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		<title><![CDATA[Steuerberater - Alle Foren]]></title>
		<link>http://realsteuer.de/mybb/</link>
		<description><![CDATA[Steuerberater - http://realsteuer.de/mybb]]></description>
		<pubDate>Tue, 12 May 2026 14:39:42 +0000</pubDate>
		<generator>MyBB</generator>
		<item>
			<title><![CDATA[Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen Berich]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3716</link>
			<pubDate>Mon, 30 Jun 2025 10:57:16 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3716</guid>
			<description><![CDATA[<span style="text-decoration: underline;">Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Nichtabgabe Steuererklärungen zu Veranlagungssteuern): Berichtigungszeitraum</span><br />
<br />
Guten Morgen,<br />
<br />
ich muss mich mit dem Thema Steuerhinterziehung und Selbstanzeige befassen und bin hinsichtlich der Ermittlung des Berichtigungszeitraums etwas verwirrt. Vielleicht kann mich hier jemand in die Spur bringen. <br />
<br />
Der Beginn des Berichtigungszeitraums ist kein Problem. Ich frage mich aber bis zu welchem Veranlagungszeitraum in Gegenwart bzw.  naher Vergangenheit Steuerklärungen für eine wirksame, d.h. vollständige, strafbefreiende Selbstanzeige zu Veranlagungssteuern eingereicht werden müssen (§ 371 (1) S. 2 AO: „Die Angaben müssen zu allen … Steuerstraftaten … erfolgen“). Da es um „Steuerstraftaten“ geht, die, meine ich, dann auch vollendet sein müssen, dürfte – solange kein Bescheid (Schätzungsbescheid) für ein Veranlagungsjahr (z.B. Jahr 02) vorliegt und soweit die Veranlagungsarbeiten des Finanzamts für dieses Jahr (02) noch nicht (im Wesentlichen) abgeschlossen sind – das Veranlagungsjahr (02) noch nicht zum Berichtigungszeitraum gehören. D.h., dass es dann für die wirksame Selbstanzeige genügen würde, die ausstehenden Steuererklärungen bis einschließlich des Veranlagungsjahres 01 nachzuholen. Ist das richtig?<br />
<br />
Demnach würde es keine Rolle spielen, wenn die gesetzliche oder eine behördliche (Vorabanforderung) Abgabefrist nicht eingehalten wurde. Ist das richtig?<br />
<br />
(Die Überlegung ist natürlich nur relevant, sofern Steuern in 01 und/oder 02 überhaupt verkürzt wurden, d.h. die tatsächlichen Steuern höher sind als die festgesetzten Vorauszahlungen)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<span style="text-decoration: underline;">Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Nichtabgabe Steuererklärungen zu Veranlagungssteuern): Berichtigungszeitraum</span><br />
<br />
Guten Morgen,<br />
<br />
ich muss mich mit dem Thema Steuerhinterziehung und Selbstanzeige befassen und bin hinsichtlich der Ermittlung des Berichtigungszeitraums etwas verwirrt. Vielleicht kann mich hier jemand in die Spur bringen. <br />
<br />
Der Beginn des Berichtigungszeitraums ist kein Problem. Ich frage mich aber bis zu welchem Veranlagungszeitraum in Gegenwart bzw.  naher Vergangenheit Steuerklärungen für eine wirksame, d.h. vollständige, strafbefreiende Selbstanzeige zu Veranlagungssteuern eingereicht werden müssen (§ 371 (1) S. 2 AO: „Die Angaben müssen zu allen … Steuerstraftaten … erfolgen“). Da es um „Steuerstraftaten“ geht, die, meine ich, dann auch vollendet sein müssen, dürfte – solange kein Bescheid (Schätzungsbescheid) für ein Veranlagungsjahr (z.B. Jahr 02) vorliegt und soweit die Veranlagungsarbeiten des Finanzamts für dieses Jahr (02) noch nicht (im Wesentlichen) abgeschlossen sind – das Veranlagungsjahr (02) noch nicht zum Berichtigungszeitraum gehören. D.h., dass es dann für die wirksame Selbstanzeige genügen würde, die ausstehenden Steuererklärungen bis einschließlich des Veranlagungsjahres 01 nachzuholen. Ist das richtig?<br />
<br />
Demnach würde es keine Rolle spielen, wenn die gesetzliche oder eine behördliche (Vorabanforderung) Abgabefrist nicht eingehalten wurde. Ist das richtig?<br />
<br />
(Die Überlegung ist natürlich nur relevant, sofern Steuern in 01 und/oder 02 überhaupt verkürzt wurden, d.h. die tatsächlichen Steuern höher sind als die festgesetzten Vorauszahlungen)]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Unterhaltszahlungen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3713</link>
			<pubDate>Fri, 03 Mar 2023 15:38:53 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3713</guid>
			<description><![CDATA[Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter (nicht für das Kind) wurden im Nachhinein an das Jugendamt gezahlt da Mandant noch nicht wusste, daß er Vater geworden ist. Die Zahlungen können nicht als Unterhaltsaufwendungen gelten gemacht werden, da sie nicht als "Unterhalt" gezahlt wurden, sondern im Nachhinein an das Jugendamt. <br />
Ist es nicht egal, ob Direkt laufend Unterhalt, oder an das Jugendamt gezahlt wurde?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter (nicht für das Kind) wurden im Nachhinein an das Jugendamt gezahlt da Mandant noch nicht wusste, daß er Vater geworden ist. Die Zahlungen können nicht als Unterhaltsaufwendungen gelten gemacht werden, da sie nicht als "Unterhalt" gezahlt wurden, sondern im Nachhinein an das Jugendamt. <br />
Ist es nicht egal, ob Direkt laufend Unterhalt, oder an das Jugendamt gezahlt wurde?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Französischer Arbeitslohn]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3708</link>
			<pubDate>Mon, 07 Nov 2022 12:56:48 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3708</guid>
