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wirksamer Jahresabschluss
30.10.2008, 12:29
Beitrag: #1
wirksamer Jahresabschluss
Wer darf einen Jahresabschluss einer GmbH unterschreiben?

Jahresabschluss wurde auf dem Papier einer Stb-Ges. erstellt. Die eigenhändige Unterschrift wurde von jemandem geleistet, der nachweislich nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist (ein RA, der seine Zulassung verloren hat). Ist der Jahresabschluss wirksam?

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30.10.2008, 13:01
Beitrag: #2
RE: wirksamer Jahresabschluss
Der GF hat zu erstellen (ggf. unter Mithilfe von StB/RA oder Angestellten), die Gesellschafter haben festzustellen. In welcher Funktion hat denn der RA unterschrieben? Auch ein RA ohne Zulassung (dann nur noch Volljurist) kann GF oder Gesellschafter sein, oder ist er fremder Dritter? Dann fehlt sowieso die Feststellung der Gesellschafter.
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30.10.2008, 13:08
Beitrag: #3
RE: wirksamer Jahresabschluss
Dem Jahresabschluss liegt eine Bescheinigung bei:
Vorliegender Jahresabschluss wurde von mir auf der Grundlage der von mir geführten Bücher, der vorgelegten Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte des Auftraggebers erstellte. Eine Beurteilung der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand meines Auftrages.

Dann kommt Nennung der Stb-Gesellschaft mit der besagten Unterschrift. Jahresabschluss wirksam?

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30.10.2008, 14:00
Beitrag: #4
RE: wirksamer Jahresabschluss
Die Bescheinigung hat imho nichts mit der Wirksamkeit des JA zu tun. Der JA ist nach HGB 245 vom Kaufmann, bei der Gmbh vom GF zu unterzeichnen. Fordere doch den unterschriebenen JA nach § 245 HGB an!

Die Bescheinigung des STB-Ges. wirkt doch nur im Verhältnis zu Dritten (Banken, Gläubigern etc.) und ist für das FA - insbesondere hinsichtlich des Erläuterungsteils des JA - nur Beiwerk zum eigentlichen JA (3 Seiten: Bilanz, G+V, Anhang - gem. 242+264 HGB)

schönen Tag noch

phönix
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30.10.2008, 14:17
Beitrag: #5
RE: wirksamer Jahresabschluss
Danke Euch. Da kann ich dann wohl nichts ausrichten. Schade eigentlich....

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30.10.2008, 14:25
Beitrag: #6
RE: wirksamer Jahresabschluss
phönix schrieb:Die Bescheinigung des STB-Ges. wirkt doch nur im Verhältnis zu Dritten ...

Eben und vielleicht ist der ex-RA bei der StB-Ges. auch nur Angesteller ohne Berufsträger zu sein. Alles möglich und korrekt. Die Unterschrift des GF ist Formsache, auf die Feststellung wird meist verzichtet (seitens FA), weil diese nur bei oGA interessant ist. Also alles Paletti. Nicht jedem ist ein Strick zu drehen...
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30.10.2008, 16:55
Beitrag: #7
RE: wirksamer Jahresabschluss
Jetzt würde mich mal interessieren, was du dir von einem unwirksamen Jahresabschluss versprochen hättest. Die Nichtigkeit eines JA führt doch maximal zu einer Neuaufstellung und Neufeststellung.
frankts
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30.10.2008, 20:33
Beitrag: #8
RE: wirksamer Jahresabschluss
Ich würde das Protokoll der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des JA anfordern.

Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto!
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30.10.2008, 21:55
Beitrag: #9
RE: wirksamer Jahresabschluss
frankts schrieb:Jetzt würde mich mal interessieren, was du dir von einem unwirksamen Jahresabschluss versprochen hättest. Die Nichtigkeit eines JA führt doch maximal zu einer Neuaufstellung und Neufeststellung.
frankts
Vielleicht ein § 6b-Rücklage rauswerfen?

Gruß

towel day
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31.10.2008, 11:33
Beitrag: #10
RE: wirksamer Jahresabschluss
Was ich vorhatte?
Dieser Jahresbschluss ist der aus der GmbH mit der Vga (siehe anderen Thread). Wenn der nicht gültig ist, dann interessiert es mich überhaupt nicht mehr, was dort gebucht wurde und er hat keinerlei Beweiswert.

Im Übrigen ärgert es mich maßlos, wenn Leute JA unterschreiben, welchen aus guten Grund die Zulassung entzogen wurde. Und ich hatte gehofft, darüber dem Unterschreiber mal belangen zu können.

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