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UStG vs. AO (Vorsteuervergütung)
08.01.2009, 16:27
Beitrag: #1
UStG vs. AO (Vorsteuervergütung)
Hallo Leute,

ist zwar eigentlich ein gemischtes USt-AO-Problem, aber ich stelle es mal hier in die USt ein...

Fall:

Steuerpflichtiger reicht wegen erheblichen Vorsteuerüberhangs (aus Liquiditätsgründen) jeden Monat bereits in den ersten zwei Wochen des eine USt-VA für den laufenden Monat beim Finanzamt ein, in der er ausschließlich seine Vorsteuerbeträge deklariert. Die entsprechenden Belege gehen zeitgleich an das Finanzamt, damit der Vorsteueranspruch auch brav entsprechend dokumentiert wird.

Zum eigentlichen Abgabetermin der USt-VA (d.h. ggf. zwei Monate später) reicht er dann eine berichtigte Voranmeldung ein, in der er dann auch seine Umsätze deklariert.

Mein erster Ansatz dazu war: Großes Staunen, dass das Finanzamt da überhaupt mitgespielt hat.

Nun spielt aber seit 2009 das Finanzamt nicht mehr mit und will die Vorsteuern nicht mehr vorab erstatten (ohne Angabe gesetzlicher Begründung oder sonstige Ausführungen).

Mein USt-Kommentar (Stadie in Rau/Dürrwächter) schreibt dazu, dass der Vorsteuervergütungsanspruch durchaus vor Abgabetermin der USt-VA entstehen kann, wenn er beantragt und gewährt wird.
Das UStG kennt bzgl. der Entstehung des Vorsteuervergütungsanspruches gem. § 15 Abs. 1 keine eigene Fälligkeit (im Gegensatz zur Entstehung der USt) und damit sind die Regelungen der AO anwendbar.

=> Frage 2: Hat der Steuerpflichtige generell einen Anspruch auf Zustimmung des Finanzamtes (§ 168 Satz 2 AO)?
(Wie lange sich das FA ggf. mit der Zustimmung Zeit lassen darf, regelt ja AEAO zu § 168 Nr. 10 ("alsbald", "angemessener Zeit"...)

Mir war nur die Vorgehensweise an sich bislang befremdlich, aber inzwischen kommen mir Zweifel an der Versagung durch das Finanzamt.

Grüße, die Catja

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08.01.2009, 16:49
Beitrag: #2
RE: UStG vs. AO (Vorsteuervergütung)
Hallo,

m.E. handelt das FA korrekt. Ergibt sich m.E. implizit aus dem BFH Urteil vom 16.01.2007 (VIII R 4/06):

"Das nach § 15 UStG gegebene Recht auf Vorsteuerabzug für die dem Unternehmer für jeden einzelnen Um­satz in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist kein selbständiger Anspruch und kann nicht unmittelbar gegenüber dem FA geltend gemacht werden (Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 45 ff.; Forgách in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 15 Rz 472). Vielmehr sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 UStG mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung die nach § 15 UStG abziehbaren Vor­steuerbeträge von der nach § 16 Abs. 1 UStG berechneten Steuer abzusetzen. Dementsprechend hat der BFH bereits entschieden, dass einzelne Vorsteuerbeträge umsatzsteuerrechtlich lediglich unselbständige Besteuerungsgrundlagen darstellen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen (BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612), dass eine Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzu­setzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634) und dass deshalb das aus § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG folgende umsatz­steuerrechtliche Erfordernis, sämtliche in den Besteuerungs­zeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge mit der berech­neten Umsatzsteuer zu saldieren, Vorrang hat gegenüber einer Aufrechnung des FA mit anderen Ansprüchen (Senatsurteil vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest."

Die VoSt ist unselbständiger Rechnungsposten, weshalb auch kein Antrag auf vorherige Erstattung durchgehen kann, weil vorher nichts selbständig fällig und festsetzbar ist.