			<description><![CDATA[Die Ehefrau eines Mandanten hat einen Job in Frankreich angenommen, ich habe die erste Gehaltsabrechnung bekommen, sie ist als Grenzgängerin steuerfrei.<br />
<br />
Die Abrechnung enthält 9 verschiedene Abzugsarten von Sozialversicherung.<br />
<br />
Einigermaßen nachvollziehen kann ich die einzelnen Positionen unter<br />
<a href="https://my-payroll-pro.com/de/ressourcen/franzoesischer-gehaltszettel-erklaert/" target="_blank">https://my-payroll-pro.com/de/ressourcen...-erklaert/</a> <br />
<br />
aber was davon ist in D steuerlich absetzbar? Kennt jemand da irgendeine informative Seite?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Ehefrau eines Mandanten hat einen Job in Frankreich angenommen, ich habe die erste Gehaltsabrechnung bekommen, sie ist als Grenzgängerin steuerfrei.<br />
<br />
Die Abrechnung enthält 9 verschiedene Abzugsarten von Sozialversicherung.<br />
<br />
Einigermaßen nachvollziehen kann ich die einzelnen Positionen unter<br />
<a href="https://my-payroll-pro.com/de/ressourcen/franzoesischer-gehaltszettel-erklaert/" target="_blank">https://my-payroll-pro.com/de/ressourcen...-erklaert/</a> <br />
<br />
aber was davon ist in D steuerlich absetzbar? Kennt jemand da irgendeine informative Seite?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[§6 Abs.1 Nr.1 S.2 EStG vs. InvStG]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3705</link>
			<pubDate>Fri, 26 Aug 2022 08:07:49 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3705</guid>
			<description><![CDATA[Folgender Sachverhalt:<br />
<br />
Firma erwirbt Anfang 2017 Anteile an einem amerikanischen Fonds. Auf den 31.12.2017 erstellt die deutsche Verwahrbank eine Bescheinigung über einen fiktiven Veräußerungsverlust im Sinne des InvStG von rund 13%. Die Firma nimmt daraufhin eine ergebniswirksame Teilwertabschreibung auf den 31.12.2017 vor. <br />
<br />
Im Rahmen der Bp wird festgestellt, dass sich der Börsenwert der Anteile nicht verringert hat. Tatsächlich resultiert der fiktive Veräußerungsverlust aus der negativen Entwicklung des Dollarkurses. Es handelt sich also um einen reinen Währungsverlust, der nicht zu einer dauerhaften Wertminderung im Sinne §6 Abs.1 Nr.1 S.2 EStG führt, wohl aber zu einem fiktiven Veräußerungsverlust im Sinne des InvStG führt!<br />
<br />
Rechtsfolge:<br />
Analog zum fiktiven Veräußerungsgewinn wird der geminderte Bilanzansatz durch eine „Rücklage“ ausgeglichen. Außerdem muss die Firma bis zum 31.12.2022 eine Erklärung nach §56 Abs.5 InvStG abzugeben.<br />
<br />
Stimmt ihr mir zu oder seht ihr das anders?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Folgender Sachverhalt:<br />
<br />
Firma erwirbt Anfang 2017 Anteile an einem amerikanischen Fonds. Auf den 31.12.2017 erstellt die deutsche Verwahrbank eine Bescheinigung über einen fiktiven Veräußerungsverlust im Sinne des InvStG von rund 13%. Die Firma nimmt daraufhin eine ergebniswirksame Teilwertabschreibung auf den 31.12.2017 vor. <br />
<br />
Im Rahmen der Bp wird festgestellt, dass sich der Börsenwert der Anteile nicht verringert hat. Tatsächlich resultiert der fiktive Veräußerungsverlust aus der negativen Entwicklung des Dollarkurses. Es handelt sich also um einen reinen Währungsverlust, der nicht zu einer dauerhaften Wertminderung im Sinne §6 Abs.1 Nr.1 S.2 EStG führt, wohl aber zu einem fiktiven Veräußerungsverlust im Sinne des InvStG führt!<br />
<br />
Rechtsfolge:<br />
Analog zum fiktiven Veräußerungsgewinn wird der geminderte Bilanzansatz durch eine „Rücklage“ ausgeglichen. Außerdem muss die Firma bis zum 31.12.2022 eine Erklärung nach §56 Abs.5 InvStG abzugeben.<br />
<br />
Stimmt ihr mir zu oder seht ihr das anders?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Privates Veräußerungsgeschäft?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3703</link>
			<pubDate>Tue, 21 Jun 2022 19:18:22 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3703</guid>
			<description><![CDATA[Zum Vermögen einer natürlichen Person gehört ein Grundstück. Eine natürliche Person hat einen Anteil von ½ vor 20 Jahren erworben, einen weiteren Anteil von 1/2 hat er vor einem halben Jahr erworben. Er beabsichtigt, einen Anteil von 1/2 zu veräußern.<br />
Kann die natürliche Person im Kaufvertrag genau den vor 20 Jahren erworbenen Grundstücksanteil veräußern und somit die Anwendung des § 23 verhindern? (Analog der Regelung zu GmbH-Anteilen nach BFH-Urteil vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75). M.E. könnte das zivilrechtlich möglich sein, aber ist das auch steuerlich von Erfolg?<br />
Oder besteht keine Wahlmöglichkeit? Die alten Aussagen zu "Last in, first out" oder "First in, first out" bei Aktiendepots scheinen mir nicht unbedingt anwendbar zu sein. Andererseits handelt es sich auch nicht um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, wie die der Bundesfinanzhof festgestellt, dass sie notwendig einheitlich zu betrachten ist (Erläuterungen dazu unter anderem Finanzgericht Nürnberg vom 26. Januar 2016, 1 K 773/14).<br />
Wie seht Ihr das Problem und die mögliche Lösung? Vielen Dank für das Mitdenken.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Zum Vermögen einer natürlichen Person gehört ein Grundstück. Eine natürliche Person hat einen Anteil von ½ vor 20 Jahren erworben, einen weiteren Anteil von 1/2 hat er vor einem halben Jahr erworben. Er beabsichtigt, einen Anteil von 1/2 zu veräußern.<br />
