt einen Einspruch gegen die Aufhebung einlege, denn so wie der ursprüngliche Bescheid ESt 2012 war, ist er natürlich besser. Nach welcher Korrekturvorschrift kann das FA jetzt noch ändern? Greift hier § 173 Abs. 2 AO oder ist, obwohl Zusammenveranlagung vorliegt, doch jeder Einzeln zu betrachten.<br />
<br />
Danke LG]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[§ 173 AO bei Verlusten]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3548</link>
			<pubDate>Thu, 15 Mar 2018 15:26:21 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3548</guid>
			<description><![CDATA[Hallo liebe Gemeinde,<br />
<br />
gehe ich recht in der Annahme, dass eine Änderung des Bescheides nach § 173 AO nicht möglich ist, wenn keine Änderung der Steuer erfolgt.<br />
<br />
Problem: Es liegen bei einer GmbH Verluste in nicht unerheblichem Rahmen vor, daneben gibt es auch entsprechenden Verlustvortrag aus Vorjahren. Prüfer möchte nunmehr den Verlust um mehrere 100 T€ unter Anwendung des § 173 AO kürzen, da er der Meinung ist, dass eine Ausbuchung von Forderungen nicht hätte erfolgen dürfen. Bescheid steht nicht unter VdN.  Unterstellt es handelt sich um eine neue Tatsache, dürfte doch eine Änderung des Bescheides trotzdem nicht erfolgen, da keine höhere Steuer im VZ entsteht - oder?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo liebe Gemeinde,<br />
<br />
gehe ich recht in der Annahme, dass eine Änderung des Bescheides nach § 173 AO nicht möglich ist, wenn keine Änderung der Steuer erfolgt.<br />
<br />
Problem: Es liegen bei einer GmbH Verluste in nicht unerheblichem Rahmen vor, daneben gibt es auch entsprechenden Verlustvortrag aus Vorjahren. Prüfer möchte nunmehr den Verlust um mehrere 100 T€ unter Anwendung des § 173 AO kürzen, da er der Meinung ist, dass eine Ausbuchung von Forderungen nicht hätte erfolgen dürfen. Bescheid steht nicht unter VdN.  Unterstellt es handelt sich um eine neue Tatsache, dürfte doch eine Änderung des Bescheides trotzdem nicht erfolgen, da keine höhere Steuer im VZ entsteht - oder?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verjährung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3547</link>
			<pubDate>Fri, 09 Mar 2018 11:57:21 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3547</guid>
			<description><![CDATA[Jetzt bekomme ich doch tatsächlich geänderte Bescheide für den VZ 2006 u. 2007, aufgrund geänderter Beteiligungs-EK. <br />
<br />
Ursprüngliche Bescheide aus 2008, geändert 2009 wegen der Beteiligungs-EK. Und jetzt werden die Bescheide aus 2009 wegen geänderter Beteiligungs-EK geändert. 13,- Nachzahlung. <br />
Das FA hat es wohl echt nötig. <br />
<span style="font-style: italic;">Kopfschüttel</span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Jetzt bekomme ich doch tatsächlich geänderte Bescheide für den VZ 2006 u. 2007, aufgrund geänderter Beteiligungs-EK. <br />
<br />
Ursprüngliche Bescheide aus 2008, geändert 2009 wegen der Beteiligungs-EK. Und jetzt werden die Bescheide aus 2009 wegen geänderter Beteiligungs-EK geändert. 13,- Nachzahlung. <br />
Das FA hat es wohl echt nötig. <br />
<span style="font-style: italic;">Kopfschüttel</span>]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[KBV]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3517</link>
			<pubDate>Fri, 20 Oct 2017 11:41:10 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3517</guid>
			<description><![CDATA[Muss mich nochmal aufregen.<br />
<br />
FA macht bei einer getrennten bzw. 2x Einzelveranl. Fehler. Auswirkung bei jedem Ehepartner 8,-. Einspruch wird abgelehnt weil Auswirkung nach KBV je unter 10,-. Zusammen bei Beiden wären es schon 16,-, und ich wollte schon auf Zusammenveranlagung ändern, aber Änderung würde nur ca. 6,- bedeuten.<br />
Diese Kröte muss man wohl schlucken?<br />
<br />
Warum erfolgt aber eine Festsetzung einer Nachzahlung in einem anderen Bescheid v. 5,-? Kann man dann nicht gleich alles unter 10,- weglassen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Muss mich nochmal aufregen.<br />
<br />
FA macht bei einer getrennten bzw. 2x Einzelveranl. Fehler. Auswirkung bei jedem Ehepartner 8,-. Einspruch wird abgelehnt weil Auswirkung nach KBV je unter 10,-. Zusammen bei Beiden wären es schon 16,-, und ich wollte schon auf Zusammenveranlagung ändern, aber Änderung würde nur ca. 6,- bedeuten.<br />
Diese Kröte muss man wohl schlucken?<br />
<br />