MfG

showbee
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08.01.2009, 16:58
Beitrag: #3
RE: UStG vs. AO (Vorsteuervergütung)
Ja, - das Urteil hatte ich auch schon, - jedoch kann ich mich nicht so ganz damit anfreunden, weil das UStG bezüglich der Entstehung der Vorsteuer wiklich keine Äußerungen trifft.

Ist allerdings auch momentan ein rein akademisches Problem, weil ich dem Mandanten auch keine Hoffnungen gemcht habe, dass er einen Anspruch hat.

Trotzdem erstmal: Danke!

Gruß, die Catja

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08.01.2009, 16:59
Beitrag: #4
RE: UStG vs. AO (Vorsteuervergütung)
btw. Stadie vertritt gerne mal eine Mindermeinung entgegen dem BFH, der Kommentar von St/R/D ist deshalb nur mit Vorsicht zu genießen und sollte mit Bunjes/Geist bzw. Birkenfeld zusammen gelesen werden...
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08.01.2009, 17:04
Beitrag: #5
RE: UStG vs. AO (Vorsteuervergütung)
Catja schrieb:Ja, - das Urteil hatte ich auch schon, - jedoch kann ich mich nicht so ganz damit anfreunden, weil das UStG bezüglich der Entstehung der Vorsteuer wiklich keine Äußerungen trifft.

Dazu Art. 179 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexU...:0001:0118Big GrinE:PDF

"Der Vorsteuerabzug wird vom Steuerpflichtigen global vorgenommen,
indem er von dem Steuerbetrag, den er für einen
Steuerzeitraum schuldet, den Betrag der Mehrwertsteuer absetzt,
für die während des gleichen Steuerzeitraums das Abzugsrecht
entstanden ist und gemäß Artikel 178 ausgeübt wird."

Zielt auch darauf ab, dass VoSt nur unselbständiger Rechnungsposten zu sein scheint.
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08.01.2009, 17:05
Beitrag: #6
RE: UStG vs. AO (Vorsteuervergütung)
Die URL zur RL kann ich hier nicht Posten weil diese 2x ":D" enthält... einfach googeln nach "Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie"
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08.01.2009, 17:12
Beitrag: #7
RE: UStG vs. AO (Vorsteuervergütung)
Passt schon, - die hab ich gerade gegurgelt. *g*

Tja, - dann bleibt es wohl dabei.
Ich werde dennoch einen netten 2-Seiter ans Finanzamt schreiben, weil der Mandant das so haben möchte.

Des Menschen Wille ist sein Himmelreich.

Liebe Grüße, die Catja

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08.01.2009, 17:18
Beitrag: #8
RE: UStG vs. AO (Vorsteuervergütung)
2-seiter?! krass ... bei mir käm wohl nur ein 2-zeiler raus Big Grin

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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08.01.2009, 17:36
Beitrag: #9
RE: UStG vs. AO (Vorsteuervergütung)
Es ist der Wille des Mandanten, dass ich mich ausführlich damit auseinandersetze und versuche, das Finanzamt zu überzeugen.
Soll er haben dürfen. (dass ich dafür aber nicht mit ihm vor´s FG gehe, habe ich ihm auch schon gesagt).

Und für ´nen 2-Zeiler stellt es sich so schlecht eine entsprechende Honorarrechnung. Das geht besser, wenn er eine Kopie des 2-seitigen Antrages samt schöner Rechnung kriegt. *grins*

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08.01.2009, 18:27
Beitrag: #10
RE: UStG vs. AO (Vorsteuervergütung)
Catja schrieb:Und für ´nen 2-Zeiler stellt es sich so schlecht eine entsprechende Honorarrechnung. Das geht besser, wenn er eine Kopie des 2-seitigen Antrages samt schöner Rechnung kriegt. *grins*

Naja, mit 1,5fachem Zeilenabstand, ordentlicher Fußleiste und Seitenrändern bekommt man die auch schnell voll. Allein eine Seite kann man ja mit Billigkeitsvorträgen über die finanzielle Situation, die Finanzkrise und das unbedingte Erfordernis für den Mandanten vollmachen...
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