Kann die natürliche Person im Kaufvertrag genau den vor 20 Jahren erworbenen Grundstücksanteil veräußern und somit die Anwendung des § 23 verhindern? (Analog der Regelung zu GmbH-Anteilen nach BFH-Urteil vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75). M.E. könnte das zivilrechtlich möglich sein, aber ist das auch steuerlich von Erfolg?<br />
Oder besteht keine Wahlmöglichkeit? Die alten Aussagen zu "Last in, first out" oder "First in, first out" bei Aktiendepots scheinen mir nicht unbedingt anwendbar zu sein. Andererseits handelt es sich auch nicht um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, wie die der Bundesfinanzhof festgestellt, dass sie notwendig einheitlich zu betrachten ist (Erläuterungen dazu unter anderem Finanzgericht Nürnberg vom 26. Januar 2016, 1 K 773/14).<br />
Wie seht Ihr das Problem und die mögliche Lösung? Vielen Dank für das Mitdenken.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ort der Leistung Videokonferenz]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3701</link>
			<pubDate>Thu, 28 Apr 2022 15:12:34 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3701</guid>
			<description><![CDATA[Hallo an Alle,<br />
<br />
zum Sachverhalt. Unser Mandant, GmbH mit Sitz in Dt. erbringt gegenüber einem dt. Gericht eine sonst. Leistung in Form einer Videokonferenz. Er stellt sämtliches Equipment in Dt.<br />
Am anderen Ende der Videokonferenz, wird ein Gefangener in einem israelischem Gefängnis als Zeuge befragt. Unser Mandant erteilt eine Rechnung an das Gericht mit Ausweis der dt. USt. Das dt. Gericht lehnt die USt auf die reine Videokonferenz ab. Begründung ist, dass die Videokonferenz nicht im Innland stattfindet. <br />
M.E. zu Unrecht. Ich würde den Ort d.Lstg. nach § 3 Abs.5 Nr. 2 UStG bestimmen, da keine ID-Nr. vorgelegt wurde. Danach wäre der Umsatz in Dt. zu versteuern. Zu Recht?<br />
LG tolledeu]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo an Alle,<br />
<br />
zum Sachverhalt. Unser Mandant, GmbH mit Sitz in Dt. erbringt gegenüber einem dt. Gericht eine sonst. Leistung in Form einer Videokonferenz. Er stellt sämtliches Equipment in Dt.<br />
Am anderen Ende der Videokonferenz, wird ein Gefangener in einem israelischem Gefängnis als Zeuge befragt. Unser Mandant erteilt eine Rechnung an das Gericht mit Ausweis der dt. USt. Das dt. Gericht lehnt die USt auf die reine Videokonferenz ab. Begründung ist, dass die Videokonferenz nicht im Innland stattfindet. <br />
M.E. zu Unrecht. Ich würde den Ort d.Lstg. nach § 3 Abs.5 Nr. 2 UStG bestimmen, da keine ID-Nr. vorgelegt wurde. Danach wäre der Umsatz in Dt. zu versteuern. Zu Recht?<br />
LG tolledeu]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bilanzierung bei Nießbrauch]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3699</link>
			<pubDate>Fri, 18 Mar 2022 13:21:37 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3699</guid>
			<description><![CDATA[Phase 1:<br />
Der Stpfl betreibt sein Unternehmen auf Grundstück der Eltern und zahlt Miete.<br />
<br />
Phase 2:<br />
Die Eltern überschreiben das Grundstück dem Sohn unter Eintrag eines Vorbehaltsnießbrauches. Der Sohn zahlt weiter Miete.<br />
<br />
Phase 3:<br />
Der Sohn baut mit Genehmigung der Eltern als Nießbrauchsnehmer auf eigene Kosten einen Anbau an das Haus.<br />
<br />
Bisher ist außer dem Gebäudeanbau nichts im BV aktiviert, da der StB argumentiert, dass die Eltern die wirtschaftlichen Eigentümer das Grundstücks sind.<br />
<br />
Da es momentan praktisch keine steuerlichen Auswirkungen hat, möchten wir ehrlich gesagt nicht wirklich etwas anderes unterstellen, aber ...<br />
<br />
Die Probleme liegen m.E.n. in der Zukunft:<br />
<br />
Phase 4a:<br />
Die Firma des Sohnes zieht aus und der Sohn verkauft das Grundstück. Sind jetzt stille Reserven aufzulösen?<br />
<br />
Phase 4b:<br />
Die Eltern versterben und der Nießbrauch fällt weg. Ist der Wegfall des Nießbrauchs jetzt eine Einlage bzw. einlageähnliche Handlung und das Grundstück geht mit dem Wert des Todestages in das BV? Oder ist es mit dem (fortgeführten) Wert im Zeit der Überlassung zu erfassen?<br />
<br />
Schönes Wochenende an alle!<br />
<br />
taxpert, der sich jetzt in den Urlaub verabschiedet!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Phase 1:<br />
Der Stpfl betreibt sein Unternehmen auf Grundstück der Eltern und zahlt Miete.<br />
<br />
Phase 2:<br />
Die Eltern überschreiben das Grundstück dem Sohn unter Eintrag eines Vorbehaltsnießbrauches. Der Sohn zahlt weiter Miete.<br />
<br />
Phase 3:<br />
Der Sohn baut mit Genehmigung der Eltern als Nießbrauchsnehmer auf eigene Kosten einen Anbau an das Haus.<br />
<br />
Bisher ist außer dem Gebäudeanbau nichts im BV aktiviert, da der StB argumentiert, dass die Eltern die wirtschaftlichen Eigentümer das Grundstücks sind.<br />
<br />
Da es momentan praktisch keine steuerlichen Auswirkungen hat, möchten wir ehrlich gesagt nicht wirklich etwas anderes unterstellen, aber ...<br />
<br />
Die Probleme liegen m.E.n. in der Zukunft:<br />
<br />
Phase 4a:<br />
Die Firma des Sohnes zieht aus und der Sohn verkauft das Grundstück. Sind jetzt stille Reserven aufzulösen?<br />
<br />
Phase 4b:<br />
Die Eltern versterben und der Nießbrauch fällt weg. Ist der Wegfall des Nießbrauchs jetzt eine Einlage bzw. einlageähnliche Handlung und das Grundstück geht mit dem Wert des Todestages in das BV? Oder ist es mit dem (fortgeführten) Wert im Zeit der Überlassung zu erfassen?<br />
<br />
Schönes Wochenende an alle!<br />
<br />
