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Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ?
10.12.2008, 19:44
Beitrag: #1
Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ?
Auch wenn ich im Vergleich zur Pendlerpauschale eher langweilig daher komme, möchte ich zu folgendem Problem mal ein wenig Input haben.

Nach Steufa sind sowohl Lohnsteuernachforderungs/Haftunsbescheide als auch Einkommensteuerbescheide ergangen. Alle wurden angefochten. Die Schwarzlöhne sind gewinnmindernd in den Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt.

Im Rahmen Einspruchsverfahren Lohnsteuernachforderung/Haftung wurden die Schwarzlöhne gemindert. Nun müssten auch die Betriebsausgaben im Rahmen der ESt entsprechend gemindert werden. Mir schwebt eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO vor. Gegenmeinungen oder andere Vorschläge?

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10.12.2008, 19:52
Beitrag: #2
RE: Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ?
Sind die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide denn mittlerweile zurückgenommen/erledigt?

Generell würde ich sagen, dass § 174 (4) AO passt, besonders wenn man sich den AEAO dazu ansieht.

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LG
Clematis
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10.12.2008, 20:08
Beitrag: #3
RE: Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ?
Erledigt sind sie nicht. Leider ergibt sich ja eine bei der EST eine Änderung zu Ungunsten und damit wäre ich in einer Verböserung drin. Da ich mir die damit verbundenen Schwierigkeiten ersparen möchte, wollte ich den Weg über § 174 Abs. 4 gehen.

Andere Überlegung wäre § 173 und Neue Tatsache. Die Schätzung des Fahnders war, sagen wir mal, eher grobschlächtig. Im Einspruchsverfahren hat der Ef jede Menge über seine personellen Besetzungen zu den Öffnungszeiten geschrieben. Denen bin ich in der Lohnsteuer zum Teil gefolgt. Müsste doch auch unter Neue Tatsache passen?

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10.12.2008, 20:16
Beitrag: #4
RE: Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ?
Über den § 173 AO würd ich nicht gehen, da kommst Du mit einem spitzfindigen Berater erst mal lange ins diskutieren, ob das denn nun neue Tatsachen sind oder nicht.
Ich würd zumindest so lange diskutieren, bis keiner mehr weiss, um was es ursprünglich gegangen ist...

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LG
Clematis
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10.12.2008, 20:28
Beitrag: #5
RE: Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ?
Ich zitier mal aus einer Fachzeitschrift "Werden jedoch bisher nicht bekannte Umstände festgestellt, die sich auf die ursprünglichen Schätzungsgrundlagen beziehen, so sind neue Tatsachen gegeben ( BFH v. 20. 9. 62 , BStBl 1963 III S. 60; v. 31. 3. 81, BStBl 1981 II S. 507; v. 24. 10. 85, BStBl 1986 II S. 233; v. 30. 10. 86, BStBl1 987 II S. 161)" Tatsache wäre in meinem Fall der Fakt, dass nicht eine durchschnitlliche Besetzung von 6 sondern nur von 4 Leuten gegeben ist, bedingt durch unterschiedliche personelle Besetzung zu den Öffnungszeiten (dies ist dieTatsache) und nachträglich bekannt geworden auch, da der Ef erst im Rb-Verfahren differenzierte Begründungen abgegeben hat.

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11.12.2008, 11:18
Beitrag: #6
RE: Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ?
Mir gefällt ja im AEAO zu § 174 der Satz "Derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen" *grins*.

Dennoch tendiere ich zu § 173.

Gruß, die Catja

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11.12.2008, 11:46
Beitrag: #7
RE: Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ?
Der Satz hat mir auch gleich gefallen! *grins*

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LG
Clematis
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13.12.2008, 19:32
Beitrag: #8
RE: Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ?
Danke Euch Mädels für Eure Meinungen. Habe diese wie folgt umgesetzt:

Hinsichtlich der Lohnsteuergeschichte werde ich die Änderung über § 173 AO durchziehen. Der Grund liegt einfach darin, dass sich andere Punkte ergeben haben, welche zum Teil (50 %) eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ausgeschlossen hätten.

Aber, da ich ein ganz ähnlichen Problem bei UST/EST habe, dort waren nach Einspruch die 7%er Umsätze zu erhöhen und die 16%er Umsätze zu verringern, was bei der Einkommensteuer auch zu einer Änderung zu Ungunsten führt, wird diese Änderung über § 174 Abs. 4 AO abgewickelt. Hier würde § 173 AO nicht greifen, da die Sachen vor Erlass der Bescheide als bekannt gelten dürften.

Insofern danke ich Euch beiden. Ihr habt mir wieder mal bei meiner Entscheidungsfindung sehr geholfen.

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