Warum erfolgt aber eine Festsetzung einer Nachzahlung in einem anderen Bescheid v. 5,-? Kann man dann nicht gleich alles unter 10,- weglassen?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[FG-Kommunikation]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3512</link>
			<pubDate>Fri, 06 Oct 2017 18:13:33 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3512</guid>
			<description><![CDATA[Die Kammer teilt mit:<br />
"Zustellungen seitens des Gerichts an den Steuerberater Ab 1. Januar 2018 <br />
... sind Steuerberater jedoch gem. § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO n. F. verpflichtet, einen sicheren Übertragungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO für Zustellungen seitens des Gerichts einzurichten....<br />
Aus diesem Grund muss ab dem 1. Januar 2018 ein sicherer Übermittlungsweg für Zustellungen seitens des Gerichts eingerichtet werden. Für Steuerberater kommt rechtlich die De-Mail als derzeit einziger zur Verfügung stehender sicherer Übermittlungsweg in Frage. Die Eröffnung eines De-Mail-Kontos mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sollte ggf. nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzgericht bis Ende des Jahres erfolgen."<br />
<br />
Wie sieht das Gericht die Situation? Bisher haben wir alle Koimmunikation per Fax abgewickelt. Und das war nicht unsicher. Wozu das Ganze? Welcher Aufwand ist damit wiedermal verbunden?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Kammer teilt mit:<br />
"Zustellungen seitens des Gerichts an den Steuerberater Ab 1. Januar 2018 <br />
... sind Steuerberater jedoch gem. § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO n. F. verpflichtet, einen sicheren Übertragungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO für Zustellungen seitens des Gerichts einzurichten....<br />
Aus diesem Grund muss ab dem 1. Januar 2018 ein sicherer Übermittlungsweg für Zustellungen seitens des Gerichts eingerichtet werden. Für Steuerberater kommt rechtlich die De-Mail als derzeit einziger zur Verfügung stehender sicherer Übermittlungsweg in Frage. Die Eröffnung eines De-Mail-Kontos mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sollte ggf. nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzgericht bis Ende des Jahres erfolgen."<br />
<br />
Wie sieht das Gericht die Situation? Bisher haben wir alle Koimmunikation per Fax abgewickelt. Und das war nicht unsicher. Wozu das Ganze? Welcher Aufwand ist damit wiedermal verbunden?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Festsetzung v. Zinsen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3495</link>
			<pubDate>Thu, 20 Jul 2017 15:22:01 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3495</guid>
			<description><![CDATA[Es wurden alte Bescheide geändert. Damals wurden schon Nachzahlungszinsen festgesetzt. Nun durch die Änderung der Bescheide werden 3,- mehr Zinsen errechnet. Müssen diese 3,- nun gezahlt werden? Eigentlich werden doch Zinsen erst ab 10,- festgesetzt. Insgesamt sind es über 10,-, aber bei der Änderung eben nur 3,- mehr.<br />
<br />
Es kommt nicht auf den Betrag an, aber interessieren würde es mich mal.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Es wurden alte Bescheide geändert. Damals wurden schon Nachzahlungszinsen festgesetzt. Nun durch die Änderung der Bescheide werden 3,- mehr Zinsen errechnet. Müssen diese 3,- nun gezahlt werden? Eigentlich werden doch Zinsen erst ab 10,- festgesetzt. Insgesamt sind es über 10,-, aber bei der Änderung eben nur 3,- mehr.<br />
<br />
Es kommt nicht auf den Betrag an, aber interessieren würde es mich mal.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Übertragung FB für Betreuung, Erziehung...]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3483</link>
			<pubDate>Thu, 22 Jun 2017 16:31:57 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3483</guid>
			<description><![CDATA[Mandant bekommt geänderten Bescheid, wo ihm der halbe FB für Erz. ... aberkannt wird, da er der Übertragung auf die Kindesmutter nicht widersprochen hat. Die Kindesmutter hat diesen Antrag auf Übertragung aber nie gestellt.<br />
<br />
In Ihrem Bescheid steht jedoch der halbe Kinder-FB und der volle FB für Erziehung... Dies ist jedoch niemandem (auch mir nicht) aufgefallen, da es finanziell keinen Unterschied bei der Mutter machte, da der Soli sowieso auf 0 ist.<br />
<br />