taxpert, der sich jetzt in den Urlaub verabschiedet!]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[GmbH und Co KG - Stammkapital GmbH effektiv einsetzen]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3698</link>
			<pubDate>Wed, 02 Mar 2022 15:19:43 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3698</guid>
			<description><![CDATA[Bei der Gründung der GmbH &amp; Co. KG stellt sich ja immer folgendes Problem: <br />
Die GmbH hat die Kohle (25T oder 12.5), mit der sie nicht effektiv handeln kann. Denn der Geschäftsbetrieb ist ja bei der KG.<br />
<br />
Man kann wie folgt umgehen: UG als Komplementärin und dann nur vernachlässigbares Geld bei GmbH - wird nicht gewünscht wegen der Firma;<br />
Halbeinzahlung bei Komplementär-GmbH - immer noch unproduktive 12.500. Ja, der Jahresabschluss kostet, aber überschaubar bei einer nicht tätigen GmbH. Außerdem hat man bei Halbeinzahlung offene Einlageschuld.<br />
<br />
Darlehensgewährung an KG: Muss gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG offen gelegt werden. Registergerichte machen Mätzchen.<br />
<br />
Was geht noch? Ich habe mal gehört: GmbH kauft Betriebsmittel und verpachtet diese dann fremdüblich an KG.<br />
<br />
Für Einschätzung hierzu wäre ich dankbar. Ich glaube, in der Praxis wird häufig die Darlehenskiste gemacht, ohne offen zu legen; aber streng genommen ist das ein strafbewehrter Verstoß gegen Kapitalaufbringung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Bei der Gründung der GmbH &amp; Co. KG stellt sich ja immer folgendes Problem: <br />
Die GmbH hat die Kohle (25T oder 12.5), mit der sie nicht effektiv handeln kann. Denn der Geschäftsbetrieb ist ja bei der KG.<br />
<br />
Man kann wie folgt umgehen: UG als Komplementärin und dann nur vernachlässigbares Geld bei GmbH - wird nicht gewünscht wegen der Firma;<br />
Halbeinzahlung bei Komplementär-GmbH - immer noch unproduktive 12.500. Ja, der Jahresabschluss kostet, aber überschaubar bei einer nicht tätigen GmbH. Außerdem hat man bei Halbeinzahlung offene Einlageschuld.<br />
<br />
Darlehensgewährung an KG: Muss gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG offen gelegt werden. Registergerichte machen Mätzchen.<br />
<br />
Was geht noch? Ich habe mal gehört: GmbH kauft Betriebsmittel und verpachtet diese dann fremdüblich an KG.<br />
<br />
Für Einschätzung hierzu wäre ich dankbar. Ich glaube, in der Praxis wird häufig die Darlehenskiste gemacht, ohne offen zu legen; aber streng genommen ist das ein strafbewehrter Verstoß gegen Kapitalaufbringung.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[StB-kosten zu Grundsteuerwerterklärung = WK bei VuV?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3697</link>
			<pubDate>Thu, 24 Feb 2022 14:01:53 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3697</guid>
			<description><![CDATA[Hallo in die Gemeinde,<br />
<br />
habe eine kleine Frage:<br />
<br />
Stellen die Steuerberatungskosten zur Ermittlung des neuen Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 Werbungskosten dar, wenn es sich um ein Vermietungsobjekt handelt? <br />
<br />
Grds. handelt es sich dabei ja um Vermögen. Alles was mit Vermögen zu tun hat, ist meiner Kenntnis (sicherlich gibt es hierzu Ausnahmen) nicht als Werbungskosten abziehbar. Ich denke da an Notarkosten bei Übertragungen von Vermietungsobjekten auf die nächste Generation.<br />
<br />
Die Grundsteuerwert-Erklärung steht aber nicht im Zusammenhang mit einer Vermögensverschiebung. Aus meiner Sicht sollte doch dann der Abzug als Wk möglich sein - oder?<br />
<br />
Im Bereich der Gewinneinkünfte sind die Steuerberatungskosten abziehbar. <br />
<br />
Könnte man hier auf das BFH-Urteil vom 28.11.1980 (VI R 193/77) zurückgreifen?<br />
<br />
Vielen Dank für eure Ideen und bleibt Gesund.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo in die Gemeinde,<br />
<br />
habe eine kleine Frage:<br />
<br />
Stellen die Steuerberatungskosten zur Ermittlung des neuen Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 Werbungskosten dar, wenn es sich um ein Vermietungsobjekt handelt? <br />
<br />
Grds. handelt es sich dabei ja um Vermögen. Alles was mit Vermögen zu tun hat, ist meiner Kenntnis (sicherlich gibt es hierzu Ausnahmen) nicht als Werbungskosten abziehbar. Ich denke da an Notarkosten bei Übertragungen von Vermietungsobjekten auf die nächste Generation.<br />
<br />
Die Grundsteuerwert-Erklärung steht aber nicht im Zusammenhang mit einer Vermögensverschiebung. Aus meiner Sicht sollte doch dann der Abzug als Wk möglich sein - oder?<br />
<br />
Im Bereich der Gewinneinkünfte sind die Steuerberatungskosten abziehbar. <br />
<br />
Könnte man hier auf das BFH-Urteil vom 28.11.1980 (VI R 193/77) zurückgreifen?<br />
<br />
Vielen Dank für eure Ideen und bleibt Gesund.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Kürzung der Vorsorgeaufwendungen?]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3696</link>
			<pubDate>Sun, 20 Feb 2022 11:33:59 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3696</guid>
			<description><![CDATA[Verwitwete Rentnerin erhält sowohl Altersrente als auch Witwenrente. Da sie krankenversicherungstechnisch als vormalige selbstständige Ärztin privat versichert ist, wird die Altersrente nicht um Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge gekürzt. Zu der Witwenrente wird jedoch vom Rententräger (Deutsche Rentenversicherung Bund) monatlich ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ausgezahlt.<br />
