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Kirchensteuer ab 2009
09.06.2007, 13:14
Beitrag: #1
Kirchensteuer ab 2009
Hallo,

ja, ich weiß, ich rede über zum Teil ungelegte Eier und bin auch etwas früh dran mit der Thematik, aber ich sehe erheblichen Beratungsbedarf - und zwar frühzeitig.

Zitat:VI. Die Neuregelung bei der Kirchensteuer
Die im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs mit Abgeltungswirkung erhobene Kirchensteuer ist nicht mehr wie derzeit als Sonderausgabe abzugsfähig.
Dies gilt unabhängig davon, ob anschließend noch eine Veranlagung mit dem Abgeltungssteuersatz erfolgt. Die mindernde Wirkung wird bereits über den Pauschalsteuersatz unmittelbar berücksichtigt.
Damit knüpft die Kirchensteuer nicht mehr an der auf Grund des persönlichen Steuersatzes ermittelten Einkommensteuer, sondern an der Abgeltungssteuer an.

Ab 2009 wird dem Kirchensteuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt. Er kann die Kirchensteuer

• auf Antrag mit abgeltender Wirkung durch den Schuldner der Kapitalerträge oder die Bank (z. B. bei Dividenden) einbehalten zu lassen. Der Steuerabzug wird über das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten
zuständige Finanzamt an die Religionsgemeinschaft weitergeleitet.

• vom dem für ihn zuständigen Finanzamt veranlagen lassen. Dazu hat er die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären und die entsprechende
Bescheinigung der Bank vorzulegen. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die geminderte Steuer auf Kapitalerträge.

Bei Gemeinschaftskonten sind folgende Besonderheiten zu beachten:

• Grundsätzlich kann ein Einbehalt der Kirchensteuer nur durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören.

• Gehören die Beteiligten verschiedenen Religionsgemeinschaften an, sind die auf den einzelnen Beteiligten entfallenden Kapitalerträge von ihm im
Wege der Veranlagung zu versteuern.

• Gehören Ehegatten nicht derselben Religionsgemeinschaft an, muss eine Aufteilung der Kapitalerträge vorgenommen werden. Ist z. B. nur ein Partner Angehöriger einer Religionsgemeinschaft, wird mit der Aufteilung erreicht, dass Kirchensteuer nur von dem auf ihn entfallenden Anteil erhoben wird.
Die Regelung zur Veranlagung der Kirchensteuer findet auch Anwendung bei thesaurierenden Investmentfonds im Hinblick auf nicht ausgeschüttete Erträge gemäß §§ 1 Abs. 3 S. 3, 7 Abs. 4 InvStG.
Ist ein Kreditinstitut - wie z. B. bei einer Dividendenausschüttung - lediglich zur Zahlungsabwicklung eingeschaltet, muss es als Depotbank zunächst die vom Schuldner der Kapitalerträge (AG) erhobene
Kapitalertragsteuer mindern. Denn die den Sonderausgabenabzug
entsprechende einkommensteuerentlastende Wirkung der Kirchensteuer kann bei Dividendenausschüttungen nicht berücksichtigt werden, da
dem Schuldner der Kapitalerträge eine etwaige Konfessionszugehörigkeit
der Gläubiger nicht bekannt ist.
Diese geminderte Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu Gunsten des Anlegers zu berücksichtigen und dient als Bemessungsgrundlage für den Kirchensteuerabzug.
Frühestens ab 2011 soll die Erhebung der Kirchensteuer vom Steuerabzug grundsätzlich nur noch an der Quelle vorgenommen werden. Dazu wird es bei der Finanzverwaltung einen neuen Datenpool zur Religionszugehörigkeit
aller Steuerzahler geben. Hierauf können dann insb. die Banken zugreifen.


Faktisch bedeutet dies einen Kirchensteuerabzug ab Kapitalerträge, auch außerhalb der eigentlichen Einkommensbesteuerung, ohne die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs.
Diese doppelte Behandlung der Körperschaftsteuer halte ich verfassungsrechtlich für bedenklich. Ohnehin bedenklich ist diese zusätzliche Einnahmensicherung der Glaubensgemeinschaften durch die Hintertür.

Die Banken werden also zukünftig noch weiter in die Besteuerungsfunktion des Staates mit eingebunden und verwalten nunmehr auch die Kirchensteuern soweit sie Kapitaleinkünfte betreffen. Der Dienstleistungsapparat der Banken dürfte damit noch teurer werden.

Da ab 2009 nun auch die Dividendenbesteuerung zu den Kapitaleinkünften gehört, dass Halbeinkünfteverfahren wegfällt, werden auch die Kapitalgesellschaften in die Einbehaltungspflicht der Kirchensteuer mit einbezogen.

Richtig problematisch wird es, wenn gemeinsames Vermögen von religionsverschiedenen Angehörigen verwaltet wird. In diesem Fall kommt es zur Zwangsveranlagung innerhalb der Einkommentsteuer. Mitnichten hat der Steuerpflichtige hier ein Wahlrecht. Es wird ihm durch die Hintertür faktisch entzogen, was bei Spitzenverdienern dazu führt, nicht die gemäßigte Abgeltungssteuer von 25% in Anspruch zu nehmen, sondern den tatsächlichen Steuersatz.

Da im Ausland die Steuersätze immer noch günstiger sind als in Deutschland, stellt sich mir die Frage, wie die Bundesregierung auf diese Weise tatsächlich Kapital ins Land zurückholen will, geschweige denn hier zu halten.

Noch bedenklicher wird es hinsichtlich der Kappung der Kirchensteuer. Für den Antrag auf Kappung der Kirchensteuer bedarf es der Einkommensteuerveranlagung. Allerdings erfolgt auf die Kapitalerträge auch nur eine anteilige, auf die Kapitalerträge bezogene Kirchenversteuerung ohne Sonderausgabenabzug. Im Rahmen der Gleichstellung zum Kirchensteuereinbehalt durch die Banken, welcher anonymisiert erfolgt, kann also diese Pauschale bei der Berechnung des Kappungsbetrages nicht angerechnet werden. Somit erfolgt also über den Kappungsbetrag hinaus in jedem Fall eine zusätzliche Kirchenbesteuerung für die Kapitalerträge.

Wie würdet ihr denn hier beraten hinsichtlich:

KiSt über Bank bzw. ESt-Erklärung?
Trennung der Vermögen bei Religionsverschiedenheit?
Verfassungsrechtlicher Bedenken der getrennten KiSt-Beurteilung?
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich Umgehung Kappung?
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich Zwangsveranlagung (Umgehung Wahlrecht Abgeltung/ESt-Veranlagung)?


Vielleicht hat ja jemand schon darüber nachgedacht oder möchte darüber nachdenken. Ist doch ein schönes Thema gestalterische Steuerberatung zu diskutieren.
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