Kommt die Änderung beim Kindesvater zu recht?<br />
Oder hätte man Einspruch gegen den Bescheid der Mutter einlegen müssen (Verzicht auf den vollen FB)? Aber sie wäre ja gar nicht beschwert gewesen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Mandant bekommt geänderten Bescheid, wo ihm der halbe FB für Erz. ... aberkannt wird, da er der Übertragung auf die Kindesmutter nicht widersprochen hat. Die Kindesmutter hat diesen Antrag auf Übertragung aber nie gestellt.<br />
<br />
In Ihrem Bescheid steht jedoch der halbe Kinder-FB und der volle FB für Erziehung... Dies ist jedoch niemandem (auch mir nicht) aufgefallen, da es finanziell keinen Unterschied bei der Mutter machte, da der Soli sowieso auf 0 ist.<br />
<br />
Kommt die Änderung beim Kindesvater zu recht?<br />
Oder hätte man Einspruch gegen den Bescheid der Mutter einlegen müssen (Verzicht auf den vollen FB)? Aber sie wäre ja gar nicht beschwert gewesen.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ermittlung beim AG]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3469</link>
			<pubDate>Wed, 26 Apr 2017 12:08:17 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3469</guid>
			<description><![CDATA[Mandant erhält eine eindeutige Abfindung. In der mtl Lohnabrechnung auch als solche deutlich ausgewiesen, aber im Ausdruck der elektr. Meldung (Jahresbescheinigung) als normaler BAL gemeldet.<br />
Nun will das FA den Schriftverkehr (Kündigung usw.) einsehen. Dem AN ist es aber unter Strafe untersagt den Aufhebungsvertrag (anderen Schriftverkehr gibt es nicht) Dritten vorzulegen.<br />
 <span style="font-style: italic;">Unter uns: der AG hat Dreck am Stecken. </span><br />
Das wird dem FA mitgeteilt und es solle doch Erkundigungen zur ermäßigten Besteuerung beim AG anstellen. Dies verweigert das FA unter Berufung auf § 30 AO.<br />
Was soll der AN nun tun? Aufhebungsvertrag doch dem FA vorlegen und Strafe riskieren, oder auf ca. 9.000,- Steuern verzichten? Das ist der Unterschied zwischen voller und ermäßigter Besteuerung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Mandant erhält eine eindeutige Abfindung. In der mtl Lohnabrechnung auch als solche deutlich ausgewiesen, aber im Ausdruck der elektr. Meldung (Jahresbescheinigung) als normaler BAL gemeldet.<br />
Nun will das FA den Schriftverkehr (Kündigung usw.) einsehen. Dem AN ist es aber unter Strafe untersagt den Aufhebungsvertrag (anderen Schriftverkehr gibt es nicht) Dritten vorzulegen.<br />
 <span style="font-style: italic;">Unter uns: der AG hat Dreck am Stecken. </span><br />
Das wird dem FA mitgeteilt und es solle doch Erkundigungen zur ermäßigten Besteuerung beim AG anstellen. Dies verweigert das FA unter Berufung auf § 30 AO.<br />
Was soll der AN nun tun? Aufhebungsvertrag doch dem FA vorlegen und Strafe riskieren, oder auf ca. 9.000,- Steuern verzichten? Das ist der Unterschied zwischen voller und ermäßigter Besteuerung.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[EÜR und §11: nicht berücksichtigte USt November = offenbare Unrichtigkeit?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3447</link>
			<pubDate>Mon, 09 Jan 2017 09:39:54 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3447</guid>
			<description><![CDATA[Hallo Berufskollegen, Steuerforianer, Mitleser und liebe Grüße von der überfüllten Ostsee.<br />
Während viele von euch bestimmt noch mit Nachzügler-Steuererklärungen 2015 zu kämpfen haben, erlaubt es eure Zeit vielleicht trotzdem, kurz einen Blick auf folgendes Problem zu werfen:<br />
<br />
Für einen <span style="font-weight: bold;">Einnahmeüberschussrechner </span>wurde eine im Folgejahr geleistete, aber gem. <span style="font-weight: bold;">§11</span>(2)S2 i.V.m. (1)S2 EStG tatsächlich noch im Abschlussjahr zu berücksichtigende <span style="font-weight: bold;">USt-Zahlung nicht als BA angesetzt</span>. Der Bearbeiter der Steuererklärung hat hier  einfach geträumt. <br />
<br />
Es wurde erklärungsgemäß und ohne Nebenbestimmung beschieden. Im Folgejahr hat der Bearbeiter gewechselt und diesen Fehler entdeckt. <br />