Dieser Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag findet sich nicht in der elektronischen Mitteilung des Rententrägers an die Finanzverwaltung über die gezahlte Rente und wird entsprechend vom Finanzamt nicht besteuert - der in der Steuererklärung erklärte Zuschuss wird beim Erlass des Bescheides vom Finanzamt überschrieben. Woraus ergibt sich, dass dieser Zuschuss letztendlich nicht den abzugsfähigen Vorsorgeaufwand reduziert. Eine Quelle dazu habe ich bisher nicht gefunden. Wer weiß weiter?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Verwitwete Rentnerin erhält sowohl Altersrente als auch Witwenrente. Da sie krankenversicherungstechnisch als vormalige selbstständige Ärztin privat versichert ist, wird die Altersrente nicht um Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge gekürzt. Zu der Witwenrente wird jedoch vom Rententräger (Deutsche Rentenversicherung Bund) monatlich ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ausgezahlt.<br />
Dieser Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag findet sich nicht in der elektronischen Mitteilung des Rententrägers an die Finanzverwaltung über die gezahlte Rente und wird entsprechend vom Finanzamt nicht besteuert - der in der Steuererklärung erklärte Zuschuss wird beim Erlass des Bescheides vom Finanzamt überschrieben. Woraus ergibt sich, dass dieser Zuschuss letztendlich nicht den abzugsfähigen Vorsorgeaufwand reduziert. Eine Quelle dazu habe ich bisher nicht gefunden. Wer weiß weiter?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Wohnung mit Wohnrecht]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3695</link>
			<pubDate>Thu, 17 Feb 2022 10:57:27 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3695</guid>
			<description><![CDATA[Ich habe mal wieder Knoten im Hirn!<br />
<br />
XY Vermögensverwaltungsbanken GmbH erwirbt von einer alten Dame vier Wohnungen. Für die Wohnung, in der die alte Dame wohnt, wird ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart. <br />
<br />
Bei V+V kein Problem! Solange keine Einnahmen gibt es auch keinen WK-Abzug! <br />
<br />
Sind bei der GmbH jetzt analog die Kosten -hauptsächlich AfA und Zinsaufwand- außerhalb der Bilanz wieder zuzurechnen?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich habe mal wieder Knoten im Hirn!<br />
<br />
XY Vermögensverwaltungsbanken GmbH erwirbt von einer alten Dame vier Wohnungen. Für die Wohnung, in der die alte Dame wohnt, wird ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart. <br />
<br />
Bei V+V kein Problem! Solange keine Einnahmen gibt es auch keinen WK-Abzug! <br />
<br />
Sind bei der GmbH jetzt analog die Kosten -hauptsächlich AfA und Zinsaufwand- außerhalb der Bilanz wieder zuzurechnen?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verhandlung wurde aufgehoben]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3692</link>
			<pubDate>Mon, 15 Nov 2021 15:32:15 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3692</guid>
			<description><![CDATA[Warum wird eine "Verhandlung aufgehoben"? (BFH)<br />
Ein Termin klar, kann passieren, aber eine Verhandlung.<br />
<br />
Haben die Parteien sich außergerichtl. geeinigt, oder wurde die Klage zurückgezogen, oder... ???<br />
Im Netz ist nix zu finden. Gilt nun das FG-Urteil?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Warum wird eine "Verhandlung aufgehoben"? (BFH)<br />
Ein Termin klar, kann passieren, aber eine Verhandlung.<br />
<br />
Haben die Parteien sich außergerichtl. geeinigt, oder wurde die Klage zurückgezogen, oder... ???<br />
Im Netz ist nix zu finden. Gilt nun das FG-Urteil?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Dauerleihgabe an die eigene Museums-GmbH]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3690</link>
			<pubDate>Wed, 03 Nov 2021 10:28:34 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3690</guid>
			<description><![CDATA[A betreibt ein Autohaus und sammelt seit 40 Jahren Autos der vertretenen Marke. Nachdem die Sammlung eine gewisse Größe erreicht hat (mittlerweile wohl die größte weltweit), wird eine Museums-GmbH gegründet, die das Museum auch als Veranstaltungsort anbietet. Die ausgestellten Fahrzeuge gehören zum Teil auch der GmbH (Neu-Erwerbe).<br />
<br />
Grundsätzlich dürfte das "Zurverfügungstellen" der privaten Fahrzeuge kein einlagefähiger Vorteil sein, aber wie sieht es mit den ersparten Kosten für sachgerechte Lagerung und Instandhaltung der privaten Fahrzeuge aus, die die GmbH nun trägt? Liegt hier ggf. eine vGA vor?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[A betreibt ein Autohaus und sammelt seit 40 Jahren Autos der vertretenen Marke. Nachdem die Sammlung eine gewisse Größe erreicht hat (mittlerweile wohl die größte weltweit), wird eine Museums-GmbH gegründet, die das Museum auch als Veranstaltungsort anbietet. Die ausgestellten Fahrzeuge gehören zum Teil auch der GmbH (Neu-Erwerbe).<br />
<br />
Grundsätzlich dürfte das "Zurverfügungstellen" der privaten Fahrzeuge kein einlagefähiger Vorteil sein, aber wie sieht es mit den ersparten Kosten für sachgerechte Lagerung und Instandhaltung der privaten Fahrzeuge aus, die die GmbH nun trägt? Liegt hier ggf. eine vGA vor?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zustellung Bescheid]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3685</link>
			<pubDate>Mon, 05 Jul 2021 13:46:38 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3685</guid>
			<description><![CDATA[Zurück in die Zukunft!<br />
<br />
Wie ist es technisch möglich, daß ich am Fr. den 02.07. einen Bescheid bekomme, der lt. Datumangabe erst am 07.07. erlassen wird?<br />
Hat das FA jetzt die Zeitreise möglich gemacht?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Zurück in die Zukunft!<br />
<br />
Wie ist es technisch möglich, daß ich am Fr. den 02.07. einen Bescheid bekomme, der lt. Datumangabe erst am 07.07. erlassen wird?<br />
Hat das FA jetzt die Zeitreise möglich gemacht?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[33 a und eigene Einkünfte]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3682</link>
			<pubDate>Mon, 29 Mar 2021 15:38:39 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3682</guid>
			<description><![CDATA[Zusammen mit der Lebensgefährtin hat der vollzeitarbeitende Steuerpflichtige zwei Kinder (7 und 9 Jahre) <br />
Die Lebensgefährtin ist selbständig, arbeitet wegen der Kinder nur Teilzeit und hat einen Gewinn von ca. €  7.000,00.<br />
Gem. § 1615l BGB hat sie einen Unterhaltsanspruch für mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Dieser verlängert sich , "solange und soweit das der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen".<br />
Bisher hatte ich mit der Anerkennung der a.g. Belastungen kein Problem, ein vermutlich neuer Sachbearbeiter will diese nun wegen dem abgelaufenen 3-Jahres-Zeitraum nicht mehr berücksichtigen.<br />
Rechtsprechung dazu habe ich nicht gefunden, die EStR stellen darauf ab, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Und da bin ich wieder bei der Billigkeit. Und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Muss (in einem 1.200-Seelen-Dorf) nachgeweisen werden, dass Kinderbetreuung nicht organisiert werden kann? Wenn ja, wie?<br />
<br />
Ist man bei dieser Konstellation tatsächlich raus aus der a.g. Belastung?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Zusammen mit der Lebensgefährtin hat der vollzeitarbeitende Steuerpflichtige zwei Kinder (7 und 9 Jahre) <br />
Die Lebensgefährtin ist selbständig, arbeitet wegen der Kinder nur Teilzeit und hat einen Gewinn von ca. €  7.000,00.<br />
Gem. § 1615l BGB hat sie einen Unterhaltsanspruch für mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Dieser verlängert sich , "solange und soweit das der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen".<br />
Bisher hatte ich mit der Anerkennung der a.g. Belastungen kein Problem, ein vermutlich neuer Sachbearbeiter will diese nun wegen dem abgelaufenen 3-Jahres-Zeitraum nicht mehr berücksichtigen.<br />
Rechtsprechung dazu habe ich nicht gefunden, die EStR stellen darauf ab, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Und da bin ich wieder bei der Billigkeit. Und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Muss (in einem 1.200-Seelen-Dorf) nachgeweisen werden, dass Kinderbetreuung nicht organisiert werden kann? Wenn ja, wie?<br />
<br />
Ist man bei dieser Konstellation tatsächlich raus aus der a.g. Belastung?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Grundstücksübertragung]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3681</link>
			<pubDate>Fri, 26 Mar 2021 15:34:46 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3681</guid>
			<description><![CDATA[Ich habe ein Knoten im Kopf.....vielleicht könnt ihr mir helfen ihn zu entknoten.<br />
<br />
A schließt mit B ein Darlehnsvertrag ab. B kauft eine Immobilie und zahlt regelmäßig auch die Zinsen an A, Tilgung soll in einer Summe nach 10 Jahren erfolgen. Die Immobilie ist fremdvermietet. Jetzt nach 10 Jahren fordert A das Darlehen zurück. B kann nicht bezahlen und schlägt vor, dass Grundstück auf A zu übertragen, möchte sich aber für 10 Jahre ein Nießbrauch einräumen. Der Wert der Immo ist um 60 Tsd € höher als das Darlehen. <br />
A und B leben zusammen, sind aber nicht verheiratet somit Freibetrag nur 20.000. Hintergrund ist, dass B ein geldgieriges Kind hat und die Immo nicht bekommen soll, auch kein Pflichtteilsanspruch daraus. Vielmehr soll das Kind von A später die Immo erben. A ist 80 Jahre B ist 60 Jahre alt. <br />
<br />
Meine Überlegung: Wird bei einer Schenkung an A sein Darlehen als übernommene Schuld berücksichtigt? Dann käme ich auf einen negativen Wert, weil das Nießbrauch und das Darlehen den Wert der Immo übersteigt. Ergo keine Schenkung.<br />
Auftragserwerb? löst Grundsteuer auf die Wertsteigerung aus und ein Vorbehaltsnießbrauch scheidet aus. Somit keine AFA mehr bei Zuwendungsnießbrauch. Eine direkte Zuwendung an das Kind von A wollen die Mandanten nicht, da sie dem auch nicht richtig trauen. <br />
<br />
Irgendwie habe ich das Gefühl etwas übersehen zu haben, finde aber den Ansatz nicht???]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich habe ein Knoten im Kopf.....vielleicht könnt ihr mir helfen ihn zu entknoten.<br />
<br />
A schließt mit B ein Darlehnsvertrag ab. B kauft eine Immobilie und zahlt regelmäßig auch die Zinsen an A, Tilgung soll in einer Summe nach 10 Jahren erfolgen. Die Immobilie ist fremdvermietet. Jetzt nach 10 Jahren fordert A das Darlehen zurück. B kann nicht bezahlen und schlägt vor, dass Grundstück auf A zu übertragen, möchte sich aber für 10 Jahre ein Nießbrauch einräumen. Der Wert der Immo ist um 60 Tsd € höher als das Darlehen. <br />
A und B leben zusammen, sind aber nicht verheiratet somit Freibetrag nur 20.000. Hintergrund ist, dass B ein geldgieriges Kind hat und die Immo nicht bekommen soll, auch kein Pflichtteilsanspruch daraus. Vielmehr soll das Kind von A später die Immo erben. A ist 80 Jahre B ist 60 Jahre alt. <br />