Es wurde ein Änderungsantrag wegen offenbarer Unrichtigkeit gestellt, gestützt auf <span style="font-weight: bold;">§129AO</span>, da die Abweichung der erklärten Ausgaben für USt bei Abgleich mit bereits vorliegenden Unterlagen (Steuerkonto) offenkundig war (siehe AEAO zu §129 Abs. 4 Satz 3 und 4<span style="font-style: italic;">:"Eine offenbare Unrichtigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung [...]enthaltene offenbare, d.h. für das FA erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Dies gilt auch dann, wenn zur Berichtigung des offenbaren Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen durch die Finanzbehörde zur Höhe des zu berücksichtigenden Betrages erforderlich sind (<span style="font-weight: bold;">vgl. BFH 27.08.2013, VIII R 9/11 zu USt-Zahlungen in einer EÜR</span></span>)"<br />
<br />
Das<span style="font-weight: bold;"> FA </span>lehnt die Änderung dennoch ab. Zusammengefasst mit folgender Begründung: <span style="font-weight: bold;">Im zitierten Urteil wurde die USt in voller Höhe vergessen. Damit sei von einem mech. Versehen auszugehen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur eine Zahlung wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung nicht berücksichtigt</span>.<br />
<br />
Hier endet eigentlich schon der Sachverhalt und es schließt sich meine Frage an: Welcher Auffassung seit ihr/sind Sie?<br />
<br />
Jetzt habe ich aber noch einen Bonbon. Ich weiß nicht, ob ich mich darüber empören sollte oder nicht. Im damaligen Bescheid steht der Hinweis, dass wir zukünftig auf die Berücksichtigung der 10Tage Regel achten sollen. Das ist keine "Standardtext", sondern wurde vom Bearbeiter bewusst in den Bescheid geschrieben. Für mich ein Hinweis darauf: <span style="font-weight: bold;">Der Bearbeiter hat bei Erlass des Bescheides gewusst, dass die USt November nicht als BA berücksichtigt wurde</span>.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo Berufskollegen, Steuerforianer, Mitleser und liebe Grüße von der überfüllten Ostsee.<br />
Während viele von euch bestimmt noch mit Nachzügler-Steuererklärungen 2015 zu kämpfen haben, erlaubt es eure Zeit vielleicht trotzdem, kurz einen Blick auf folgendes Problem zu werfen:<br />
<br />
Für einen <span style="font-weight: bold;">Einnahmeüberschussrechner </span>wurde eine im Folgejahr geleistete, aber gem. <span style="font-weight: bold;">§11</span>(2)S2 i.V.m. (1)S2 EStG tatsächlich noch im Abschlussjahr zu berücksichtigende <span style="font-weight: bold;">USt-Zahlung nicht als BA angesetzt</span>. Der Bearbeiter der Steuererklärung hat hier  einfach geträumt. <br />
<br />
Es wurde erklärungsgemäß und ohne Nebenbestimmung beschieden. Im Folgejahr hat der Bearbeiter gewechselt und diesen Fehler entdeckt. <br />
Es wurde ein Änderungsantrag wegen offenbarer Unrichtigkeit gestellt, gestützt auf <span style="font-weight: bold;">§129AO</span>, da die Abweichung der erklärten Ausgaben für USt bei Abgleich mit bereits vorliegenden Unterlagen (Steuerkonto) offenkundig war (siehe AEAO zu §129 Abs. 4 Satz 3 und 4<span style="font-style: italic;">:"Eine offenbare Unrichtigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung [...]enthaltene offenbare, d.h. für das FA erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Dies gilt auch dann, wenn zur Berichtigung des offenbaren Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen durch die Finanzbehörde zur Höhe des zu berücksichtigenden Betrages erforderlich sind (<span style="font-weight: bold;">vgl. BFH 27.08.2013, VIII R 9/11 zu USt-Zahlungen in einer EÜR</span></span>)"<br />
<br />
Das<span style="font-weight: bold;"> FA </span>lehnt die Änderung dennoch ab. Zusammengefasst mit folgender Begründung: <span style="font-weight: bold;">Im zitierten Urteil wurde die USt in voller Höhe vergessen. Damit sei von einem mech. Versehen auszugehen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur eine Zahlung wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung nicht berücksichtigt</span>.<br />
<br />
Hier endet eigentlich schon der Sachverhalt und es schließt sich meine Frage an: Welcher Auffassung seit ihr/sind Sie?<br />
<br />
Jetzt habe ich aber noch einen Bonbon. Ich weiß nicht, ob ich mich darüber empören sollte oder nicht. Im damaligen Bescheid steht der Hinweis, dass wir zukünftig auf die Berücksichtigung der 10Tage Regel achten sollen. Das ist keine "Standardtext", sondern wurde vom Bearbeiter bewusst in den Bescheid geschrieben. Für mich ein Hinweis darauf: <span style="font-weight: bold;">Der Bearbeiter hat bei Erlass des Bescheides gewusst, dass die USt November nicht als BA berücksichtigt wurde</span>.]]></content:encoded>
		</item>
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