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Meine Überlegung: Wird bei einer Schenkung an A sein Darlehen als übernommene Schuld berücksichtigt? Dann käme ich auf einen negativen Wert, weil das Nießbrauch und das Darlehen den Wert der Immo übersteigt. Ergo keine Schenkung.<br />
Auftragserwerb? löst Grundsteuer auf die Wertsteigerung aus und ein Vorbehaltsnießbrauch scheidet aus. Somit keine AFA mehr bei Zuwendungsnießbrauch. Eine direkte Zuwendung an das Kind von A wollen die Mandanten nicht, da sie dem auch nicht richtig trauen. <br />
<br />
Irgendwie habe ich das Gefühl etwas übersehen zu haben, finde aber den Ansatz nicht???]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[§ 7 h]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3680</link>
			<pubDate>Thu, 25 Mar 2021 16:08:53 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3680</guid>
			<description><![CDATA[Da hab ich doch mal ein Problemchen:<br />
<br />
§7 h = Erstjahr + 7 weitere = 9%<br />
weitere 4 Jahre = 7%<br />
<br />
2018 waren die 9% eigentlich vorbei, aber ich hab es nicht gemerkt und das FA auch nicht. Also weiter 9% berücksichtigt.<br />
<br />
jetzt in 2019 wurde es gemerkt und nur 7% berücksichtigt.<br />
Soweit alles in Ordnung.<br />
<br />
Jetzt steht aber in den Erläuterungen 2019: "Da im Vj. eine zu hohe Afa gewährt wurde, verringert sich die Afa in 2021 auf Betrag x." (5 %).<br />
<br />
Es würde zwar die Sache richtig stellen, aber ich wage zu bezweifeln, daß das FA bei der Veranlagung 21 dran denkt und frage mich ob dies zulässig ist?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Da hab ich doch mal ein Problemchen:<br />
<br />
§7 h = Erstjahr + 7 weitere = 9%<br />
weitere 4 Jahre = 7%<br />
<br />
2018 waren die 9% eigentlich vorbei, aber ich hab es nicht gemerkt und das FA auch nicht. Also weiter 9% berücksichtigt.<br />
<br />
jetzt in 2019 wurde es gemerkt und nur 7% berücksichtigt.<br />
Soweit alles in Ordnung.<br />
<br />
Jetzt steht aber in den Erläuterungen 2019: "Da im Vj. eine zu hohe Afa gewährt wurde, verringert sich die Afa in 2021 auf Betrag x." (5 %).<br />
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Es würde zwar die Sache richtig stellen, aber ich wage zu bezweifeln, daß das FA bei der Veranlagung 21 dran denkt und frage mich ob dies zulässig ist?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Änderung ESt-Bescheid]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3678</link>
			<pubDate>Thu, 11 Mar 2021 14:56:28 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3678</guid>
			<description><![CDATA[Ein ESt-Bescheid erging im Januar 2021. Kein Einspruch, Versicherungsbeiträge an die Künstlersozialkasse wurden nachgemeldet, eine schlichte Änderung erfolgte mit Bescheid v. 15.02.<br />
Nun ist überraschend noch ein Kind aufgetaucht. Kann das noch berücksichtigt werden? Oder greift hier § 351 AO?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ein ESt-Bescheid erging im Januar 2021. Kein Einspruch, Versicherungsbeiträge an die Künstlersozialkasse wurden nachgemeldet, eine schlichte Änderung erfolgte mit Bescheid v. 15.02.<br />
Nun ist überraschend noch ein Kind aufgetaucht. Kann das noch berücksichtigt werden? Oder greift hier § 351 AO?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Rückabwicklung eines Immo-Kaufvertrages]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3677</link>
			<pubDate>Fri, 26 Feb 2021 08:26:42 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3677</guid>
			<description><![CDATA[Stpfl. verkauft ein Haus im Jahr 2006. Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit wird der Kauf im Jahr 2017 rückabgewickelt. Die "Erwerber" haben in den Jahren das Haus bewohnt. Im Wege eines Vergleichs muss der Verkäufer jedoch 60.000 € weniger zurückzahlen. 12.000 € für Kosten, die der Stpfl. wegen fehlenden Eigentumsüberganges die ganzen Jahre getragen hat (z.B. GrSt, Müll, etc.), 48.000 € für entstandenen Renovierungsaufwand durch die Nutzung der "Erwerber".<br />
<br />
Nach Auffassung des StB stellen diese 60.000 € einen nicht steuerbaren Schadensersatz dar und keine nachträgliche Mietzahlung.<br />
<br />
Unseres Erachtens nach ist ja grade das Wesen der Miete, dass die gebrauchsgewöhnliche Abnutzung mit der Miete abgegolten ist und höchstens darüber hinaus gehende Schäden gegenüber einem Ex-Mieter geltend gemacht werden könnten.<br />
<br />
Insoweit sähen wir in den 48.000 € schon eine Mietzahlung mit Zufluss in 2017 in voller Höhe. Soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, wäre natürlich auch die entsprechende Änderung der Vorjahre hinsichtlich der Kosten möglich.<br />
<br />
Haben wir recht? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?<br />
<br />
taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Stpfl. verkauft ein Haus im Jahr 2006. Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit wird der Kauf im Jahr 2017 rückabgewickelt. Die "Erwerber" haben in den Jahren das Haus bewohnt. Im Wege eines Vergleichs muss der Verkäufer jedoch 60.000 € weniger zurückzahlen. 12.000 € für Kosten, die der Stpfl. wegen fehlenden Eigentumsüberganges die ganzen Jahre getragen hat (z.B. GrSt, Müll, etc.), 48.000 € für entstandenen Renovierungsaufwand durch die Nutzung der "Erwerber".<br />
<br />
Nach Auffassung des StB stellen diese 60.000 € einen nicht steuerbaren Schadensersatz dar und keine nachträgliche Mietzahlung.<br />
<br />
Unseres Erachtens nach ist ja grade das Wesen der Miete, dass die gebrauchsgewöhnliche Abnutzung mit der Miete abgegolten ist und höchstens darüber hinaus gehende Schäden gegenüber einem Ex-Mieter geltend gemacht werden könnten.<br />
<br />
Insoweit sähen wir in den 48.000 € schon eine Mietzahlung mit Zufluss in 2017 in voller Höhe. Soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, wäre natürlich auch die entsprechende Änderung der Vorjahre hinsichtlich der Kosten möglich.<br />
<br />
Haben wir recht? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?<br />
<br />
taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Gewinnvorabmodel + Übernahme Verbindlichkeiten]]></title>
			<link>http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3675</link>
			<pubDate>Fri, 29 Jan 2021 16:26:27 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=3675</guid>
			<description><![CDATA[Hallo liebe Mitglieder,<br />
<br />
ich habe seit langem mal wieder eine Frage und habe dazu leider in der Fachliteratur nichts 100% gefunden. Für Hilfe wäre ich sehr dankbar, da ich denke, dass die bisherigen Steuererklärungen nicht korrekt erstellt worden sind.<br />
<br />
Einzelpraxis (Freiberufler) nimmt zum 01.01.2020 einen neuen Gesellschafter auf.<br />
Der neue Gesellschafter wird zu 50% an der Praxis beteiligt.<br />
Die Einbringung erfolgt zu Buchwerten nach § 24 UmwStG.<br />
<br />
Die Gesellschafter einigen sich hinsichtlich der Zahlung der 50% Anteile in der Weise, dass dem neue Gesellschafter lediglich ein Gewinnanteil von 20% über einen Zeitraum von 5 Jahren zusteht (Gewinnvorab). Insoweit wird dies auch als Gegenleistung im Einbringungsvertrag erwähnt: " Herr X hat keine Ausgleichszahlung zu leisten, insoweit wird auf das sogenannte Gewinnvorabmodell im Gesellschaftsvertrag verwiesen"<br />
<br />
Eingebracht in der Gesamthand wird lediglich der Firmenwert. Das Sachanlagevermögen behält sich der Einbringende vor und überführt es in das SBV. Allerdings hat der Einbringende noch Schulden in Höhe von 500.000,00 Euro die ebenfalls in die Gesamthand eingebracht werden.<br />
<br />
Aufgrund der hohen Schulden erfolgt die Einbringung mit einem entsprechenden negativen Kapitalkonto (500.000,00 Euro). Also Eigenkapital an Bankverbindlichkeiten 500.000,00 Euro.<br />
<br />
Nun hat der StB das negative Kapital einfach 50%/50% aufgeteilt, so dass der Übernehmer direkt mit einem negativen Kapital 250.000,00 Euro zum 01.01. anfängt. Eine Ergänzungsbilanz oder ähnliches wurde bisher nicht erstellt.<br />
<br />
Nun meine Frage:<br />
<br />
M.E. kann das nicht richtig sein, da ansonsten der neue Gesellschafter den Firmenwert doppelt zahlt. Einmal über den reduzierten Gewinn und später über die Nachschusspflicht. Sollte noch eine Ergänzungsbilanz für den neuen Gesellschafter erstellt werden, wo seine Anschaffungskosten für die Übernahme der Verbindlichkeit widerspiegelt, wäre der Sachverhalt anders zu beurteilen. Jedoch wird lediglich auf das Gewinnvorabmodell verwiesen und insoweit denke ich, dass der neue Gesellschafter als Anfangskapital mit 0,00 Euro beginnen muss.<br />
<br />
Für Antworten aller Art wäre sehr dankbar, da ich aktuell einfach nicht weiter komme.<br />
Vielen Dank.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo liebe Mitglieder,<br />
<br />
ich habe seit langem mal wieder eine Frage und habe dazu leider in der Fachliteratur nichts 100% gefunden. Für Hilfe wäre ich sehr dankbar, da ich denke, dass die bisherigen Steuererklärungen nicht korrekt erstellt worden sind.<br />
<br />
Einzelpraxis (Freiberufler) nimmt zum 01.01.2020 einen neuen Gesellschafter auf.<br />
Der neue Gesellschafter wird zu 50% an der Praxis beteiligt.<br />
Die Einbringung erfolgt zu Buchwerten nach § 24 UmwStG.<br />
<br />
Die Gesellschafter einigen sich hinsichtlich der Zahlung der 50% Anteile in der Weise, dass dem neue Gesellschafter lediglich ein Gewinnanteil von 20% über einen Zeitraum von 5 Jahren zusteht (Gewinnvorab). Insoweit wird dies auch als Gegenleistung im Einbringungsvertrag erwähnt: " Herr X hat keine Ausgleichszahlung zu leisten, insoweit wird auf das sogenannte Gewinnvorabmodell im Gesellschaftsvertrag verwiesen"<br />
<br />
Eingebracht in der Gesamthand wird lediglich der Firmenwert. Das Sachanlagevermögen behält sich der Einbringende vor und überführt es in das SBV. Allerdings hat der Einbringende noch Schulden in Höhe von 500.000,00 Euro die ebenfalls in die Gesamthand eingebracht werden.<br />
<br />
Aufgrund der hohen Schulden erfolgt die Einbringung mit einem entsprechenden negativen Kapitalkonto (500.000,00 Euro). Also Eigenkapital an Bankverbindlichkeiten 500.000,00 Euro.<br />
<br />
Nun hat der StB das negative Kapital einfach 50%/50% aufgeteilt, so dass der Übernehmer direkt mit einem negativen Kapital 250.000,00 Euro zum 01.01. anfängt. Eine Ergänzungsbilanz oder ähnliches wurde bisher nicht erstellt.<br />
<br />
Nun meine Frage:<br />
<br />
M.E. kann das nicht richtig sein, da ansonsten der neue Gesellschafter den Firmenwert doppelt zahlt. Einmal über den reduzierten Gewinn und später über die Nachschusspflicht. Sollte noch eine Ergänzungsbilanz für den neuen Gesellschafter erstellt werden, wo seine Anschaffungskosten für die Übernahme der Verbindlichkeit widerspiegelt, wäre der Sachverhalt anders zu beurteilen. Jedoch wird lediglich auf das Gewinnvorabmodell verwiesen und insoweit denke ich, dass der neue Gesellschafter als Anfangskapital mit 0,00 Euro beginnen muss.<br />
<br />
Für Antworten aller Art wäre sehr dankbar, da ich aktuell einfach nicht weiter komme.<br />
Vielen Dank.]]></content:encoded>
		</item>
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